UFS RV/1307-W/09

UFSRV/1307-W/0916.10.2009

Arbeitszimmer und Fachliteratur eines Gemeinderatsmitglieds

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., P,H-Straße, vom 20. Dezember 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 1. Dezember 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im Streitjahr 2007 als Beamter des Bundessozialamtes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und daneben Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Gemeinderat der Marktgemeinde P in Höhe von 1.833,06 Euro. In seiner elektronisch eingelangten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2007 machte er mit der Tätigkeit als Gemeindepolitiker in Zusammenhang stehende Werbungskosten in Höhe von 2.858,10 Euro geltend.

Im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer 2007 wurde von den geltend gemachten Werbungskosten lediglich ein Betrag von 1.015,17 Euro einkünftemindernd berücksichtigt.

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung führte der Bw. aus, die Unabhängige Initiative, deren Parteiobmann er seit dem Jahr 2005 sei, sei erstmals im Jahr 2000 als wahlwerbende Gruppe angetreten und habe den Einzug in den Gemeinderat mit 3 Mandaten geschafft. Weites brachte er vor:

1. Die Spenden an lokale Organisationen hätten ua auch Werbecharakter.

2. Um den organisatorischen und finanziellen Rahmen der Unabhängigen Initiative sicherzustellen, sei im Gründungsjahr 2000 beschlossen worden, dass jeder Gemeinderat 40% seines Einkommens aus der Tätigkeit als Gemeinderat an die Parteikasse abführen müsse.

3. Bei den Cartoons handle es sich um Teile der quartalsmäßig erscheinenden Gemeindezeitung.

4. Die Büroeinrichtung und die Arbeitsmittel stünden in Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit und seien notwendig, da die Unabhängige Initiative kein eigenes Parteilokal zur Verfügung habe. Er habe daher im Dachgeschoß seines Hauses einen Raum als Clublokal, Arbeits- und Büroraum eingerichtet, in dem interne Sitzungen, Gespräche und Planungsaktivitäten der Gruppe stattfänden.

5. Das Buch "Verkehr und Umwelt" habe er zur Information gekauft, da dieses Thema immer wieder in Diskussion stehe.

Der Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung teilweise stattgegeben, Werbungskosten in Höhe von 1.984,54 € berücksichtigt und hinsichtlich der nunmehr allein strittigen Punkte begründend ausgeführt, das Buch "Verkehr.Umwelt.Klima" (Winfried Wolf) beinhalte allgemeine Informationen und Erörterungen über die wachsende Globalisierung und das massive Wachstum im Straßen-, Luft- und Seeverkehr sowie der daraus resultierenden Klimabelastung. Dieses Buch sei daher aufgrund des Inhaltes für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt, weshalb die Anschaffungskosten von 34,90 Euro nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten.

Die Afa der Einrichtung des Arbeitszimmers sei nicht zu berücksichtigen, da der materielle Schwerpunkt der Gesamttätigkeit als Gemeinderat jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmers liege; die ebenfalls erforderlichen Tätigkeiten, die im Arbeitszimmer ausgeübt werden müssten, stellten demgegenüber nicht den Schwerpunkt der Aktivitäten dar. Bei Politikern sei vielmehr die Öffentlichkeitsarbeit eine wesentliche Komponente ihrer Tätigkeit.

Im Vorlageantrag brachte der Bw. vor, das angekaufte Buch "Verkehr.Umwelt.Klima" sei weder Unterhaltungsliteratur noch ein Werk der Weltliteratur, sondern ein Sachbuch, das ein politisch aktuelles Thema, nämlich die Klimabelastung im Zusammenhang mit der Verkehrsproblematik, behandle. Dieses Thema sei (hoffentlich) von allgemeinem Interesse und eine Auseinandersetzung damit für einen Politiker Pflicht. Die Anschaffung habe dem Zweck der fachlichen Weiterbildung gedient, um in der politischen Diskussion fundierte Informationen zur Verfügung zu haben.

