UFS RV/1741-W/05

UFSRV/1741-W/059.7.2009

Zustellung an eine im Konkurs befindliche GmbH zu Handen des Masseverwalters im Einheitswertfeststellungsverfahren.

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des F, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der XY gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamtes A vom 4. Juli 2005, Steuernummer, betreffend Wertfortschreibung gemäß §21 Abs.1 Z1 BewG 1955 zum 1. Jänner 2002 entschieden:

Die Berufung wird gemäß §273 Abs.1 lit.a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am 4. Juli 2005 erließ das Finanzamt A betreffend das Grundstück xxx, Alleineigentümer XY I K, einen Wertfortschreibungsbescheid zum 1. Jänner 2002 und richtete diesen Bescheid an:

"An XY. I K

z.H. F.

Adresse

..."

Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2005 brachte der Masseverwalter, Herr Rechtsanwalt F.., gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung ein und brachte im Wesentlichen vor, der gesamte Gutsbestand der EZ xy sei mit Kaufvertrag vom 27.1.2003 samt konkursgerichtlicher Genehmigung vom 13.3.2003 an die Gemeinde Z-öffentliches Gut verkauft worden, wobei nach Abschreibung dieser Grundstücke vom Gutsbestand der EZ xy. hierob die neue EZ ab Grundbuch ccc eröffnet worden sei. Im Übrigen sei offensichtlich das Grundstück c gemeint und handle es sich um einen Schreibfehler.

Mit Beschluss des Landesgerichtes N vom 22.5.2002, Aktenzahl, war der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und der Einschreiter als Masseverwalter bestellt worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Juli 2005 wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung, zum Bewertungsstichtag 1.1.2002 sei die XYgrundbücherlicher Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft gewesen, die Liegenschaft sei erst nach dem Bewertungsstichtag mit Kaufvertrag vom 27.1.2003 an die Gemeinde Z verkauft worden, als unbegründet ab.

Dagegen wurde Vorlageantrag eingebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§1 Abs.1 der Konkursordnung - KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd §80 BAO (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 30. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 18. September 2003, 2003/15/0061, und vom 22. Oktober 1997, 97/13/0023 sowie das Erkenntnis des VwGH vom 2. März 2006, 2006/15/0087). Das gleiche muss für das Feststellungsverfahren gelten.

Die angefochtene Erledigung konnte daher gegenüber der Liegenschaftseigentümerin, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß §1 Abs.1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die angefochtene Erledigung wäre daher an den Masseverwalter und nicht an die Liegenschaftseigentümerin zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen (vgl. VwGH vom 18. September 2003, 2003/15/0061, s.o.). Eine an die Liegenschaftseigentümerin z.H. des Masseverwalters adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an die - im Konkurs befindliche -Liegenschaftseigentümerin gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an die Liegenschaftseigentümerin gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden. Auch eine "Weiterleitung" des Bescheides durch die im Konkurs befindliche GmbH an den Masseverwalter bewirkt keine rechtsgültige Zustellung.

Gemäß §246 Abs.1 BAO ist jeder zur Einbringung einer Berufung befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Da die als Bescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes keine Rechtswirksamkeit entfalten konnte, war die Berufung mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen.

Wien, am 9. Juli 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Konkurs, Zustellung, Gemeinschuldner, Masseverwalter, Zurückweisung

Verweise:

VwGH 02.03.2006, 2006/15/0087

Stichworte