UFS RV/0436-L/08

UFSRV/0436-L/0820.7.2009

Angehörigenvertrag

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vom 15. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Amtspartei, vom 24. April 2007 betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber erzielte im Jahr 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 wurden Sonderausgaben für Personenversicherungen in Höhe von 1.564,27 € und für Wohnraumschaffung/-sanierung in Höhe von 4.190,00 € beantragt. Mit Ergänzungsvorhalt vom 14. März 2007 wurde der Berufungswerber aufgefordert, Sonderausgaben durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen und Belege nachzuweisen. Mit Schreiben vom 4. April 2007 wurde wie folgt eingereicht: Eine Aufstellung von Darlehensrückzahlungen im Jahr 2006 an F.E. (Darlehen für Haus) wie folgt:

 

14. April 2006

SB-Behebung

370,00 €

22. Mai 2006

SB-Behebung

190,00 €

27. Juni 2006

SB-Behebung

400,00 €

8. August 2006

SB-Behebung

290,00 €

18. August 2006

Bankomat

180,00 €

15. September 2006

Bankomat

80,00 €

17. Oktober 2006

Bankomat

320,00 €

30. Oktober 2006

SB-Behebung

250,00 €

31. Oktober 2006

ELBA-Internet

580,00 €

22. Dezember 2006

SB-Behebung

580,00 €

Summe Rückzahlungen 2006

 

3.240,00 €

Handschriftlich wurde auf dieser Aufstellung, undatiert, vermerkt: "Ich bestätige den Empfang der oben angeführten Beträge zu den oben angeführten Daten. F.E.". Des Weiteren wurde beigelegt eine Bestätigung vom Jänner 2007 über eine Prämienleistung für eine Unfallversicherung des Berufungswerbers in Höhe von 166,74 € durch F.E.. Auf dieser Bestätigung ist handschriftlich Folgendes vermerkt: "Ich bestätige den Erhalt von 166,74 € im Dezember 2006 von Bw.. F.E.." Des Weiteren eine handschriftliche Bestätigung des Vaters des Berufungswerbers datiert mit 31. Oktober 2005: "Ich bestätige, meinem Sohn Bw. 15.600,00 € an Darlehen - auf unbestimmte Zeit - ausbezahlt zu haben. Rückzahlung erfolgt nach Möglichkeit." Zudem liegt vor eine Rechnung vom 31. Mai 2005 der Firma H. über 13.566,00 €, sowie zwei Rechnungen der Firma He., zum Einen vom 27. Juli 2005 über 2.196,00 €, zum Anderen vom 27. September 2005 über 1.999,99 €.

Mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom 24. April 2007 wurden als Sonderausgaben Aufwendungen für Personenversicherungen in Höhe von 1.397,53 € und Kosten für Wohnraumschaffung/-sanierung in Höhe von 950,47 € anerkannt. Der Bescheid wurde wie folgt begründet: Die im Antrag des Berufungswerbers festgestellten rechnerischen Unrichtigkeiten seien berichtigt worden. Das Privatdarlehen vom Vater des Bw. (laut Schreiben vom 31. Oktober 2005 in Höhe von 15.600,00 €) könne nicht berücksichtigt werden, da dies keinen Nachweis über den tatsächlichen Geldfluss darstelle, die vorgelegte Rechnungen (für Ölheizung und Mauersanierung - teils auf den Vater lautend - seien vom 7. Juni 2005/27. Juli 2005 und vom 27. September 2005) würden einen Betrag von 16.279,99 € bzw. 2.196,00 € aufweisen. Weiters seien Bankomatabhebungen laut Ausdruck nicht als Darlehensrückzahlungen zu erkennen (Beträge/Zeiträume). Die beantragten Sonderausgaben laut § 18 EStG 1988 für Wohnraumsanierung seien nicht anrechenbar. Die Unfallversicherung von 166,74 € lautend laut Bestätigung auf F.E. (Vater) stelle keine Sonderausgabe iSd § 18 EStG 1988 dar.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 wurde gegen obigen Bescheid Berufung eingereicht. Das Privatdarlehen von seinem Vater in Höhe von 15.600,00 € sei nicht berücksichtigt worden und somit seien die Rückzahlungsbeiträge von insgesamt 3.240,00 € nicht anerkannt worden, da der tatsächliche Geldfluss nicht stattgefunden haben solle. Der Vater des Berufungswerbers hätte die Rechnung der Firma H. vom 31. Mai 2005 über 13.566,00 € und den korrigierten Rechungsbetrag über 1.999,99 € der Firma He. von seinem Bankkonto überwiesen. Auf dem zweiten Überweisungsbeleg sei zwar die Kontonummer nicht ausgefüllt, der Übernahmestempel der Bank sei jedoch klar ersichtlich. Damit sei der Geldfluss über 15.565,99 € nachgewiesen. Der Vater des Berufungswerbers hätte ihm freundlicherweise auch eine Kopie des Sparbuches gegeben, damit auch die Geldherkunft nachgewiesen sei. Nach Abschluss seines Studiums hätte er erst im Februar 2004 mit seiner Erwerbstätigkeit beginnen können, sodass es ihm nicht möglich gewesen wäre, soviel Geld zu sparen, weil er auch zur Wohnungseinrichtung und zur gemeinsamen Haushaltsführung beitragen habe müssen. Somit sei das Darlehen auch glaubhaft. Die Rückzahlung sei nach seinen finanziellen Möglichkeiten vereinbart worden. Weil seinem Vater bei kleineren Rückzahlungsbeträgen Barzahlungen lieber seien als Überweisungen wäre der gewählte Rückzahlungsmodus zwingend erforderlich und auch nicht anders möglich. Sein Vater wäre einige Jahre im Sparkassensektor tätig gewesen und hätte in dieser Zeit für die ganze Familie Unfallversicherungen abgeschlossen. Aus irgendeinem Grund sei es notwendig gewesen, für ihn und seinen Bruder eine eigene Polizze ausstellen zu lassen. Die versicherte Person sei er. Damals hätten sie vereinbart, dass nach Abschluss seines Studiums und nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die vom Vater überwiesenen Beträge von ihm ersetzt werden würden. Weshalb bei diesem Modus die Versicherungsprämie für ihn nicht als Sonderausgabe anerkannt werde, könne er nicht nachvollziehen. Insbesondere auch deshalb, weil im Bescheid keine ausreichende Begründung angeführt sei. Er würde daher beantragen, das Darlehen anzuerkennen und die entsprechenden Rückzahlungen sowie Aufwendungen für die Unfallversicherung in erklärter Höhe als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Beigelegt wurden Überweisungsbelege betreffend Zahlungen des Vaters an die Firma H. in Höhe von 13.566,00 € vom 7. Juni 2005 und an die Firma He. in Höhe von 1.999,99 € vom 1. September 2005. Des weiteren ein Schreiben der Versicherung betreffend Prämie für eine Unfallversicherung für den Berufungswerber, wonach die Versicherungsprämie monatlich 13,97 € betragen würde. Zudem diverse Kopien aus einem Sparbuch. Der Inhaber des Sparbuches geht daraus nicht hervor.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Jänner 2008 wurde obige Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde folgendermaßen: Die Prämie für die Unfallversicherung könne nicht nach § 18 EStG anerkannt werden, weil der Berufungswerber nicht Versicherungsnehmer sei (nur versicherte Person). Bezüglich des Privatdarlehens vom Vater des Berufungswerbers werde auf das mit dem Berufungswerber geführte Telefonat verwiesen: Für Privatdarlehen müssten gleiche Bedingungen/Voraussetzungen gelten wie für andere Kreditvereinbarungen, -verträge. Hingabe und Rückzahlungen müssten genau festgelegt sein und auch zum Beispiel mit Überweisungsbelegen nachvollziehbar sein. Die gelegentlichen Bankbehebungen mit händischer Übergabe seien sicher nicht üblich und als geeignete Nachweise anerkennbar. Da von Seiten des Berufungswerbers keine weiteren Nachweise vorgelegt worden wären, könne weder für die Hingabe, noch für die Rückzahlung eine Anerkennung erfolgen.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingereicht und wie folgt begründet: In der Berufungsentscheidung vom 22. Jänner 2008 seien die Berufungsgründe - insbesondere der tatsächliche Geldfluss - überhaupt nicht berücksichtigt worden. Weiters sei anzumerken, dass auch mündliche Verträge Rechtsgültigkeit hätten und dies bisher - nach Auskunft seines Steuerberaters - auch von der Abgabenbehörde anerkannt worden sei und auch anerkannt werden müsse. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass in der Rückzahlungsaufstellung die Rückzahlung am 31. Oktober 2006 über 580,00 € durch Überweisung erfolgt sei. Der gleiche Betrag sei am 22. Dezember 2006 in bar übergeben worden. Es sei nirgends vorgeschrieben, dass Rückzahlungen durch Überweisung zu erfolgen hätten. Auch bei Banken könnten Rückzahlungen in Bareinzahlung erfolgen. Hinsichtlich der Unfallversicherung sei anzumerken, dass auch bei Gruppenversicherungen der Versicherungsnehmer nicht die versicherte Person sei. Wenn man der Rechtsauffassung der Abgabenbehörde folge, würde jeder für irgendwelche Personen Versicherungen abschließen und diese bei sich als Sonderausgaben geltend machen können. Damit würde dem Sinn der Sonderausgaben widersprochen werden.

