Nachträgliche buchmäßige Erfassung von Antidumpingzöllen für Stahlseile aus der Ukraine
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/16/0180 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 2.7.2012 abgelehnt.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Andreas Hartl und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Alois Winklbauer und ADir. Siegfried Köhldorfer im Beisein der Schriftführerinnen Elisabeth Schreiner und Marija Schistek über die Beschwerde der RD GesmbH, Adresse, vertreten durch Dr. Markus Frank, Rechtsanwalt, 1070 Wien, Neustiftgasse 3/5, vom 30. November 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des (durch Hofrat Dr.Ernst Lettner vertretenen) Hauptzollamtes Wien vom 28. Oktober 2003, Zl. 100/00000/-1/2003, mit welcher die Berufung der RD GesmbH vom 10.4.2003 gegen den auf Art. 201 Abs.1 lit.a und Abs.3 Zollkodex gestützten Eingangsabgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom 19.3.2003, GZ.100/00000/02/2003/StrV-Ref 2 (= Mitteilung einer gem. Art.220 Abs.1 Zollkodex nachträglich buchmäßig erfassten Abgabenschuld (Differenzbetrag) iHv € 7.873,37, davon € 6.943,16 an Zoll und € 930,21 an Abgabenerhöhung nach § 108 Abs.1 ZollR-DG, iSd Art.221 Abs.1 Zollkodex), betreffend die für mit Zollanmeldung zu WE- Nr.225/000/800107/17/1 am 8.1.2001 in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Stahldrahtseile gem. Art. 201 Abs.1 lit. a und Abs.3 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZolllR-DG entstandene Eingangsabgabenschuld, nach der am 30. April 2009 in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In dem an die RD GesmbH, Adresse , gerichteten Abgabenbescheid vom 19.3.2003, GZ.100/00000/02/2003/StrV-Ref 2, stellte das Hauptzollamt Wien (in seiner Funktion als Abgabenbehörde erster Instanz) fest, dass für die genannte Bescheidadressatin (im folgenden: Bf) als Warenempfängerin hinsichtlich der mit Warenanmeldung der Spedition Sch GesmbH, A, (als Anmelderin bzw. indirekte Vertreterin der Warenempfängerin) zu WE-Nr.225/000/800107/17/1 am 8.1.2001 beim Zollamt Wiener Neudorf erfolgten Überführung von eingangsabgabepflichtigen Waren, nämlich 57 Trommeln Stahldrahtseile (70.580 Laufmeter, Rohmasse: 20.408 kg) der Warennrn.73121084102 ("Litzen, Kabel, Seile, nicht überzogen oder nur verzinkt, mit einer Querschnittsabmessung von mehr als 12 mm bis 24 mm, aus Stahl", Eigenmasse: 2.510 kg (= 4 Trommeln, 6.000 Laufmeter)) und 73121082102 ("Litzen, Kabel, Seile, nicht überzogen oder nur verzinkt, mit einer Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm bis 12 mm, aus Stahl", Eigenmasse:16.020 kg (= 53 Trommeln, 64.580 Laufmeter)) gem. Art.201 Abs.1 lit.a und Abs.3 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG eine Eingangsabgabenschuld iHv € 11.285,97, davon € 227,86 an Zoll(Z1), € 6.943,16 an Zoll(Z3) und € 4.114,95 an Einfuhrumsatzsteuer(EU), sowie gem. § 108 Abs.1 ZollR-DG die Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabenerhöhung(ZN) von € 930,21 entstanden sei, jedoch buchmäßig bisher nur Eingangsabgaben von € 3.019,61 (€ 227,86 an Zoll(Z1), € 2.791,75 an Einfuhrumsatzsteuer(EU)) iSd Art.218, 219 Zollkodex buchmäßig erfasst worden seien, sodass der Differenzbetrag iHv € 9.196,60 (€ 6.943,16 an Zoll, € 1.323,23 an Einfuhrumsatzsteuer) an gegenüber dem tatsächlich geschuldetem Abgabenbetrag zu gering buchmäßig erfassten (und gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex mitgeteilten) Eingangsabgaben in Entsprechung des Art.220 Abs.1 Zollkodex als weiterhin gesetzlich geschuldet nunmehr nachzuerheben sowie die Abgabenerhöhung von € 930,21 festzusetzen sei. Gem. § 72a ZollR-DG habe die Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer iHv € 1.323,23 wegen der bestehenden Berechtigung der Abgabenschuldnerin zum Vorsteuerabzug nach den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen zu unterbleiben. Gem. Art.220 Abs.1 Zollkodex sei daher der Abgabenbetrag von € 7.873,37 nachträglich buchmäßig erfasst worden und werde dieser hiermit gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex zur Entrichtung zum (sich aus Art.222 Abs.1 Zollkodex iVm § 73 ZollR-DG ergebenden) Fälligkeitszeitpunkt mitgeteilt. In der obbezeichneten Warenanmeldung sei als Versender/Ausführer (= Feld 2) die SE LTD in Sofia, Bulgarien, (im folgenden: "S" genannt), im Feld 16 sei als Ursprungsland "BG" (= Bulgarien) erklärt worden; mit Code 100 im Feld 36 sei die Anwendung des Regel-Zollsatzes beantragt worden. Diesen Angaben in der Anmeldung