UFS RV/0058-G/10

UFSRV/0058-G/1023.9.2010

Einbringung eines Vorlageantrages über FinanzOnline

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 22. Juni 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 9. Juni 2009 betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden:

Der Vorlageantrag wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit dem Bescheid vom 9. Juni 2009 setzte das Finanzamt am Abgabenkonto der Berufungswerberin (Bw.) erste Säumniszuschläge in der Höhe von 153,60 € fest, weil die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume 02/2009 und 03/2009 nicht bis zu den Fälligkeitstagen 15. April 2009 bzw. 15. Mai 2009 entrichtet worden waren.

Gegen die Festsetzung dieser Säumniszuschläge brachte die Bw. am 22. Juni 2006 das Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung ein, die fristgerechte Entrichtung der Umsatzsteuer 02/2009 und 03/2009 sei auf Grund der Einkommens- und Vermögenssituation nicht möglich gewesen. Die Säumniszuschläge würden für das Unternehmen eine weitere erhebliche Härte darstellen, weshalb ersucht werde, von ihnen "Abstand zu nehmen".

Mit der Berufungsvorentscheidung vom 4. Dezember 2009 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Der Säumniszuschlag stelle sich als eine objektive Säumnisfolge dar. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, seien - ebenso wie die Dauer des Verzuges - grundsätzlich unbeachtlich.

Am 5. Jänner 2010 langte beim Finanzamt über FinanzOnline unter dem Betreff "Sonstige Anbringen und Anfragen" unter dem Hinweis auf die Berufungsvorentscheidung der Antrag ein, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) schriftlich einzureichen (Eingaben).

Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegrafisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden (§ 86a Abs. 1 1. Satz BAO)

Gemäß § 86a Abs. 2 lit. a BAO kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 erster Satz bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind.

Gestützt auf § 86a Abs. 2 BAO wurden die - im vorliegenden Fall nicht anwendbare - Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl 1991/494 idF BGBl II 2002/395, sowie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automatisationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBl II 2006/97 idF BGBl II 2009/114) erlassen.

Nach § 1 Abs. 2 1. Satz FinanzOnline-Verordnung 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at ) zur Verfügung stehen.

Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline unbeachtlich (§ 5 1. Satz FinanzOnline-Verordnung 2006 sind).

FinanzOnline ist das elektronische Datenübertragungsverfahren der Österreichischen Finanzverwaltung auf Basis der Internettechnologie.

Der - rechtzeitig - eingebrachte Vorlageantrag vom 5. Jänner 2010 wurde von der Bw. nach der Aktenlage elektronisch über FinanzOnline dem Finanzamt übermittelt.

Auf der in § 1 Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 angeführten Homepage des Bundesministeriums für Finanzen findet man - neben verschiedenen Möglichkeiten der Abfrage von Konten und Akten sowie der elektronischen Zustellung von Jahressteuerbescheiden - folgende Nutzungsmöglichkeiten von FinanzOnline:

Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung (U30) für Zeiträume ab dem Voranmeldungszeitraum Jänner 2003,

Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung (U13) für Zeiträume ab dem Meldungszeitraum Jänner 2004,

Übermittlung der Jahreserklärungen betreffend Umsatzsteuer (U1), Einkommensteuer (E1) und Körperschaftsteuer (K1) für Zeiträume ab dem Veranlagungsjahr 2003,

Übermittlung der Körperschaftsteuer (K2), Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften (E6), Beteiligte einer Personengesellschaft/-gemeinschaft ab dem Veranlagungsjahr 2006,

Übermittlung der Kommunalsteuererklärung und der EU-Quellensteuererklärung ab 2005,

Änderung persönlicher Daten (Grunddaten - z.B. Adresse, Bankverbindung),

Bestätigung der Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nr.) und

Anträge zum Steuerkonto (z.B. Rückzahlungsantrag).

Auf die FOnV 2006 kann die gegenständliche Eingabe nicht gestützt werden, weil diese Verordnung die automationsunterstützte Datenübertragung in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO) ausdrücklich nur für jene Funktionen für zulässig erklärt, die dem jeweiligen Teilnehmer im FinanzOnline zur Verfügung stehen. Die Einbringung von Vorlageanträgen ist in der zitierten Verordnung nicht vorgesehen.

Da die Einbringung der Eingabe vom 5. Jänner 2010 somit mangels entsprechender Rechtsgrundlage, wonach e-Mails außerhalb der zitierten Verordnungen als Eingaben zugelassen werden, auf unzulässige Weise im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgte, wurde diese nicht rechtswirksam eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Eingabe mittels e-Mail weder um ein Anbringen gemäß § 85 Abs. 1 BAO noch um eines nach § 86a Abs. 1 BAO, sodass auch ein durch ein Mängelbehebungsverfahren behebbares Formgebrechen nicht vorliegt (VwGH 25.01.2006, 2005/14/0126).

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Gemäß § 276 Abs. 4 BAO ist § 273 Abs. 1 BAO bei Vorlageanträgen sinngemäß anzuwenden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am 23. September 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 5 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006

Verweise:

VwGH 25.01.2006, 2005/14/0126

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