UFS RV/0356-S/08

UFSRV/0356-S/086.10.2010

§ 108e EStG, Behaltefrist prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/15/0194 eingebracht. Mit Erk. v. 24.5.2012 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R.M.L.GmbH, vom 16. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 10. Juni 2008 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Gegenstand des Unternehmens der Berufungswerberin (Bw) ist die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr.

Im Rahmen des Verfahrens zur Veranlagung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2004 wurde von der Bw eine Investitionszuwachsprämie (IZP) gem. § 108e EStG 1988 in Höhe von 34.174 € geltend gemacht. Im Zuge der im Unternehmen der Bw im Juni 2008 gem. § 150 Bundesabgabenordnung (BAO) durchgeführten Betriebsprüfung wurde folgendes festgestellt: Im Kalenderjahr 2004 wäre im Anlagenspiegel der Bw ein Zugang von Wirtschaftsgütern in Höhe von € 342.744,92 ausgewiesen worden. Wirtschaftsgüter, für die eine Investitionszuwachsprämie geltend gemacht worden wäre, lägen in Höhe von € 341.744,92 vor.

Fahrzeug/Anhänger

Ansch.Dat.

Dat.Abg.

Nutzungsdauer - Jahr

Betrag

MAN-LKW 402204

22.11.04

31.12.05

5

€ 70.706,00

MAN-LKW 402262

22.11.04

31.12.05

5

€ 70.706,00

MAN-LKW 401987

22.11.04

31.12.05

5

€ 70.706,00

MAN-LKW 402132

27.12.04

31.12.05

5

€ 70.000,00

LKW Anhänger

30.11.04

31.12.05

5

€ 14.060,00

LKW Anhänger

30.11.04

31.12.05

5

€ 14.060,00

    

€ 310.238,00

Die bisher im Betriebsvermögen der Bw (Österreich) befindlichen Beförderungsmittel wären der Fa. M.F.S. GmbH zurückgegeben (vorzeitiges Auflösen des Ratenkaufvertrages) und in der Folge von der Fa. R. in Deutschland übernommen worden.

Anschaffungskosten lt. Antrag:

€ 341.744,92

abzüglich AK der vorzeitig ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter

€ 310.238,00

Prämienbegünstigte AK lt.BP

€ 31.506,92

Abzüglich Durchschnitt der AK der Vorjahre

0,00

Bemessungsgrundlage des Jahres 2004

€ 31.506,92

10%

€ 3.150,69

Bisher wurde erstattet

€ 34.174,49

Nachforderung

€ 31.023,80

Die Neuberechnung und Festsetzung der IZP 2004 (Nachforderung) wurde von der Behörde I. Instanz damit begründet, dass § 108e EStG 1988 als Voraussetzung für die Gewährung der IZP normieren würde, dass die Anschaffungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter im Wege der Afa (Absetzung für Abnutzung) abzusetzen wären. Daraus ergäbe sich das Erfordernis, dass diese Wirtschaftsgüter über einen längeren Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen müssten.

Gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Investitionsprämie gem. § 108e EStG für das Jahr 2004 wurde am 16. Juni 2008 Berufung erhoben und ausgeführt: Die Voraussetzungen für die IZP wären vom Gesetzgeber klar definiert worden und diese von der Bw auch eingehalten worden. Das Ziel der Gewährung der IZP wäre, die Förderung der Investitionstätigkeit der österreichischen Wirtschaft anzukurbeln. Dies würde jedoch auf die Investitionstätigkeit und nicht auf eine bestimmte Behaltefrist abzielen.

Die Berufung wurde ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist die Frage, ob es für die Investitionszuwachsprämie (IZP) schädlich ist, wenn Wirtschaftsgüter etwa bereits im Jahr nach ihrer Anschaffung wieder weiterveräußert werden bzw. aus dem Betrieb ausscheiden.

Bei der IZP handelt es sich um eine steuerliche Prämienförderung für die Mehrung von Investitionen im Verhältnis zur "Vergangenheit" (drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre). Ziel dieser Förderung ist es, aus konjunkturellen Gründen in den Jahren 2002 und 2003 die Investitionstätigkeit der österreichischen Wirtschaft anzukurbeln.

Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden (§ 108e Abs. 1 EStG 1988)

Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens (§ 108e Abs. 2 EStG 1988).

Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§7 und 8) abgesetzt werden.

Nach § 7 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.

§ 108e EStG 1988 ordnet zwar nicht an, dass Wirtschaftsgüter für eine bestimmte Dauer gehalten werden müssen, um die Prämie zu erlangen. Die Bestimmung kennt damit keine Behaltefrist im eigentlichen Sinn. Allerdings ordnet Abs. 1 des § 108e EStG 1988 an, dass die Anschaffungskosten im Wege der Afa abgesetzt werden müssen. Dies normiert aber als Anspruchsvoraussetzung, dass das Wirtschaftsgut langfristig dem Unternehmen gewidmet ist und damit Anlagevermögen im steuerlichen Verständnis wird.