Am 17. April 2008 wurde obige Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Am 6. Juli 2009 wurde folgender Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber abgefertigt: "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Verträge zwischen nahen Angehörigen daraufhin zu untersuchen, ob nicht hinter einer nach außen vorgegebenen Leistungsbeziehung in Wahrheit eine familienhafte Veranlassung besteht. Dies deswegen, weil es zwischen nahen Angehörigen in der Regel an dem zwischen Fremden bestehenden Interessensgegensatz fehlt, der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert. Im Hinblick auf den idR fehlenden Interessensgegensatz müssen eindeutige und objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zulassen. Verträge zwischen nahen Angehörigen werden nur dann anerkannt, wenn sie

1) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, 2) einen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und 3) unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. beispielsweise VwGH 1.7.2003, 97/13/0215; 8.9.1992, 87/14/0186; 18.11.1991, 91/15/0043).

Verträge zwischen nahen Angehörigen sind steuerlich dann nicht anzuerkennen, wenn sie einem Fremdvergleich nicht standhalten (vgl. etwa VwGH 29.3.2001, 97/14/0076).

Sowohl im Hinblick auf die Zahlung der Versicherungsprämie in Höhe von 166,74 €, als auch im Hinblick auf die Zahlung von 3.240,00 € für das Haus an Ihren Vater sind sämtliche mit diesem getroffenen Darlehensvereinbarungen entweder schriftlich einzureichen oder die wesentlichen mündlich vereinbarten Vertragspunkte darzulegen. Insbesondere ist einzugehen auf Kündigungs-, Tilgungs- und Zinszahlungsvereinbarungen. Des Weiteren ist anzugeben, welche Zahlungstermine für Zahlungen in welcher Höhe und welche Zahlungsart vereinbart worden ist. Welche Laufzeit wurde festgelegt? Welche weiteren Rückzahlungsvereinbarungen wurden abgeschlossen?"

Ebenfalls am 6. Juli 2009 wurde folgendes Auskunftsersuchen an den Vater des Bw. abgefertigt: "Im Rahmen der allgemeinen Auskunftspflicht iSd § 143 BAO werden sie aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, wie sich die von Ihnen im Zuge der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 geltend gemachten Sonderausgaben zusammensetzen und die entsprechenden Belege einzureichen."

Von Bw. wurde mit Schreiben vom 10. Juli 2009 wie folgt geantwortet: 1. Versicherungsprämie In der Beilage würde die Bestätigung für die Prämienleistung 2006 übermittelt werden. Eine Kopie der Polizze befinde sich in Anlage 3 der Berufung. Aus der gehe hervor, dass die Unfallversicherung für den Berufungswerber bestanden habe. Die Prämie von 166,74 € hätte er - ebenso wie die Darlehenszinsen - zu Weihnachten 2006 bar an seinen Vater bezahlt. Da er eine eigene Unfallversicherung hätte, sei die bei der gegenständlichen Versicherung nach dem Auslaufen 2007 nicht mehr verlängert worden. 2. Darlehen a Allgemeine Situation Nach dem Studium hätte er im Februar 2004 seine berufliche Tätigkeit begonnen. Zur notwendigen Fertigstellung seines Hauses, um es dauerhaft bewohnbar zu machen, hätte er kein Geld gehabt. Für die Zentralheizung und die Trockenlegung hätte er daher seinen Vater um das Darlehen ersucht. Seine Mutter sei im Mai 2004 verstorben, weshalb ihm sein Vater das Geld auch nicht schenken hätte können. Sein Vater beziehe seit Dezember 2003 eine Berufsunfähigkeitspension, weshalb er auf Rückzahlungen nicht verzichten wolle und könne. Mit diesem Hintergrund seien die mündlichen Vereinbarungen geschlossen worden. Als weiteres Indiz gegen eine steuerliche Konstruktion sei noch anzumerken, dass er seinem Vater am 21. Juli 2008 1.000,00 € an Darlehensrückzahlung überwiesen hätte und diese nicht als Sonderausgaben geltend machen hätte können. Würden sie eine steuerliche Konstruktion gemacht haben, würde diese Überweisung nie zustande gekommen sein. b Mündliche Darlehensvereinbarung Darlehensbetrag: 15.600,00 € Laufzeit: endfällig nach 10 Jahren Zinssatz: Eckzinssatz bei täglich fälligen Sparbüchern, zahlbar jeweils zu Weihnachten in bar Anmerkung: (2005: 42,00 €; 2006: 37,00 € in den Rückzahlungen enthalten; 2007: 31,00 € und 2008: 30,00 €) Für 2005 seien 0,5% und ab 2006 0,25% verrechnet worden. Tilgung: endfällig am 30. Juni 2015, vorzeitige Rückzahlungen seien möglich Kündigung: vorzeitig unter Einhaltung einer 3-Monatsfrist, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse seinen Vaters erfordern würden. Beigelegt wurde die bereits eingereichte handschriftliche Bestätigung des Vaters des Berufungswerbers vom Jänner 2007.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2009 wurde von F.E. wie folgt geantwortet: Zusammensetzung:

