UFS RV/0228-L/09

UFSRV/0228-L/0916.7.2009

Kommunalsteuer

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Gemeinde A , Adresse, vertreten durch RA, vom 27. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes DEF, vertreten durch P, vom 7. Juli 2005 betreffend Kommunalsteuer-Zerlegung und Zuteilung gemäß § 10 KommStG 1993 für den Zeitraum 1998 bis 2003 entschieden:

Der Berufung wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Entscheidungsgründe

 

Mit Schreiben vom 27. April 2005 wurde seitens des Marktgemeindeamtes M ein Antrag auf Zuteilung der Kommunalsteuer gemäß § 10 Abs. 5 KommStG am Finanzamt DEF, Standort D, eingebracht.

Mit Schreiben vom 29. April 2005 langte ein Antrag auf Zuteilung der Kommunalsteuer gemäß § 10 Abs. 5 KommStG der Gemeinde Y am Finanzamt DEF ein.

In der Folge erließ das Finanzamt DEF einen Zuteilungsbescheid ab 1. Jänner 1998 bis laufend, datiert vom 7. Juli 2005 und folgte darin den Anträgen der Gemeinden.

Begründend wurde ausgeführt, im Gemeindegebiet A habe keine Betriebsstätte bestanden bzw. bestehe keine Betriebsstätte im Sinne des § 5 KommStG. Auf die GPLA-Prüfung der OÖ GKK (Herr T) im Jahr 2003 sowie auf die mündlichen Verhandlungen mit den betreffenden Gemeinden und dem Gemeindeabgabenprüfer, Herrn X, werde verwiesen. Der Bescheid wurde den beteiligten Gemeinden sowie der Firma Transport zugestellt.

In der Folge wurde mit Schreiben vom 27. Juli 2005 gegen den Zuteilungsbescheid seitens der Gemeinde A Berufung erhoben.

Das Finanzamt DEF legte die Berufung mit Vorlagebericht vom 10. November 2005 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Die abweisende Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates erging am 15. November 2007. (RV/0965-L/05)

Mit Schreiben vom 2. Jänner 2008 wurde seitens der Gemeinde A gegen die Berufungsentscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser hob mit Entscheidung vom 3. Februar 2009 die Berufungsentscheidung auf.

Im gegenständlichen fortgesetzten Verfahren wurde der Referentin durch die Berufungswerberin mit Schreiben vom 12. Juni 2009 bekanntgegeben, dass eine Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 wurden die Gemeinden M und Y ersucht, ihre Anträge auf Zuteilung der Kommunalsteuer zurückzuziehen, um das Verfahren unbürokratisch abschließen zu können.

Diesem Ersuchen kamen sie dadurch nach, dass die Anträge mit Schreiben vom 29. Juni 2009 bzw. 16. Juli 2009 zurückgezogen wurden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Gemeinde Y stellte am 29. April 2005 einen Antrag auf Zuteilung der Kommunalsteuer für die Jahre 1999 bis 2003.

Der Antrag wurde mit Schreiben vom 28. Juni 2009 zurückgenommen.

Die Gemeinde M stellte am 27. April 2005 einen Antrag auf Zuteilung der Kommunalsteuer für das Jahr 1998.

Der Antrag wurde mit Schreiben vom 15. Juli 2009 zurückgenommen.

Da die Anträge auf Zuteilung der Kommunalsteuer zurückgezogen wurden, hat eine ersatzlose Aufhebung des Zuteilungsbescheides zu erfolgen.

Ergeht an:

Marktgemeinde M

Marktgemeinde Y

Fa. B (vormals Transport )

Marktgemeinde A

Finanzamt DEF

Linz, am 16. Juli 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 10 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993

Stichworte