Zurückweisung einer Berufung mit fehlender gesetzmäßiger Adressatenbezeichnung
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Fa. XX vom 23. April 2003 vertreten durch die Moore Stephens Uniconsult GmbH Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft (vormals Uniconsult WT GmbH) 5020 Salzburg, Innsbrucker Bundesstr. 71, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Schmidt, vom 4. April 2003 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 1997, 1999 und 2000 entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Bei der Firma YY GmbH und Mitges. fand eine Betriebsprüfung über die Jahre 1997, 1999 und 2000 statt. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde unter anderem ein Einbringungsvorgang zum 1.1.2000 (Einbringung stiller Gesellschaftsanteile in die Betriebs-GmbH) als den Bestimmungen des Umgründungssteuerrechtes nicht entsprechend gewertet (kein positiver Verkehrswert) und eine Betriebaufgabe der Mitunternehmerschaft zum 1.1.2000 unterstellt.
Mit den als Bescheid bezeichneten und am 4.April 2003 datierten Erledigungen nahm das Finanzamt das Verfahren über die Jahre 1997 und 1999 wieder auf und stellte die Einkünfte gemäß § 188 BAO - unter Berücksichtigung der unstrittigen Ergebnisse der Betriebsprüfung - fest.
Für 2000 erließ sie am 4. April 2003 eine als Feststellungsbescheid bezeichnete Erledigung, in der die strittige Betriebsaufgabe der Mitunternehmerschaft unterstellt wurde.
Die Erledigungen waren an die YY GmbH und Mitges zu Handen der steuerlichen Vertretung adressiert.
Durch den Einbringungsvorgang zum 1.1.2000 war die atypisch stille Gesellschaft im Zeitpunkt der Bescheidausstellung jedoch bereits beendigt (Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, Kommentar zum UmgrStG, 4.Auflage, § 12 TZ 80).
Namens der Firma XX in ihrer Funktion als Treuhänderin der atypisch stillen Gesellschafter und Genussrechtsinhaber wurde die Moore Stephens Uniconsult GmbH Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft beauftragt (vormals Uniconsult WT GmbH), gegen die Sachbescheide Berufung zu erheben.
Der Abgabenbehörde zweiter Instanz konnten für die Berufungsbearbeitung nur einige wenige Aktenteile (Bescheide in Kopie, BP-Bericht zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1997, Berufungsschrift vom 23. April 2003 bzw. 3. Juli 2003, Nachweis der Beauftragung der Einschreiterin durch die Fa. XX, Stellungnahme der BP zum Prüfungsjahr 2000, Gutachten zur Feststellung des Unternehmenswertes) vorgelegt werden.
Gemäß § 273 Abs 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) ist eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Gemäß § 188 Abs. 1 BAO werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs. 1lit c BAO in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitglieder) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid gemäß § 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Nach § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch, zu dem auch das Adressfeld zählt, kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. Beschluss des VwGH vom 24. September 2008, 2008/15/0204-5).
Im streitgegenständlichen Fall lautet das Adressfeld der angefochtenen Bescheide auf die Firma YY GmbH und Mitges. .Die über die Einkünfte der vormaligen Personengemeinschaft absprechenden Erledigungen der Abgabenbehörde erster Instanz wären aber an die damaligen Mitglieder dieser Personengemeinschaft zu richten gewesen. Da die Erledigungen nicht dem Erfordernis der gesetzmäßigen Adressatenbezeichnung entsprechen, haben sie keine Bescheidqualität erlangt.
Abschließend darf bemerkt werden, dass in Ermangelung der Möglichkeit der Anwendung des § 191 Abs. 5 BAO im streitgegenständlichen Fall auch durch die "Nicht mehr Existenz" namentlich genannter Beteiligter (hier: Anführung von Verlassenschaften) ein Nichtbescheid vorliegen könnte.
Salzburg, am 20. Oktober 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |