UFS ZRV/0017-Z3K/09

UFSZRV/0017-Z3K/0927.7.2009

Voraussetzungen für die Nutzung des erweiterten Vertrauensschutzes bei nachträglicher buchmäßiger Erfassung wegen unrichtiger Präferenznachweise

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/16/0217 eingebracht. Mit Erk. v. 21.3.2012 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, vertreten durch Dr. Wolf Günter Auer, Rechtsanwalt, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Priesterhausgasse 3/1/3, vom 12. Jänner 2009 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 26. November 2008, Zl. 420000/00000/2008, betreffend nachträgliche buchmäßige Erfassung gemäß Art. 220 ZK nach der am 24. Juni 2009 in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Dr.-Herrmann-Gasse 3, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass jene Zeilen, welche die Zollanmeldung CRN XAT betreffen, ersatzlos aus dem Berechnungsblatt, das einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildet, gestrichen werden. Die Höhe der entstandenen Eingangsabgabenschuld für die verbleibenden 21 Fälle beträgt somit insgesamt: Zoll (A00): EUR 15.289,64 (Differenzbetrag: EUR 14.556,17) Einfuhrumsatzsteuer (B00, EV): EUR 84.549,19 (Differenzbetrag: EUR 4.298,16)

Die in Folge der Nacherhebung zu entrichtende Abgabenerhöhung (ZN) beträgt EUR 1.514,89, der zu entrichtende Gesamtbetrag (Zoll und Abgabenerhöhung) EUR 16.071,06.

Entscheidungsgründe

Mit Verordnung (EG) Nr. 128/2005 der Kommission vom 27. Januar 2005 wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Am 18. Juli 2005 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China erlassen.

Nach Verhängung der Antidumpingzölle nahmen die Einfuhren von manuellen Palettenhubwagen mit Ursprung in Thailand, Malaysia und Südkorea in die Gemeinschaft plötzlich sprunghaft zu. Da die Herstellungskapazitäten in diesen Ländern begrenzt sind, wurde eine Umgehung der Antidumpingzölle vermutet.

Zwischen dem 3. und 14. März 2008 wurde eine Gemeinschaftsmission nach Thailand organisiert und durchgeführt, an der nationale Sachverständige diverser Mitgliedstaaten und zwei Beamte des Europäischen Betrugsbekämpfungsamtes OLAF teilgenommen haben. In der Mitteilung Nr. 004392 vom 27. Mai 2008 wird dazu unter Punkt 6.1. ausgeführt:

"Das Missionsteam stellte Folgendes fest:

Alle Ausfuhren manueller Palettenhubwagen nach Europa erfolgten im Namen eines G genannten Unternehmens;

G baut manuelle Palettenhubwagen auf einem angemieteten Gelände bei Bangkok zusammen;

G erklärte, dass bestimmte wesentliche Teile (Handmontageteile, Pumpe, andere teile) aus China importiert wurden;

G erklärte, dass einige Teile wie die Gabeln und der Rahmen in Thailand hergestellt wurden;

G behauptete auch, dass einige andere Teile wie Rollen, Verlängerungsstangen und Kontrollhebel(stangen) in Thailand hergestellt wurden. Es wurde jedoch kein Nachweis für eine thailändische Herstellung vorgelegt.

Als Ergebnis der Mission kam man in Übereinstimmung mit dem thailändischen Außenhandelsministerium zu dem Schluss, dass alle GSP-Formblätter A vom Außenhandelsministerium in gutem Glauben, aber auf der Grundlage falscher und irreführender Informationen des thailändischen Unternehmens G ausgestellt wurden und daher ungültig und als widerrufen bestätigt sind. G war nicht in der Lage, einen zuverlässigen Nachweis zu führen, dass Rollen in Thailand hergestellt werden. Dies bedeutet, dass die fraglichen manuellen Palettenhubwagen einem nichtpräferentiellen Zoll von 4 % anstelle von 0 % unterliegen."

