Im Rahmen einer Implacement-Stiftung absolviertes, von fachspezifischen Kursen begleitetes Praktikum als Berufsausbildung zum CNC-Fachmann
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/16/0315 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. 22.12.2011 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Adr, vom 9. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 3. Februar 2009 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Jänner 2008 bis Dezember 2008 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt begründete den angefochtenen Rückforderungsbescheid damit, dass die über die FAB Implacement Stiftung V abgewickelte Ausbildung des Sohnes D des Berufungswerbers keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG sei. Dies deshalb, weil die Kurse beim WIFI nicht die überwiegende Zeit D´s in Anspruch nähmen und eine gleichzeitige praktische Ausbildung nicht stattfände. Weiters spreche die kurze Ausbildungsdauer von 141 Stunden für den Kurs CNC 1 gegen eine FLAG-koforme Berufsausbildung. Schließlich handle es sich bei dem Kurs CNC 1 um eine Berufsfortbildung, nicht um eine Berufsausbildung.
In seiner dagegen eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus:
Die Ausbildung seines Sohnes umfasse sehr wohl Theorie und Praxis, habe er doch einen Praktikumsplatz von 40 Stunden pro Woche bei der Firma K AG inne. Die Gesamtstundenzahl der Ausbildung zum Zerspanungstechniker betrage 300 Stunden. Die zeitmäßige Lagerung der Kurse durch den Azubi sei individuell unterschiedlich. D habe im Herbst 2007 über das AMS WIFI-Kurse zum Kennenlernen des Bereiches CNC besucht und ab Jänner den entsprechenden Praktikumsplatz erhalten. Es liege eine Berufsausbildung vor. Für den Fall eines Aufrechtbleibens der bisherigen Entscheidung ersuchte der Berufungswerber nach Möglichkeit um eine Abstattung in Raten.
In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung erläuterte das Finanzamt:
Der am 30.9.1984 geborene D sei Teilnehmer an der Implacement Stiftung V und absolviere die Ausbildung zum CNC-Techniker. Er habe einen Praktikumsplatz bei der Firma K AG inne und besuche begleitende fachspezifische Kurse. Finanziell sei er abgesichert durch ein monatliches Stiftungsarbeitslosengeld des AMS V sowie durch ein monatliches Stipendium. Notstandshilfe und Beihilfen seien im Streitzeitraum über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen. Die der Firma K AG entstandenen Ausbildungskosten würden vom AMS übernommen. Im Gegenzug habe sich diese Firma verpflichtet, D nach positiver Ablegung der vorausgesetzten Prüfungen ab 1.7.2009 in ein reguläres Dienstverhältnis zu übernehmen. Die WIFI-Unterlagen ließen übrigens erkennen, dass die Ausbildungskurse zum Zerspanungstechniker sich an Fachkräfte, MeisterInnen, TechnikerInnen und Personen mit mehrjähriger Praxis in der Metallbranche richteten. Es würden schriftlich nachgewiesene Grundkenntnisse in der Zerspanungstechnik als Voraussetzung gefordert. D habe eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker abgebrochen. Die strittige "Ausbildung" stelle kein anerkanntes Lehrverhältnis dar, dies im Gegensatz zum Lehrberuf Zerspanungstechniker, der eine Lehrzeit von 3 1/2 Jahren beanspruche.
Im Fall D´s liege weder eine Berufsausbildung, noch eine Berufsfortbildung vor. Das WIFI sei nicht als Fachschule im Sinne des FLAG zu qualifizieren. Im Übrigen handle es sich gegenständlich um eine Individualförderung bei einer Übungsfirma bzw. um eine allgemeine Maßnahme zur Integration Jugendlicher in den Arbeitsmarkt, nicht aber um eine Ausbildung, die zur Ausübung eines bestimmten Berufes ohne Bezugnahme auf einen konkreten Arbeitsplatz befähige.
