UFS RV/0556-S/07

UFSRV/0556-S/0730.11.2010

Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A GmbH vom 28. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 21. November 2006 betreffend Umsatzsteuer 2005 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Umsatzsteuer für das Jahr 2005 wird gemäß § 206 lit b BAO nicht festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Streitpunkt im Rahmen des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 2005 sind ungeklärte Vermögenseingänge am Bankkonto der am 3. Mai 1999 gegründeten und am 6. Mai 1999 im Firmenbuch eingetragenen Berufungswerberin (Bw.). Im Vorlageantrag vom 16. August 2007 brachte die Bw vor, dass die Vorschreibung der Umsatzsteuer sowie die abweisende Berufungsvorentscheidung sich primär auf eine unbewiesene Vermutung stützen würden, dass die Einzahlung von EUR 26.000,00 am 22. November 2005 eindeutig einem Verkauf eines nicht näher bezeichneten PKW zuzuordnen sei.

Auf Grund der Sitzverlegung der Bw im März 2007 wurde der Steuerakt an das nunmehr zuständige Finanzamt Wien 1/23 abgetreten.

Mit Beschluss des Firmenbuchgerichts vom 8. Juli 2010 erfolgte eine amtswegige Löschung der Bw gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit.

In einem Schreiben vom 11. November 2010 teilte das nunmehr zuständige Finanzamt mit, dass der uneinbringliche Abgabenrückstand laut Kontenabfrage per 11. November 2010 EUR 17.935,81 betrage und auch im Wege der Geschäftsführerhaftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO nicht einbringlich wäre. Das Berufungsverfahren wäre im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung einzustellen, da eine Berufungserledigung nach einer Firmenbuchlöschung nur mehr zulässig wäre, wenn sich dadurch am Abgabenkonto ein Guthaben ergebe. Die Umsatzsteuer 2005 wäre im bekämpften Bescheid mit EUR 13.241,41 vorgeschrieben worden. Selbst bei Nullstellung der Umsatzsteuer 2005 ergäbe sich daher im vorliegenden Fall kein so genannter Abwicklungsbedarf. Auch das für das gegenständliche Berufungsverfahren zuständige Finanzamt trat dieser Maßnahme grundsätzlich nicht entgegen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Löschung der GmbH im Firmenbuch hat nach übereinstimmender Rechtsprechung der Höchstgerichte bloß deklaratorischen Charakter (OGH 24.7.1997, 6 Ob 201/97 und VwGH 17.12.1993, 92/15/0121). Eine GmbH besteht auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch fort, solange Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldnern bestehen. Die Rechtspersönlichkeit der GmbH besteht daher solange fort, als noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen GmbH bescheidmäßig festzusetzen sind (Ritz, BAO-Kommentar², § 79 Tz 11). Der ehemalige Geschäftsführer fungiert in diesem Stadium als "geborener Liquidator" (VwGH 17.12.1993, 92/15/0121), weshalb die gegenständliche Berufungsentscheidung gemäß § 80 Abs 3 BAO grundsätzlich ihm zuzustellen ist.

Die Abgabenbehörde kann gemäß § 206 lit b BAO idF AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124 von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird.

Im gegenständlichen Verfahren ist hervorgekommen, dass der Abgabenanspruch gegenüber der Bw nicht mehr durchgesetzt werden kann. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Bw mangels Vermögens mit Beschluss des Firmenbuchgerichtes vom 8. Juli 2010 gemäß § 40 FBG im Firmenbuch amtswegig gelöscht wurde und kein Vermögen hervorgekommen ist.

Das Finanzamt Wien 1/23 hat weiters -wie bereits oben ausgeführt -mit Schreiben vom 11. November 2010 dem UFS mitgeteilt, dass eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Geschäftsführer als potenziell Haftungspflichtige nicht zu erwarten ist und davon ausgegangen werden könne, dass der derzeit aushaftende Rückstand als uneinbringlich abgeschrieben werden muss.

Somit sind die Voraussetzungen des § 206 lit b BAO erfüllt. Angesichts der fehlenden Einbringungsmöglichkeiten war es dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung folgend zweckmäßig, mit der Abstandnahme von der Festsetzung vorzugehen. Durch eine Maßnahme iSd § 206 BAO wird ein entstandener Abgabenanspruch nicht berührt, sondern es wird lediglich trotz seines Fortbestandes von der Festsetzung in Betracht kommender Abgaben Abstand genommen ( vgl Ellinger, BAO³, § 206 Anm 3 und 7).

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Salzburg, am 30. November 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Abstandnahme, Festsetzung, Vermögenslosigkeit, § 40 FBG, Abwicklungsbedarf, Löschung, GmbH, Uneinbringlichkeit der Abgabe

Stichworte