In der Folge wurden bei den betroffenen Importeuren in der Gemeinschaft, so auch bei der Bf (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) weitere Ermittlungen angestellt.

Laut Punkt 3.9.4.3 der Niederschrift der Betriebsprüfung Zoll des Zollamts Klagenfurt Villach vom 2. Oktober 2008, Zahl: 420000/0000x/2008, habe die Bf von der Firma G in Thailand im Zeitraum 9. November 2005 bis 8. April 2008 insgesamt 22 Einfuhren von Palettenhubwagen getätigt (siehe Beilage). Die Einfuhren wären auf Grund ausgestellter Präferenznachweise mit angegebenem thailändischen Ursprung - abgesehen von einem Einzelfall, in dem bei der Abfertigung kein Präferenznachweis vorgelegt worden sei - zollfrei erfolgt. Jene Zollanmeldungen, bei denen die Formblätter A laut Mitteilung Nr. 004392 des OLAF vom 27. Mai 2008 ungültig und als widerrufen bestätigt sind, sind in der Niederschrift angeführt. Darüber hinaus wurde laut Punkt 3.0.3 der Niederschrift festgestellt, dass in sieben der oben genannten Fälle - darunter auch jener, der ohne Präferenznachweis abgefertigt wurde - eine falsche Lieferkondition (Frei Haus) erklärt worden ist und innergemeinschaftliche Frachtkosten zu Unrecht abgezogen wurden.

Mit Bescheid vom 8. Oktober 2008, Zahl: 420000/0000y/2008, hat das Zollamt Klagenfurt Villach der Bf auf Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Betriebsprüfung mitgeteilt, in welcher Höhe die Eingangsabgabenschuld in den 22 Fällen laut dem dem Bescheid beiliegenden Berechnungsblatt tatsächlich entstanden ist, den nachzuerhebenden Restbetrag (ohne Einfuhrumsatzsteuer) gemäß Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) buchmäßige erfasst und mitgeteilt sowie eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG vorgeschrieben.

Gegen den Bescheid wurde mit Schreiben vom 5. November 2008 form- und fristgerecht Berufung erhoben und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Im Wesentlichen macht die Bf in der Begründung Vertrauensschutz geltend. Die Bf beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und beantragt für den Fall der Nicht-Stattgebung der Berufung die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat.

Mit Bescheid vom 26. November 2008, Zahl: 420000/00000/2008, wurde die Berufung von der Rechtsmittelbehörde erster Instanz als unbegründet abgewiesen. Zum Berufungsvorbringen der Bf betreffend Gutgläubigkeit wird im Wesentlichen ausgeführt, der Abgabenschuldner könne Gutgläubigkeit geltend machen, wenn er darlegen könne, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit gebotener Sorgfalt vergewissert habe, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt seien. Er könne jedoch keine Gutgläubigkeit geltend machen, wenn die Kommission in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften darauf hingewiesen habe, dass begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land bestünden. Im vorliegenden Fall habe die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung Nr. 004392 vom 27. Mai 2008 festgehalten, dass die verfahrensgegenständlichen Präferenzursprungszeugnisse Form A durch das thailändische Außenhandelsministerium in gutem Glauben, aber auf der Grundlage falscher und irreführender Informationen des thailändischen Unternehmens G ausgestellt worden seien. Demgemäß liege kein Irrtum der Zollbehörden im Sinne von Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b) ZK vor und erübrige es sich, auf die geltend gemachte Gutgläubigkeit (den Vertrauensschutz) des Abgabenschuldners einzugehen.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 hat die Bf durch ihren Vertreter beantragt, das Zollamt Klagenfurt Villach möge die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 26. November 2008 um zwölf Wochen, demnach bis zum 23. März 2009, verlängern. Durch diesen Antrag wurde der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.

