UFS ZRV/0086-Z3K/09

UFSZRV/0086-Z3K/0920.10.2010

Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/17/0263 eingebracht. Mit Erk. v. 10.1.2011 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A-GmbH, Anschrift, vom 15. Mai 2009 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom 10. April 2009, Zl. 800000/00000/2009, betreffend Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit dem Notifizierungsbescheid vom 15. September 2006, Nr AT X, sowie dem Genehmigungsbescheid vom 21. September 2005, Nr AT Y, erteilte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der A-GmbH (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin bzw Bf) die Zustimmung zur Verbringung von insgesamt 8.000 Tonnen Shredderrückständen (Leichtfraktion) nach Deutschland. Im Kalenderjahr 2006 sind dazu von der Bf nachweislich 2.323 Tonnen aus dem Bundesgebiet zum Zwecke des Bergversatzes ausgeführt worden.

Da die selbst zu berechnende Beitragsschuld nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) beim zuständigen Zollamt weder angemeldet noch abgeführt worden war, setzte die Behörde die Beitragsschuld gemäß § 201 BAO mit Bescheid vom 2. Februar 2009 von Amts wegen fest und schrieb sie zur Entrichtung vor. Nach Darlegung des Sachverhalts und der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen führt die Behörde begründend aus, gemäß § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG unterliege das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3 außerhalb des Bundesgebietes dem Altlastenbeitrag.

Gegen diese Entscheidung brachte die Bf mit Schreiben vom 3. März 2009 beim Zollamt Innsbruck form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Im Wesentlichen argumentiert sie mit fachlichen Ausführungen, verfahrensgegenständlich würde kein ALSAG-Beitragstatbestand vorliegen. Untermauert wird diese Behauptung durch eine so genannte "Gemeinsame Erklärung" von österreichischen Shredderbetrieben. Darüber hinaus richtet sich die Berufung gegen die Festsetzung des Säumniszuschlags.

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 10. April 2009 wurde sie als unbegründet abgewiesen. In den Erwägungsgründen verweist die Rechtsmittelbehörde erster Instanz auf ein Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG vor der BH Innsbruck, in dem festgestellt worden sei, dass es sich bei dem in der Anlage des deutschen Unternehmens B hergestellten Versatzmaterial um Abfall handelt und dass mit der Beförderung der Shredderrestfraktion zum Bergversatz in Deutschland, nach erfolgter Vorbehandlung bei der B, eine nach dem ALSAG beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt. Die Entscheidung der BH Innsbruck wurde im Berufungsverfahren vom Amt der Tiroler Landesregierung bestätigt. Weiters argumentiert die Behörde, die im Feststellungsverfahren rechtskräftig entschiedenen Fragen würden für die Zollbehörde Vorfragen iSd der Bestimmung des § 116 Abs 1 BAO darstellen, an die die Abgabenbehörden gebunden seien. Der Vorwurf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gehe infolge der Bindungswirkung an den gemäß § 10 Abs 1 ALSAG ergangenen Feststellungsbescheid ins Leere. Zudem könne dem Antrag auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nicht Rechnung getragen werden. Da der Abgabenpflichtige in Kenntnis des rechtskräftigen Berufungserkenntnisses zum Feststellungsverfahren keine Selbstberechnung und Anmeldung der Abgaben vorgenommen habe, so die Behörde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Abgabenpflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft.

Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2009 brachte die anwaltlich vertretene Bf beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) dagegen form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin wird die Berufungsvorentscheidung des ZA Innsbruck vom 10. April 2009 sowohl hinsichtlich der Bestätigung der Festsetzung des Altlastenbeitrags als auch bezüglich der Festsetzung des korrespondierenden Säumniszuschlages für das Kalenderjahr 2006 angefochten. Nach Darstellung des Sachverhalts verweist die Bf zunächst auf ihr Berufungsschreiben sowie auf die "Gemeinsame Erklärung" und erklärt deren Inhalt auch zum Inhalt der Beschwerdeschrift. Sodann folgen Ausführungen zur Behauptung, es würde keine ALSAG-Beitragspflicht bestehen; weiters vermeint die Bf, dass es sich bei der in Rede stehenden Shredderrestfraktion nur bis zur Konditionierung um Abfall handelt. Überdies äußert sie die Rechtsansicht, der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. April 2008 vermöge mangels Parteiidentität keine Bindungswirkung zu entfalten. Die A-GmbH habe am 28. März 2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch selbst ein Feststellungsverfahren beantragt, das (Anmerkung: mit Datum 15. Mai 2009) noch nicht abgeschlossen sei. Zum ebenfalls vorgeschriebenen Säumniszuschlag vertritt die Bf sinngemäß den Standpunkt, die Festsetzung entbehre jeder Grundlage, da auch kein Altlastenbeitrag zu entrichten sei. Darüber hinaus wird in der Beschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie eine mangelhafte Begründung der BVE geltend gemacht. Abschließend beantragt die Bf die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu diesen dahingehend abzuändern, dass für das Kalenderjahr 2006 und die in diesem Zeitraum erfolgte Beförderung der Shredderrestfraktionen zur physikalischen Behandlung und nachfolgenden stofflichen Verwertung im Bergversatz in der Grube Bernburg zur B Gesellschaft kein Altlastenbeitrag und somit auch kein Säumniszuschlag zu entrichten ist.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Verfahrensgegenständlich ist unbestritten, dass der A-GmbH mit dem Notifizierungsbescheid vom 15. September 2006, Nr AT X, sowie dem Genehmigungsbescheid vom 21. September 2005, Nr AT Y, die Zustimmung zur Verbringung von 8.000 Tonnen Shredderrückständen (Leichtfraktion) zum Bergversatz nach Deutschland erteilt wurde und im Kalenderjahr 2006 zu diesem Zwecke 2.323 Tonnen der bewilligten Ware aus dem Bundesgebiet ausgeführt worden sind. Strittig ist die Frage, ob es sich bei dem für den Bergversatz verwendeten Material um einen ALSAG-pflichtigen Abfall handelt. Die Bf verneint dies und hat versucht, anhand von zahlreichen, sowohl in der Berufungs- als auch in der Beschwerdeschrift vorgebrachten fachlichen Argumenten und mit der im verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt aufliegenden "Gemeinsamen Erklärung" von österreichischen Shredder-Betrieben der Argumentation der erstinstanzlichen Behörde entgegenzutreten.

In der Beschwerde äußert sich die Bf zum Feststellungsbescheid der BH Innsbruck vom 17. Dezember 2007, GZ 2-000/1-2006-A, bzw zum Berufungserkenntnis vom 30. April 2008, GZ U-00000/2, des Landeshauptmanns von Tirol, und stellt dabei die Begründung des Zollamtes Innsbruck in Abrede, die Abgabenbehörde wäre in ihrer Entscheidung an den Feststellungsbescheid gebunden gewesen. Dieses Feststellungsverfahren war tatsächlich nicht geeignet eine Bindungswirkung im gegenständlichen Verfahren zu erzeugen, weil es nicht von der Bf initiiert wurde. Der Behörde war es allerdings auch nicht verwehrt, dieses rechtskräftige Feststellungsverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Argument für die rechtliche Würdigung der identen Sachverhalte heranzuziehen. Mittlerweile liegen dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) aber auch die Unterlagen zum Feststellungsverfahren der Bf vor.

Die A-GmbH hat mit Eingabe vom 28. März 2006 ein Feststellungsverfahren nach § 10 Abs 1 ALSAG bezüglich des in der Anlage der Firma B hergestellten Versatzmaterials bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch beantragt. Mit Bescheid vom 16. Juni 2009, Zl BHFK-II-xxxx-2006/002, wurde sowohl die Abfalleigenschaft als auch die Altlastenbeitragspflicht festgestellt. Die von der Bf gegen diese behördliche Erledigung eingebrachte Berufung wies der Landeshauptmann mit Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 21. September 2010, Zahl Vle-000000, als unbegründet ab. Nach diesem Erkenntnis lautet der Spruch des Feststellungsbescheides vom 16. Juni 2009, Zl BHFK-II-xxxx-2006/002, wie folgt:

