UFS RV/0031-S/10

UFSRV/0031-S/1023.4.2010

Ausländische Pensionskasse, begünstigte Besteuerung, Verminderung der Einkünfte durch Beiträge weder im Inland noch im Ausland

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung XXXX, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch HR Dr. Berhard Bloderer, betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Veranlagung 2008 erfolgte unter Zugrundelegung von Pensionszahlungen aus Österreich, Deutschland, Frankreich und Spanien, wobei im Zuge der Berufung die Besteuerung der spanischen Pensionszahlung aber auch jene der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt zu 100% mit folgender Begründung bekämpft wird:

Die Bezüge aus der freiwilligen spanischen Pensionsversicherung wären, wie 2004 bereits erfolgreich angefochten, mit dem begünstigten Satz von 25 % zu erfassen. Nunmehr ergäbe sich die gleiche Situation, allerdings habe man die Spielregeln verändert, indem jetzt darauf abgestellt werde, ob Beitragszahlungen, die in- und ausländischen Einkünfte vermindert haben.

Die heute bestehende Pensionszahlung der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt sei einer 16-jährigen Beitragsleistung zu verdanken, 1 ½ Jahre als inländischer Arbeitnehmer, die restlichen 14 ½ Jahre (auf den höchsten Beitragssatz geleistet) als "freiwillig Weiterversicherter", mit Dienstsitz in Spanien ohne etwas steuerlich absetzen zu können.

Auf Grund dieser Umstände fühle ich mich angesprochen, wenn es nun in § 25 Abs 1 2a 2. Satz heißt:

"Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die (Z.cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25 % zu erfassen.

Dies möge im gegenständlichen Fall in Betracht gezogen werden.

Die Berufung wurde unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes und zwar § 25 Abs 1 Z 2 lit.b idF ab 2005 und § 25 Abs. 1 Z 3 lit a abgewiesen.

Im Vorlageantrag wird folgendes angeführt:

Die letzten Beitragszahlungen zur spanischen Pension seien in Österreich zu 25 % steuerlich abgesetzt worden, zum Ausgleich habe man die erteilte Pension auch nur zu 25 % besteuert. Dies habe man für einen Vertrag auf " Augenhöhe" gehalten. Dass dies nicht der Fall sei, zeige die Gesetzesänderung.

Der ablehnende Bescheid gehe auf § 25 Abs 1 Z 2a 2. Satz EStG nicht ein, sondern ziehe § 25 Abs 1 Z 3 lit a EStG heran.

Es werde zwischen Pensionsbeziehern aus inländischen Pensionskassen, die laut § 25 Abs 1 Z 2 a, cc Arbeitgeber für sich selbst sein können und deren Pension dann nur zu 25% steuerlich erfasst werden und Pensionsbeziehern, der gesetzlichen Sozialversicherung, die jedoch nicht Arbeitgeber für sich selbst sein können und deren Pensionen mit vollen 100 % erfasst werden, unterschieden.

Hier liege eine völlig unbegründete, aber nichtsdestoweniger folgenschwere Diskriminierung vor und zwar innerhalb ein und desselben Personenkreises (nämlich von Personen, die das Recht auf eine Alterpension haben, bei welcher Kassa auch immer).

Eine weitere Diskriminierung ergäbe sich aus § 25 Abs 1 Z 3 a EStG, dass nur besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung bzw Höherversicherungspensionen zu 25 % zu erfassen wären und zwar insofern, als die Begründung einer Höherversicherung nicht bloß vom Wunsch und Willen des Versicherungsnehmers abhängen würde, sondern von der Zustimmung der Pensionskasse, der gegenüber ein entsprechendes höheres Einkommen nachgewiesen werden musste. Ein damals schon gut Verdienender müsse jetzt seine höhere Pension mit 25 % versteuern, ein damals ohnedies Ärmerer müsse seine vergleichsweise niedrigen Bezüge jetzt zu vollen 100% besteuern.

Die verfassungsrechtlich geforderte Gleichbehandlung fehle.

Über die Berufung wurde erwogen:

Pensionszahlungen aus Spanien:

Die Entscheidung basiert auf folgendem Sachverhalt

Den streitgegenständlichen Pensionszahlungen aus Spanien stehen Beitragsleistungen, die in Österreich steuermindernd berücksichtigt wurden, gegenüber.

Dies ergibt sich aus den von Ihnen eingereichten Beilagen, den erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheiden sowie Ihren schriftlichen Ausführungen in Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage:

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 b EStG (in der hier geltenden Fassung) liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Bezügen und Vorteilen aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen iSd § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) vor.

Z 2 lit a zweiter Satz (Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die aa) vom Arbeitnehmer, bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25 % zu erfassen)

ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen iSd § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes ) insoweit anzuwenden, als die Beitragleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen EinrichtungeniSd § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beitragszahlungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben.

Rechtliche Würdigung:

Wie von der Abgabenbehörde erster Instanz richtig ausgeführt, führt die gesetzeskonforme Auslegung der oben zitierten Bestimmung zur vollen Besteuerung Ihrer aus Spanien stammenden Pensionsbezüge.

Die Intention, der von Ihnen angesprochene Gesetzesänderung lag darin, Begünstigungen die sowohl einnahmenseitig als auch ausgabenseitig in Anspruch genommen werden konnten, in eine Richtung einzuschränken, sodass der begünstigte Satz von 25 %, nur mehr dann zur Anwendung kommen kann, wenn die zugrunde liegenden Beiträge weder im Inland noch im Ausland die Einkünfte vermindert haben.

Pensionszahlung aus Österreich:

Die Entscheidung basiert auf folgendem Sachverhalt:

Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, handelt es sich bei dieser Pension um jene aus der gesetzlichen österreichischen Sozialversicherung. Beitragsleistungen erfolgten im geringen Umfang als inländischer Arbeitnehmer, im überwiegenden Ausmaß aber auf Grund einer freiwilligen Weiterversicherung, da Sie Ihren Dienstsitz nach Spanien verlegt haben.

Rechtsgrundlage:

Gemäß § 25 Abs 1 Z 3a EStG sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Pensionen der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw Höherversicherungspensionen sind nur mit 25 % zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen......

§ 25 Abs 1 Z 2a EStG enthält keine Regelungen hinsichtlich Pensionen der gesetzlichen Sozialversicherungen und damit keine Anwendungsmöglichkeit einer günstigeren Besteuerung dieser Einkünfte.

Wie von der Abgabenbehörde erster Instanz richtig ausgeführt, führt die gesetzeskonforme Auslegung der oben zitierten Bestimmung zur vollen Besteuerung Ihrer österreichischen Pensionsbezüge, da Ihre Leistungen auf Grund einer freiwilligen Weiterversicherung - anders als bei Steigerungsbeträgen aus der Höherversicherung - in vollem Ausmaß Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen.

Der von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassene Bescheid entspricht geltendem österreichischen Steuerrecht.

Nicht zu befinden war über die von Ihnen behauptete Verfassungswidrigkeit der im gegenständlichen Berufungsfall anzuwendenden Normen, da Abgabenbehörden Entscheidungen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu treffen haben und die Beobachtung einer eventuellen Verfassungswidrigkeit nicht in die Zuständigkeit des unabhängigen Finanzsenates fällt.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am 23. April 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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