UFS RV/3518-W/09

UFSRV/3518-W/0929.10.2009

Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwältin, 1150 Wien, Mariahilferstraße 140, vom 8. Mai 2008 und vom 8. Juli 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch Mag. Patric Flament, vom 18. April 2008 und vom 5. Juni 2009 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe ab 1. Februar 2003 entschieden:

Die Berufung vom 8. Mai 2008 wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Die Berufung vom 8. Juli 2009 wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2008 teilte die Vertreterin der Bw. dem Finanzamt mit, dass sie mit Gerichtsbeschluss vom 28. Jänner 2008 zur einstweiligen Sachwalterin der im Jahr 1968 geborenen Bw. bestellt worden sei und stellte mit dem Hinweis, dass letztere psychisch erkrankt sei, den Antrag auf Gewährung erhöhter Familienbeihilfe.

Nach Einholung eines medizinischen Gutachtens des Bundessozialamtes, welches einerseits einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% beinhaltet und andererseits ausführt, dass angesichts der anlässlich der am 11. April 2008 vorgelegten Befunde feststellbar sei, dass die Untersuchte ab dem 1. Juli 1998 voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wies die Abgabenbehörde erster Instanz, mit dem Hinweis, wonach die Behinderung nicht vor Vollendung des 21. bzw. 27. Lebensjahres eingetreten sei, den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe mit Bescheid vom 18. April 2008 ab.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 8. Mai 2008 führte die Vertreterin der Bw. im wesentlichen aus, dass die Abgabenbehörde erster Instanz dem Faktum, dass die Bw. laut dem psychiatrisch neurologischen Gutachten Drs. D an einer angeborenen Minderbegabung sowie reduzierter kognitiver Leistungsfähigkeit leide, wobei diese Umstände einer selbständigen Lebensbewältigung abträglich seien, zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen habe.

Es sei des weiteren unbeachtet geblieben, dass sich die Bw. bereits im Jahr 1993 erstmals in stationärer Behandlung im AKH befunden habe und - so wie aus der umfangreichen Krankengeschichte nachvollziehbar -, über Jahre nicht im Stande gewesen sei einen konstruktiven Lebensplan zu entwerfen, wobei dieser Status schon vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sei.

In Ansehung vorgenannten Krankheitsbilds sei die Bw. unfähig zur Absolvierung einer ordentlichen Berufsausbildung gewesen und könne - sowie laut vorliegendem Versicherungsdatenauszug ersichtlich - die oft nur wenige Tage andauernden Arbeitsverhältnisse bestenfalls als "Arbeitsversuche" qualifiziert werden.

In Abweichung vorstehender Ausführungen ist betreffend den Inhalt obigen Gutachtens ergänzend anzumerken, dass im Zuge der Befundaufnahme die Bw. selbst dem Gutachter gegenüber angegeben hat, nach einer Einzelhandelskauffraulehre zunächst drei Jahre in diesem Beruf gearbeitet zu haben und nach der Geburt ihrer Tochter in Karenz gegangen zu sein.

In der Folge sei die Bw. für die Dauer von drei Jahren (laut Versicherungsdatenauszug war die Bw. tatsächlich vom 1.11. 1991 bis zum 30.11. 1993 beschäftigt) als Stationsgehilfin im H- Krankenhaus tätig gewesen, ohne in der Lage gewesen zu sein einen Kurs zu absolvieren.

Trotz eines nachweislich auf Basis der Befundaufnahmen des psychiatrischen Gutachtens Drs. D sowie eines mit 2.7. 1996 datierten Befundes der psychiatrischen Abteilung des OWS erstellten neuen Gutachtens des Bundessozialamtes vom 29. September 2008, welches der Bw. eine intellektuelle Minderbegabung attestiert und nunmehr einerseits einen Behinderungsgrad von 60% ausweist, respektive den Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Unfähigkeit zur Verschaffung des Unterhalts mit 1. Jänner 1993 festlegt, wurde das Rechtsmittel mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Jänner 2009 abgewiesen.

Hierbei vertrat das Finanzamt den Standpunkt, dass angesichts des Umstandes, dass die Bw. nach ihrer Lehrzeit zumindest teilweise berufstätig gewesen sei, die Erkrankung nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung eingetreten sei, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2009 stellte die Bw. den Antrag auf Vorlage des Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Berufungsentscheidung vom 22. Mai 2009, RV/0544-W/09 wurde das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen, wobei der Unabhängige Finanzsenat die Rechtsauffassung vertreten hat, dass im Verwaltungsverfahren nur der als Sachwalterin bestellten Vertreterin der Bw. Parteistellung zukomme und demzufolge der angefochtene Abweisungsbescheid exklusiv an diese zu richten gewesen wäre.

In der Folge erging seitens des Finanzamtes ein mit 5. Juni 2009 datierter, an die Sachwalterin gerichteter Bescheid, mit welchem der Antrag vom 8. Februar 2008 auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab dem 1. Februar 2003 als unbegründet abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid hat die Sachwalterin der Bw. mit Schriftsatz vom 8.Juli 2009 Berufung erhoben.

