UFS RV/0804-W/10

UFSRV/0804-W/1029.3.2010

Haftungspflichtiger wurde nicht darüber informiert, dass nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit Abgabenbescheide an die Primärschuldnerin erlassen wurden.

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 22. Juni 2005 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Entscheidungsgründe

 

Mit Bescheid vom 22. Juni 2005 wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß § 9 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 80 BAO als ehemaliger Geschäftsführer der D- GmbH für die Kapitalertragsteuer 8-12/2001 in Höhe von € 6.067,83 zur Haftung herangezogen.

Zur Begründung führte das Finanzamt nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, dass der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, der deren Abgabenschuldigkeiten aus deren Mitteln nicht entrichtet habe, für diese Abgaben hafte, wenn sie bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden könnten und er nicht beweise, dass er die Abgaben ohne sein Verschulden nicht hätte entrichten können.

Der Bw. sei Geschäftsführer der genannten GmbH und daher auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.

Der Vertreter einer juristischen Person habe gemäß § 80 Abs. 1 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die der juristischen Person obliegen würden. Einer juristischen Person obliege die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Es werde auf den Bericht der abgabenbehördlichen Prüfung vom 2. Dezember 2002, welcher dem Bw. am 22. Juli 2004 gemeinsam mit der Berufungsvorentscheidung vom 16. Juli 2004 zugestellt worden sei, verwiesen. Da der Bw. seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich seien, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass er Geschäftsführer der GmbH gewesen sei. Richtig sei auch, dass gemäß § 9 Abs. 1 BAO der diesbezügliche Geschäftsführer für die betreffenden Abgaben hafte.

Richtig sei allerdings, dass der Bw. zum Zeitpunkt der Feststellung des aushaftenden Betrages für die Umsatzsteuer 1-8/2001 (richtig wohl Kapitalertragsteuer 8-12/2001) aufgrund einer Revision noch Geschäftsführer gewesen sei. Der Bw. hätte nie in Erfahrung bringen können, aus welchem Rechtsgrund sich der Rückstand ergeben habe. Es habe nie eine diesbezügliche Zusendung eines Bescheides oder einer diesbezüglichen Buchungsmitteilung gegeben. Es sei dem Bw. somit nicht möglich gewesen, einen Einspruch gegen etwaige Bescheide zu erheben, geschweige denn (mangels Unterlagen) eine zu leisten. Es sei auch in der Begründung in keiner Weise dokumentiert, wann die Revision bzw. dessen Abschluss erfolgt und vor allem wann und wohin die Zustellung des Bescheides erfolgt sei. Das Finanzamtskonto habe im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bw. ein Guthaben in Höhe von € 128,30 ausgewiesen. Da weder der Bw. noch dessen steuerlicher Vertreter weitere Bescheide erhalten hätten, sei somit der Bw. für diese Beträge nicht zu belangen, da dies nicht mehr zu seinen rechtlich erlaubten Aufgaben gezählt habe.

Es liege auf der Hand, dass die Festsetzung ohne Verschulden des Bw. erfolgt sei, da er keinerlei Handlungen ab dem Ausscheiden hätte setzen dürfen und keine Zustellungen an ihn hätte erfolgen dürfen.

Der Bw. hätte nicht in Erfahrung bringen können, ob gegen den Erstschuldner eine Einbringungsmaßnahme gesetzt worden sei oder ob dies lediglich der Aktenlage wegen übergangen worden sei.

Auch könne von einer schuldhaften Pflichtverletzung abgabenrechlicher Pflichten des Bw. als damaligen Geschäftsführers hinsichtlich der von der Abgabenbehörde festgesetzten Kapitalertragsteuer keine Rede sein.

Wenn in der Begründung des Haftungsbescheides ausgeführt werde, dass ein Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung am 2. Dezember 2002, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Bw. bereits seit längerem nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei, und die Berufungsvorentscheidung per 16. und 22. Juli 2004 zugesendet worden seien, so möchte der Bw. darauf verweisen, dass Berufungen bekanntlicher Weise nur gegen Bescheide getätigt werden könnten und nicht gegen einen etwaigen Prüfungsbericht.

Sohin werde festgehalten, dass der Bw. nie einen Bescheid über eine Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1-8/2001 erhalten habe, somit keine Rechtsmittelmöglichkeit eingeräumt bekommen habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 2005 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass die Kapitalertragsteuer 8-12/2001 im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung festgesetzt worden sei. Eine Kopie des Prüfungsberichtes sei dem Bw. bereits zugestellt worden. Bei der abgabenbehördlichen Prüfung sei eine Umsatzzuschätzung vorgenommen worden, die eine verdeckte Gewinnausschüttung darstelle und daher der Kapitalertragsteuer zu unterziehen sei. Schuldner der Kapitalertragsteuer sei der Empfänger der Kapitalerträge. Laut Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 9. November 2004, sei dem Bw. die Umsatzsteuer für 8-12/2001 zu Recht vorgeschrieben worden. Es sei daher unbestritten, dass ihm die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen und er daher Schuldner der Kapitalertragsteuer sei. Die Umsatzsteuer 8-12/2001 sei am 12. Februar 2002 fällig gewesen, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Bw. noch Geschäftsführer gewesen sei. Bei der Kapitalertragsteuer sei nicht der Fälligkeitstag, sondern der tatsächliche Zufluss der Kapitalerträge maßgeblich.

