Zwangsstrafe bei Nichtvorlage von Kaufvertrag, Mietvertrag, Ankaufsrechnung
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes XY betreffend Zwangsstrafe entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw wurde vom Finanzamt mit Vorhalt vom 2.4.2007 mit einer Frist zur Beantwortung bis 11.5.2007 aufgefordert, einen Kaufvertrag, Mietvertrag und gegebenenfalls Kreditvertrag nachzureichen, weiters wurde er aufgefordert, eine Kopie einer Ankaufsrechnung vorzulegen und die Frage zu beantworten, ob von ihm Dienstnehmer beschäftigt würden. Dieser Vorhalt wurde nicht beantwortet. Am 15.5.2007 erging ein weiterer Vorhalt des Finanzamtes (Frist zur Beantwortung 25.6.2007). Mit diesem wurde der Bw erneut aufgefordert, die oa Unterlagen nachzureichen, weiters wurden Fragen nach der Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer, der Höhe des monatlichen Umsatzes und nach der Existenz von Verträgen mit Zulieferfirmen gestellt. Bei Nichtbeantwortung des Vorhaltes bzw Nichterbringen der Unterlagen wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv Euro 500,00 angedroht. Der Vorhalt blieb ebenfalls unbeantwortet.
Darauf erließ das Finanzamt einen Bescheid (28.7.2007) über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von Euro 500,00 mit der gleichzeitigen Aufforderung, die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.
Gegen diesen Bescheid, sowie gegen die Schätzung der Umsatzsteuer für die Monate März und April 2007 erhob der Bw Berufung, die er im Wesentlichen damit begründete, dass es keinen neuen Mietvertrag gebe, da es noch Unstimmigkeiten mit der Hausverwaltung gebe. Der Kaufvertrag sei dem Finanzamt mit der Umsatzsteuervoranmeldung März 2007 übermittelt worden.
Die Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung mit der Begründung abgewiesen, dass die mit mehreren schriftlichen Vorhalten, sowie telefonisch und im Rahmen von Nachschauen angeforderten Unterlagen, abgesehen von Miet- und Kaufvertrag (der aber erst mit dem Berufungsschreiben gegen die Zwangsstrafenfestsetzung nachgereicht wurde) nicht vorgelegt worden seien. Weiters wird in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass in dem Berufungsschreiben keine Begründung dafür angeführt sei, dass die noch ausstehenden Unterlagen nicht übermittelt würden.
Der Bw stellte daraufhin, ohne weitere Begründung, den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Auszugehen ist von nachstehendem, unstrittigen Sachverhalt:
Der Bw wurde vom Finanzamt mit Vorhalt vom 2.4.2007 mit einer Frist zur Beantwortung bis 11.5.2007 aufgefordert, einen Kaufvertrag, Mietvertrag und gegebenenfalls Kreditvertrag nachzureichen, weiters wurde er aufgefordert, eine Kopie einer Ankaufsrechnung vorzulegen und die Frage zu beantworten, ob von ihm Dienstnehmer beschäftigt würden.
Dieser Vorhalt wurde nicht beantwortet.
Am 15.5.2007 erging ein weiterer Vorhalt des Finanzamtes (Frist zur Beantwortung 25.7.2007). Mit diesem wurde der Bw erneut aufgefordert, die oa Unterlagen nachzureichen, weiters wurden Fragen nach der Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer, der Höhe des monatlichen Umsatzes und nach der Existenz von Verträgen mit Zulieferfirmen gestellt. Bei Nichtbeantwortung des Vorhaltes bzw Nichterbringen der Unterlagen wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von Euro 500,00 angedroht.
Der Vorhalt blieb ebenfalls unbeantwortet.
Darauf erließ das Finanzamt einen Bescheid (28.6.2007) über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von Euro 500,00 mit der gleichzeitigen Aufforderung, die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.
Dem Berufungsschreiben, mit dem gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe berufen wurde, war eine Kopie des Kaufvertrages über den Kauf von näher bezeichneten Geschäftsräumlichkeiten (mit gerichtlich beglaubigter Unterschrift), sowie die Rechnung über den Gesamtkaufpreis in Höhe von Euro 80.000,00 beigelegt. Weiters waren der Berufung die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate März und April 2007 beigelegt.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist nur unzulässig, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt wäre. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen. Die Aufforderung zur Vorlage eines Kaufvertrags, eines Mietvertrag und gegebenenfalls eines Kreditvertrag, sowie der Kopie einer Ankaufsrechnung fällt unter die auf Grund gesetzlicher Befugnisse nach § 111 Abs 1 BAO getroffenen Anordnungen. Die diesbezügliche vom Finanzamt an den Bw gerichtete Aufforderung auf Vorlage der angesprochenen Unterlagen erfolgte somit auf Grund gesetzlicher Befugnisse und war daher zulässig.
Dass die Vorlage weder unmöglich noch unzumutbar war, ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass der Kaufvertrag und die Ankaufsrechnung mit dem Berufungsschreiben vorgelegt wurden.
Die schriftliche Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 500,00 durch das Finanzamt ist ebenso dokumentiert, wie die Setzung einer Frist zur Erbringung der Leistung. Die geforderten Unterlagen müssen vorhanden gewesen sein und mussten sicher nicht erst langwierig beschafft werden, die Auskunft über die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer nimmt auch nicht mehr Zeit als sechs Wochen in Anspruch, sodass die gesetzte Frist von sechs Wochen auch angemessen ist. Auch die Höhe der Strafe ist angemessen, wie das auch vom Finanzamt ausgeführt wurde. Die Höhe der Zwangsstrafe ist insbesondere auch in Anbetracht der für die verlangten Auskünfte und Unterlagen langen Beantwortungsfristen bei zweimaliger schriftlicher Aufforderung und des Umstandes, dass die Höhe der Zwangsstrafe im unteren Viertel des Strafrahmens (Euro 2.200,00) angesetzt wurde als angemessen anzusehen.
Die Berufung erweist sich damit als unbegründet und war daher abzuweisen.
Wien, am 6. April 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |