UFS RV/0492-I/10

UFSRV/0492-I/1030.7.2010

Über die von Gruppenträger und Gruppenmitglied eingebrachte Berufung gegen den gemäß § 24 a KStG 1988 ergangenen "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied" ist in einer einheitlichen Berufungsentscheidung abzusprechen.

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb, vom 14. November 2006 gegen den am 13. Oktober 2006 gemäß § 24 a KStG ausgefertigten "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005" entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die G-GmbH ist Gruppenmitglied einer mit Gruppenvertrag vom 15.12.2005 mit der C-GmbH als Gruppenträgerin gebildeten Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG 1988.

Mit "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005" vom 13.10.2006 wurde das Einkommen der G-GmbH festgestellt. Als Bescheidadressat ist die G-GmbH ausgewiesen, die Zustellung erfolgte an die zustellungsbevollmächtigte steuerliche Vertreterin.

Gegen den Feststellungsbescheid erhoben sowohl die G-GmbH als auch die C-GmbH Berufung. Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung beantragten die G-GmbH und die C-GmbH die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Berufungsentscheidung vom 22.10.2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsentscheidung wurde einmal an die Gruppenträgerin und einmal an das Gruppenmitglied adressiert und an die jeweils Zustellungsbevollmächtigte zugestellt.

Sowohl die G-GmbH als auch die C-GmbH erhoben Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob den bekämpften Bescheid mit Erkenntnis vom 24.07.2010, Zl. 2007/15/0284, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der Gerichtshof führte aus, über die (vom Gruppenträger und Gruppenmitglied) eingebrachte Berufung gegen den an Gruppenträger und Gruppenmitglied gerichteten einheitlichen Feststellungsbescheid sei gemäß § 290 Abs. 1 BAO in einer einheitlichen Berufungsentscheidung in der Sache abzusprechen (Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 2804). Die Berufungsentscheidung habe für und gegen dieselben Personen eine einheitliche Wirkung zu entfalten wie der erstinstanzliche Bescheid. Dem Ziel des § 290 BAO, unterschiedliche Sachentscheidungen in ein und derselben Rechtssache zu verhindern, diene vorweg die Bestimmung des § 277 BAO, wonach Berufungen, die von mehreren Berufungswerbern gegen einen Bescheid eingebracht wurden, zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden sind. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid habe die belangte Behörde nur über die Berufung des Gruppenmitgliedes abgesprochen, weshalb sich der Bescheid als rechtswidrig erweise.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Veranlagung einer Unternehmensgruppe erfolgt ähnlich wie bei Mitunternehmerschaften zweistufig. Auf Ebene der Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers wird jeweils das eigene Einkommen mittels Bescheid gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO festgestellt. Der Feststellungsbescheid über das Einkommen des Gruppenmitgliedes ergeht auch an den Gruppenträger. Dieser Bescheid ist rechtsmittelfähig und hat Bindungswirkung für die Körperschaftsteuerfestsetzung beim Gruppenträger (s. das aufhebende Erkenntnis mit Hinweis auf Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung, K420 und K423).

Statt den Feststellungsbescheid einmal an den Gruppenträger und einmal an das Gruppenmitglied zu adressieren und zuzustellen, hätte daher ein an Gruppenträger und Gruppenmitglied gerichteter einheitlicher Feststellungsbescheid ergehen müssen. Im gem. § 24 a KStG 1988 vorgesehenen Feststellungsbescheid sind daher Gruppenträger und Gruppenmitglied als Bescheidadressat anzuführen.

Auch der erstinstanzliche "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005" vom 13.10.2006 ist nicht einheitlich an Gruppenträger und Gruppenmitglied ergangen, sondern es wurden zwei getrennte (inhaltlich gleichlautende) Bescheide an Gruppenträger und Gruppenmitglied erlassen. Der Bescheid verstößt daher gegen das Gebot des einheitlichen Absprechens und war daher als rechtswidrig aufzuheben.

Innsbruck, am 30. Juli 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 24a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

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