Erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend bis zur Geburt
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/16/0261 eingebracht. Mit Erk. v. 27.9.2012 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. September 2009 bis 31. Jänner 2010 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte am 30.3.2010 wegen einer durch eine Sehbehinderung verursachte 70%-igen Minderung der Erwerbsfähigkeit für sich selbst die erhöhte Familienbeihilfe ab Geburt, somit ab August 1991.
Aus vorgelegten Kopien ist zu entnehmen, dass dem Bw. im März 2010 ein Behindertenpass ausgestellt wurde und das Bundessozialamt im Zuge dessen, für das Finanzamt einen Grad der Behinderung von 70% seit 1991 bestätigte.
Da eine derartige Bestätigung nach der aktuellen Rechtslage nicht ausreichend ist um einen Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe zu begründen, wurde seitens des Bundessozialamtes, das gemäß § 8 Abs. 6 FLAG erforderliche ärztliche Sachverständigengutachten erstellt.
Aus diesem Gutachten vom 11.5.2010 geht hervor, dass der Bw. am 7.5.2010 untersucht wurde. Aufgrund dieser Untersuchung und zweier relevanter vorgelegter Befunde, vom 3.6.2009 AKH und vom 19.2.2010 BSA (Befund: Visus re 0,1 li 0,16p Jg 6 bin Nystagmus bds), wurde Nystagmus beidseitig mit Sehminderung auf co. 1/10 beide diagnostiziert, woraus ein Gesamtgrad der Behinderung von 70%, voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend abgeleitet wurde.
Die rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung ist aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde ab 1.2.2010 möglich. Lt Befund des AKH vom 3.6.2009 betrug das Sehvermögen re 0,25 und li 0,32 (was einem Grad der Behinderung zwischen 20 und 40% entspricht). Die rückwirkende Anerkennung ist daher ab 2/2010 (Befund BSA) möglich.
Das Finanzamt wies aufgrund dieses Gutachtens den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum 9/2009 bis 1/2010 mit Bescheid vom 20.5.2010 ab. Ab dem Zeitraum 2/2010 wird die erhöhte Familienbeihilfe ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 26.5.2010 wurde gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Den Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Bw. dem Bescheid nicht zustimmt und der Ansicht ist, dass ihm die erhöhte Familienbeihilfe seit Geburt zustehe, da er die Behinderung seit Geburt habe.
Das Finanzamt veranlasste die Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch das Bundessozialamt und brachte diesem die Einwendungen des Bw. zur Kenntnis.
Das Bundessozialamt erstellte daraufhin per 18.6.2010 ein weiters Gutachten.
Der Bw. wurde zu diesem Zweck erneut am 17.6.2010 untersucht. Der Grad der Behinderung wurde mit 70% ab 2/2010 bestätigt. Schielen und Nystagmus seien zwar seit Geburt bekannt, allerdings ergäbe sich erst aus den vorgelegten relevanten Befunden, erst ab dem Februar 2010 jene Sehbeeinträchtigung, die diesem Grad der Behinderung entspricht. Für davor gelegene Zeiträume fehle es an untermauernden Befunden, die einen derartigen Grad an Beeinträchtigung bestätigen würden.
Aus dem ersten Gutachten ist in diesem Zusammenhang zu folgern, dass der aus dem Jahr 2009 stammende Befund des AKH lediglich auf einen Grad der Behinderung von maximal 40% schließen lässt.
Auch wenn die aus dem März 2010 stammende Bestätigung des Bundessozialamtes, keinen Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe zu begründen vermag, so erschien es dem UFS doch aufklärungsbedürftig, was das Bundessozialamt dazu veranlasste, den Grad der Behinderung mit 70% schon ab 1991 zu bestätigen.
Der UFS richtete am 16.8.2010 eine entsprechende Anfrage an das Bundessozialamt, und ersuchte um Aufklärung, weshalb es im März 2010 zur Ausstellung eine Bestätigung durch das Bundessozialamt kam, wonach der Grad der Behinderung mit 70% seit 1991 vorläge. Dies insbesondere deshalb, weil diese Bestätigung, hinsichtlich des Eintritts der erheblichen Behinderung, im Widerspruch zu den zwei in der Folge erstellten Gutachten des Bundessozialamtes zu stehen schien.
Mit Schreiben vom 23.8.2010, beim UFS eingelangt am 26.8.2010 teilte das Bundessozialamt dazu mit:
" Als Ergebnis der Begutachtung zwecks Ausstellung eines Behindertenpasses, am 19.2.2010, wurde ein Behinderungsgrad von 70%, vorliegend seit Geburt, ermittelt.