sei die (beigegebene) Faktura des genannten Versenders vom 4.12.2000 Nr.138 zugrunde gelegen. In dieser seien insgesamt 70.580 Laufmeter Stahldrahtseile mit einem Durchmesser von 5 bis 16 mm im Wert von € 26.855,28 DEM angeführt. Das Zollamt habe die Anmeldung angenommen (Art.63 Zollkodex), die Eingangsabgaben gem. Art.201 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG iHv € 3.019,61, davon € 227,86 an Zoll(Z1) und € 2.791,75 an Einfuhrumsatzsteuer antragsgemäß festgesetzt (Mitteilung gem. Art.221 Zollkodex) und die zur Einfuhrabfertigung gestellten Waren (Art.40 Zollkodex) noch am 8.1.2001 durch Überlassung an den Anmelder (Art.73 Zollkodex) in den freien Verkehr überführt (Art. 79 Zollkodex). Über Veranlassung der Europäischen Kommission seien im November 2002 von Organen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in Bulgarien und Ukraine Erhebungen zwecks zollrechtlicher Überprüfung von aus Bulgarien in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführter Stahldrahtseile der Position HS 7312 gepflogen worden, welche zum Ergebnis gehabt hätten, dass jene in von der S , Sofia, erstellten Handelspapieren angeführten, zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Stahldrahtseile der Pos. HS 7312 ihren Ursprung in der Ukraine gehabt hätten, wobei sich ergeben habe, dass das genannte Unternehmen von der JSCS in Khartsysk, Ukraine (im folgenden kurz "SR") mit derartigen Waren beliefert worden sei. Ergänzend dazu habe auch der Generaldirektor des genannten ukrainischen Unternehmens dem Europäischen Betrugsbekämpfungsamt gegenüber eingeräumt, dass alle an S gelieferten Stahlseile von SR produziert worden seien. Im vorliegenden Fall habe der Transport der in Rede stehenden Stahldrahtseile am 23.11.2000 beim Hersteller (= Fa. SR ) in Khartsyzsk, Ukraine, mittels Eisenbahnwaggon nach Varna, Bulgarien, begonnen, wobei dieser in Illichowsk, Ukraine, auf eine Fähre ("Varna Ferry Boat") verladen und auf diese Weise nach Varna befördert worden sei. Dort seien die Waren am 13.12.2000 in einem Zolllager vorübergehend verwahrt worden, bevor sie am 28.12.2000 mittels LKW im Carnet-TIR-Verfahren nach Österreich (als endgültiges Bestimmungsland) zur Bf (als Warenempfängerin) transportiert worden seien; in Bulgarien seien im Übrigen an den betroffenen Stahlseilen keinerlei Be- oder Verarbeitungsmaßnahmen iSd Art.23 Zollkodex, welche einen Warenursprung in Bulgarien begründet hätten, gesetzt worden, sondern es seien diese in Varna lediglich auf einen LKW zwecks Beförderung im Straßenverkehr umgeladen worden. Dass die in der obbezeichneten Warenanmeldung beschriebenen Stahlseile ihren tatsächlichen Warenursprung in der Ukraine, wo sie von der dort ansässigen Fa. Silur erzeugt worden seien, und nicht, wie in dieser erklärt, in Bulgarien, hätten, ergebe sich insbesondere zum einen durch die bulgarische Zollausfuhrerklärung vom 28.12.2000 Nr.2007/3-205/28122000 und der dieser beigeschlossen gewesenen Faktura Nr.138 vom 4.12.2000, welche im Übrigen sogar mit jener bei der Einfuhrabfertigung in Österreich vorgelegten Faktura Nr.138 vom 4.12.2000 ident sei, in deren Feld 16 vom Versender (Fa. S ) selbst als Ursprungsland die Ukraine erklärt worden sei, und zum anderen aus dem Umstand, dass in den Fakturen Nrn.1646 und 1647 vom 27.11.2000, welche die Fa. SR an die Fa. S gerichtet habe, genau jene Mengen (Laufmeter) Stahlseile mit denselben Querschnittsdurchmessern angeführt gewesen seien (5000 m mit einem Durchmesser von 10 bis 14 mm und 65.580 m mit einem Durchmesser von 5 bis 16 mm), die am 4.12.2000 mit Rechnung Nr.138 von der Fa. S an die Bf fakturiert worden seien. Der Warenursprung "Ukraine" sei damit eindeutig erwiesen, der in der Warenanmeldung erklärte Ursprung "Bulgarien" hingegen unrichtig. Es handle sich dabei um einen sog. "nichtpräferentiellen Ursprung" iSd Art.23 und 24 Zollkodex iVm 35 bis 40 ZK-DVO und den Anhängen 9 bis 11 dazu, wonach auf Fälle der Pos. HS 7312 lt. Anhang 11 die "Generalklausel" des Art.24 Zollkodex anzuwenden sei. Ein Umpacken oder Verladen zähle danach keinesfalls als ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung. Im gegenständlichen Fall habe in Bulgarien -zwecks Transport nach Österreich- lediglich eine derartige Verladung vom Schiff auf LKW stattgefunden. Bezüglich der Erhebung des "Antidumpingzolls" (Z3) werde auf die Verordnung des Rates vom 12.8.1999 Nr.1796/99 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit einem Durchmesser von 3 mm und mehr mit Ursprung Ukraine zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren verwiesen. Danach betrage laut Art.1 Abs.2 leg. cit. der Antidumpingzoll bei der Einfuhr derartiger, von Herstellern aus der Ukraine stammender Waren in die Gemeinschaft, also wie im gegenständlichen Fall für Stahlseile mit einem Durchmesser von 5 bis 16 mm, 51,8%. Bezüglich der festgestellten Zollschuldnerschaft der Bf werde auf den Art. 201 Zollkodex, insbesondere dessen Abs.1 lit.a sowie dessen Abs.2 und 3 verwiesen: Im vorliegenden Fall hätten falsche Angaben in der Warenanmeldung dazu geführt, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben teilweise nicht erhoben worden seien. Die Eingangsabgabenschuld für die in Rede stehenden Stahlseile sei am 8.1.2001 gem. Art.201 iHv € 11.285,97 entstanden, sodass in Entsprechung des Art.220 Zollkodex von dem Differenz- Abgabenbetrag -einerseits unter Berücksichtigung des § 72a ZollR-DG (hinsichtlich der unerhoben gebliebenen Einfuhrumsatzsteuer) und andererseits unter Festsetzung einer Abgabenherhöhung nach § 108 ZollR-DG iHv € 930,21- ein Zollbetrag von € 6.943,16 (Z3) buchmäßig zu erfassen und gem. Art.221 Zollkodex mitzuteilen gewesen sei, und zwar -unter Bedachtnahme auf das der Zollbehörde eingeräumte Auswahlermessen nach Art.213 Zollkodex- der Bf, weil sie als in der Anmeldung genannte Warenempfängerin der Zollschuld am nächsten stehe und die betreffenden Waren zu ihren Gunsten in den Wirtschaftskreislauf eingegangen seien.
Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die Bf, vertreten durch Dr. Markus Frank, Rechtsanwalt in Wien, mit Eingabe vom 10.4.2003 u.a. fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung iSd Art.243 Abs.1 und 2 lit. a, 245 Zollkodex iVm §§ 85a Abs.1 Zi.1, 85b Abs.1 ZollR-DG, in welcher sie diesen in seinem gesamten Umfang wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen, Nichtigkeit wegen fehlender Begründung, Aktenwidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wesentlicher Verfahrensmängel anfocht. Dazu wurde im Wesentlichen vorgebracht:
Der angefochtene Bescheid stütze sich auf Ermittlungsergebnisse des Europäischen Betrugsbekämpfungsamtes, die der Bf bisher nicht zur Kenntnis gebracht und im angefochtenen Bescheid auch nicht erläutert worden seien, sodass dieser unüberprüfbar und somit nichtig sei. Der angefochtene Bescheid stütze sich einerseits auf eine Ausfuhrerklärung der Fa. S , in der angeblich der Warenursprung Ukraine angegeben sei, und andererseits auf ein ukrainisches Ursprungszeugnis, lasse aber das vorgelegte Ursprungszeugnis der bulgarischen Handelskammer außer Acht bzw. unerwähnt, obwohl dieses von der Zollbehörde beschlagnahmt und dieser demnach auch bekannt sein müsse. Im Übrigen stammten die der Bf gelieferten Seile nicht von der Fa. SR . Den Schluss, dass die als Stahldrahtseile bulgarischen Ursprungs gelieferten Waren tatsächlich ihren Ursprung in der Ukraine hätten, habe die Zollbehörde aus der angeblichen Übereinstimmung von sich aus den Zollpapieren ergebenden Mengen der von SR an S gelieferten Waren und jenen von S an die Bf gelieferten Mengen gezogen. Diese behauptete Übereinstimmung sei aber "konstruiert" und tatsächlich nicht gegeben, zumal es sich, vergleiche man die Nettogewichte und Längenangaben, jedenfalls um unterschiedliche Seile handeln müsse, weil dasselbe Seil - abgesehen von geringfügigen Gewichtsdifferenzen auf Grund zulässiger Durchmessertoleranzen (bei Norm-Seilen) von höchstens 4%- ja nicht sein Gewicht ändern könne. (Im vorliegenden Fall könne die Ware schon deshalb nicht ident sein , weil SR an S 40,98 t Seile geliefert habe, die Bf von S jedoch nur 18,53 t bezogen habe; gemeinsam mit dem bei S lagernden Material ließe sich leicht eine Teilmenge konstruieren, die dann der betreffenden Einfuhrmenge hinsichtlich Gewicht und Länge entspreche. Lt. Unterlagen habe SR an S Seile auf insgesamt 95 Trommeln geliefert, die österreichische Einfuhrverzollung hätte sich jedoch auf 57 Ringe bezogen; zudem stimmten die Gewichte nicht überein: Das Nettogewicht der Sendung von SR an S habe lt. Rechnungen der Fa. SR Nr.109 u.110 netto 18.731 kg betragen, lt. österreichischer Import-Zollabfertigung seien aber netto 20.026 kg eingeführt worden. Der Umstand, dass S als Großhändler mit riesigen Umsätzen Seile bei SR einkaufe, bedeute nämlich nicht, dass die von S an die Bf gelieferten Seile auch Seile von SR seien, zumal S sicherlich auch bei anderen Erzeugern Seile einkaufe. Und selbst wenn die Menge der von SR bezogenen Seile mit der in Rede stehenden