UFS RV/0791-G/09

UFSRV/0791-G/0931.3.2011

Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeldgesetz

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn Mag. X in XY, vom 18. September 2009 gegen die Rückforderungsbescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 25. August 2009 betreffend des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum 2002 bis 2003 entschieden:

 

Den Berufungen wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit dem im Spruch genannten Bescheid hat das Finanzamt, entsprechend der zum Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Rechtslage, einen ausgezahlten Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld zurückgefordert.

Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben.

Der Verfassungsgerichtshof hat die angewendete Gesetzesbestimmung mit Erkenntnis vom 4. März 2011, G 184-195/10, als verfassungswidrig aufgehoben. Durch diese Entscheidung, in der der Gerichtshof ausdrücklich ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Entscheidung nicht mehr anzuwenden ist, wurde dem angefochtenen Bescheid des Finanzamtes rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen.

Dieser Bescheid erweist sich aus diesem Grunde nunmehr als rechtswidrig, sodass der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid, wie im Spruch geschehen, aufzuheben war.

Graz, am 31.3. 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 8 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 9 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 19 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001

Stichworte