 

Krankenzusatzversicherung

1.987,20 €

Unfallversicherung

198,66 €

 

2.185,86 €

Kirchenbeitrag

237,26 €

Die obigen Angaben stimmen überein mit den im Zuge der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 eingereichten. Die Prämie in Höhe von 198,66 € für die Unfallversicherung des Berufungswerbers ist darin nicht enthalten.

Am 13. Juli 2009 wurden die obigen Ermittlungsergebnisse der Amtspartei zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 wurde von der Amtspartei wie folgt Stellung genommen: Auch mit der Vorhaltsbeantwortung vom 10. Juli 2009 seien keine Beweise erbracht worden, die zu einer Änderung führen würden. Es handle sich um Leistungsbeziehungen unter Familienangehörigen. Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit einer Vereinbarung und das Nichterfüllen der entsprechenden Kriterien würden zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen (VwGH 7.12.1988, 88/13/0099). Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen müsse eine Verlagerung privat motivierter Geldflüsse in einen steuerlich relevanten Bereich und somit eine sich zu Lasten der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auswirkende willkürliche Herbeiführung (VwGH 6.4.1995, 93/15/0064, VwGH 26.1.1999, 98/14/0095) oder Vortäuschung (VwGH 15.3.1989, 88/16/0225) abgabenrechtlicher Wirkungen vermieden werden (EStR Rz 1127).

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist die Abzugsfähigkeit von Zahlungen an den Vater von Bw. für eine Unfallversicherung des Berufungswerbers (166,74 €) sowie Wohnraumsanierung (3.240,00 €) als Sonderausgaben im Jahr 2006.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Verträge zwischen nahen Angehörigen daraufhin zu untersuchen, ob nicht hinter einer nach außen vorgegebenen Leistungsbeziehung in Wahrheit eine familienhafte Veranlassung besteht. Dies deswegen, weil es zwischen nahen Angehörigen in der Regel an dem zwischen Fremden bestehenden Interessensgegensatz fehlt, der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert. Im Hinblick auf den idR fehlenden Interessensgegensatz müssen eindeutige und objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zulassen. Verträge zwischen nahen Angehörigen werden nur dann anerkannt, wenn sie

1) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,

2) einen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und

3) unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. beispielsweise VwGH 1.7.2003, 97/13/0215; 8.9.1992, 87/14/0186; 18.11.1991, 91/15/0043).

Verträge zwischen nahen Angehörigen sind steuerlich dann nicht anzuerkennen, wenn sie einem Fremdvergleich nicht standhalten (vgl. etwa VwGH 29.3.2001, 97/14/0076).

Unstrittig liegen im gegenständlichen Fall Angehörigenvereinbarungen (Darlehensverträge) im obigen Sinn vor.

