UFS RV/0387-I/08

UFSRV/0387-I/0826.8.2009

Spruchbestandteile von Abgabenbescheiden (Erhebungszeitraum)

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 31. Mai 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Finanzanwalt, vom 2. Mai 2007 betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Bw (Berufungswerber) ist a Staatsangehöriger und Mitglied der B. Er ist mit Hauptwohnsitz in C in der D gemeldet. Seit 29.12.1993 ist der Bw. in E, Straße1 mit Nebenwohnsitz gemeldet. An dieser Adresse sind auch seine Frau und Kinder wohnhaft.

Mit Ausfertigungsdatum 2. Mai 2007 erließ das Finanzamt Bescheide über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung). Begründend wurde ausgeführt, das Fahrzeug, Marke Hg, mit dem polizeilichen Kennzeichen 123 sei abwechselnd im Vor- und Hinterhof der Straße1a über einen Zeitraum von 3 Tagen geparkt gewesen. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungen sei davon auszugehen, dass der Bw. seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in E, Straße1 habe. Zudem würden seine Kinder in E die Schule besuchen. Das Kraftfahrzeug sei im Jahr 2003 in H gekauft worden. Da das Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt der Verwendung in Österreich bereits benutzt worden sei, werde vom Kaufpreis ein 20% -iger Abschlag im Schätzungsweg vorgenommen.

Gegen die genannten Bescheide wurde mit Eingabe vom 31. Mai 2007 fristgerecht Berufung erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, in E wohne zwar die Familie. Diese Unterkunft sei für den Bw. aber nur ein Nebenwohnsitz. Als a Staatsangehöriger und Mitglied der B müsse er in der G wohnen. Für das Wohnen außerhalb der G benötige der Bw. eine Ausnahmebewilligung, die nur befristet auf drei Monate erteilt werden könne

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Neben den Grundtatbeständen des § 1 Z 1 und 2 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) unterliegen nach § 1 Z 3 NoVAG idF BGBl I 1999/122 (in Kraft seit 23. Juli 1999) auch die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen (PKW) im Inland sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zuzulassen wäre ("fiktive Zulassung") der Normverbrauchsabgabe. Die Steuerpflicht wird somit auch dann ausgelöst, wenn eine Zulassung im Inland nicht erfolgt, obwohl diese nach den Bestimmungen des KFG erfolgen hätte müssen.

2.) Die Steuerschuld entsteht mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, das nach dem KFG zuzulassen wäre, mit dem Tag, an dem die Zulassung hätte erfolgen sollen (§ 7 NoVAG). Die NoVA ist eine Selbstberechnungsabgabe iSd § 201 BAO. Sie ist daher nur festzusetzen, wenn die Anmeldung nicht eingereicht worden ist oder wenn sie sich als unvollständig oder unrichtig erweist.

3.) Nach Art. 20 UStG 1994 ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in Art.1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).

4.) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch natürliche Personen ohne Unternehmereigenschaft kommt es zur Fahrzeugeinzelbesteuerung. Der Erwerber hat innerhalb eines Monats, nachdem die Steuerschuld entstanden ist (diese entsteht am Tage des Erwerbes, Art 19 Abs.2), eine Steuererklärung auf einem amtlichen Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selber zu berechnen hat (sog. Steueranmeldung).

Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder erweist sich die Selbstbemessung als nicht richtig, kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist mit Ablauf eines Monats nach dem Erwerbstag fällig (Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 3. Auflage, Anm. 5 zu Art 21 BMR).

5.) Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.

6.) Zur Bemessungsgrundlage (Grundlagen der Abgabenfestsetzung) gehören Größen, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet werden. Hiezu gehört notwendigerweise auch der Zeitraum, für den die jeweilige Abgabe vorgeschrieben wird (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, Anm. 16 zu § 198 und die dort angeführte Judikatur). Die Bemessungsgrundlage wird somit als unabdingbarer Spruchbestandteil normiert (vgl. VwGH 24.1.2000, 95/17/0480).

7.) Die angefochtenen Bescheide enthalten aber keinen Zeitraum für den die Abgaben festgesetzt worden sind. Ebensowenig enthalten die Bescheide das Datum der Zulassung, die eine eindeutige Identifizierung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges erlauben.

Im Streitfall werden die Abgaben zeitraumbezogen vorgeschrieben. Die NoVA und die Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge sind Steuern, die jeweils für einen bestimmten Kalendermonat entstehen. Die Angabe des Zeitraumes, für den sie vorgeschrieben worden sind, war daher zwingend erforderlich. Dieser dem Spruch des Abgabenbescheides erster Instanz anhaftende Mangel kann nicht durch die Rechtsmittelbehörde saniert werden.

Der Berufung war daher Folge zu geben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am 26. August 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

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