UFS ZRV/0213-Z3K/09

UFSZRV/0213-Z3K/091.12.2010

Erstattung einer Zollschuld

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/16/0017 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. 29.8.2013 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Mag. Josef Gutl und Dr. Wilhelm Pistotnig im Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier über die Beschwerde der Bf.., Adresse, vom 1. Oktober 2009 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 22. September 2009, Zahl aa, betreffend Erstattung der Abgaben nach Art. 236 ZK nach der am 10. November 2010 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Spruch der angefochtenen Entscheidung wird wie folgt geändert: Der Erstattungsbetrag an Zoll (A00) wird mit € 881,66 festgesetzt.

Die Abgabenberechnung und die Gegenüberstellung der Abgaben sind am Ende der folgenden Entscheidungsgründe angeführt und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 29. Juni 2009, Zahl: bb, wurden der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß Art. 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2923/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) Einfuhrabgaben in der Höhe von € 5.070,27 erstattet. In der Begründung wurde ausgeführt, gemäß Art. 236 ZK seien Einfuhrabgaben insoweit zu erlassen, als nachgewiesen werde, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet gewesen sei. Die Annahme einer Zollanmeldung über eine nicht vorhandene Ware führe zu keiner Zollschuldentstehung nach Art. 201 Abs. 1 ZK. Die für die von den Anmeldungen erfassten, jedoch nicht vorhandenen Waren ("Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege [z.B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer] oder zum Händetrocknen; elektrische Bügel"; " Andere Waren aus Eisen oder Stahl -andere - -andere Waren aus Eisen oder Stahl - - - andere - - - - andere " oder "Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor, ausgenommen Staubsauger der Position 8508 - andere Geräte ") buchmäßig erfassten Zollbeträge seien nicht gesetzlich geschuldet und die Abgabenbeträge daher zu erstatten gewesen.

Dagegen richtete sich die Berufung vom 3. Juli 2009. Die Bf. führte im Wesentlichen aus, Luftbefeuchter könnten unter dem Begriff "Elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenheizen oder zu ähnlichen Zwecken" subsumiert werden. Beim Kapseldispenser handle es sich um drehbare Ständer aus rostfreiem Stahl, solche seien von der Bezeichnung "andere Waren aus Eisen oder Stahl, andere" erfasst. Die Waren seien ordnungsgemäß angemeldet worden und die Bf. habe vom Zollamt die Freigabe erhalten. Der Tatbestand einer Vorenthaltung der Überwachung von zollamtlichen Gütern sei daher völlig haltlos und werde daher zurückgewiesen. Der Vorwurf könne schon deswegen nicht aufrecht erhalten werden, da aufgrund der vorgeworfenen Tarifierung höhere Zollabgaben als nunmehr vorgeschrieben entrichtet worden seien. Eine Vorenthaltung von Einfuhrgegenständen gegenüber der Zollbehörde entbehre jeglicher Grundlage.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom 22. September 2009 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, gemäß Art. 236 ZK seien Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben insoweit zu erstatten, als diese im Zeitpunkt der Zahlung nicht geschuldet waren.

Eine Betriebsprüfung/Zoll beim Warenempfänger habe ergeben, die nachfolgend angeführten Waren hätten in den freien Verkehr übergeführt werden sollen. Bei den Luftbefeuchtern LB 420 und AX 400 handle es sich um solche mit eingebautem Motor. Diese seien als andere elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor in die Position 8509 8000 00 einzureihen. Die Luftbefeuchter AX 220 und AX 250 hätten über keinen Motor verfügt und seien daher in die Position 8424 8900 00 einzureihen. Bei den Kapseldispensern handle es sich um drehbare Ständer aus rostfreiem Stahl zur Aufbewahrung von Kaffeekapsel. Als solche würden sie vor allem im Haushalt als Zubehör zu Kaffeemaschinen verwendet werden. Dem Tarifwortlaut und den allgemeinen Tarifierungsvorschriften zufolge sei daher eine Einreihung in die Position 7323 9390 90 vorzunehmen.

