UFS RV/0321-G/10

UFSRV/0321-G/107.6.2010

Privater Verbrauch von für Dienstreisen gutgeschriebenen "Bonusmeilen"

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 31. Jänner 2005, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 3. Jänner 2005, betreffend die Festsetzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Prüfungszeitraum vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2003, entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert:

Abgabe

Nachforderung bisher

Nachforderung neu

Lohnsteuer

68.589,95 Euro

66.969,95 Euro

DB

226,10 Euro

64,10 Euro

DZ

805,29 Euro

788,73 Euro

Entscheidungsgründe

Mit dem im Spruch genannten (Sammel-)Bescheid hat das Finanzamt unter anderem Prämiengutschriften für die Teilnahme am Vielfliegerprogramm "Miles and More" als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelt und dafür Lohnsteuer, DB und DZ festgesetzt.

Mit Berufungsentscheidung vom 25. Oktober 2007, GZ. RV/0113-G/05, hat der Unabhängige Finanzsenat die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung abgewiesen.

Dieser Bescheid des Unabhängigen Finanzsenats wurde vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund der dagegen eingebrachten Beschwerde mit Erkenntnis vom 29. April 2010, 2007/15/0293, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Mit dem nunmehrigen Bescheid wird, diesem Erkenntnis folgend, der rechtmäßige Zustand hergestellt. Zur weiteren Begründung wird auf das Erkenntnis des Gerichtshofs verwiesen.

Graz, am 7. Juni 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Miles & More, Miles and More, Bonusmeilen, Upgrade, upgrading, Sachbezug

Stichworte