Der Vollständigkeit ist anzumerken, dass sowohl die Begründung des Abweisungsbescheides als auch jene der Berufung in Kongruenz zu jener der Schriftsätze vom 18. April 2008, respektive vom 8. Mai 2008 steht.

In der Folge war der gegen die Berufungsentscheidung vom 22. Mai 2009, RV/0544-W/09 eingebrachten (Amts)Beschwerde Erfolg beschieden und hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 30. September 2009, 2009/13/0114 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Berufung vom 8. Mai 2008

Einleitend ist anzumerken, dass in Ansehung des den Zurückweisungsbescheides des Unabhängigen Finanzsenates vom 22. Mai 2009, RV/0544-W/09 aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2009, 2009/13/0114 die gegen den Abweisungsbescheid vom 18. April 2008 gerichtete Berufung vom 8. Mai 2008 wiederum als unerledigt gilt und nunmehr vorrangig von der Abgabenbehörde zweiter Instanz in "meritorische" Behandlung zu nehmen ist.

Rechtsgrundlagen

Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist. Nach § 8 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Nach § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Als erwiesen angenommener Sachverhalt

Die Berufungsbehörde nimmt es als erwiesen an, dass bei der Bw. eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, zwar derzeit besteht, aber jedenfalls nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.

Diese Beurteilung gründet sich auf das im Zuge des Rechtsmittelverfahrens erstellte Sachverständigengutachten vom 29. September 2008, das - wie in der rechtlichen Würdigung näher ausgeführt wird -, als schlüssig anzusehen ist und daher nicht ergänzt werden muss.

Rechtliche Würdigung

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.11.2008, 2007/15/0019 ausdrücklich auf den klaren Wortlaut des § 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 verwiesen. Die bisherige Judikatur, wonach eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, widerlege, habe im Rahmen der durch das BGBl. I Nr. 105/2002 geschaffenen neuen Rechtslage (ab 1. Jänner 2003) keinen Anwendungsbereich.

Der Gerichtshof (vgl. auch VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151) bezieht sich dabei offensichtlich auf das Erkenntnis des VfGH vom 10.12.2007, B 700/07, in dem das Höchstgericht ausführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei.

Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich somit der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch der Unabhängige Finanzsenat für seine Entscheidungsfindung das ärztliche Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern dieses als schlüssig anzusehen ist.

Es ist also im Rahmen dieses Berufungsverfahrens zu überprüfen, ob dem das erstellte Sachverständigengutachten diesem Kriterium entspricht.

Im Gutachten vom 29. September 2008 wird eine rückwirkende Einschätzung des Grades der Behinderung ab dem 1. Jänner 1993 angenommen.

Hierbei ist anzumerken, dass die Bw. zu diesem Zeitpunkt einerseits beinahe 25 Jahre alt war, andererseits laut Versicherungsdatenauszug im Angestelltenverhältnis zu WGKK beschäftigt und sich somit evidenter Maßen nicht in Berufsausbildung befunden hat.

Wie bereits in der Schilderung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, stützt sich das Gutachten vom 29. September 2008 - im übrigen ebenso wie jenes vom 12. April 2008 - auf die Befundaufnahmen des Gutachtens Drs. D , womit den in den im Berufungsschriftsatz geäußerten Bedenken der Sachwalterin nach nicht (ausreichender) Berücksichtigung letzteren der Boden entzogen erscheint.

Darüber hinaus kam es im Zuge der "zweiten" Begutachtung der Bw. durch das Bundessozialamtes insoweit zu einer "Nachbesserung" als der Zeitpunkt der Einschätzung des Grades der Behinderung der Bw. auf den 1. Jänner 1993 vorverlegt wurde.

Insoweit wurde von der begutachtenden Ärztin offenbar der in der Befundaufnahme Drs. D einem im Jahr 1993 verzeichneten, im übrigen aber weder determinierten, noch näher spezifizierten Aufenthalt im AKH Rechnung getragen.

Dass die untersuchende Ärztin keine Aussage über den Zustand und die Fähigkeit der Bw. vor dem Jahr 1993 machen konnte, ist schon damit erklärbar, dass davor keinerlei Befunde vorliegen und damit offensichtlich eine Erkrankung noch nicht bestanden hat.

Somit kann mit höchster Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die zeitliche Festlegung mit 1. Jänner 1993 des Beginns der dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, im schlüssigen Sachverständigengutachten vom 29. September 2009 den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.

Demzufolge war die Berufung vom 8. Mai 2008 als unbegründet abzuweisen.

2. Berufung vom 8. Juli 2009

In Anbetracht des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2009, 2009/13/0114, demgemäß der Abweisungsbescheid vom 18. April 2008 wirksam erlassen worden ist, ist der mit 5. Juni 2009 datierte - auf der (aufgehobenen) Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 22. Mai 2009, RV/0544-W/09 - basierende, die Sachwalterin als Partei des Verfahrens behandelnde Abweisungsbescheid als ins Leere gegangen zu qualifizieren.

Vice versa vermochte vorgenannte "behördliche Erledigung" auch keinen Anfechtungsgegenstand zu bilden und war daher die Berufung vom 8. Juli 2009 gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 29. Oktober 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

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