Mit Schreiben vom 12. Jänner 2009 wurde der Antrag vom 23. Dezember 2008 dahingehend präzisiert, dass dieser als Beschwerde gegen die genannte Berufungsvorentscheidung und Antrag auf Einräumung einer Frist bis zum 23. März 2009 zur Nachbringung einer umfassenden Begründung der Beschwerde zu qualifizieren sei. Vorab werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Zollverfahren einzustellen. Gerade aufgrund des Umstandes, dass die Gestion der Bf in steuerlicher Hinsicht stets korrekt gewesen sei, was durch das Ergebnis von Betriebsprüfungen der Finanzbehörde bestätigt werde, sei es völlig unverständlich und nicht einsichtig, dass ihr als korrektem Warenimporteur, der sich eines befugten Gewerbsmannes (Spediteur) bedient habe und trotz erfolgter Prüfung durch die Zollbehörde, die keine Beanstandung ergeben habe, rückwirkend Zollbeträge inklusive Abgabenerhöhungen vorgeschrieben würden.

Mit Schreiben vom 19. März 2009 wurde unter Anschluss diverser Unterlagen folgende Begründung nachgereicht:

"Die im angefochtenen Bescheid des Zollamtes Villach erfolgten Berichtigungen der buchmäßigen Erfassungen von Eingangsabgaben - Zollbeträgen in der Höhe von insgesamt € 15.207,71 erfolgten aus nachstehenden Gründen zu Unrecht:

Gemäß Art. 220 Abs. 2 lit. b des Zollkodex erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörde nicht buchmäßig erfasst worden ist, soferne dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.

Gutgläubigkeit:

In der Niederschrift der Betriebsprüfung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 02.10.2008 wird unter Textziffer 3. 8 bescheinigt, dass eine Verbundenheit des geprüften Unternehmens, also der Beschwerdeführerin, zu drittländischen Lieferanten nicht besteht. Von Dezember 2001 bis in das Jahr 2004 hat die Beschwerdeführerin Paletten-Hubwägen aus China importiert.

Nach Einführung eines entsprechenden Antidumpingzolles für Einfuhren dieser Ware aus China war ein Import dieser Ware aus China wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll.

Im Juni 2005 informierte der bisherige chinesische Erzeuger und Lieferant H die Beschwerdeführerin, dass er sich im Februar 2005 entschlossen hat, gemeinsam mit seinem thailändischen Partner eine Fabrik in Thailand zu errichten und Gabelstapler zu erzeugen.

Er schilderte im Schreiben vom 23.06.2005 an die Beschwerdeführerin auch, dass er ein 12-Mann-Team mit dem Auftrag nach Thailand gesendet hat, um diese Fabrik zu betreiben und wies auch darauf hin, dass sich die Preise für die Hubwägen um 17% erhöhen werden, da die Produktionskosten in Thailand höher sind als in China. Eine Kopie des Schreibens von H vom 23.06.2005 samt Übersetzung in die deutsche Sprache wird in ./1 vorgelegt.

Die Erzeugerfirma G wurde in Thailand am 15.03.2005 registriert.

Die österreichische Handelsdelegation in Thailand hat der Beschwerdeführerin eine Firmenauskunft der Datenbank des thailändischen Handelsministeriums zur Verfügung gestellt, aus welcher ersichtlich ist, dass G am oben genannten Tag registriert wurde, ein registriertes Kapital von 23 Mill. Baht ausweist und ein Erzeugerbetrieb ist (Beilage ./11).

Für die Beschwerdeführerin bestanden auf Grund der äußeren Umstände und der Mitteilungen, welche zur Verfügung gestellt worden waren bzw. vom ursprünglichen chinesischen Lieferanten H glaubhaft dargelegt worden waren, von Anfang an keine Zweifel, dass die Paletten-Hubwägen auch tatsächlich in Thailand produziert werden. Darüber hinaus konnte sich die Beschwerdeführerin darauf verlassen, dass Waren aus Thailand nur dann zollfrei aus Thailand importiert werden können, wenn diese Waren tatsächlich thailändischen Ursprungs sind und diese auch von allen zuständigen Behörden überprüft worden sind.

So hat die Beschwerdeführerin eine internationale Spedition, die W in M, beauftragt, alle nötigen Zollformalitäten abzuwickeln und die Paletten-Hubwägen zur Beschwerdeführerin zu liefern, was auch jahrelang so geschah. Es gab nie Anstände irgendwelcher Art beim österreichischen Zoll.

Irrtum der Zollbehörde:

Zollkodex Art. 220 Abs. 2 lit. b regelt im 1. Unterabsatz den Fall, dass ein Irrtum der Zollbehörde vorliegt in der Weise, dass in Verbindung mit gutem Glauben eine nachträgliche buchmäßige Erfassung nicht erfolgt, wenn dieser Irrtum vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte.

Im 2. Unterabsatz dieser lit. b wird die so genannte "Ausnahme" dargestellt, in der Weise, dass die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung jedoch keinen Irrtum darstellt, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung seitens des Ausführers beruht.

Im gleichen 2. Unterabsatz der lit. b wird die so genannte "Ausnahme von der Ausnahme" geregelt, in der festgelegt wird, dass selbst bei unrichtiger Darstellung der Fakten seitens des Exporteurs trotzdem ein Irrtum der Behörde und damit Zollfreiheit vorliegt, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzung für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllen.

Tatsache ist, dass in praktisch allen Fällen der Ausfuhr aus Thailand bzw. der Einfuhr nach Österreich dieser Paletten-Hubwägen von den zuständigen thailändischen Behörden im so genannten Formblatt A als Ursprungsland der Ware Thailand bezeichnet worden ist.

In Art. 83 der Zollkodex-Durchführungsverordnung wird Folgendes festgelegt:

"Da das Ursprungszeugnis Formblatt A der Nachweis für die Inanspruchnahme der Zollpräferenzen im Sinne des Art. 67 ist, obliegt es der zuständigen Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes, die zur Prüfung des Ursprungs der Erzeugnisse und der Richtigkeit der übrigen Angaben in dem Ursprungszeugnis erforderlichen Maßnahmen zu treffen. "

Es ist davon auszugehen, dass sich die EU-Kommission bei der Verfassung des Art. 83 der ZK-DVO sehr wohl bewusst war, was unter "erforderlichen Maßnahmen" zu verstehen ist bzw. dass die EU-Kommission davon Kenntnis hatte, welche Vorschriften in unserem Fall in Thailand für denjenigen Beamten gelten, der letzten Endes das Formblatt A ausstellt und unterschreibt - was immerhin weit reichende Folgen in Bezug auf die Zollfreiheit hat.

Über Ersuchen der Beschwerdeführerin hat die Wirtschaftskammer für Kärnten von der Außenhandelsstelle der WKO in Bangkok der Beschwerdeführerin den entsprechenden Ministerialerlass und die zur Anwendung gelangenden Formulare für das Zustandekommen eines den Ursprung einer Ware bestätigenden Formblattes A zur Verfügung gestellt.

Für verschiedene Warengruppen gibt es verschiedene Formulare. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Paletten-Hubwägen, Zolltarif Nr. 84279000 - diese Ware fällt daher unter die HS-Code-Gruppe 84. Der zuständige Ministerialerlass des thailändischen Departements für Außenhandel Nr. B.E. 2549 behandelt unter Abs. 2.1 unter anderem Waren nach Zolltarif 84, unter welchen die Paletten-Hubwägen fallen.