Lieferung an die Bf -auch zeitlich- übereinstimmen sollte, bedeute dies noch nicht, dass es sich dabei um die idente Ware handle, weil zum einen davon auszugehen sei, dass S derartige Norm-Seile in großer Menge auf Lager habe, und zum anderen bei solchen Waren bzw. LKW-Fuhren gewisse Ähnlichkeiten in Menge und Gewicht üblich seien. Nur dort, wo die Netto-Mengen der von SR an S mit denen der Lieferungen von S an die Bf völlig ident seien und auch ein zeitlicher Zusammenhang feststellbar sei, könne der Anschein nicht geleugnet werden, dass die betreffende Ware tatsächlich von Silur stamme. Aber selbst die tatsächlich von Silur stammende Ware sei bulgarischen Ursprungs, da laut übereinstimmender Auskunft der bulgarischen Handelskammer und der Firmen S und Silur die Fa. SR die von der Fa. S stammenden Seile lediglich bearbeitet habe, wodurch eine Wertsteigerung von nur 6 bis 9% des Warenwertes erzielt worden sei, der Rest sei von S herrührender Materialwert (61%) und Transportkosten. Genau dies werde mit unbedenklichen Ursprungszeugnissen der bulgarischen Handelskammer nachgewiesen. Aber selbst dann, wenn dies nicht zuträfe, würde für die Bf keine Verpflichtung zur Zollnachzahlung bestehen, da diese gutgläubig gehandelt, einen (vermeintlichen) Irrtum der Zollbehörden nicht erkannt habe, ihr kein Verschulden an dieser Unkenntnis anzulasten sei und sie im übrigen die geltenden Vorschriften betreffend Zollanmeldung eingehalten habe, sodass Art.220 Abs.2 lit b Zollkodex anzuwenden sei. Zu diesem Punkt habe die Zollbehörde der Bf ohne nachvollziehbare Begründung vorgeworfen, sie habe unschuldig agierende Zolldeklaranten dazu bestimmt, Antidumpingzölle unter Verletzung der zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu verkürzen. Die fehlende Begründung bewirke Nichtigkeit des Bescheides bzw. liege darin eine wesentliche Verletzung des Parteiengehörs und des Grundsatzes von "fair trial". Die Bf habe gewusst, dass es in Bulgarien Seilproduktionen mit entsprechender Kapazität gebe; sie habe Information, dass bulgarische Hersteller über Händler verkauften. Sie habe Seile gekauft, die laut Fa. S sowie vorliegender Ursprungserklärung der bulgarischen Handelskammer bulgarischen Ursprungs gewesen seien; sie habe hingegen keinen Hinweis darauf gehabt, dass die Fa. S auch Seile verkaufe, die nicht bulgarischen Ursprungs seien. Im Übrigen habe sie die Firmen S und Silur nur unabhängig voneinander gekannt. Das Herkunftsland habe sie hingegen an Hand des Seils selbst nicht eruieren können, da es sich dabei um ein DIN-Norm-Seil gehandelt habe, dessen Herkunftsbestimmung praktisch unmöglich sei. Dazu komme, dass die Bf aus den Käufen keinen Preisvorteil ziehen habe können. Denn es erscheine für einen Kaufmann unlogisch, mit einem Antidumpingzoll belegte Seile aus der Produktion von SR über die Fa. S zu kaufen, wenn er die gleichen Seile zu denselben Preisen in derselben Qualität und in denselben Mengen ohne eine derartige Zollbelastung von anderen Händlern bzw. Herstellern aus anderen Ländern ausreichend erwerben hätte können. Die Bf beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Anwendung des Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex.
Das Hauptzollamt Wien wies diese Berufung in seiner (am 31.10.2003 dem obgenannten Bevollmächtigten der Bf zugestellten) Berufungsvorentscheidung vom 28.10.2003, Zl.100/00000/-1/2003, gem. § 85b Abs.3 ZollR-DG als unbegründet ab, wobei es -nach Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen (Art.201 Abs.1 lit., Abs.2 und Abs.3 Zollkodex, Art.220 Abs.1 und Abs.2 lit.b Zollkodex, Art.221 Abs.1 Zollkodex, Art.213 Zollkodex, Art.23 Abs.1 Zollkodex, Art.24 Zollkodex, Verordnung (EG) Nr.1796/99) und (zusammenfassender) Wiederholung der im angefochtenen Abgabenbescheid bereits enthaltenen Darstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dem Berufungsvorbringen im Wesentlichen Nachstehendes entgegenhielt: Im dem Hauptzollamt Wien vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung übermittelten Ursprungszeugnis ("Certificate of Origin") der Fa. SR Nr.240700 würden in dessen Feld 9 die Rechnungsnummern 1646 bis 1648 für die für die Fa. S hergestellten Stahlseile angegeben und in Feld 11 als Ursprungsland Ukraine erklärt. Damit stehe fest, dass die von den genannten Rechnungen umfassten Waren in der Ukraine hergestellt und tatsächlich auch aus der Ukraine ausgeführt worden seien. Ergänzend dazu habe auch der Generaldirektor der Fa. SR , I, gegenüber dem ukrainischen Wirtschaftsministerium