Der Berufungswerber brachte einen Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbhörde II. Instanz ein und führte aus: Die Ausbildung D´s sei sowohl praktisch, als auch theoretisch gewesen. Die Teilnahme an den WIFI Kursen sei nur im Zusammenspiel mit der praktischen Ausbildung bei der Firma K AG möglich gewesen. Die Ausschreibung im WIFI-Katalog sei insofern irreführend, als D zwar nicht über die dort geforderten Vorkenntnisse verfügte, ihm als Kandidaten der Implacement-Stiftung aber auch ohne diese eine Teilnahme ermöglicht worden sei. Für seine Ausbildung zum CNC-Techniker mit Prüfung und Zeugnis sei diese unumgänglich gewesen. Nach Abschluss der Ausbildung sei für seinen Sohn eine Tätigkeit in allen mit CNC-Technik befassten Betrieben möglich. Keinesfalls beziehe sich die Ausbildung ausschließlich auf einen bestimmten Arbeitsplatz. Die Verpflichtung der Firma K AG, D nach Ausbildungsabschluss in ein reguläres Dienstverhältnis zu übernehmen, bedeute nicht, dass er ausschließlich bei diesem Arbeitgeber tätig sein könne.
Die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates richtete nachstehendes Ergänzungsersuchen an den Berufungswerber:
1) Laut Aktenlage hat Ihr Sohn D am 23.1.09 die Abschlussprüfung zum CNC-Maschinenbediener erfolgreich abgelegt. Hat er in der Folge den Kurs CNC 2 (Februar 2009 bis Juni 2009) belegt und mit einer Abschlussprüfung beendet? Legen Sie bitte zum Nachweis ein Prüfungszeugnis vor.
2) Welcher Berufstätigkeit ging/geht D von 1.7.2009 bis heute bei welcher Firma nach?
In seinem Antwortschreiben teilte der Berufungswerber mit, D habe den Kurs CNC 2 ab Februar 2009 bis 10.4.2009 besucht. Bis 12.4.2009 habe er seine Tätigkeit als CNC-Maschinenbediener bei der Firma K AG ausgeübt.
Am 12.4.2009 sei D leider verstorben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden.
Strittig ist:
- A) Lag im Falle des Sohnes des Berufungswerbers im Streitzeitraum eine Berufsausbildung vor?
- B) Falls ja, bezog der 1984 geborene Sohn des Berufungswerbers ein Einkommen, das dem Anspruch auf die Familienbeihilfe entgegensteht?
A) Es kann außer Streit gestellt werden, dass es sich gegenständlich nicht um eine Berufsfortbildung handelte, müsste diesfalls doch eine Bildungsmaßnahme in einem bereits erlernten Beruf vorgelegen sein. Der Sohn D des Berufungswerbers konnte an beruflichen Stationen lediglich eine abgebrochene Mechanikerlehre vorweisen. Das Gebiet der CNC-Technik war für ihn Neuland.
Handelte es sich daher um eine Berufsausbildung? Wie bereits erläutert, enthält das Gesetz keine erschöpfende Definition des Begriffes Berufsausbildung. Ob von einer solchen die Rede sein kann, ist vielmehr eine Tatfrage, welche von der Behörde in freier Beweiswürdigung auszuloten ist (VwGH 16.11.93, 90/14/0108). Vordringliches Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Dieses Bemühen manifestiert sich vor allem im Antreten zu Prüfungen (vgl. VwGH 19.3.98, 96/15/0213), wobei es nicht darauf ankommt, dass die sofortige erfolgreiche Ablegung der Prüfung auch tatsächlich gelingt. Unter den Begriff "Berufsausbildung" fällt jedenfalls nicht bloß die Ausbildung an einer Schule, sondern jede Art schulischer oder kursmäßiger Bildungsmaßnahme, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Sofern diese nach Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht, vermittelt sie - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wie dargelegt - auch den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Ausbildung muss sich in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheiden.
Von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG kann auch dann ausgegangen werden, wenn es in Österreich keinen gesetzlich festgelegten Ausbildungsweg gibt (vgl. das zur Berufsausbildung zum Tonassistenten ergangene Erkenntnis VwGH 26.6.2001, 2000/14/0192).