Nach diesem Ministerialerlass muss der Exporteur, der eine Bescheinigung über den Ursprungsort haben möchte, Unterlagen der zuständigen thailändischen Behörde zwecks Übelprüfung von Warenqualität nach Ursprungsort vorlegen. Hierzu muss er einen "Formblattsantrag auf Überprüfung von Warenqualität nach Ursprungsort zwecks Inanspruchnahme von Sonderzolltarif" bei der zuständigen Behörde einreichen. In diesem Formblatt ist auch eine Zusicherungserklärung des Erzeugers bzw. Exporteurs auszufüllen, wonach er unter anderem der Behörde zusichert, bei der Überprüfung der Produktion in seinem Unternehmen behilflich zu sein.

Dass heißt, der Erzeuger bzw. Exporteur muss von sich aus einen Antrag auf Überprüfung von Warenqualität nach Ursprungsort zwecks Inanspruchnahme von Sonderzolltarif stellen, um ein Ursprungszeugnis zu erhalten.

Nach Abs. 2 des zitierten Ministerialerlasses B.E. 2549 ist eindeutig festgelegt, dass die Überprüfung der Warenqualität nach Ursprungsort von der Behörde vor der Ausstellung einer Bescheinigung zu erfolgen hat.

Die zitierten Ministerialerlässe und Formulare in thailändischer Sprache, sowie eine Übersetzung in die deutsche Sprache wird in ./Ill vorlegt.

Schlussfolgerung:

Wenn die zuständige thailändische Regierungsbehörde im Sinne des Art. 83 Zollkodex-Durchführungsverordnung die zur Überprüfung des Ursprungs der Erzeugnisse erforderlichen Maßnahmen erfüllt hätte - nämlich im Betrieb der Firma G festzustellen, ob die Paletten-Hubwägen tatsächlich in Thailand oder wo anders erzeugt worden sind -, dann hätte diese ausstellende Behörde offensichtlich gewusst, zumindest aber hätte sie wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllen.

Gemäß Art. 220 Abs. 2 Zollkodex hätte wegen Gutgläubigkeit in Verbindung mit dem Irrtum der Behörden ("hätten wissen müssen") eine nachträgliche buchmäßige Erfassung nicht erfolgen dürfen.

Die Beschwerdeführerin stellt daher den

ANTRAG,

auf ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 26.11.2008.

Die Beschwerdeführerin wiederholt den

ANTRAG

auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat."

Zu den vorstehenden Schreiben ist festzustellen, dass es sich bei dem Schreiben vom 23. Dezember 2008 ohne Zweifel um einen Fristverlängerungsantrag handelt, der so eindeutig formuliert ist, dass er nicht in eine Beschwerde umgedeutet werden kann. Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Antrag daher abgesprochen und die Frist zur Einbringung der Beschwerde antragsgemäß bis 23. März 2009 verlängert. Das Schreiben (Fax) vom 12. Jänner 2009 ist als Beschwerde zu qualifizieren, die mit Eingabe vom 19. März 2009 entsprechend ergänzt worden ist.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2009 wurden von der Bf weitere Unterlagen vorgelegt, um ein Fehlverhalten bzw einen Irrtum der thailändischen Behörden zu belegen. Aus den vorgelegten Unterlagen ist auch ersichtlich, dass sich das Korruptionsniveau in Thailand im maßgeblichen Zeitraum verschlechtert hat.

Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Bf in der Berufung vom 5. November 2008 und im Schreiben vom 19. März 2009 gestellt, nicht aber in der Beschwerde. Um dem Wunsch der Bf dennoch zu entsprechen, hat sich der Referent entschieden, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die am 24. Juni 2009 stattfand.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Artikel 220 ZK lautet:

"(1) Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden.