Bei einer Einreihung von Luftbefeuchtern als andere Elektroheizgeräte und von Kapseldispensern als andere Waren aus Eisen oder Stahl könne von einer berichtigbaren fehlerhaften Zollanmeldung keine Rede mehr sein. Die in den Zollanmeldungen angegebenen Warenbezeichnungen seien weder eine handelsübliche Bezeichnung, noch ein allgemein gebräuchlicher Oberbegriff. Die der Zollstelle gestellten Luftbefeuchter und Kapseldispenser hätten daher nicht als von der jeweiligen Zollanmeldung erfasst angesehen werden können. Auf Grund der präzisen, aber irreführenden Angabe zur Warenbeschaffenheit sei eine eindeutige Identifizierung der Ware und damit zusammenhängend eine Zuordnung der Zollanmeldung nicht möglich. Die Bf. habe daher anstatt der gestellten Luftbefeuchter und Kapseldispenser andere, nicht vorhandene Waren erklärt. Mangels Abgabe einer Zollanmeldung für die gestellten Waren sei eine Überlassung für diese nicht erteilt worden. Durch das Wegbringen dieser Waren vom zugelassenen Warenort seien diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden.

Die Zollanmeldungen für die anderen, als die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten und gestellten Waren seien ins Leere gegangen. Ohne das Verbringen von Waren habe es zu keiner Zollschuldentstehung gemäß Art. 201 ZK kommen können. Die buchmäßig erfassten Einfuhrzölle für die angemeldeten, aber nicht vorhandenen Waren seien im Zeitpunkt der Entrichtung nicht gesetzlich geschuldet gewesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 1. Oktober 2009. Die Bf. beantragt die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Dreiersenat und bringt abermals vor, die Bezeichnungen "elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrisches Gerät zum Raum- oder Bodenheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegerät zur Haarpflege oder zum Händetrocknen" oder "elektrisches bzw. elektromechanisches Haushaltsgerät" würden Luftbefeuchter umfassen. Unter Hinweis auf die Erwägungsgründe werde klar, dass Luftbefeuchter im Haushalt genutzt und mit elektrischer Energie und teils durch Sieden des Wassers betrieben würden. Bei den Kapseldispensern sei - auch unter Berücksichtigung der Prüfungsfeststellungen - eine richtige Anmeldung als andere Waren aus Eisen oder Stahl unstrittig. Eine Zollschuld nach Art. 203 ZK könne nicht entstehen, wenn die Ware im Kern richtig angemeldet worden sei. Die belangte Behörde setze sich mit dem Thema "aliud" nicht auseinander. Nicht jede Falschbezeichnung einer Ware gefährde die zollamtliche Überwachung, sondern nur eine solche, die die angemeldete Ware als solche nicht mehr identifizierbar mache. Gibt es Erkennungsmerkmale, die zur Identifizierung der angemeldeten Ware ausreichen, könne die zollamtliche Überwachung ausgeübt werden. Dabei beziehe sich die zollamtliche Überwachung primär auf die physische und nicht auf die tarifrechtliche Warenbeschaffenheit. Eine als "nullum" zu wertende Falschanmeldung liege daher nur dann vor, wenn die Abweichung der angemeldeten von der tatsächlich vorhandenen Ware krass sei. Nur bei einer gänzlich unterschiedlichen Ware liege eine "aliud-Anmeldung" vor. Die Bf. bringt weiters vor, sie habe die Anmeldung in direkter Stellvertretung abgegeben. Zollschuldner sei daher die Warenempfängerin. Die Behörde könne sich nicht unbedingt jene Person als Zollschuldner aussuchen, bei der die Eingangsabgaben am leichtesten einzutreiben seien. Anders als im Versandverfahren komme es bei der Abgabe einer Zollanmeldung in direkter Vertretung zu keiner Gesamtschuldnerschaft.

In der am 10. November 2010 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei nach der Eingabe der Warennummer der Wortlaut dieser automatisch als Warenbezeichnung übernommen worden. Die automatische Übernahme des Wortlautes der Warennummer als Warenbezeichnung sei nicht nur bei Warenanmeldungen der Bf., sondern auch bei den Anmeldungen anderer Zollbeteiligter erfolgt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im verfahrensgegenständlichen Fall stand unstrittig fest, dass die Luftbefeuchter der Typen AX 220 und AX 250, die über keinen eingebauten Motor verfügen, in die Warennummer 8424 8900 00, jene der Typen AX 400 und LB 420, die mit einem Motor ausgestattet sind, in die Warennummer 8509 8000 00 und die Kapseldispenser in die Warennummer 7323 9390 90 einzureihen sind.

Aufgrund des Verwaltungsverfahrens und der darin durchgeführten Ermittlungen steht folgender Sachverhalt fest:

Die Bf., als direkte Vertreterin der AA, gab für diese Waren folgende Warenanmeldungen ab:

Anmeldung CRN cc vom 11. Dezember 2006: Als Warennummer wurde 8516 7070 90 erklärt.

Im Feld 31 der Anmeldung wurde - soweit es die Größe des Feldes zuließ - als Warenbezeichnung der Text der Position 8516 des Harmonisierten Systems angegeben. ("Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z.B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Büge l").

