UFS ZRV/0113-Z1W/08

UFSZRV/0113-Z1W/0827.8.2010

Fehlende Vertretungsmacht

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/16/0217 eingebracht. Mit Erk. v. 27.9.2012 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bfin., nunmehr X-GmbH, Adr, vertreten durch Dr. Alice Hoch, Rechtsanwältin, 2361 Laxenburg, Schlossplatz 12, vom 25. August 2008 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Z. vom 23. Juli 2008, Zahl xxxxxx/xxxxx/2008/-4, betreffend Einfuhrumsatzsteuer nach der am 19. Mai 2010 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 20. März 2008, Zahl xxxxxx/xxxxx/2008-3, teilte das Zollamt der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz als Bfin bezeichnet) gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a Zollkodex (ZK) iVm Art. 5 Abs. 4 zweiter UA ZK und § 2 Abs. 1 ZollR-DG die buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuerbeträgen in Höhe von insgesamt § 13.436,31 mit.

Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Zollamt durchgeführten Ermittlungen ergeben hätten, dass der Name und die UID-Nummer der K-GmbH. zu Unrecht in den näher bezeichneten drei Zollanmeldungen als Warenempfängerin angeführt worden seien. Die K-GmbH. sei nachweislich nicht Empfängerin der Waren gewesen und deshalb auch nicht Schuldnerin der buchmäßig erfassten Einfuhrumsatzsteuer.

Die zu den Verzollungen vorgelegten Unterlagen samt der Vollmacht seien gefälscht. Da die K-GmbH die Bfin nicht bevollmächtigt habe, habe die Bfin ohne Vertretungsmacht gehandelt und gelte dadurch gemäß Art. 5 Abs. 4 zweiter UA ZK als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd.

Bei der I-Kft, welche die gefälschten Unterlagen geliefert habe, sei die Abgabenschuld bereits nachgefordert worden. Im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses sei die Abgabenschuld zur Sicherung der Einbringlichkeit aus Zweckmäßigkeitsgründen auch der Bfin vorzuschreiben gewesen.

Die dagegen erhobene Berufung vom 26. März 2008 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Juli 2008, Zahl xxxxxx/xxxxx/2008-4, als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 25. August 2008. Darin wurde begründend vorgebracht, dass das Zollamt bei der Auswahl des Zollschuldners das Ermessen unrichtig ausgeübt habe. Selbst wenn - was bestritten werde - die Bfin Abgabenschuldnerin sein sollte, sei im gegenständlichen Fall jedenfalls (auch) die I-Kft Abgabenschuldner. Bei einem Gesamtschuldverhältnis könne nicht quasi automatisch allen Gesamtschuldnern die Abgabe vorgeschrieben werden. Vielmehr sei eine Abwägung vorzunehmen und die Abgabe zumindest primär nur jener Person vorzuschreiben, die der Zollschuld am Nächsten stehe.

Im vorliegenden Fall könne kein Zweifel bestehen, dass die Bfin jedenfalls kein Verschulden treffe. Diese habe die Verzollungen jeweils im Auftrag der I-Kft durchgeführt und es sei ihr eine völlig unbedenkliche schriftliche Vollmacht der angegebenen Warenempfängerin vorgelegt worden.

Wenn - was zu beweisen dem Zollamt obliege - tatsächlich die Vollmacht nicht gültig sei, habe dies allein die I-Kft bzw. deren Auftraggeber zu verantworten, von der die Bfin die entsprechenden Unterlagen erhalten habe. Ausgehend vom Grad des Verschuldens seien die Abgaben daher eindeutig nur der I-Kft vorzuschreiben gewesen.

Dafür spreche auch das vom Zollamt nicht näher ausgeführte Interesse an der Einbringlichkeit der Abgaben. Die I-Kft sei ein in Ungarn ansässiges Unternehmen. Aufgrund des bestehenden Vollstreckungsabkommens sei die Vollstreckung des mittlerweile rechtskräftigen Bescheides möglich. Da die I-Kft über ein entsprechendes Vermögen verfüge und auch anzunehmen sei, dass über eine entsprechende Versicherungsdeckung verfügt werde, bestehe weder aus rechtlicher noch aus wirtschaftlicher Sicht ein Zweifel an der Einbringlichkeit der Forderung gegenüber der I-Kft.

Das Zollamt habe demgegenüber keinerlei Begründung in seinen Bescheid aufgenommen, aus welchen Gründen Zweifel an der Einbringlichkeit der Forderung bestünden. Es seien offensichtlich auch keine Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen zur Einkommens- und Vermögenssituation der I-Kft getroffen worden. Dies werde ausdrücklich als Verfahrensfehler gerügt.