(2) Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn

a) die ursprüngliche Entscheidung, keine Zölle oder einen niedrigeren als den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag buchmäßig zu erfassen, aufgrund von allgemeinen Vorschriften, die später durch eine gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt worden sind, gefasst worden ist;

b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlands ermittelt, so gilt die Ausstellung einer Bescheinigung durch diese Behörden, falls sich diese Bescheinigung als unrichtig erweist, als ein Irrtum, der im Sinne des Unterabsatzes 1 vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte. Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung stellt jedoch keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, außer insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten. Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit geltend machen, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit gebotener Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt worden sind. Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit jedoch nicht geltend machen, wenn die Kommission in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften darauf hingewiesen hat, dass begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land bestehen;

c) die gemäß dem Ausschussverfahren erlassenen Bestimmungen die Zollbehörden von ihrer Pflicht entheben, Abgabenbeträge nachträglich buchmäßig zu erfassen, die niedriger als ein festgesetzter Betrag liegen."

Der nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b) Unterabsatz 2 erweiterte Vertrauensschutz (Ausnahme von der Ausnahme), auf den sich die Bf beruft, ist also von folgenden vier Voraussetzungen abhängig:

1. Eine drittländische Behörde hat eine Bescheinigung über den Präferenzstatus der Ware ausgestellt;

2. der in dieser Bescheinigung genannte Präferenzstatus wurde als unrichtig ermittelt;

3. bei den Ermittlungen waren Behörden eines Drittlands beteiligt;

4. die Ermittlungen erfolgten im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit.

Die Ausstellung von Bescheinigungen drittländischer Behörden zum Nachweis der Präferenzbegünstigung ergibt sich für das Allgemeine Präferenzsystem (APS) aus den Artikeln 80, 81 und 85 bis 87 ZK-DVO, wobei als Bescheinigung das Ursprungszeugnis nach Formblatt A dient.

Ein unrichtiger Präferenzstatus liegt vor, wenn die Ware, für welche die Bescheinigung ausgestellt ist, keine Ursprungsware ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der in einem Ursprungszeugnis angegebene Warenursprung bei einer nachträglichen Prüfung nicht bestätigt werden kann (Urteil des EuGH vom 9. März 2006, C-293/04 ).

Die Beteiligung drittländischer Behörden an der Feststellung eines unrichtigen Ursprungszeugnisses bewirkt nur dann den durch Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b) Unterabsatz 2 ZK erweiterten Vertrauensschutz, wenn diese Beteiligung in einem System der administrativen Zusammenarbeit stattfand. Für das APS ist ein derartiges System in Titel IV, Kapitel 2, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3 der ZK-DVO geregelt, das die Mitteilung der zuständigen Regierungsbehörden und Stempel sowie eine nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A beinhaltet. Die Durchführung von Gemeinschaftsmissionen zur Vornahme von behördlichen Ermittlungen in Drittländern im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 gehört nicht zu diesem System der administrativen Zusammenarbeit. Der erweiterte Vertrauensschutz nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b) Unterabsatz 2 ZK wäre nur anwendbar, wenn ein Einführer ein von einer drittländischen Behörde erteiltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A vorgelegt hatte und die nachträgliche Prüfung durch die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 94 ZK-DVO ergeben hat, dass dieses zu Unrecht ausgestellt worden ist.

Darüber hinaus liegt nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b) Unterabsatz 3 ZK grundsätzlich kein Irrtum vor, wenn die Bescheinigung auf unrichtigen Angaben des Ausführers beruht. Im gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 31/2000 des Rates vom 25. Mai 2000 (ABl. C 208 vom 20.7.2000) wird im Zusammenhang mit der Änderung von Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b) ZK im Erwägungsgrund 11 ausgeführt:

"Es ist erforderlich, für den besonderen Fall der Präferenzbehandlung die Begriffe "Irrtum der Zollbehörden" und "Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners" zu definieren. Der Abgabenschuldner sollte nicht für ein schlechtes Funktionieren des Systems infolge eines Irrtums von Drittlandbehörden verantwortlich gemacht werden. Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung durch Drittlandbehörden sollte indes nicht als Irrtum angesehen werden, wenn die Bescheinigung auf einem Antrag beruht, der unrichtige Angaben enthält. Ob es sich bei den vom Ausführer in seinem Antrag vorgelegten Angaben um unrichtige Angaben handelt, ist anhand aller in dem Antrag enthaltenen Fakten zu beurteilen. Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit geltend machen, wenn er darlegen kann, dass er mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, es sei denn, es wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung veröffentlicht, dass begründete Zweifel bestehen."