u.a. bestätigt, dass die in Entsprechung des (im Feld 4 der erwähnten Ursprungserklärung aufscheinenden) Vertrages vom 8.11.1999 Nr.100-50-9-06-2723, an S gelieferten Waren von SR produziert worden seien. Aber auch in der von der Fa. S erstellten, zollamtlich bestätigten Ausfuhrerklärung vom 28.12.2000 Nr.2007/3-205/28/20000 (samt beigeschlossener Faktura der Fa. S an die Bf Nr.138 vom 4.12.2000) werde im Feld 16 als Ursprungsland Ukraine angegeben; aus deren Feldern 1 (Ziffer 3) und 37 (Code 3100) gehe weiters hervor, dass es sich bei den betreffenden Stahldrahtseilen um solche handle, welche aus einem Zolllager ausgelagert und sich somit in Bulgarien nicht im zollrechtlich freien Verkehr befunden hätten. Erwähnenswert sei in diesem Zusammenhang außerdem, dass die der bulgarischen Ausfuhrerklärung beigeschlossene Rechnung Nr.138 der anlässlich der Zollabfertigung dem Zollamt Wr. Neudorf vorgelegten Rechnung inhaltlich völlig gleiche. Da die Summen der Laufmeter (insg. 70.580 lm) und Nettogewichte (insg. 18.530 kg) der von Silur auf Grund des oberwähnten Produktionsvertrages für die Fa. S erzeugten Seile, wie sich diese aus den Rechnungen Nr. 1646 und 1647 ergäben, mit den in der Einfuhrerklärung vom 8.1.2001 bzw. der sich hierauf beziehenden Importfaktura Nr.138 enthaltenen Angaben bezüglich Nettogewicht und Laufmeter exakt übereinstimmten, sei somit offenkundig, dass die betreffenden Waren ihren Ursprung in der Ukraine hätten. Im Übrigen hätte die Bf nur einen Teil der angeführten Waren, nämlich die mit besagter Rechnung Nr. 138 fakturierte Menge, erhalten. Daraus sei auch die von der Bf ins Treffen geführte unterschiedliche Anzahl an Trommeln erklärbar. Da die in Rede stehenden Stahlseile auf ihrem Weg von Khartsyzsk, Ukraine, nach Wr.Neudorf, Österreich, nachweislich nur kurzfristig in Varna, Bulgarien, in ein Zolllager eingelagert gewesen sei, also keineswegs aus einem großen Warenlager in Sofia stammten, gehe der Einwand, gegenständliche Ware stamme von verschiedenen Produzenten aus Bulgarien bzw. Rumänien, ins Leere, ebenso wie im übrigen der Einwand, die betreffenden Stahldrahtseil hätten ihren Ursprung jedenfalls in Bulgarien: Diesbezüglich werde auf die Erklärung des verantwortlichen Generaldirektors von SR sowie auf die zollamtlich bestätigte Ausfuhrerklärung verwiesen. Von einer bei der Fa. SR vorgenommenen bloßen Lohnbearbeitung in untergeordnetem Ausmaß könne daher keine Rede sein. Daran könne auch ein von der Bf beigebrachtes Schreiben der Fa. S bzw. SR nichts ändern, in dem offenbar versucht werde, der in Bedrängnis geratenen Bf als treuer Kundin Hilfestellung zu geben. Zudem von der Bf ebenfalls im Berufungsverfahren vorgelegten Präferenz-Ursprungszeugnis Form A Referenz-Nr.270176 vom 14.12.2000 sei zu bemerken, dass derartige Zeugnisse nur von solchen Ländern ausgestellt werden dürfen, die nach dem Allgemeinen Präferenzsystem begünstigt seien. Bulgarien gehöre nicht zum Kreis dieser Länder (siehe dazu "Europa-Abkommen" zwischen der Europäischen Gemeinschaften und Bulgarien lt. Beschluss des Rates und der Kommission vom 19.12.1994, 94/908/EG KS, EG, Euratom, sowie VO 2820/98 und VO 2501/2001 mit Anhang ("Länderliste" der nach dem APS begünstigten Ländern). Gegenständliches Ursprungszeugnis sei daher ungültig und tauge somit auch nicht zum urkundlichen Nachweis des von der Bf behaupteten nichtpräferentiellen Ursprungs der in Rede stehenden Stahlseile. Nicht den Tatsachen entspreche im Übrigen das Vorbringen der Bf, es fehle ihr jedwedes Motiv für das ihr vorgeworfene Handeln, da sie die Waren ja zu marktüblichen Preisen gekauft und es für sie keinen Sinn gehabt hätte, "heiße", d.h. mit einem Antidumpingzoll belegte Ware zu kaufen und auf gesetzwidrige Weise zu importieren: Es sei hervorgekommen, dass die Bf die Preise für Stahlseile zwischen den Firmen SR in Ukraine und H in Deutschland verglichen habe, wobei festzustellen gewesen sei, dass die Preise der Fa. SR in allen Fällen um fast 37% niedriger als die der Fa. H gewesen seien, sodass für die Bf durch Kauf bei SR bei gleichzeitiger Nichtentrichtung des Antidumpingzolls ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil zu lukrieren gewesen sei; bekräftigt werde diese Annahme auch durch die Aussage der Auskunftsperson RT, Verkaufsleiter der Fa. TS GmbH in Wels, vom 10.9.2003, wonach die von der SR angebotenen Verkaufspreise keineswegs marktüblich seien. Bezüglich des Einwandes der Bf, es sei im vorliegenden Fall der Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex anzuwenden, werde zum einen auf den Wortlaut dieser Bestimmung und zum anderen auf die Judikatur des EuGH (insbes. Urteil vom 22.10.1987, 314/85, RZ.13-15; Beschluss vom 9.12.1999, C-299/98 P , RZ. 22 und 32; Urteil vom 27.6.10991, C-384/89 , RZ.23; Urteil vom 14.5.1996, C-153/96 , RZ.91) verwiesen, wonach der "Irrtum" laut dieser Bestimmung in einem "aktiven Irrtum" der Zollbehörde bestehen müsse; d.h. die (aktiv handelnde) Zollbehörde müsse den Irrtum begehen und dieses Handeln ursächlich für ihren Irrtum sein, ihm nicht nur unterliegen. Dies bedeute, nur dann, wenn die Angaben in der Zollanmeldung tatsächlich geprüft werden und das Ergebnis dieser Prüfung der Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt werde, könne ein solcher Irrtum vorliegen; werden die Angaben in der Anmeldung hingegen bloß hingenommen, könne mangels eigener Tätigkeit kein Irrtum der Zollbehörde vorliegen. Ein aktiver Irrtum treffe auf gegenständlichen Fall aber nicht zu, da hier die Warenanmeldung bloß angenommen worden sei, tatsächliche Feststellungen zum erklärten Warenursprung seien seitens des Zollamtes nicht getroffen worden. In einem derartigen Fall trage der Zollschuldner allein das Erklärungsrisiko und könne sich bei deren Unrichtigkeit nicht auf einen Irrtum der Zollbehörde berufen (siehe dazu auch EuGH v. 27.6.1991, C-348/89 , RZ.24). Somit sei es im gegenständlichen Fall der Zollbehörde verwehrt, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzung, dass ein Irrtum der Zollbehörde gegeben ist, iSd Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex von der Nachforderung des mit VO Nr.1796/1999 des Rates vom 12.8.1999 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls abzusehen. Der Vollständigkeit halber ist diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass Art. 220 Abs.2 lit.b Zollkodex auch bei Vorliegen eines aktiven Irrtums der Zollbehörde hier nicht anwendbar wäre, weil es an einer weiteren Voraussetzung hiefür fehlte, nämlich der Gutgläubigkeit des Zollschuldners: Er hätte den Irrtum der Zollbehörden nicht erkennen dürfen: Gegen die Annahme einer derartigen Gutgläubigkeit der Bf sprächen mehrere Indizien: Zum einen der Umstand, dass diese von ihrem Vertragspartner S die Ausstellung eines Präferenz-Ursprungszeugnisses verlangt habe, obwohl weder ein urkundlicher Nachweis für den (erklärten) nichtpräferentiellen Ursprung der Waren in Bulgarien erforderlich gewesen sei, noch von ihr bei der Einfuhrabfertigung in Österreich eine Präferenzbegünstigung angestrebt und demnach bei dieser Gelegenheit das (vorhandene) Präferenz-Ursprungszeugnis auch nicht vorgelegt worden sei, sondern dies erst im Zuge des gegenständlichen Berufungsverfahren, also nach Aufdeckung der Malversationen, geschehen sei, sodass daraus geschlossen werden könne, dass das in Rede stehende Ursprungszeugnis nur zum Zweck eines "verwirrenden" Gegenbeweises im Fall der Aufdeckung des wahren Ursprungs der Waren von der Bf angefordert worden sei; und zum anderen die bereits erwähnte Tatsache, dass die Bf -entgegen ihrer diesbezüglichen Behauptung- solche Stahlseile in der Ukraine bei Umgehung des Antidumpingzolls wesentlich günstiger erwerben habe können, sodass es sehr wohl in ihrem Interesse gelegen sei, den tatsächlichen Ursprung der von ihr gekauften Seile zu verschleiern, um einen höheren Geschäftsgewinn zu lukrieren. Gestützt werde diese Annahme durch die am 15.8.2002 im Amtshilfeweg durch das Zollfahndungsamt vorgenommene Einvernahme des Zeugen DB, worin dieser angegeben habe, dass er aus einem Telefonat bzw. einer persönlichen Unterredung mit KHR wisse, dass auch die österreichische Fa. KRI GesmbH Abnehmer von Stahlseilen der ukrainischen Fa. SR gewesen sei. Diese Aussage werde außerdem durch das Ergebnis der vom Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde (im Auftrag des Landesgerichtes Wr. Neustadt) durchgeführten Rufdatenauswertung bestätigt, welche ergeben habe, dass die Bf regen Telefon- und Fax-Kontakt mit der Fa. SR unterhalten habe. Abschließend werde zum einen bemerkt, dass die Bf ihre Heranziehung als Zollschuldnerin im Rahmen der der Zollbehörde in einem derartigen Fall zustehenden Auswahlermessens nach Art.213 Zollkodex nicht bekämpft habe und daher hierauf nicht mehr weiter eingegangen werden müsse, und zum anderen die von der Bf in ihrer Berufung behaupteten Verfahrensmängeln durch die Berufungsvorentscheidung geheilt worden seien. Sämtliche der Abgabenvorschreibung und Berufungsentscheidung zu Grunde gelegten Unterlagen und Beweismittel (und somit auch die vom Europäischen Betrugsbekämpfungsamt seinerzeit gewonnenen Belege) seien im Übrigen dem Geschäftsführer der Bf, Herrn Dipl.Öc. KHR , anlässlich dessen am 28.3.2003 erfolgten Einvernahme (im Rahmen der zollstrafbehördlichen Ermittlungen) zur Einsicht vorgelegt bzw. vorgehalten worden.