Legt man all dies auf den Streitfall um, so ist festzuhalten: Gemäß im Akt aufliegendem WIFI-"Kursbuch" untergliedert sich die dort angebotene Ausbildung zum Zerspanungstechniker in drei Stufen, nämlich CNC 1 mit Abschlussprüfung zum CNC-Maschinenbediener, CNC 2 mit Abschlussprüfung zum CNC-Fachmann, CNC 3 mit Abschlussprüfung zum CNC-Zerspanungstechniker. Jede der drei Ausbildungsphasen zerfällt für sich wieder in mehrere Module. Wie sich aus dem Akt erkennen lässt, war Ziel des Sohnes des Berufungswerbers die Ausbildung zum CNC-Fachmann, weshalb der seitens des Finanzamtes angestellte Vergleich mit dem 3 1/2 Jahre umfassenden Lehrberuf "Zerspanungstechniker" verfehlt ist. Im Zusammenhalt mit der bei der Firma K AG absolvierten praktischen Ausbildung von 40 Wochenstunden nehmen die beiden Ausbildungszyklen CNC 1 (141 Stunden) und CNC 2 (102 Stunden) durchaus die volle Zeit des Teilnehmers an der Implacement Stiftung ein. Dem Vorbringen, D hätte entgegen den Anforderungen im "Kursbuch" keine Vorkenntnisse mitgebracht, ist entgegenzuhalten, dass in seinem Fall, wie der Berufungswerber in seinem Vorlageantrag dargetan hat, eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, dies im Hinblick auf die parallel laufende praktische Ausbildung. Insofern ist die Bildungsmaßnahme, die laut WIFI-Katalog zutreffenderweise prinzipiell auf Personen mit Vorkenntnissen zugeschnitten und für sie daher eine Fortbildung ist, für D eine Ausbildung. Dass ein ernstliches Bemühen vorlag, zeigt sich in der positiven Ablegung der Abschlussprüfung zum CNC-Maschinenbediener vom 23.1.2009. Es handelte sich hiebei um eine Wiederholungsprüfung - wie oben erläutert kommt es auf die sofortige erfolgreiche Ablegung von Prüfungen zum Nachweis der Zielstrebigkeit nicht an. Wie die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates weiter ermittelte, stieg D nach Absolvierung des Kurses CNC 1 ab Februar 2009 in den Kurs CNC 2 ein, den er bis zu seinem vorzeitigen Tod besuchte. Parallel dazu war er als CNC-Maschinenbediener bei der Ausbildungsfirma K AG tätig.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass deshalb von einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG auszugehen ist, weil durch den praktischen und theoretischen Einsatz die volle Zeit D´s in Anspruch genommen wurde, das Ablegen von Prüfungen für den Fortgang und Abschluss der Bildungsmaßnahme erforderlich war und - soweit nicht durch schicksalhafte Umstände vereitelt - auch tatsächlich in angemessener Zeit erfolgte. Es wurde ein spezielles Berufsziel, das des CNC-Maschinenbedieners, verwirklicht, welches in Fortführung der Ausbildung zur als Endziel angestrebten Funktion eines CNC-Fachmannes führen sollte. Dem in der Berufungsvorentscheidung angesprochenen Umstand, dass das WIFI nicht als Fachschule im Sinne des FLAG anzusehen sei, kommt hiebei keine Bedeutung zu, zumal sich der Fachschulbegriff gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG auf die Berufsfortbildung, nicht aber auf die Berufsausbildung bezieht. Dies lässt sich aus dem (übrigens seitens des Finanzamtes insofern unzutreffend zitierten) Erkenntnis VwGH, 22.2.95, 93/15/0034 herauslesen, findet aber auch seinen Niederschlag in Wittmann-Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, Teil I, EW Verlag GmbH , Wien 2003, A, § 2, S 12, Pkt. 7.
Dem Einwand des Finanzamtes, es habe sich um eine Individualförderung für einen von vornherein bestimmten Arbeitsplatz gehandelt, hat der Berufungswerber widersprochen und ausgeführt, die abgeschlossene Ausbildung berechtige grundsätzlich zur Ausübung der CNC-Techniker-Tätigkeit in jedem hiermit befassten Betrieb. Nach Durchsicht des Ausbildungsprogrammes im WIFI-"Kursbuch" geht die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates - in Zusammenschau mit dem glaubwürdigen Vorbringen des Berufungswerbers - von einer allgemeinen Ausbildung mit entsprechendem Abschluss aus ("Die praxisorientierte Vermittlung des Fachwissens und das Erlernen der organisatorischen und technischen Zusammenhänge im Umfeld der CNC-Zerspanungstechnik bis hin zur Programmierung auf modernen CAD/CAM-Systemen stehen im Vordergrund der WIFI-Ausbildungsreihe CNC-Technik....."). Allein der Umstand, dass entsprechend den Richtlinien der Implacement Stiftung vorerst die Ausbildungsfirma K AG als Arbeitgeberin vorgesehen war und ihn auch tatsächlich nach Absolvierung der ersten Ausbildungsstufe als CNC-Maschinenbediener beschäftigte, besagt nicht, dass D einzig auf die Bedürfnisse dieses ganz bestimmten Arbeitsplatzes hin eingeschult wurde und befindet sich auch im gesamten Akt nichts, was für eine solche Anschauung spräche. So bringt die Bestätigung der Implacement Stiftung V etwa lediglich zum Ausdruck, dass D Kl "die Ausbildung zum CNC-Techniker absolviere", die sich aus einem Praktikum bei der Firma K AG und begleitenden fachspezifischen Kursen zusammensetze.