Hinsichtlich der Einrichtung des Arbeitszimmers merkte der Bw. an, der Mittelpunkt seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gemeinderat sei das Büro in seinem Wohnhaus. Für diese Tätigkeit werde ihm kein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Die Annahme, dass Politiker ihre Tätigkeit im Wesentlichen in der Öffentlichkeit ausüben, treffe allenfalls für Vertreter etablierter Großparteien zu, die über eigene Büros und MitarbeiterInnen verfügten und als Vermittler von inhaltlichen Vorgaben der Mutterpartei tätig würden. Die Unabhängige Initiative jedoch könne auf keine bestehende Parteistruktur zurückgreifen. Die Errichtung eines Büros für Besprechungen und Planungen sei daher notwendig gewesen. Dieses Büro sei aus Mangel an ausreichenden Mitteln in seinem Wohnhaus errichtet worden. Dort arbeite er an der Vorbereitung für diverse gruppeninterne Sitzungen, für Gemeindevorstandssitzungen, für Gemeinderatssitzungen und für seine Tätigkeit als Mitglied im Gemeindewasserverband. Hier werde auch die regelmäßig erscheinende Zeitung erstellt und Aussendungen, Plakate und Folder für die regelmäßigen Aktivitäten zu drucken. Die Abwicklung dieser Aufgaben, die die politische Tätigkeit mit sich bringe, in der Öffentlichkeit aber leider nicht immer wahrgenommen werde, wäre ohne ein entsprechendes Büro unmöglich.

Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde der Bw. um Vorlage einer Prognoserechnung ersucht, aus der die tatsächlichen bzw. prognostizierten Einnahmen und Werbungskosten ersichtlich seien, um die Beurteilung zu ermöglichen, ob aus der Tätigkeit als Gemeinderat in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtüberschuss erzielt werde.

In Entsprechung dieses Ersuchschreibens brachte der Bw. vor, die Einrichtung eines eigenen Büros, das gleichzeitig als Besprechungsraum genutzt werden könne, sei unabdingbar gewesen. Bei der Einrichtung handle es sich um eine einmalige Anschaffung, die Anmietung eines eigenen Lokals würde ein Vielfaches ausmachen.

Dass in der Anfangsphase die Ausgaben die Einnahmen übersteigen würden, sei einerseits darin begründet, dass eine organisatorische Grundstruktur geschaffen werden musste, und liege andererseits an der geringen Höhe der Gemeinderatsentschädigung. Mit der allgemeinen Erhöhung der Entschädigungen ab März 2009 komme es aber zu einem Überhang der Einnahmen über die Werbungskosten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw. ist seit dem Jahr 2005 Parteiobmann der "Unabhängigen Initiative" und geschäftsführender Gemeinderat und erhält als solcher eine Aufwandsentschädigung. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderates schaffte er Einrichtungsgegenstände für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer im Wert von 3.792,- € sowie das Buch "Verkehr.Umwelt.Klima" von Winfried Wolf an.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Angaben des Bw. und die Akt befindlichen Unterlagen, ist insoweit unstrittig und war rechtlich wie folgt zu würdigen:

1. Anschaffungskosten der Einrichtungsgegenstände:

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkunftsarten nicht die Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Ob ein Arbeitszimmer einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, ist nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, nach dem typischen Berufsbild zu beurteilen

Für die Bestimmung des Mittelpunktes einer Tätigkeit ist entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ihr materieller Schwerpunkt maßgebend; im Zweifel ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl VwGH 24.3.2009, 2006/13/0137, und die dort zitierte Judikatur).

Nach § 21 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung haben die Mitglieder des Gemeinderates an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Jedes Mitglied des Gemeinderates hat insbesondere das Recht, bei den Sitzungen des Gemeinderates zu den Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anfragen und Anträge zu stellen sowie das Stimmrecht auszuüben (§ 22 Abs. 1 lg. cit.).