Die abgabenbehördliche Prüfung hätte am 15. März 2002 begonnen, also sei dem Bw. bekannt gewesen, dass die Prüfung im Gange gewesen sei, zumal die Geschäftsführertätigkeit im Mai 2002 zurückgelegt worden sei.

Die Nachforderungen auf Grund der abgabenbehördlichen Prüfung würden daher einen Zeitraum betreffen, zu dem der Bw. noch Geschäftsführer gewesen sei.

Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Zur Begründung führte der Bw. aus, dass in der Berufungsvorentscheidung angeführt worden sei, dass die Revision zwar noch zum Zeitpunkt der Geschäftsführertätigkeit begonnen habe, allerdings sei in keiner Weise darauf eingegangen worden, dass es keine Möglichkeit der Schlussbesprechung gegeben habe, noch eine sonstige bis zum Einlangen des Haftungsbescheides. Es sei zwar die Möglichkeit eingeräumt worden, gegen die Umsatzsteuer 8-12/01 direkt eine Berufung einzubringen, allerdings hätte der Bw. diesbezüglich mangels Möglichkeit weder je einen Bescheid erhalten noch stehe ihm eine rechtliche Möglichkeit zu.

Die geschäftsführende Tätigkeit sei mit Wirkung vom Mai 2002 zurückgelegt worden. Die Revision habe zwar richtigerweise per 15. März 2002 begonnen, allerdings dürfte die Prüferin aus welchen Gründen auch immer keinerlei weitere Tätigkeit bis zum Mai 2002 ausgeübt haben. Die Unterfertigung des Prüfungsbeginnes sei die einzige Tätigkeit, die der Bw. habe in Erfahrung bringen können. Nunmehr sei der Bw. mit dem Haftungsbescheid resultierend aus der Betriebsprüfung mit dem Abschluss 2. Dezember 2002 konfrontiert.

Diesbezüglich möchte der Bw. gegen die Zuständigkeit der Festsetzung des Haftungsbescheides Berufung einbringen und wie folgt begründen:

Da der Bw. zum Zeitpunkt der Festsetzung der Abgaben Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer 1-8/2001 nicht mehr vetretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH gewesen sei, und somit keinerlei Einflussnahme auf irgendwelche Festsetzung, Schätzung Vorhalte oder Bescheide gehabt habe, sei die Festsetzung zu Unrecht erfolgt. Die Behörde solle sich an den jetzigen Geschäftsführer halten, der Ausfallshaftung entsprechend (VwGH 92/16/0147). Weiters habe sich der neue Geschäftsführer bei Übernahme der Vertretertätigkeit nachweislich informiert, dass eine Revision im Gange sei, allein schon aus diesem Grund könne der Bw. nicht zur Haftung herangezogen werden. (vgl. VwGH vom 23.01.1997, 95/15/0163).

Auch sei der erst jetzt an den Bw. zugesandte Betriebsprüfungsbericht unklar, insbesondere der Hinzurechnungsfaktor bei den Automatenumsätzen, sowie der fehlende Wareneinkauf der Firmen "A." und "B.", welche dem Bw. völlig unbekannt seien. Der Bw. nehme an, dass bei einer Schlussbesprechung (so eine stattgefunden habe) diese Hinzurechnungen vollkommen willkürlich und rechtlich haltlos durchgeführt worden seien.

Es werde unter Berücksichtigung der oben angeführten Differenzen zu dem Haftungsbescheid sowie Verfahrensmängel im Bereich der Zusendung etwaiger Bescheide beantragt, den Haftungsbescheid aufzuheben.

Mit Berufungsentscheidung vom 15. September 2005, GZ. RV/1453-W/05, wies der Unabhängige Berufungssenat die Berufung als unbegründet ab.

Dagegen brachte der Bw. zur Geschäftszahl 2005/13/0145 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, der den in Beschwerde gezogenen Bescheid mit Erkenntnis vom 24. Februar 2010 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.

Daher hat der Unabhängige Finanzsenat über die Berufung neuerlich zu entscheiden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zur Begründung wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2010, 2005/13/0145-6, verwiesen.

Wien, am 29. März 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 24.02.2010, 2005/13/0145

Stichworte