Es lag daher eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vor.
B) § 5 Abs. 1 FLAG 1967 besagt: Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen iS des § 33 Abs. 1 EStG bezogen hat, das den Betrag von 9.000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 FLAG 1967 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:
- a) Das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,
- b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis.
Unstrittig ist, dass der am 30.9.1984 geborene D bereits vor dem Streitjahr sein 18. Lebensjahr vollendet hatte. Laut im Akt aufliegendem "Bildungsplan" der Implacement Stiftung V war für die Ausbildung zum "CNC-Techniker" die Zeitspanne von 7.1.2008 bis 31.12.2008 vorgesehen. Unter "Maßnahme nach Eintritt" findet sich eine Bestätigung über eine Berufswegplanverlängerung von 1.12.2008 bis 30.6.2009 wegen Wiederholungsprüfung CNC 1, dann erst Eintritt in den Zyklus CNC 2. Die oben unter A) nach eingehender Abwägung als Berufsausbildung eingestufte Bildungsmaßnahme erstreckte sich daher (zumindest) über das gesamte Streitjahr.
Welcher Art und Höhe waren die von D in diesem Zeitraum lukrierten Bezüge? Laut Bezugsbestätigung des AMS erhielt er von 1.1.2008 bis 31.12.2008 eine "Notstandshilfe-Schulung" (Tagsatz 13,51 €) sowie eine "Beihilfe Deckung Lebensunterhalt" (Tagsatz 4,99 €). Darüber hinaus bezog er laut Bestätigung der Implacement Stiftung V ein monatliches Stipendium von 36 € bis Juli 2008 bzw. von 100 € ab August 2008. Zusätzlich wurde ihm zwei Mal ein Krankengeld von je 37 € ausbezahlt.
Das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe sowie an deren Stelle tretenden Ersatzleistungen (zB Krankengeld während Arbeitslosigkeit) sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 steuerfrei. Die Stipendienbeträge von zusammen 752 € liegen unter der Zuverdienstgrenze von 9.000 € gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967. D hat somit im Streitzeitraum kein Einkommen iS des § 33 Abs. 1 EStG 1988 bezogen, das den im FLAG festgesetzten Grenzbetrag überschritten hätte.
Verfehlt ist der Hinweis des Finanzamtes dahingehend, dass die bezogenen Notstands- und Beihilfen über der Geringfügigkeitsgrenze lägen, bezieht es sich damit doch augenscheinlich auf § 2 Abs. 1 lit. f, bb, FLAG 1967. Die genannte Gesetzesstelle meint volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und beim Arbeitsmarktservice als Arbeit suchend vorgemerkt sind, sich also naturgemäß nicht in einer Berufsausbildung befinden. Für sie gilt auch § 10 Abs. 2 FLAG 1967, der eine monatsweise Betrachtung erlaubt. Abgesehen davon, dass der Sohn des Berufungswerbers im Streitjahr bereits sein 24. Lebensjahr vollendete und schon deshalb nicht Normadressat sein konnte, war er nicht als Arbeit suchend gemeldet, da er sich ja in einem geregelten Ausbildungsprogramm befand. Die auf seinen Fall anzuwendende Norm ist - wie oben dargelegt - der § 5 Abs. 1 FLAG 1967 mit dem gesamten Kalenderjahr als Beobachtungszeitraum für die Zuverdienstgrenze (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. ausdrücklich ausgeschlossen).
Da somit A) eine Berufsausbildung und B) kein schädliches Einkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 vorlagen, bestand im Streitzeitraum Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe und - davon abgeleitet - der Kinderabsetzbeträge.
Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 22. Oktober 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |