Altlastenbeitrag
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/17/0057 eingebracht. Mit Erk. v. 23.5.2012 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte, 8010 Graz, Bürgergasse 13, vom 3. Mai 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom 30. März 2006, Zl. 700000/00000/2006, betreffend Altlastenbeitrag entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund einer telefonischen Mitteilung der Beschwerdeführerin (Bf.) erhielt das Zollamt Graz Kenntnis von einer beabsichtigten Verfüllung einer Fläche von 4200 m² mit Baurestmassen im Zuge der Erweiterung eines Lagerplatzes auf den Grundstücken Nr. 51 und 52, KG X.. Am 23. August 2004 erfolgte eine gemeinsame Besichtigung des gegenständlichen Geländes durch ein Organ des Zollamtes Graz, FOI S., und einem Arbeitnehmer der Bf., Herrn A.B., und konnte dabei festgestellt werden, dass auf einem kleinen Teil bereits mit der Befestigung begonnen wurde. Zwischen FOI S. und Herrn A.B. wurde vereinbart, die Schüttungen sofort einzustellen und mit der Befestigung bis zur Erteilung der Bewilligungen nach dem Bau-, Wasser- und Gewerberecht zuzuwarten (Aktenvermerk vom 23. August 2004).
FOI S. konnte anlässlich von Außendiensten am 21. September 2004, 21. Dezember 2004 und 4. Jänner 2005 feststellen, dass immer wieder Anschüttungen vorgenommen wurden. Am 14. März 2005 stellte FOI S. fest, dass das Erweiterungsgelände am Grundstück Nr. 52 zur Gänze verfüllt war (Aktenvermerk vom 14.3.2005).
Am 26. November 2004 stellte die Bf. den Antrag an die Bezirkshauptmannschaft M. auf Erteilung einer gewerberechtlichen und wasserrechtlichen Bewilligung einer Bauschuttaufbereitungsanlage bestehend aus einer Brechanlage, einem Abstell-, Lager- und Waschplatz sowie Büro- und Sanitäreinrichtungen auf dem Standort Grundstücke Nr. 51 und 52, KG X..
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M. vom 1. Feber 2005, GZ. 312345, wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bauschuttaufbereitungsanlage und der Verbringung der anfallenden Oberflächenwässer auf den Grundstücken Nr. 51 und 52, KG X., nach Maßgabe der Plan- und Beschreibungsunterlagen erteilt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M. vom 17. Mai 2005, GZ. 123456, wurde die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bauschuttaufbereitungsanlage auf dem Standort Grundstücke Nr. 51 und 52, KG X., nach Maßgabe der Plan- und Beschreibungsunterlagen erteilt.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2005, Zl. 700/00000/02/05, forderte das Zollamt Graz die Bf. auf, sämtliche Ansuchen und Bewilligungen für die Baumaßnahme und die für die Befestigung der Erweiterungsflächen erforderlichen Materialmengen bekannt zu geben. Mit Eingabe vom 15. Juli 2005 teilte die Bf. mit, dass das Grundstück Nr. 52, KG X., auf einer Fläche von 4400 m² und einer Höhe von 70 cm, bestehend aus einer 50 cm starken Schicht aus Ziegelrecycling und darüber einer 20 cm starken Schicht aus Betonrecycling, aufgeschüttet wurde, um ein Bauschuttzwischenlager zu errichten.
Über Ansuchen vom 19. August 2005 wurde mit Bescheid der Marktgemeinde N. vom 4. November 2005, GZ. 1234567, eine Baubewilligung für die Errichtung einer Bauschuttaufbereitungsanlage auf dem Grundstück Nr. 51, KG X., gemäß § 29 Stmk. BauG nach Maßgabe der vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen unter anderem mit der Auflage, die befestigten Flächen bis zur Endbeschau staubfrei auszubauen, bewilligt. Die dem Bescheid zugrunde liegende Plan- und Baubeschreibung umfasst die Bauschuttaufbereitungsanlage auf den Grundstücken Nr. 51 und 52, KG X.. Die zu errichtende Betriebsanlage besteht aus einer Brechanlage, einem Lagerplatz, einem Abstellplatz, einem Waschplatz sowie einem Containerdorf. Die Betriebsanlage dient der Aufbereitung und Zwischenlagerung von Abbruchmaterial (Ziegelschutt und Betonschutt). Auf dem Grundstück Nr. 51, KG X., soll die Einfahrt zur Betriebsanlage, eine Fahrbahn für LKW, eine Rangierbahn für Brecher, das Containerdorf bestehend aus Büro-, Sozial- und Sanitärbereich, eine überdachte Stellfläche für LKW und Bagger, der Lagerplatz für Kräne und Schalung sowie ein Zwischenlagerplatz für den unbehandelten Ziegel- Beton- und Asphaltschutt errichtet werden. Auf dem angrenzenden Grundstück Nr. 52, KG X., befindet sich die Betriebsausfahrt, eine Fahrbahn für LKW, und die Lagerflächen für das aufbereitete Ziegel-, Asphalt- und Betonmaterial. Der Einfahrtsbereich wird auf einer Länge von ca. 35 m mit Recyclingasphalt befestigt, um Staubemissionen möglichst gering zu halten Die Abgrenzung des Grundstücks im Einfahrtsbereich (Südseite) ist mit Plakatwänden beabsichtigt. Die Fahrbahnen für die LKW befinden sich zwischen den verschiedenen Schutthaufen. Die Verbringung des aufbereiteten Materials zu den verschiedenen Lagerplätzen erfolgt mittels Radlader.
Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom 13. Feber 2006, Zl. 700/00000/8/2005, wurde der Bf. gemäß den §§ 3 Abs.1 Z.2, 4 Z.3, 6 Abs.1 Z.1a und 7 Abs.1 Z.2 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG) ein Altlastenbeitrag für das 3. und 4. Quartal 2004 und dem 1. Quartal 2005 für 4.928 Tonnen in der Höhe von € 35.481,60 sowie gemäß § 217 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 709,63 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von € 709,63 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen August 2004 und März 2005 immer wieder Anschüttungen auf dem Grundstück Nr. 52, KG X., vorgenommen worden seien. Die Befestigung der Erweiterungsfläche sei am 14. März 2005 abgeschlossen gewesen. Die Bf. habe erst am 19. August 2005 ein Ansuchen zur Errichtung der baulichen Anlagen an die Marktgemeinde N. gestellt. Die gegenständliche Verfüllung stehe daher mit dem Stmk. BauG nicht in Einklang, weshalb die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung nicht vorliegen. Die errechnete Masse gründe auf den Mengenangaben der Bf. von 4400 m² Schüttfläche in einer Höhe von 0,7 m. Der Umrechnungsschlüssel m³ in Tonnen von 1:1,6 entstamme den Tarifempfehlungen des Fachverbandes des Güterbeförderungsgewerbes.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 13. März 2006 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Laufe des Jahres 2004 auf den gegenständlichen Grundflächen eine mobile Bauschuttsortieranlage für einen temporären Einsatz außerhalb der Betriebsanlage der Bf. in der A-Straße errichtet worden sei. Dabei handle es sich um keine Betriebsanlage in Form einer ständig gebundenen örtlichen Einrichtung, weshalb weder eine Betriebsanlagenbewilligung noch sonstige behördliche Bewilligungen erforderlich sind. Zur Durchführung dieser gewerblichen Arbeiten außerhalb der Betriebsanlage sei die entsprechende Befestigung der Manipulations- und Lagerflächen erforderlich gewesen, weshalb der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs.1 Z.2 ALSaG anzuwenden sei. Das Zollamt Graz hat es in diesem Zusammenhang auch unterlassen abzuklären, welche Maßnahme bewilligungsfrei hätte durchgeführt werden können. Erst zu einem späteren Zeitpunkt habe sich aufgrund von betrieblichen Notwendigkeiten die Überlegung ergeben, eine Bauschuttaufbereitungsanlage in Form einer ständig gebundenen örtlichen Einrichtung herzustellen. Selbst wenn man aber zur Annahme käme, die relevanten übergeordneten Baumaßnahmen seien nur die in den Bewilligungen genannten ständig gebundenen örtlichen Einrichtungen, müsse der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs.1 Z.2 ALSaG zur Anwendung gelangen, da bewilligungsfreie Vorarbeiten für eine behördlich zu genehmigende Anlage auch vor rechtskräftiger Genehmigung durch die zuständigen Behörden zulässig und damit rechtens seien.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom 30. März 2006, Zl. 700000/00000/2006, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Geländeverfüllung bzw. -anpassung des Grundstücks Nr. 52, KG X., nur dann keine Beitragspflicht auslöse, wenn die für die übergeordnete Baumaßnahme erforderlichen Bewilligungen zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld vorliegen. Die Verfüllung/Anpassung sei Ende des Jahres 2004 und Anfang des Jahres 2005 erfolgt. Die Baubewilligung vom 4. November 2005, GZ. 1234567, umfasse einerseits lediglich die Errichtung einer Bauschuttaufbereitungsanlage auf dem Grundstück Nr. 51, KG X., andererseits hätte die behördliche Bewilligung bereits im Zeitpunkt der Beitragsschuldentstehung vorliegen müssen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom 3. Mai 2006 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aufschüttungen mit Baurestmassen nur für eine temporäre Aufstellung einer mobilen Betriebseinrichtung (Bauschuttsortieranlage, Container etc) außerhalb der Betriebsanlage der Bf. in der A-Straße erfolgt sei, für welche weder eine Betriebsanlagenbewilligung, noch eine sonstige behördliche Bewilligung erforderlich sei. Selbst bei unrichtiger Annahme, die Anschüttungen seien bereits damals für eine Bauschuttaufbereitungsanlage als ständig gebundene örtliche Einrichtung erfolgt, sei der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs.1 Z.2 ALSaG nicht verwirkt, da diese als Vorarbeiten für die örtlich gebundene Betriebseinrichtung bewilligungsfrei seien. Die später erlassenen Bewilligungsbescheide seien kein Beweis dafür, dass nicht schon zuvor übergeordnete Baumaßnahmen für eine temporäre Tätigkeit vorlagen. Weitere dahingehende Ermittlungen habe das Zollamt Graz aber unterlassen. Im Übrigen habe das Zollamt Graz bei der Beurteilung der Rechtslage betreffend der Erteilung von Bewilligungen im Bau-, Wasser oder Betriebsanlagenrecht ohne Einbindung der zuständigen Behörden seine Kompetenzen überschritten.