Gegen diese Berufungssvorentscheidung richtet sich die am 1.2.2003 (und damit rechtzeitig beim Hauptzollamt Wien eingebrachte) Beschwerde vom 30.11.2003 iSd Art.243 Abs.2 lit.b Zollkodex iVm § 85c Abs.1 und 2 ZollR-DG, in welcher die Berufungsvorentscheidung vollinhaltlich angefochten wird und dazu auch, und zwar in Entsprechung des § 85c Abs.3 und 5 ZollR-DG, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Zollsenat beantragt wird. Die Voraussetzungen für eine Nacherhebung von Zöllen, so das Beschwerdeanbringen, lägen nicht vor, das die gegenständlichen Waren aus Bulgarien, nicht aber von SR wären, bzw. falls doch zutreffend, jedenfalls die Voraussetzungen gem. Art.220 Abs.2 Zollkodex gegeben wären, sodass eine nachträgliche buchmäßige Erfassung hier nicht zulässig sei. In derselben Eingabe enthalten sind auch Anträge auf Erlassung der Abgaben sowohl gem. Art.236 Zollkodex als auch gem. Art.239 Zollkodex, dies für den Fall, dass weder dem Beschwerdebegehren auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Feststellung, dass in der gegenständlichen Angelegenheit nachträglich Zölle nicht zu erheben seien, noch dem Antrag, von einer nachträglichen Erhebung des Antidumpingzolls auf die in Rede stehende Einfuhr gem. Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex Abstand zu nehmen, entsprochen werde. Gerügt werde das bisherige gesetz- und verfassungswidrige Verfahren, sodass Gefahr bestünde, dass die Berufungsinstanz nicht den gesamten Verfahrensstand bzw. alle vorgebrachten Beweise, insbesondere nicht alle Entlastungsbeweise, berücksichtigen könne. So habe sich insbesondere das betreffende "Certificate of Origin" bereits unter den anlässlich der vorgenommenen Hausdurchsuchung beschlagnahmten Geschäftsunterlagen befunden und sei nicht erst- wie in der Berufungsvorentscheidung unrichtig festgestellt- im Zuge des Rechtsmittelverfahrens von der Bf beigebracht worden. Außerdem seien die angeblichen Beweisergebnisse von Untersuchungen auf europäischer Ebene der Bf nicht zur Gänze zur Kenntnis gebracht worden, sodass sie sich gegen diese nicht habe zur Wehr setzen können. Insbesondere habe sie bisher keine Einsicht in die Verträge zwischen SR und S , in die Aussage des Herrn I , in die in den ukrainischen Certificates angeführten Rechnungen sowie in die bulgarische Ausfuhrerklärung erhalten. Es werde daher die Einsicht in sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen, und zwar sowohl zum Strafverfahren zu GZ.100/90.089/2003-Str.V/Ref.2 als auch zum Abgaben- und Aussetzungsverfahren beantragt. Weiters werde nunmehr auch der Heranziehung der Bf als Abgabenschuldnerin widersprochen: Sie sei nämlich - im Gegensatz zum beauftragten Spediteur (als unmittelbar Handelnder im Zollverfahren) völlig unerfahren, sodass -wenn überhaupt- jener (als Anmelder, der auch die gesamte Einfuhrabwicklung übernommen habe) in erster Linie als Zollschuldner heranzuziehen sei, wohingegen ihr als Betroffener das Handeln des Spediteurs nicht zurechenbar sei. Tatsächlich stamme die beschwerdegegenständliche Ware aber gar nicht von Silur. Die diesbezügliche Behauptung der Zollbehörde sei beispielhaft für deren überwiegend gesetzwidriges Vorgehen in dieser Angelegenheit, zumal vorliegende Dokumente, wie insbesondere die der bulgarischen Handelskammer, welche die unrichtige Annahme der Zollbehörde widerlegen würden, einfach negiert würden. Diese habe in ihrem (beigeschlossenen) Schreiben vom 10.11.2003 ausdrücklich bestätigt, dass 61% des Ursprungs bulgarisch sei und sich dabei auf einen Vertrag (offensichtlich Werkvertrag) zwischen SR und S bezogen. Außer Mutmaßungen der österreichischen Zollbehörden gebe es keinen nachvollziehbaren Beweis, dass die Bf tatsächlich Ware aus den behaupteten Lieferungen von SR an S erhalten habe, wohingegen die vorliegenden Bestätigungen von SR , S und der bulgarischen Handelskammer den bulgarischen Ursprung der betreffenden Waren eindeutig belegten. Laut den amtlichen Zollpapieren sei anderes Material aus Bulgarien exportiert worden als nach Österreich importiert worden sei. Laut den bulgarischen Zollpapieren seien überzogene Litzen der Warennr.73121075 exportiert worden, wobei derartige Waren