Die Bfin habe jeweils über Auftrag der I-Kft die Verzollungen durchgeführt. Sobald die entsprechende Anfrage des Herrn I. bei der Bfin eingelangt sei, habe man diesem mitgeteilt, dass zum Zeitpunkt der Abfertigungen sämtliche Unterlagen, wie Handelsrechnungen, Packlisten, Ursprungszeugnisse und eine Vollmacht der Anmelderin vorzulegen seien.

In der Folge sei von Herrn I. eine handschriftlich unterschriebene, mit Firmenstempel versehene Vollmacht der K-GmbH. übergeben worden. Auch die UID-Nummer habe gestimmt.

Man weise vorsichtshalber auch darauf hin, dass eine solche Vorgangsweise aus Gründen des Kundenschutzes in der Spediteursbranche üblich sei.

Bestritten werde, dass die Vollmacht tatsächlich gefälscht sei. Der diesbezügliche Nachweis obliege allein dem Zollamt.

Entgegen der Ansicht des Zollamtes sei im vorliegenden Fall auch von einer Anscheinsvollmacht auszugehen.

Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die gegenständlichen Waren dem jeweiligen Endempfänger in Ungarn zugestellt worden seien. Direktlieferungen seien im Speditionsgewerbe ebenfalls durchaus üblich. Die Waren sind daher tatsächlich in Österreich nicht in den Verkehr gebracht worden. Die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer gehe auch aus diesem Grunde fehl.

In der am 19. Mai 2010 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, dass inzwischen eine weitere Firma des Herrn I. ihren Zollschuldbeitritt erklärt habe und auch aus diesem Grund die Bfin nicht zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch zu nehmen sei.

Die Bfin verwies außerdem auf die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 BMR, welche zumindest analog anzuwenden sei, und legte die CMR-Frachtbriefe vor.

Weiters wurde der Antrag auf Einvernahme des Herrn Mag. B. zur Tatsache der Erteilung der Vollmacht gestellt. Dem Antrag wurde stattgegeben und das Beweisverfahren unterbrochen. Die Bfin verzichtete auf die Fortführung der mündlichen Verhandlung nach Durchführung der Einvernahme

Der Geschäftsführer der K-GmbH., Mag. B., wurde schriftlich befragt, ob das Unternehmen im maßgeblichen Zeitraum Geschäftsbeziehungen zur Versenderfirma in China gehabt habe, ob das als Vollmacht bezeichnete Datenblatt von einer zeichnungsberechtigten Person unterfertigt worden sei bzw. ob der Bfin eine Vollmacht für Zollabfertigungen erteilt worden sei, sowie, ob im Zeitraum September bis Oktober 2007 Geschäftsbeziehungen bzw. -kontakte zur I-Kft bzw. zu Herrn Peter I. bestanden haben.

In Beantwortung dieser Fragen, teilte Mag. B. mit Schreiben vom 27. Mai 2010 mit, dass die K-GmbH. weder im angeführten Zeitraum noch vor- oder nachher Geschäftsbeziehungen zur chinesischen Versenderfirma gehabt habe. Das übermittelte Datenblatt sei weder von ihm noch von einer anderen zeichnungsberechtigten Person des Unternehmens unterfertigt worden. Der Bfin sei niemals Vollmacht für Zollabfertigungen erteilt worden. Der Stempel sei eine Fälschung. Man habe im Zeitraum September bis Oktober 2007 auch keine Geschäftsbeziehungen zur I-Kft bzw. zur Herrn I. gehabt. Man habe auch vor und nach diesem Zeitraum keine Geschäftsbeziehungen gehabt. Ob es einen telefonischen Kontakt in dieser Zeit gegeben habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Es sei möglich, dass in dieser Zeit jemand von dieser Firma angerufen habe.

Das Ergebnis der Einvernahme wurde der Bfin zur Stellungnahme übermittelt. Weder innerhalb der festgesetzten Frist, noch innerhalb der am 29. Juli 2010 beantragten Nachfrist von sieben Tagen wurde von der Bfin eine Stellungnahme abgegeben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Am 30. und 31. Oktober 2007 beantragte die Bfin unter der CRN 07ATxxxxxx/xx3BVX25 beim Zollamt Z. und unter den CRN 07ATxxxxxx/zz3C6VW6 und 07ATxxxxxx/zz3C76P0 bei der Zollstelle Y. unter dem Verfahrenscode "4000" die Überführung von Bekleidungssendungen in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne steuerbefreiende Lieferung.