Im Feld 44 der Anmeldung wurde unter der Dokumentenreferenz N380 die bezughabende Handelsrechnung Nr. dd angeführt. Bei der darin enthaltenen Ware handelt es sich um Luftbefeuchter der Type LB 420 ("LB 420 Weiss Schuko") der Warennummer 8509 8000 00.

ex Anmeldung CRN ee vom 19. September 2007: Als Warennummer wurde 7326 9098 90 angegeben.

Im Feld 31 der Anmeldung wurde als Warenbezeichnung der Wortlaut der erklärten Warennummer angegeben ("Andere Waren aus Eisen oder Stahl -andere - -andere Waren aus Eisen oder Stahl - - - andere - - - - andere").

Im Feld 44 der Anmeldung wurde unter der Dokumentenreferenz N380 die bezughabende Handelsrechnung Nr. ff angeführt. Diese umfasste unter anderem "Kapseldispenser Capstore" der Warennummer 7223 9390 90.

ex Anmeldung CRN gg vom 25. Oktober 2007: Als Warennummer wurde 8509 8000 00 erklärt.

Als Warenbezeichnung wurde im Feld 31 der Anmeldung der Wortlaut der erklärten Warennummer angegeben ("Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor, ausgenommen Staubsauger der Position 8508 - andere Geräte").

Im Feld 44 der Anmeldung wurde unter der Dokumentenreferenz N380 die bezughabende Handelsrechnung Nr. hh angeführt. Diese umfasste "Luftbefeuchter AX 220" und "Luftbefeuchter AX 250" der Warennummer 8424 8900 00.

ex Anmeldung CRN ii vom 15. November 2007: Als Warennummer wurde 8516 7970 90 erklärt.

Im Feld 31 der Warenanmeldung wurde - soweit es die Größe des Feldes zuließ - als Warenbezeichnung der Wortlaut der Position 8616 des Harmonisierten Systems angegeben ("Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z.B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Büge")

Im Feld 44 der Anmeldung wurde unter der Dokumentenreferenz N380 auf die Handelsrechnung Nr. mm Bezug genommen. Diese umfasste "Luftbefeuchter   AX 220" und "Luftbefeuchter AX 250" der Warennummer 8424 8900 00.

ex Anmeldung CRN kk vom 17. Dezember 2007: Als Warennummer wurde 8516 7970 90 angegeben.

Im Feld 31 der Warenanmeldung wurde - soweit es die Größe des Feldes zuließ - als Warenbezeichnung der Wortlaut der Position 8616 des Harmonisierten Systems angegeben ("Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z.B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Büge")

Im Feld 44 der Anmeldung wurde unter der Dokumentenreferenz N380 auf die Handelsrechnungen Nr. ll, 4214842 und nn Bezug genommen. Die zuletzt genannte Rechnung umfasste "Luftbefeuchter AX 400" der Warennummer 8509 8000 00, Gegenstand der beiden anderen Rechnungen waren "Luftbefeuchter AX 220" und "Luftbefeuchter AX 250" der Warennummer 8424 8900 00.

ex Anmeldung CRN oo vom 27. Juni 2007: Als Warennummer wurde 7326 9098 90 angegeben.

Im Feld 31 der Anmeldung wurde als Warenbezeichnung der Wortlaut der erklärten Warennummer angegeben (" Andere Waren aus Eisen oder Stahl -andere - -andere Waren aus Eisen oder Stahl - - - andere - - - - andere ").

Im Feld 44 der Anmeldung wurde unter der Dokumentenreferenz N380 auf die Handelsrechnung Nr. pp Bezug genommen. Diese umfasste unter anderem "Kapseldispenser Capstore" der Warennummer 7223 9390 90.

Anmeldung CRN qq vom 28. Juni 2007: Als Warennummer wurde 7326 9098 90 angegeben.

Im Feld 31 der Anmeldung wurde als Warenbezeichnung der Wortlaut der erklärten Warennummer angegeben (" Andere Waren aus Eisen oder Stahl -andere - -andere Waren aus Eisen oder Stahl - - - andere - - - - andere ").

Im Feld 44 der Anmeldung wurde unter der Dokumentenreferenz N380 die bezughabende Handelsrechnung Nr. rr angeführt. Diese umfasste "Kapseldispenser Capstore" der Warennummer 7223 9390 90.

Gemäß Art. 236 Abs. 1 ZK werden Einfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst worden ist.