Es kommt demnach hinsichtlich des Irrtums darauf an, welche Angaben der Ausführer in seinem Antrag gemacht hat. Laut der Mitteilung Nr. 004392 vom 27. Mai 2008 sind die betreffenden Ursprungszeugnisse auf der Grundlage falscher und irreführender Informationen des thailändischen Unternehmens G ausgestellt wurden. Nach Ansicht der Bf hätten die thailändischen Behörden im Hinblick auf entsprechende Untersuchungen der Europäischen Kommission, die bereits im Juli 2005 abgeschlossen worden sind, zumindest wissen müssen, dass die ausgeführten Palettenhubwagen die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllen. Dazu ist jedoch festzustellen, dass dies laut Aktenlage nicht ohne weiteres erkennbar war. Die verfahrensgegenständlichen Palettenhubwagen wurden nicht fertig aus China importiert, sondern in Thailand aus diversen Teilen zusammengebaut. Nach den Angaben des Ausführers reichte der in Thailand erzielte Wertzuwachs dabei aus, um den präferenziellen thailändischen Ursprung zu begründen. Laut OLAF hatte der Ausführer die Preise der eingesetzte Vormaterialien jedoch manipuliert (siehe Beilage A zum Schreiben der Bf vom 10. Juni 2009). Die Unrichtigkeit dieser Angaben wurde erst nach intensiven Recherchen und aufwändigen Prüfungen erkannt. Wie auch bei Warenkontrollen anlässlich der Einfuhr in die Gemeinschaft wiederholt festgestellt wurde, fand sich auf den Waren selbst kein Hinweis auf einen chinesischen Ursprung. Die OLAF-Mission hat auch keine Hinweise darauf ergeben, dass es im Zusammenhang mit der Ausstellung der betreffenden Bescheinigungen zur Zahlung von Bestechungsgeldern gekommen wäre. Als Ergebnis der Gemeinschaftsmission kam man vielmehr zu dem Schluss, dass alle in der angeschlossenen Liste angeführten Formblätter A vom thailändischen Außenhandelsministerium in gutem Glauben ausgestellt wurden, die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes demnach also nicht wussten oder hätten wissen müssen, dass die ausgeführten Waren die Voraussetzungen einer Präferenzberechtigung nicht erfüllen. Die Rechtsfolge des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b) Unterabsatz 2 ZK entfällt daher auch aus diesem Grund.

Zu den von der Bf ins Treffen geführten REM-Entscheidungen der Kommission ist anzumerken, dass sich diese Fälle trotz gewisser Parallelen in wichtigen Details vom vorliegenden Fall unterscheiden. Im Fall der Einfuhren von "Textilwaren aus Bangladesch" war ein wesentlicher Aspekt dafür, dass Verfehlungen eingeräumt wurden, dass die Behörden Bangladeschs Anträge auf Abweichung von den Ursprungsregeln gestellt hatten, was die Vermutung nahe legte, dass diese wussten oder hätten wissen müssen, dass der größte Teil der mit in Bangladesch ausgestellten Ursprungszeugnissen nach Formblatt A ausgeführten Konfektionsware die Ursprungskriterien nicht erfüllte. Im Fall der "Textilwaren aus Laos" wurden den betreffenden Behörden Pflichtverletzungen u.a. deshalb vorgeworfen, weil sie ihre Sichtvermerke erst nach der Ausfuhr der betreffenden Waren auf den Bescheinigungen angebracht haben.