Daraus ergibt sich wohl das Erfordernis, prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter über einen längeren Zeitraum im Betrieb des investierenden Unternehmens zu halten und die Voraussetzung, zumindest einen Teil der Anschaffungskosten in der Folge über Afa nach den §§ 7 und 8 EStG 1988 abzuschreiben (siehe dazu auch Hofstätter/Reichel, § 108e EStG 1988, Tz 3, Seite 4 und 5).

Auch der Verwaltungsgerichtshof legt im Erkenntnis vom 20.4.2006, 2005/15/0156, der Regelung des § 108e Abs. 1 EStG 1988 die Bedeutung einer Behaltefrist bei und leitet in seinem Erkenntnis, betreffend einen Fall, in dem angeschaffte LKW im zweiten und den darauf folgenden Jahren des fünfjährigen Abschreibungszeitraumes einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet wurden, eine Behaltefrist für die in die Bemessungsgrundlage der IZP einbezogenen Wirtschaftsgüter ab. Begründend führte der VwGH aus, das wohl nur dann von Absetzung "im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§7 und 8) die Rede sein könnte, wenn prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter über einen längeren Zeitraum dem Betrieb dienen würden. Auch aus dem Zweck der Regelung, nämlich die Förderung der Investitionstätigkeit der österreichischen Wirtschaft anzukurbeln, wäre abzuleiten, dass die Wirtschaftsgüter über einen längeren Zeitraum dem Anlagevermögen des investierenden Unternehmens zugehören müssten.

Über das genaue Ausmaß dieses längeren Zeitraumes, über welchen die Wirtschaftsgüter im Betrieb bleiben müssen, ist dem Erkenntnis nichts zu entnehmen.

Dem Ziel der Investitionsförderung, nur jene Wirtschaftsgüter zu fördern, die über einen längeren Zeitraum dem Betrieb des Unternehmens als Anlagegüter dienen, folgend, ist es zweckentsprechend auf einen mehrjährigen Zeitraum abzustellen. Mehrjährig bedeutet mehr als ein Jahr und einen Tag. Den Ausführungen von Hofstätter/Reichel folgend, würde es dem Zweck der Regelung entsprechen, wenn auf ein zeitliches Überwiegen abgestellt werden würde: die Anschaffungs- und Herstellungskosten müssten demnach zumindest überwiegend (mehr als die Hälfte der Nutzungsdauer) tatsächlich über die Afa nach §§ 7 und 8 abgesetzt werden (Hofstätter/Reichel, § 108e EStG 1988, Tz 3, Seite 5).

Aus dem Zweck der Bestimmung ergibt sich allerdings auch, dass die Prämie auch dann zusteht, wenn das Wirtschaftsgut zwar zunächst für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt war, nach der Anschaffung eintretende Unwägbarkeiten (zB Schaden aufgrund höherer Gewalt, unvorhergesehene Unbrauchbarkeit im Betrieb etc) aber zum Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen geführt haben.

Gegenständlich wurde der Betrieb des investierenden Unternehmens mit März 2004 eröffnet und die streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter, nämlich vier LKWs und zwei LKW-Anhänger, im November (Dezember) 2004 neu angeschafft. Bereits im Dezember des darauf folgenden Jahres wurden die Beförderungsmittel aus dem Betrieb der Bw ausgeschieden (zum 31.12.2005) und in der Folge von der Fa. R. in Deutschland übernommen. Damit steht aber fest, dass die gegenständlichen LKWs dem Betrieb nicht über einen längeren Zeitraum gedient haben, und in keinem Fall auch nur die Hälfte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer überschritten wurde.

Somit kann dahingestellt bleiben, ob man davon ausgehen wollte, dass die Verhältnisse während des gesamten Zeitraums der Abschreibung der betreffenden Wirtschaftsgüter im Wege der Afa unverändert sein müssten, dh. die Wirtschaftsgüter dem Betrieb über den gesamten Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer dienen müssten, oder ob etwa - wie oben ausgeführt - bloß auf das zeitliche Überwiegen abgestellt werden sollte.

Dass allfällige einer Versagung der Prämie entgegenstehende Unwägbarkeiten zum Ausscheiden der streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen geführt hätten, geht aus der Aktenlage nicht hervor und wurde von er Bw auch nicht eingewendet.

Der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden sein.

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Salzburg, am 6. Oktober 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 20.04.2006, 2005/15/0156

Stichworte