1. Versicherungsprämie 166,74 € Trotz Aufforderung im Ergänzungsvorhalt vom 6. Juli 2009 konnte vom Berufungswerber keine schriftliche Vereinbarung betreffend die Stundung des gegenständlichen Betrages eingereicht werden. Es wurde lediglich angeführt, dass bei Abschluss der Versicherung (liegt vor dem Berufungsjahr) vereinbart worden wäre, dass nach Abschluss seines Studiums und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die durch den Vater überwiesenen Beträge ersetzt werden würden. Eine solche unbestimmte mündliche Vereinbarung entspricht in keiner Weise den oben angeführten Kriterien. Die Stundungsvereinbarung zwischen Bw. und seinem Vater kommt nicht nach außen zum Ausdruck, da sie lediglich mündlich zustande gekommen ist. Sie hat keinen klaren und eindeutigen Inhalt. Die Rückzahlung ist zeitlich abhängig von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Berufungswerber, somit ungewiss. Für die im gegenständlichen Fall - nach der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - gezahlten Prämien konnten keine speziellen Abmachungen glaubhaft gemacht werden. Dies betrifft insbesondere die Fälligkeit des Betrages, den Zahlungszeitpunkt samt Zahlungsart, zu zahlende Zinsen, Kündigungsvereinbarungen sowie Laufzeit. Leistung und Gegenleistung wurden nicht konkretisiert. Aufgrund der umfassenden Unbestimmtheit der Vereinbarung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass ein fremder Dritter eine solche Vereinbarung geschlossen hätte. Die Inkaufnahme einer Rechtsunsicherheit wie im vorliegenden Ausmaß kann nur mit familienhafter Veranlassung begründet werden.

Die Vereinbarung betreffend Zahlung der Versicherungsprämie von 166,74 € ist steuerlich nicht anzuerkennen, die Rückzahlung an F.E. stellt daher auch keine abzugsfähige Sonderausgaben iSd § 18 EStG 1988 dar.

2. Wohnraumsanierung 3.240,00 € Trotz Aufforderung im Ergänzungsvorhalt vom 6. Juli 2009 konnte vom Berufungswerber keine schriftliche Vereinbarung betreffend die Stundung des gegenständlichen Betrages eingereicht werden. Eingereicht wurde jedoch eine handschriftliche Bestätigung seines Vaters vom 31. Oktober 2005, wonach ein Darlehen von 15.600,00 € gewährt worden wäre, auf unbestimmte Zeit und mit Rückzahlung nach Möglichkeit des Berufungswerbers. Im Widerspruch dazu stehen die Angaben des Berufungswerbers im Zuge des Schreibens vom 10. Juli 2009 im Hinblick auf die getroffene mündliche Vereinbarung. Darin wird eine Endfälligkeit nach 10 Jahren angegeben. Zudem wurde vom Berufungswerber eine Aufstellung über die Rückzahlungen in Höhe von 3.240,00 € im Jahr 2006 eingereicht. Laut Schreiben vom 10. Juli 2009 seien darin 37,00 € an Zinsen enthalten. Unklar ist aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben, inwieweit von tatsächlicher Rückzahlung ausgegangen werden kann. Aufgrund des Fehlens von schriftlichen Vereinbarungen ist jedenfalls die von der ständigen Judikatur des VwGH geforderte Publizität nicht gegeben. Ein eindeutiger, klarer Inhalt der mündlichen Vereinbarungen liegt ebenfalls nicht vor. Wie oben angeführt sind die Ausführungen betreffend Laufzeit des Darlehens widersprüchlich. Nun ist aber die Laufzeit eines Darlehens ein wesentlicher Vertragsgegenstand. Aufgrund dieser Unsicherheit betreffend Laufzeit ist davon auszugehen, dass ein fremder Dritter eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen hätte. Zudem ist die Rückzahlung des Darlehensbetrages "nach den Möglichkeiten des Berufungswerbers" vereinbart worden. Ein fremder Dritter würde wohl einer solchen Vertragsbestimmung nicht zustimmen. Nur die familienhafte Veranlassung kann Grund für eine Vereinbarung sein, die in so hohem Maß Rücksicht auf die jeweiligen finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers nimmt.

Keines der vom VwGH in ständiger Judikatur geforderten Kriterien ist folglich erfüllt, die Darlehensvereinbarung ist steuerlich nicht anzuerkennen und die Rückzahlung von Darlehensbeträgen daher jedenfalls nicht als Sonderausgaben iSd §18 EStG1988 anzusehen.

Aus oben angeführten Gründen war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Linz, am 20. Juli 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 01.07.2003, 97/13/0215
VwGH 08.09.1992, 87/14/0186
VwGH 29.03.2001, 97/14/0076

Stichworte