Als Warenempfängerin wurde im Feld 8 der jeweiligen Anmeldung die K-GmbH. angegeben. Außerdem wurde erklärt die Abfertigungsanträge als direkter Vertreter der genannten Warenempfängerin zu stellen.

Im Feld 48 "Zahlungsaufschub" wurde das Zahlungsaufschubkonto der Bfin angegeben und gemäß § 26 Abs. 3 UStG 1994 die Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuer auf dem Steuerkonto des angegebenen Empfängers beantragt. Der sich ergebende Einfuhrumsatzsteuerbetrag wurde dadurch auf das Steuerkonto der K-GmbH. gebucht.

Die Verrechnung der Kosten und der vorgeschriebenen Zollbeträge erfolgte mit der I-Kft

Die Sendungen wurden in der Folge nach Ungarn befördert.

Die K-GmbH. hat der Bfin nie Vollmacht zur Vornahme von Einfuhrverzollungen erteilt. Sie hat die mit den angeführten Anmeldungen in den freien Verkehr übergeführten Waren weder bestellt noch geliefert erhalten. Geschäftsbeziehungen mit der in den Zollanmeldungen genannten chinesischen Lieferfirma bestanden nicht.

Beweiswürdigung:

Strittig ist im vorliegenden Fall die Vollmachterteilung. Aufgrund der Feststellungen des Zollamtes und des Ergebnisses der schriftlichen Einvernahme des Geschäftsführers der angeblichen Warenempfängerin, der K-GmbH., ergibt sich für den Unabhängigen Finanzsenat schlüssig und nachvollziehbar, dass der Inhalt des von der Bfin vorgelegten Datenblattes, welches der Bfin als Nachweis der Vollmacht diente, gefälscht ist.

Die K-GmbH. hatte weder mit der in den Anmeldungen genannten chinesischen Lieferfirma, noch mit der Bfin und ihrem Auftraggeber, der I-Kft, Geschäftsbeziehungen. Außerdem wurde im maßgeblichen Zeitraum auch nicht mit Bekleidung gehandelt (lt. Abfrage der historischen Homepage).

Der auf dem Datenblatt abgebildete Stempel entspricht auch nicht dem tatsächlich von der vermeintlich Vertretenen verwendeten Stampiglie.

Der Bfin war es auch nicht möglich, einen plausiblen Grund zu nennen, warum der Vertreter der K-GmbH. sowohl die Empfängereigenschaft als auch eine Vollmachterteilung leugnen sollte. Bezeichnenderweise wurden offensichtlich die Kosten der Abfertigung als auch die festgesetzten Zollbeträge nie an die K-GmbH weiterverrechnet.

Für eine Empfängereigenschaft der K-GmbH bzw. Vollmachterteilung durch diese spricht hingegen nichts.

Im Übrigen ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei und schlüssig aus den angeführten Zollanmeldungen.

Rechtliche Erwägungen:

Art. 5 Zollkodex (ZK) lautet auszugsweise:

"Artikel 5

(1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 64 Absatz 2 und vorbehaltlich der im Rahmen des Artikels 243 Absatz 2 Buchstabe b) erlassenen Vorschriften kann sich jedermann gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen.

(2) Die Vertretung kann sein direkt, wenn der Vertreter in Namen und für Rechnung eines anderen handelt; indirekt, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt. ...

(3) ...

(4) Der Vertreter muss erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muss ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und Vertretungsmacht besitzen.

Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd.(5) Die Zollbehörden können von einer Person, die erklärt, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, den Nachweis für ihre Vertretungsmacht verlangen."

§ 38 ZollR-DG lautet auszugsweise:

"§ 38. (1) ...

(2) Im Sinn von Artikel 5 Abs. 5 ZK hat der direkte Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht und der indirekte Vertreter durch einen schriftlichen Auftrag seine Vertretungsmacht nachzuweisen, wenn sie nicht amtsbekannt ist oder für den betreffenden Vertreter eine abweichende gesetzliche Regelung gilt. ...

(3)..."

§ 26 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) lautet auszugsweise:

"§ 26. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß; ...

(2) In der Zollanmeldung von einfuhrumsatzsteuerbaren Waren sind auch alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(3) 1. Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sind die Zollämter zuständig.

2. Abweichend davon sind für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer unter folgenden Voraussetzungen die Finanzämter zuständig:

- Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist nach Art. 201 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1) entstanden und es handelt sich um keine nachträgliche Berichtigung,

- der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist Unternehmer (§ 2), im Inland zur Umsatzsteuer erfasst und die Gegenstände werden für sein Unternehmen eingeführt und

- der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer erklärt in der Zollanmeldung, dass er von dieser Regelung Gebrauch macht.

(4) ..."

