UFS RV/0415-G/09

UFSRV/0415-G/0919.1.2010

"Wohnung für Geschäftsreisen": Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug für die Kosten einer Mietwohnung bei behaupteter betrieblicher Nutzung

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Csaszar und die weiteren Mitglieder Dr. Michael Rauscher, Leopold Pichlbauer und Dr. Werner Loibl im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus über die Berufung der Bw, vertreten durch Schwarz & Kallinger Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, 4400 Steyr, Bahnhofstraße 11-15, vom 14. Mai 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 12. Mai 2009 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2007 nach zuvor durchgeführter mündlicher Verhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Bw ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Betriebsgegenstand ist die Gas-, Wasser- und Heizungsinstallation. Gesellschafter ist die TK-GmbH in München. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw ist FT. Zum näheren Sachverhalt wird auf die unter der GZ. RV/0090-G/09 ergangene Berufungsentscheidung betreffend das Kalenderjahr 2006 verwiesen.

Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 12. Mai 2009 versagte das Finanzamt der Bw auch für das Jahr 2007 mangels betrieblicher Nutzung den Betriebsausgabenabzug für die Kosten einer Wohnung in Wien (ua. Mietzins für Wohnung und Garage, AfA für Wohnungseinrichtung). Weiters versagte das Finanzamt der Bw den Vorsteuerabzug für die Kosten dieser Wohnung.

Die Bw wendet sich mit Berufungsschreiben ihres steuerlichen Vertreters vom 14. Mai 2009 gegen die Sachbescheide und beantragt den Abzug der Vorsteuern in Höhe von 2.305 Euro sowie der Betriebsausgaben in Höhe von 25.266 Euro. Zur Begründung wird (im Wesentlichen gleichlautend wie für das Kalenderjahr 2006) vorgebracht:

Im Jahr 2006 wurde von unserer Klientin in Wien eine Dienstwohnung für den Geschäftsführer Herrn FT angemietet. Diese steht sowohl ihm als Dienstwohnung als auch für betriebliche Tätigkeiten für die Nutzung durch die Gesellschaft zur Verfügung. Der für Dienstwohnungen möglichen privaten Nutzung durch den Geschäftsführer FT wurde durch Ansatz des richtigen Sachbezugswertes Rechnung getragen.

Bei der Außenprüfung wurden die laufenden Betriebsausgaben für 2006 nicht als steuerliche Ausgaben anerkannt. Bei der Veranlagung für 2007 wurden nun Betriebsausgaben von € 25.266,00 und Vorsteuer in Höhe von € 2.305,00 nicht als betrieblich veranlasst anerkannt.

Die betriebliche Nutzung der Wohnung ist gegeben weil, Herr FT, als Repräsentant der [Bw] die Wohnung in Wien betrieblich nutzt bzw. die Ausübung folgender Tätigkeiten plant:

- Möglichkeit der Ausweitung der betrieblichen Tätigkeit der [Bw] im attraktiven Raum Wien, Ostösterreich und Osteuropa .

- Kontaktgespräche mit Kunden und Lieferanten (Die Abwicklung der Kundenaufträge erfolgt großteils durch Beauftragung von Subunternehmer aus Ungarn)

- Geschäftsverbindungen nach Zagreb betreffend Firmen T Co. d.o.o. (mit Sitz in Zagreb) und T Co GmbH (mit Sitz in München)

Den Nutzen aus der Anmietung der Wohnung lag bei der [Bw] und allenfalls bei der deutschen Mutter-Gesellschaft.

Als Beweis für die betriebliche Veranlassung wurde bei der Außenprüfung die Besichtigung der Wohnung angeboten, der Plan wurde bereits vorgelegt.

Weiters wurde eingewendet, dass der Abschluss eines 5-jährigen Mietvertrags mit der Beständigkeit der Wahl der Studienorte der Tochter nicht im Einklang stehe. Die Tochter benützt die Wohnung, diese Mitbenützung ist durch Ansatz eines Sachbezuges berücksichtigt. Der Wohnsitz der Tochter ist in München und die Tochter absolvierte im Prüfungszeitraum ein Praktikum in München und beabsichtigt derzeit ihre Studien in Paris weiterzuführen.

Von unserer Klientin wurden im Zuge der Abgabenprüfung bereits Unterlagen bzw. mittels schriftlicher Stellungnahme vom 13. Juni 2008 vorgelegt, die als beweiskräftig angesehen werden.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat im Februar 2009 zur Entscheidung vor.

Die Bw hat die mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.

Zu den in der am 19. Jänner 2010 abgehaltenen mündlichen Verhandlung von Seiten der Bw erstatteten ergänzenden Ausführungen wird auf die unter der GZ. RV/0090-G/09 ergangene Berufungsentscheidung betreffend das Kalenderjahr 2006 verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Das Finanzamt hat der Bw den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug für die Kosten der Wohnung zu Recht versagt hat. Auf die unter der GZ. RV/0090-G/09 ergangene Berufungsentscheidung betreffend das Kalenderjahr 2006 wird verwiesen.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Graz, am 19. Jänner 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Stichworte