In einer ergänzenden Mitteilung an den Unabhängigen Finanzsenat vom 22. Juni 2006 führte die Bf. aus, dass die Aufschüttungen mit Baurestmassen lediglich die für die Aufstellung bzw. die Transportwege der mobilen Betriebseinrichtungen erforderlichen Bereiche betroffen habe, Dabei sei der nicht tragfähige Boden für den Zeitraum der geplanten Arbeiten abgehoben und mit Baurestmassen vorläufig tragfähig ausgeführt worden Vorgesehen sei gewesen, nach Abschluss der Arbeiten diese Bereiche wieder von den Baurestmassen zu befreien.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 3 Abs.1 Z.2 ALSaG unterliegt dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen).
Gemäß § 4 Z.3 ALSaG ist Beitragsschuldner derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt.
Gemäß § 7 Abs.1 Z.2 ALSaG entsteht die Beitragsschuld im Falle des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des Vornehmens von Geländeanpassungen oder des Einbringens in geologische Strukturen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.
Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs.2 lit.d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Gemäß § 201 Abs.1 BAO kann nach Maßgabe des Abs.2 und muss nach Maßgabe des Abs.3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß Abs.2 Z.3 leg. cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs.4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden.
Unbestritten und aus dem Akteninhalt nachvollziehbar ist die Menge des verfüllten Materials und, dass die Anschüttungen des Geländes mit Baurestmassen durch die Bf. erfolgte.
Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Von der Bf. wurde am 26. November 2004 ein Antrag an die Bezirkshauptmannschaft M. auf Erteilung einer gewerberechtlichen und wasserrechtlichen Bewilligung einer Bauschuttaufbereitungsanlage auf den Standort der Grundstücke Nr. 51 und 52, KG X., gestellt. Da ein derartiger Antrag planerische Vorarbeiten erfordert - im gegenständlichen Fall die Erarbeitung der Pläne und eine umfangreiche technische Beschreibung der Betriebsanlage - ist davon auszugehen, dass die Willensbildung bei der Bf. zur Errichtung einer ständig gebundenen örtlichen Einrichtung bereits ab dem Spätsommer erfolgte. Zu dieser Annahme fügt sich die in einem Telefonat und anlässlich der Besichtigung des Geländes am 23. August 2004 geäußerte Absicht der Bf., das verfahrensgegenständliche Grundstück auf einer Fläche von 4200 m² und einer Höhe von 0,7 m mit Baurestmassen zu verfüllen. Diese bereits im August 2004 geäußerten Größen entsprechen hinsichtlich der Schütthöhe exakt und hinsichtlich der Fläche weitgehend der für die Errichtung der ständig gebundenen örtlichen Einrichtung erforderlichen Schüttung. Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (ZB VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; 19.2.2002, 98/14/0213; 9.9.2004, 99/15/0250). Der Unabhängige Finanzsenat geht mit einer weit größeren Wahrscheinlichkeit davon aus, dass bereits seit August 2004 die Errichtung einer Bauschuttaufbereitungsanlage als ständige örtliche Einrichtung und nicht bloß zum temporären Einsatz beabsichtigt war. Im Übrigen ist zu bemerken, dass an der allfälligen Verwirklichung des § 3 Abs.1 Z.2 ALSaG auch der Umstand nichts zu ändern vermag, hätten die von der Bf. gesetzten Maßnahmen bloß vorübergehenden Charakter gehabt, weil der zitierte Abgabentatbestand auf einen dauerhaften oder vorübergehenden Charakter der Maßnahme nicht abstellt.
Gemäß § 3 Abs.1 Z.2 ALSaG unterliegt dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen. Die Verfüllung der Geländeunebenheiten bzw. die Geländeanpassungen durch die Bf. erfolgten zwischen August 2004 und 14. März 2005. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Verfüllung/Anpassung unter den Befreiungstatbestand des § 3 Abs.1 Z.2 ALSaG zu subsummieren ist. Dieser Ausnahmetatbestand (Erfüllen einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme) kann nämlich nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handelt. Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen setzt nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. vorliegen. Dem Gesetzgeber des ALSaG kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat (VwGH vom 22.4.2004, 2003/07/0173). Aus dem engen Zusammenhang den der Gesetzgeber zwischen der Verfüllung/Anpassung und der übergeordneten Baumaßnahme hergestellt hat, ergibt sich, dass die übergeordnete Baumaßnahme zur Verwertung/Verwendung des Abfalls gehört und auch für diese allenfalls erforderliche Bewilligungen, Anzeigen oder Nichtuntersagungen vorliegen müssen.
Das Erfordernis der Übereinstimmung der errichteten Bauschuttaufbereitungsanlage mit der Rechtsordnung setzt daher das Vorliegen einer allenfalls erforderlichen Bewilligung, einer Anzeige oder Nichtuntersagung nach dem Stmk. BauG voraus. Gemäß § 116 Abs.1 BAO sind, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Die Herstellung eines Einvernehmens oder die Einbindung der für die Entscheidung der Vorfrage zuständigen Behörden ist somit nicht erforderlich.
Die Errichtung der Betriebsausfahrt der Bauschuttaufbereitungsanlage, die Fahrbahn für LKW und die Lagerflächen für das aufbereitete Ziegel- Asphalt- und Betonmaterial in Form von 2 Schichten (50 cm Ziegelrecyclingmaterial, 20 cm Betonrecyclingmaterial) auf dem Grundstück Nr. 52, KG X., erfordert zweifelsfrei bautechnische Kenntnisse und handelt es sich dabei um eine bauliche Anlage gemäß § 4 Z.12 Stmk. BauG. Mangels gegenteiliger Anordnung in §§ 20 und 21 Stmk. BauG ist der Neu-, Zu- oder Umbau einer solchen baulichen Anlage nach § 19 Z.1 Stmk. BauG bewilligungspflichtig (VwGH vom 21.12.2007, 2007/17/0070). Dementsprechend wurde mit Bescheid der Marktgemeinde N. vom 4. November 2005, GZ. 1234567, eine Baubewilligung für die Errichtung einer Bauschuttaufbereitungsanlage gemäß § 29 Stmk. BauG nach Maßgabe der vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen unter anderem mit der Auflage die befestigten Flächen bis zur Endbeschau staubfrei auszubauen bewilligt.
Für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich (vgl. VwGH vom 4.12.2003, 2003/16/0472; 22.4.2004, 2003/07/0173). Die Verfüllung/Anpassung erfolgte im 3. und 4. Quartal 2004 sowie im 1. Quartal 2005. Gemäß § 7 Abs.1 Z.2 ALSaG entsteht die Beitragsschuld im Falle des Verfüllens von Geländeunebenheiten oder des Vornehmens von Geländeanpassungen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung nicht vorlagen. Die für die übergeordnete Baumaßnahme erforderliche Baubewilligung lag zu dem jeweils maßgeblichen Zeitpunkt der Beitragsschuldentstehung, insbesondere mit Ablauf des 31. März 2005, nicht vor. Erst mit Eingabe vom 19. August 2005 suchte die Bf. um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Bauschuttaufbereitungsanlage bei der Marktgemeinde N. an. Obwohl der vorgelegten Baubeschreibung und den Plänen zu entnehmen ist, dass die Bauschuttaufbereitungsanlage auf den Grundstücken Nr. 51 und 52, KG X., errichtet wird, wurde von der Marktgemeinde N. mit Bescheid vom 4. November 2005, GZ. 1234567, nur die Bauschuttaufbereitungsanlage auf dem Grundstück Nr. 51, KG X., gemäß § 29 Stmk. BauG nach Maßgabe der vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen bewilligt. Da jedoch auch die spätere nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung nichts an der bereits entstandenen Altlastenbeitragsschuld ändern würde, kann es dahingestellt bleiben, ob die Bewilligung der Bauschuttaufbereitungsanlage auf den Grundstück Nr. 52, KG X., nur irrtümlich unterblieb.
Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgt aufgrund des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Billigkeitsgründe stehen dem nicht entgegen.
Die Vorschreibung des Säumniszuschlages gründet sich auf § 217 BAO, die Vorschreibung des Verspätungszuschlages in Höhe von nur 2 % entspricht den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit (Öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgaben, Gleichmäßigkeit der Besteuerung) und Billigkeit (Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei), da die Bf. die Verfüllung/Anpassung selbst dem Zollamt Graz angezeigt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am 2. Februar 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | § 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 |