Eine offensichtliche Unrichtigkeit iS des § 293b BAO muss sich aus den Erklärungen bzw. dem Verwaltungsakt des Steuerpflichtigen ergeben.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A, T, vom 20. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 18. Oktober 2002 betreffend Berichtigung (§ 293b BAO) des Bescheides über die Festsetzung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2000 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die gegenständliche Berufung vom 20. November 2002 richtete sich ursprünglich gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2002 und betraf den nach § 293b BAO berichtigten Bescheid über die Festsetzung von Einkünften gemäß nach § 188 BAO für das Kalenderjahr 2000. Berufungsgrund war die Nicht(mehr)anerkennung des Investitionsfreibetrages als Betriebsausgabe.
Diese Berufung wurde mit Berufungsentscheidung vom 7. März 2007, RV/0048-K/03, des Unabhängigen Finanzsenates Außenstelle Klagenfurt als unbegründet abgewiesen.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Zl. 2007/15/0098) wurde der Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um das fortgesetzte Verfahren nach Aufhebung der Berufungsentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof.
In seinem Erkenntnis stellte der Verwaltungsgerichtshof unter Punkt 1. zunächst fest, dass ein Zustellmangel nicht vorliegt.
Unter Punkt 2. begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung im Wesentlichen damit:
"Soweit im angefochtenen Bescheid - und auch in der Gegenschrift - der Inhalt des Verwaltungsaktes des Rechtsvorgängers Thomas K. angesprochen wird, ist darauf zu verweisen, dass sich die offensichtliche Unrichtigkeit im Sinn des § 293b BAO aus den Erklärungen und dem Verwaltungsakt des betreffenden Steuerpflichtigen ergeben muss. Es kommt also nicht auf den Inhalt der andere steuerpflichtige Personen betreffenden Verwaltungsakten an. Die belangte Behörde ist in Verkennung der Rechtslage davon ausgegangen, die Offensichtlichkeit einer Unrichtigkeit iSd § 293b BAO, die nach dieser Bestimmung zu einer Bescheidberichtigung berechtigt, könne sich auch aus Umständen ergeben, die ihr erst durch Einsichtnahme in Verwaltungsakten anderer (dritter) Personen bekannt werden.
Der angefochtene Bescheid führt auch an, dem Inhalt des die Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsaktes sei "nicht zu entnehmen", dass die Beschwerdeführerin "keinen Gewerbebetrieb" (sondern einzelne Wirtschaftsgüter) erworben hätte. Auch damit zeigt der angefochtene Bescheid keine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinn des § 293b BAO auf, sondern lediglich einen Umstand, der allenfalls Zweifel an der Richtigkeit der Abgabenerklärungen hätte entstehen lassen können. Soweit der angefochtene Bescheid auch in diesem Zusammenhang auf den Verwaltungsakt des Rechtsvorgängers Thomas K. Bezug nimmt und anführt, auch jenem Verwaltungsakt sei "kein Anhaltspunkt" dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin "keinen Gewerbebetrieb" erworben habe, ist zudem wiederum darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des § 293b BAO auf offensichtliche Unrichtigkeiten ankommt, die bereits aus dem Verwaltungsakt des betroffenen Abgabepflichtigen erkennbar sind."
Durch die Aufhebung der Berufungsentscheidung vom 7. März 2007, RV/0048-K/03, ist die ursprüngliche Berufung wiederum unerledigt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden im fortgesetzten Verfahren verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Unter Beachtung dieser Bestimmung und der höchstgerichtlichen Ausführungen im Erkenntnis vom 20. Mai 2010, Zl. 2007/15/0098, war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am 7. Juli 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | offensichtliche Unrichtigkeit, Verwaltungsakten, Beilagen |