Die Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderates beinhaltet im Wesentlichen die aktive Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates. Diese Tätigkeit wird daher nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung nicht typischerweise in einem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer erbracht, d.h. der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderates und somit der Tätigkeitsmittelpunkt liegt nicht im Arbeitsraum. Dass - wie der Bw. vorbringt - umfangreiche Vorbereitungsarbeiten notwendig sind, die in diesem Arbeitsraum durchgeführt werden, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Im Hinblick auf Vortragstätigkeiten hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass Vorbereitungsarbeiten keineswegs den Mittelpunkt der Kerntätigkeit verlagern können (VwGH 20.1.1999, 98/13/0202). Gleiches muss analog wohl auch für die Tätigkeit als Mitglied eines Gemeinderates gelten, sodass auch die dafür zweifelsfrei erforderlichen Vorbereitungsarbeiten nicht den Mittelpunkt der Kerntätigkeit, das ist die Teilnahmen an den Sitzungen des Gemeinderates, in das Arbeitszimmer verlagern können.

Auch die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu Z 22 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201, mit dem § 20 Abs. 1 Z 2 lit d angefügt wurde, teilen diese Beurteilung, wenn dort die Aussage getroffen wird, dass bei Lehrern, Vertretern oder Politikern die betriebliche oder berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird.

An der oben dargestellten rechtlichen Beurteilung mag auch das Vorbringen des Bw., er sei nicht als Vertreter einer etablierten "Großpartei", sondern als Vertreter der neu gegründeten Unabhängigen Initiative im Gemeinderat vertreten, nichts zu ändern, ist doch die Tätigkeit unabhängig von jeder Parteizugehörigkeit nach dem typischen Berufsbild zu beurteilen. Liegt demnach der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist es nicht mehr wesentlich, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (VwGH 19.4.2006, 2002/13/0202).

Bildet aber das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, dann sind nach dem klaren Gesetzeswortlaut auch die Aufwendungen für die Einrichtungsgegenstände nicht abzugsfähig.

2. Anschaffungskosten des Buches "Verkehr.Umwelt.Klima"

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH 29.9.2004, 2000/13/0156).

Aufwendungen für Fachliteratur sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um typische Fachbücher handelt. Dies ist dann der Fall, wenn die Fachbücher derart auf die spezifische Tätigkeit des Abgabepflichtigen abgestellt sind, dass ihnen die Eignung fehlt, private Bedürfnisse interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen. Nach den Angaben des Bw. wird in dem von ihm als Fachliteratur geltend gemachten Buch ein politisch aktuelles Thema, nämlich Klimabelastung/Klimawandel/CO2-Belasung im Zusammenhang mit der Verkehrsproblematik, angesprochen. Dem Einwand des Bw., es handle sich bei diesem Buch weder um ein Werk der Unterhaltungsliteratur noch ein Werk der Weltliteratur, sondern um ein Sachbuch, ist entgegenzuhalten, dass grundsätzlich nicht nur Werke der Belletristik, sondern auch so genannte Sachbücher für einen unbestimmten Personenkreis von Interesse sein können (VwGH 26.7.2007, 2006/15/0065).

Der Umstand, dass dieses Buch für den Bw. im Rahmen der Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderates nützlich ist, ändert nichts daran, dass es sich bei diesem Buch um einen Gegenstand handelt, der typischerweise der privaten Bedürfnisbefriedigung dient. Es handelt sich nicht um Fachliteratur, weil es auch bei nicht als Mitglieder eines Gemeinderates Bw. tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt ist. Da es nur auf diese Voraussetzungen ankommt, waren die Anschaffungskosten dieses Buches vom Finanzamt zu Recht nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht worden.

Hinsichtlich der bereits im Zuge der Berufungsvorentscheidung zum Abzug als Werbungskosten zugelassenen Beträge schließt sich der Unabhängige Finanzsenat der Rechtsansicht des Finanzamtes an. Der Berufung war daher insgesamt teilweise stattzugeben.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am 16. Oktober 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 24.03.2009, 2006/13/0137
VwGH 20.01.1999, 98/13/0132
VwGH 19.04.2006, 2002/13/0202
VwGH 29.09.2004, 2000/13/0156
VwGH 26.07.2007, 2006/15/0065

Stichworte