Neben der Erklärung, "für die vertretene Person zu handeln", verlangt Art. 5 Abs. 4 UA 1 ZK somit, dass der Vertreter über die entsprechende Vertretungsmacht verfügt.

Vertretungsmacht ist eine besondere Rechtsmacht, die eine Person in die Lage versetzt, durch Vertreterhandeln Rechtswirkungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen zu begründen. Der Vertreter muss eine solche Vertretungsmacht besitzen, andernfalls sein Vertreterhandeln keine Fremd- oder Außenwirkung erzeugen kann (vgl. Reiche in Witte, Zollkodex5, Art. 5 Rz 27).

Mangels einer tatsächlichen Bevollmächtigung hatte die Bfin in den gegenständlichen drei Abfertigungsfällen nicht die erforderliche Vertretungsmacht. Die Bfin gilt damit als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd. Die Mitteilung der Einfuhrumsatzsteuerbeträge an die Bfin erfolgte zu Recht.

Daran vermag auch das Vorbringen der Bfin nichts zu ändern, dass man nicht erkennen habe können, dass die von Herrn I. übergebenen Unterlagen und Dokumente gefälscht sind. Auf ein Wissen um die gefälschten Unterlagen kommt es nicht an.

Wenn die Bfin vermeint, dass das Zollamt nachzuweisen habe, dass das als Vollmacht dienende Datenblatt gefälscht sei, übersieht sie, dass nach den zollrechtlichen Bestimmungen des Art. 5 Abs. 5 ZK iVm § 38 Abs. 2 ZollR-DG das Vorliegen einer Vollmacht über Verlangen vom Vertreter nachgewiesen werden muss. Davon abgesehen, wurde im vorliegenden Fall das Fehlen der Vertretungsmacht nachgewiesen (siehe Ausführungen unter Punkt "Beweiswürdigung").

Es mag dahingestellt bleiben, ob für Abfertigungen zur Überführung in den freien Verkehr im Hinblick auf das grundsätzliche Schriftlichkeitserfordernis nach § 38 Abs. 2 ZollR-DG eine Anscheinsvollmacht zulässig ist. Auf eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht kann sich die Bfin allein schon deshalb nicht berufen, weil es hierbei auf den gegenüber dem Zollamt erzeugten Rechtsschein, den sich der Vertretene zurechnen lassen muss, ankommt. Die vermeintliche Warenempfängerin hat aber kein derartiges Verhalten gesetzt. Im Gegenteil, nach Zugang der entsprechenden Kontrollliste wurden sofort die zuständigen Behörden kontaktiert und um Aufklärung ersucht.

Auch mit dem Hinweis, dass die Waren nach der Verzollung nach Ungarn geliefert worden seien - anlässlich der mündlichen Verhandlung wurden hierzu CMR-Frachtbriefe in Kopie nachgereicht - ist für die Bfin nichts zu gewinnen. Die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht gemäß Art. 201 ZK Abs. 1 Buchst. a) und Abs. 2 ZK durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung. Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten gemäß § 26 Abs. 1 UStG 1994 mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß.

Eine danach erfolgte Lieferung oder Verbringung der Waren in einen anderen Mitgliedstaat der EU ist beim gewählten Zollverfahren aus umsatzsteuerlicher Sicht getrennt zu beurteilen und hat auf die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld in den gegenständlichen Einfuhrfällen keinen Einfluss.

Für die beantragte - zumindest analoge - Anwendung der Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 der Binnenmarktregelung - BMR (Anhang zu § 29 Abs. 8 UStG 1994), wonach in den Fällen, in denen ein Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt hat, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht vorliegen, die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen ist, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte, liegen weder die Voraussetzungen vor, noch besteht eine gesetzliche Grundlage.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Überführung von Bekleidungssendungen in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne steuerbefreiende Lieferung und die damit verbundenen Rechtsfolgen und nicht eine allenfalls danach erfolgte Lieferung bzw. Verbringung der Waren nach Ungarn. Für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung fehlt es somit sowohl an einer ähnlichen Konstellation als auch am Vorliegen der hierfür erforderlichen planwidrigen Lücke.

Neben der Vertretungsmacht mangelt es in den gegenständlichen Abfertigungsfällen auch an den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994. Die Waren wurden nämlich nicht für das Unternehmen K-GmbH eingeführt.

Dem Zollamt ist auch kein Ermessensfehler bei der Auswahl der Zollschuldner anzulasten.

Art. 213 ZK bestimmt, dass in den Fällen, in denen es mehrere Zollschuldner gibt, diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet sind. Dies gilt gemäß § 26 Abs. 1 UStG 1994 und § 2 Abs. 1 ZollR-DG auch für die Einfuhrumsatzsteuer.