Da aus den dargelegten Gründen nicht alle Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b) Unterabsatz 2 ZK erfüllt sind, kann die erweiterte Vertrauensschutzregelung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen. Es bleibt daher nur der geringere Vertrauensschutz nach Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b) Unterabsatz 1 ZK. Dieser verlangt jedoch einen (aktiven) Irrtum der Zollbehörden, an dem es - wie oben ausgeführt - mangelt. Der Abgabenschuldner kann auch kein geschütztes Vertrauen in die Gültigkeit von Präferenznachweisen daraus herleiten, dass sie von den Zollstellen eines Mitgliedstaats zunächst angenommen wurden, denn die Rolle dieser Dienste bei der ersten Entgegennahme der Erklärungen steht späteren Prüfungen nicht entgegen (vgl. Urteil Faroe Seafood u. a.).

Darüber hinaus muss der Zollschuldner alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten haben, was jedenfalls in den sieben Fällen laut Punkt 3.0.3 der Niederschrift vom 2. Oktober 2008 nicht der Fall gewesen ist. Die Verpflichtung, alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung einzuhalten, versagt einen Vertrauensschutz immer dann, wenn sich die Zollanmeldungen in anderer Hinsicht als derjenigen, die zu einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung führen, als unrichtig erweisen (Witte/Alexander, Zollkodex Art. 220 Rz. 42).

In einem Fall (laufende Nr. 8 in der Beilage) wurde bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - wie bereits erwähnt - gar kein Präferenznachweis vorgelegt, weshalb die Einwände der Bf ins Leere gehen. Es erübrigt sich, darauf näher einzugehen.

Berechtigt sind die Einwände der Bf allerdings hinsichtlich der Zollanmeldung CRN XAT vom 8. April 2008. In diesem Fall hat die belangte Behörde den Präferenznachweis Form A Nr. 000 als widerrufen behandelt, obwohl er gar nicht Gegenstand der Mitteilung Nr. 004392 des OLAF vom 27. Mai 2008 ist. In einem Schreiben an das Bundesministerium für Finanzen vom 16. Oktober 2008 wird diesbezüglich ausgeführt:

"Für ein Form A, welches nach der OLAF-Mission ausgestellt wurde, sind die Eigenmittel ohne Einleitung eines Verifizierungsverfahrens, jedoch unter Verweis auf die OLAF-Mission, ebenfalls vorgeschrieben worden."

Das betreffende Ursprungszeugnis ist laut Aktenlage nach wie vor gültig. Falls die Einfuhrzollbehörde begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben haben sollte, hätte sie eine entsprechende Nachprüfung des Nachweises zu veranlassen. Auch wenn im APS nur eine eingeschränkte Bindung der Einfuhrzollbehörden an die von den Ausfuhrzollbehörden ausgestellten Ursprungszeugnisse besteht, kann die Präferenzbehandlung ohne Nachprüfung nur versagt werden, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass es sich nicht um begünstigte Ursprungswaren handelte. Dies ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aber nicht der Fall. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung zu dieser Anmeldung erweist sich somit als rechtswidrig.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Erhebung eines allfälligen Antidumpingzolles auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China - zusätzlich zu den übrigen Einfuhrabgaben - nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat ist, da der tatsächliche nichtpräferentielle Ursprung der Waren zum Zeitpunkt der Nacherhebung noch nicht festgestellt worden war.

Beilage: 1 Aufstellung

Salzburg, am 27. Juli 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Art. 220 Abs. 2 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 20 VO 515/97 , ABl. Nr. L 82 vom 22.03.1997 S. 1

Schlagworte:

Präferenzbegünstigung, Formblatt A, Ursprung, Widerruf, APS, nachträgliche buchmäßige Erfassung, OLAF, System der administrativen Zusammenarbeit, Vertrauensschutz, Betriebsprüfung, Irrtum, Gutgläubigkeit, Palettenhubwagen, Antidumpingzoll

Verweise:

EuGH 09.03.2006, C-293/04

Stichworte