Die in weiterer Folge durchgeführten Begutachtungen bezüglich erhöhter Familienbeihilfe, aus 7.5.2010 und 17.6.2010, ergaben den gleichen aktuellen Behinderungsgrad, wobei jedoch die rückwirkende Anerkennung lediglich bis 1.2.2010 anerkannt wurde.
Diese Abweichung im Vergleich zum Gutachten bezüglich Behindertenpass erklärt sich dadurch, dass bei den beiden Begutachtungen zwecks erhöhter Familienbeihilfe bisher noch nicht berücksichtigte augenärztliche Befundberichte vorlagen (Univ. Augenklinik, Abt. f. Pädiatr. Ophtalmologie aus 3.6.2009 und 18.6.2009).
Beide Berichte beschreiben im Juni 2009 eine wesentlich geringere Einschränkung des Sehvermögens, welche einen GdB von 50% nicht erreichen würde, sodass von einen deutlichen Sehverschlechterung erst im Zeitraum zwischen Juli 2009 und Februar 2010 auszugehen ist.
Mangels augenärztlicher Befunde aus diesem Zeitraum ist die rückwirkende Anerkennung des aktuellen Behinderungsgrades von 70% daher ab erstmaliger Befundung des verschlechterten Sehvermögens, (Gutachten bezüglich Behindertenpass aus 2/2010), festgestellt worden, sodass die in den beiden Gutachten aus 7.5.2010 und 17.6.2010 vorgenommene Beurteilungen auch als nachvollziehbar begründet angesehen werden müssen."
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. 150, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundessozialamtes auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Der vermeintliche Widerspruch zwischen den zwei Gutachten die für die Erlangung der erhöhten Familienbeihilfe erstellt wurden und jenem das für den Behindertenpass erstellt wurde, wurde durch das Schreiben des Bundessozialamtes vom 23.8.2010 nachvollziehbar aufgeklärt.
Das Bundessozialamt hat aufgrund der am 7.5. und am 17.6. 2010 erfolgten fachärztlichen Untersuchungen, und der vorliegenden Befunde aus dem Juni 2009 und dem Februar 2010 befunden, dass die Sehbeeinträchtigung und damit der Grad der Behinderung erst ab Februar 2010 mit 70% festgestellt werden kann. Auch wenn Schielen und Nystagmus unbestritten schon seit der Geburt vorhanden und bekannt waren, so war bei der Befunderstellung im Juni 2009 das Sehvermögen noch so gut, dass daraus, lt Bundessozialamt, ein Grad der Behinderung von weniger als 50% (lt Gutachten maximal 40%) abgeleitet werden kann.
Wie sich somit schon aus den Ausführungen in den Gutachten und aus dem nunmehrigen Schreiben des Bundessozialamtes logisch und schlüssig ergibt, sah sich das Bundessozialamt durchaus zu recht außer Stande für vor dem Februar 2010 gelegene Zeiträume einen höheren Grad der Behinderung (mehr als 50%) zu bestätigen, auch wenn ein gewisser Grad an Sehbeeinträchtigung, der jedoch, so kann aus dem Befund aus dem Jahr 2009 geschlossen werden, bei unter 50% gelegen hat, möglicher Weise seit der Geburt vorgelegen haben mag. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, wie die Sehfähigkeit des Bw. vor dem Juni 2009 zu beurteilen war, denn gemäß § 8 Abs. 5 FLAG müsste der Grad der Behinderung dauernd über 50% liegen, was Angesichts des Befundes aus dem Jahr 2009, für Zeiträume vor dem Juni 2009 rückreichen bis zur Geburt, eindeutig nicht der Fall ist, lag dieser doch im Juni 2009 eindeutig unter 50%.
Dass das Bundessozialamt hinsichtlich der zwischen Juni 2009 und Februar 2010 liegenden Zeiträume mangels geeigneter Befunde, keine Feststellungen treffen konnte, ab wann denn nun die wesentliche Verschlechterung des Sehvermögens eingetreten ist, ist ebenso einleuchtend, wie der Umstand, dass sich das Bundessozialamt auf eine Bestätigung ab jene Zeitpunkt (Februar 2010) beschränken musste, ab dem der Grad der Behinderung von 70% eindeutig festgestellt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26. August 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte: | erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend bis zur Geburt |