Die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern liegt dabei im Ermessen des Abgabengläubigers, der diese Auswahl nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen hat. Unter Billigkeit wird dabei die Angemessenheit in Bezug auf die berechtigten Interessen der Partei und unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben verstanden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt es auch im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (vgl. Ritz, BAO3, § 6 Rz 7 mwH zur Rspr).

Im Rahmen des Auswahlermessens vermag sich der Unabhängige Finanzsenat nicht der Ansicht der Bfin anzuschließen, dass nicht sie, sondern die I-Kft der Zollschuld am Nächsten stehe und der Bfin daher zumindest nicht primär die Abgabe vorzuschreiben gewesen wäre. Die Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr, an welche die Zollschuldentstehung geknüpft ist, wurden zweifellos von der Bfin abgegeben.

Auch nach dem Zweck der Bestimmung des Art. 5 Abs. 4 ZK, mit welcher verhindert werden soll, dass im Falle der Erklärung eines nicht bestehenden Vollmachtverhältnisses, den Zollbehörden kein Zollschuldner zur Verfügung steht - die Inanspruchnahme des vermeintlich Vertretenen bleibt dem Zollamt verwehrt - ergibt sich, dass die Heranziehung der Bfin als ermessenskonform anzusehen ist.

Die Erlassung einer nationalen Bestimmung, nach der die I-Kft zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer verpflichtet worden ist (Art. 201 Abs. 3 zweiter UA ZK iVm § 71 ZollR-DG), hat der Unionsrechtsgesetzgeber den Mitgliedstaaten dem gegenüber freigestellt.

Darüber hinaus stellt laut Rechtsprechung des EuGH die Tatsache, dass einem professionellen Zollspediteur von seinem Kunden Unterlagen vorgelegt werden, die sich im Nachhinein als falsch, gefälscht oder unzutreffend erweisen, ein normales Berufs- bzw. Geschäftsrisiko dar. Dieser Umstand fällt in die Kategorie der Handelsrisiken der Zollspediteure, da diese sowohl für die Entrichtung der Abgaben als auch für die Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen, die sie den Zollbehörden vorlegen, haften (vgl. auch Urteil vom 13. November1984, Rs 98/83 und 230/83).

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die bescheidgegenständlichen Zollanmeldungen erst zu einem Zeitpunkt abgegeben worden sind, zu dem sich der Geschäftsführer, der bis dahin in den Anmeldungen genannten Warenempfängerin, die T-GmbH bereits bei der Bfin gemeldet und um Aufklärung ersucht hatte (E-Mail der Bfin vom 30. Oktober 2007, 11:07 Uhr, an Herrn I.). Die Bfin muss sich daher in diesen Fällen auch die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt vorwerfen lassen.

Aus den genannten Gründen kann die Bfin nicht mit Erfolg für sich beanspruchen, dass das Zollamt bei der Ermessensübung in einer Weise differenziert, dass der andere Gesamtschuldner zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch genommen werde, sie selbst hingegen nicht.

Mit dem Hinweis auf das bestehende Vollstreckungsabkommen und dem Vorhandensein eines entsprechenden Vermögens beim anderen Gesamtschuldner kann die Bfin nichts für sich gewinnen. Das Zollamt hat ohnehin ein Beitreibungsersuchen an die zuständige ungarische Behörde gerichtet, welches bisher jedoch zu keinem Einbringungserfolg führte. Allfällige Zahlungseingänge würden aber auch die Zahllast der Bfin vermindern.

Der von der IS-Kft erklärte Schuldbeitritt führte ebenso zu keiner Zahlung. Laut Auskunft der ungarischen Zollverwaltung ist die Firma inzwischen aufgelöst.

Es kann nicht als fehlerhafte Ermessensübung angesehen werden, wenn das Zollamt angesichts der Gesamthöhe der mitgeteilten Einfuhrumsatzsteuer (zusammen mit dem in gleichgelagerten Fällen ergangene Bescheid insgesamt € 259.395,95) es als zweckmäßig erachtet, das Leistungsgebot an beide in Betracht kommende Zollschuldner zu richten. Die Ermittlung der Einkommens- und Vermögenssituation der I-Kft bedarf es hierzu nicht. Es liegt damit auch kein Verfahrensfehler vor.

Billigkeitsgründe, welche die genannten Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden und eine Abstandnahme von der Inanspruchnahme der Bfin als Gesamtschuldnerin rechtfertigen könnten, wurden weder vorgebracht, noch sind solche aktenkundig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am 27. August 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 38 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 5 Abs. 4 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 5 Abs. 5 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1

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