Im gegenständlichen Verfahren war strittig, ob von den Warenanmeldungen die gestellten Luftbefeuchter und Kapseldispenser oder andere, nicht vorhandene Waren erfasst waren und damit zusammenhängend, ob für die Luftbefeuchter der Typen AX 220, AX 250, AX 400 und LB 420 sowie für die Kapseldispenser Capstore die Zollschuld gemäß Art. 201 ZK entstanden ist und ob die buchmäßig erfassten Eingangsabgaben gesetzlich geschuldet waren.

Mit der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 1. Dezember 2010, Zahl: ZRV/0212-Z3K/09, wurde festgestellt, dass für die Luftbefeuchter der Typen AX 220, AX 250, AX 400 und LB 420 sowie für die Kapseldispenser Capstore die Zollschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entstanden ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der genannten Entscheidung wird verwiesen. Die von der Bf. als direkte Vertreterin abgegebenen Zollanmeldungen sind daher nicht ins Leere gegangen. Die buchmäßig erfassten Abgabenbeträge waren - sofern nachfolgend nicht anders ausgeführt - gesetzlich geschuldet.

Die Zollschuld gemäß Art. 201 ZK entsteht jeweils kraft Gesetzes in der nach den materiellrechtlichen Vorschriften richtigen Höhe, also auch dann, wenn es, wie in den verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungsfällen, tatsächlich zu geringeren oder höheren Abgabenvorschreibungen gekommen ist. In solchen Fällen haben die Zollbehörden bei Aufdeckung des Sachverhalts die Erstattung der erhobenen, jedoch nicht geschuldeten Beträge oder die Nacherhebung der gesetzlich geschuldeten, aber nicht erhobenen Abgabenbeträge vorzunehmen.

Im Zusammenhang mit den Einfuhrabfertigungen zu den Anmeldungen CRN cc vom 11. Dezember 2006, ex CRN gg vom 25. Oktober 2007, ex CRN ii vom 15. November 2007 und ex CRN kk vom 17. Dezember 2007 wurden höhere Abgabenbeträge buchmäßig erfasst als gesetzlich geschuldet. Die Differenzbeträge waren daher gemäß Art. 236 Abs. 1 iVm Abs. 2 UAbs. 3 ZK zu erstatten. Gemäß § 26 Abs. 1 UStG war von der Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer Abstand zu nehmen.

Anlässlich der Abfertigungen zu den Anmeldungen ex CRN ee vom 19. September 2007, ex CRN oo vom 27. Juni 2007 und CRN qq vom 28. Juni 2007 wurde nicht der der Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag buchmäßig erfasst.

Gemäß § 289 Abs. 2 BAO hat der Unabhängige Finanzsenat - außer in den hier nicht zutreffenden Fällen des Abs. 1 - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis ist durch die Sache begrenzt. Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war eine Erstattung gemäß Art. 236 ZK. Der Unabhängige Finanzsenat durfte daher nicht erstmalig über eine nachträgliche buchmäßige Erfassung die zuletzt betreffenden Warenanmeldungen entscheiden.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Berechnung des Erstattungsbetrags (Zoll [A00]):

CRN cc vom 11. Dezember 2006: Warennummer: 8509 8000 00 Bemessungsgrundlage in €: 39.280,81 Zollsatz: 2,2% Abgabenbetrag in €: 864,18

ex CRN gg vom 25. Oktober 2007 (Pos. 6): Warennummer: 8424 8900 00 Bemessungsgrundlage in €: 16.314,78 Zollsatz: 1,7% Abgabenbetrag in €: 277,35

ex CRN ii vom 15. November 2007 (Pos. 1): Warennummer: 8424 8900 00 Bemessungsgrundlage in €: 29.038,21 Zollsatz: 1,7% Abgabenbetrag in €: 493,65

ex CRN kk vom 17. Dezember 2007 (Pos. 2): Warennummer: 8424 8900 00 Bemessungsgrundlage in €: 23.537,89 Zollsatz: 1,7% Abgabenbetrag in €: 400,14

Warennummer: 8509 8000 00 Bemessungsgrundlage in €: 15.583,20 Zollsatz: 2,2% Abgabenbetrag in €: 342,83

Warenanmeldung

Anlässlich Abfertigung vorgeschrieben (in €)

Zu entrichten sind (in €)

Guthaben (in €)

Bisher erstattet (in €)

Differenz (in €)

cc

1.060,58

864,18

196,40

1.060,58

864,18

gg

358,93

277,35

81,58

358,93

277,35

ii

784,03

493,65

290,38

784,03

493,65

kk

1.056,27

742,97

313,30

1.056,27

742,97

Salzburg, am 1. Dezember 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Art. 236 Abs. 1 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1

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