Pendlerpauschale
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 26. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 5. Juni 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Abgabepflichtige beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 unter der Kennzahl 718 "Pendlerpauschale" die Berücksichtigung des "großen Pendlerpauschales" in Höhe von 1.125 €.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt mit Ausfertigungsdatum 5. Juni 2008 einen erklärungsgemäßen Bescheid betreffend Einkommensteuer 2007.
Der Abgabepflichtige erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 26. Juni 2008 Berufung, mit der Begründung, er habe Anspruch auf das "große Pendlerpauschale", weil er im Schichtdienst arbeite und öffentliche Verkehrsmittel nicht in Anspruch nehmen könne.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 forderte das Finanzamt den Abgabepflichtigen mit einem Ersuchen um Ergänzung auf, u.a. einen vom Arbeitgeber bestätigten Jahresdienstplan für das Jahr 2007 vorzulegen.
Dieser wurde vom Abgabepflichtigen in weiterer Folge vorgelegt und ist diesem zu entnehmen, dass er im berufungsgegenständlichen Zeitraum jeweils unterschiedliche Dienstzeiten hatte und zwar von 5.00 Uhr bis 14.00 Uhr, von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr bzw.17.00 Uhr, von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr, von 13.30 Uhr bis 22.00 Uhr bzw. 22.30 Uhr und von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
In der Berufungsvorentscheidung vom 5. September 2008 wurde vom Finanzamt für die Monate Mai, Juni, Juli , Oktober und November das "große Pendlerpauschale" für die übrigen 7 Monate das "kleine Pendlerpauschale" berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 30. September 2008 stellte der Abgabepflichtige den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, räumte darin ein, dass für die Monate Februar, März und Dezember lediglich das "kleine Pendlerpauschale" zu berücksichtigen sei und führte hinsichtlich der verbleibenden streitgegenständlichen Monate jeweils unterschiedliche Begründungen an, weshalb das "große Pendlerpauschale" auch in diesen Monaten zu berücksichtigen sei. Weiters wurden vom Abgabepflichtigen 6 unterschiedliche Fahrpläne für das Jahr 2008 beigelegt.
Das Finanzamt legte in weiterer Folge die Berufung ohne sich mit dem Vorbringen im Vorlageantrag auseinanderzusetzen, der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Zu berücksichtigen ist im streitgegenständlichen Verfahren, dass sowohl vom Abgabepflichtigen als auch vom Finanzamt, die Frage, ob dem Abgabepflichtigen im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke zumutbar ist, anhand der Fahrpläne von öffentlichen Verkehrsmitteln für das Jahr 2008 geprüft wurde. Insoweit ist nunmehr diese Frage, erstmals anhand des für das Jahr 2007 bestehenden (Sommer- und Winter)Fahrplanes zu prüfen.
Da das Finanzamt somit für eine abschließende rechtliche Beurteilung in wesentlichen Punkten Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, bei deren Durchführung es zu einem anderen Bescheid kommen hätte können, ist der Referent berechtigt, die Berufung gem. § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz zu erledigen.
Zum Ermessensgebrauch bezüglich der Aufhebung wird darauf verwiesen, dass es den Anordnungen des Gesetzgebers über ein zweitinstanzliches Verfahrens zuwiderliefe, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt, feststellt und einer erstmaligen rechtlichen Beurteilung unterzieht.
Im Übrigen würde es zu erheblichen Verfahrensverzögerungen kommen, würde der Referent die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen nachholen und selbst durchführen, zumal die Ermittlungsergebnisse und allfällige Stellungnahmen der Parteien (Bw, FA) zu diesen den Parteien zwecks Wahrung des Parteiengehörs wechselseitig zur Kenntnis zu bringen wären. Diese Vorgangsweise erscheint fallbezogen schon deshalb nicht geboten, weil es nicht Aufgabe des Unabhängigen Finanzsenates ist, die sachverhaltsmäßigen Grundlagen eines Bescheidspruches erstmals zu erheben.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Finanzamt gem. § 276 Abs. 6 BAO eine Berufung erst "nach Durchführung etwa noch erforderlicher Ermittlungen" der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen hat. Das Finanzamt hat infolge fehlender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Abgabepflichtigen im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, ebenfalls Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung unter Umständen ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden müssen.
Innsbruck, am 27. Jänner 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Aufhebung, Ermittlungspflicht, Pendlerpauschale |