"a) das bei der Shredderanlage der A-GmbH am Standort Adresse anfallende Siebunterkorn der Shredderrestfraktion mit der Größe < 10 mm [stellt] Abfall gemäß § 2 Abs 4 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl Nr 299/1989 idgF, iV mit § 2 Abs 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr 102/2002 idgF, dar[...];

b) das in der Anlage der B Gesellschaft für Abfallverwertung und Recycling GmbH, Deutschland, konditionierte Versatzmaterial [stellt] Abfall gemäß § 2 Abs 4 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl Nr 299/1989 idgF, iV mit § 2 Abs 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr 102/2002 idgF, dar[...] und die stoffliche Verwertung wegen Notifizierung [tritt] erst durch den Versatzvorgang im engeren Sinne (Verfüllen von definierten Hohlräumen) ein[...];

c) die Beförderung des Siebunterkorns der Shredderrestfraktion mit der Größe < 10 mm von der Abfallbehandlungsanlage am Standort Adresse, Österreich, zum Bergversatz mit Abfall mit vorangehender Konditionierung in die Anlage der B Gesellschaft für Abfallverwertung und Recycling GmbH nach Bernburg, Deutschland, [unterliegt] dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 Abs 1 Ziffer 1 lit c iVm § 3 Abs 1 Ziffer 4 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl Nr 299/1989 idgF, [...]."

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschreibt in seinem Erkenntnis vom 17.09.2009, 2009/07/0103, das Feststellungsverfahren nach dem ALSAG wie folgt:

"Das Feststellungsverfahren nach § 10 Abs 1 ALSAG 1989 hat den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG 1989 dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (vgl. E 6. August 1998, 97/07/0174; E 25. Juni 2009, 2006/07/0150)."

Folglich ist der UFS an den oben zitierten Spruch im Feststellungsbescheid gebunden, zumal eine Übereinstimmung des im Feststellungsverfahren von der Bf dargelegten und von der BH Feldkirch bewerteten Tatbestands und dem Tatbestand, der dem verfahrensgegenständlichen Abgabenbescheid zugrunde liegt, zweifelsfrei gegeben ist.

Sämtliche Einwände der Bf im Beschwerdeverfahren zur Abfalleigenschaft der streitgegenständlichen Ware bzw zur fehlenden Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz gehen daher ins Leere. In diesem Sinne äußert sich auch Ritz (Ritz, BAO3, § 116 Tz 11):

"... Die Partei kann als Folge der Bindung in einer Berufung gegen den Bescheid, in dem die Bindung an die Entscheidung über die Hauptfrage besteht, nicht mit Aussicht auf Erfolg die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung (also der Hauptfragenentscheidung im anderen Verfahren) geltend machen; eine solche Berufung wäre als unbegründet abzuweisen (Vogel, FJ 1972, 144). ..."

Das Zollamt Innsbruck hat im Berufungsverfahren weder Verfahrensvorschriften verletzt noch ist die Berufungsvorentscheidung vom 10. April 2009 mangelhaft begründet. Die Behörde hat den Sachverhalt hinreichend dargelegt und unter Bezugnahme auf die geltende Rechtslage ihre Entscheidungsfindung schlüssig begründet. Abgesehen davon können nach stRsp des VwGH Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren im Rechtsmittelverfahren saniert werden (zB VwGH 17.02.1994, 93/16/0117).

Mit der Vorschreibung des Säumniszuschlages hat das Zollamt Innsbruck einem aus § 217 BAO resultierenden gesetzlichem Auftrag entsprochen. Die Festsetzung erweist sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als korrekt, zumal der Altlastenbeitrag nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde. Dem Antrag auf Herabsetzung bzw Nichtfestsetzung iSd § 217 Abs 7 leg cit war nicht zu entsprechen, weil im Hinblick auf die nach Ansicht der Bf unklaren Rechtslage grobes Verschulden der Bf bezüglich der Nichtentrichtung des Altlastenbeitrags insofern vorliegt, als sich die Bf in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit zu keinem Zeitpunkt mit dem Zollamt Innsbruck in Verbindung gesetzt hat. Eine zum Feststellungsbescheid abweichende Rechtsansicht der Bf vermag die Unterlassung nicht zu entschuldigen.

Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am 20. Oktober 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

§ 10 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989

Stichworte