nicht unter den Antidumpingzoll fielen. Diese Situation, dass nämlich eine andere Ware in Österreich angekommen als in Bulgarien versendet worden sei, stelle einen aktiven Irrtum der bulgarischen Zollbehörden iSd Art.220 Zollkodex dar, da diese unrichtige Deklaration von jener Behörde vor Ort hätte erkannt werden können. Es liege sohin ein eklatanter Mangel in den Zollkontrollen, insbesondere im Rahmen des Carnet-TIR-Verfahrens, vor und sei dies den Zollbehörden vorwerfbar. Auch hätte die Kommission dagegen Maßnahmen ergreifen bzw. Warnungen aussprechen müssen anstatt den betroffen Warenkäufer damit zu belasten. Die Bf als Warenkäufer habe erst jetzt im Zuge der Kontrolle bzw. des gegen sie geführten Strafverfahrens hievon, insbesondere von den Carnet-TIR-Papieren und von den bulgarischen Ausfuhrpapieren, Kenntnis erlangt. Zum konkreten Abfertigungsfall werde nunmehr Folgendes vorgebracht: Die Export-Ware der Fa. SR sei mit 3 Rechnungen Nrn.1646,1647 und 1648 über 95 Colli versandt worden, die Bf habe hingegen lediglich 57 Ringe erhalten. Es seien 7 Positionen Seile zu je 12 mm (=23.910 m) nach Bulgarien eingeführt worden, S habe an die Bf aber nur 3 Positionen dieser Dimension ( 5.000 m), geliefert. Aus der "SR -Menge" ließe sich unter bestimmten Voraussetzungen jene Menge und jenes Gewicht "konstruieren", das die Bf schließlich von S erhalten habe; außer Mutmaßungen gebe es aber keinen einzigen Beweis dafür, dass sie Ware aus jener Lieferung von Silur an S erhalten habe, zumal die Gewichte der Colli mit dem gleichen Seil nicht übereinstimmten. Im Übrigen könne -ohne selbst vor Ort anwesend zu sein- der österreichische Zoll ja gar nicht wissen, welche Trommeln tatsächlich an wen versandt worden seien. Jedenfalls seien aus Bulgarien 16.908 kg brutto (= 15.260 kg netto) ausgeführt worden, in Österreich eingeführt seien aber 20.408 kg (=18.530 kg) worden. Zusätzlich ergäben sich im Zusammenhang mit den Ursprungszeugnissen weitere Irrtümer "des Zolls" und "der Kammern" sowie Unterlassungen "der Kommission" und liege im Übrigen eine "unübersichtliche Komplexität der Materie" vor. Insbesondere habe nicht die Bf die ihr vorgeworfene Irreführung verursacht bzw. verschuldet, sondern die Praxis der Kammern, gegen die die Kommission, was die Ausstellung und Verwendung von Formularen Form A betreffe, längst hätte einschreiten müssen. Auch hätte es der zollerfahrenen Anmelderin auffallen müssen, dass hier unrichtige Zeugnisse (Formulare Form A für nicht präferentielle Ursprungserzeugnisse) ausgestellt worden seien, da die Bf, die damals noch keinerlei Erfahrung im Import aus Drittländern in die EG gehabt habe und sich deshalb einer erfahrenen Spedition bedient habe, die Zollunterlagen erst später zu Gesicht bekommen habe; so sei ihr nicht einmal bekannt geworden, dass der österreichische Zoll das betreffende "Certificate of Origin" bei der Einfuhrabfertigung offensichtlich nicht einmal zur Kenntnis genommen habe. Aber auch der Kommission hätte auffallen müssen, dass offensichtlich so große Mengen an Stahlseilen aus Bulgarien in den EG-Raum gelangten, die dort gar nicht hergestellt werden hätten können. Wenn ihr ein derartiger Umstand nicht aufgefallen sei, so liege darin ein Verschulden ihrerseits. Sei ihr das aber sehr wohl aufgefallen, dann hätte sie dies - in Form einer "Warnung"- kundtun müssen. Es liege aber auch -durch die offensichtlich unrichtige Abfertigungspraxis der österreichischen Zollbehörden- ein aktiver Irrtum der Zollbehörde vor: Es sei von der Fa. S offensichtlich eine andere Ware ausgeführt (d.h. im Carnet-TIR-Verfahren versandt) worden als in Österreich eingeführt worden sei, dies sei aber bei der Einfuhrabfertigung von den Zollorganen nicht bemerkt worden, und zwar trotz Zollverschluss im Carnet-TIR-Verfahren: Darin liege ein aktiver Irrtum der Zollbehörde begründet. Daneben habe es die Kommission unterlassen, für ein ausreichendes Verfahren zu sorgen. Diese schweren Verstöße stellten auch zweifellos "besondere Umstände" iSd Art. 236 und 239 Zollkodex dar; hingegen seien betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Bf als Importeur nicht gegeben. Denn der Versuch des Zolls, die Gutgläubigkeit der Bf im Rahmen des Strafverfahrens in Frage zu stellen, habe sich als untauglich erwiesen. So sei der Vorwurf, die Bf hätte ein Preis-Motiv gehabt, die Ware von SR zu kaufen, offensichtlich unrichtig: Nie sei für sie ein Einkauf bei H oder bei SR die Alternative gewesen. Zur Aussage des Herrn RT sei anzumerken, dass diese offensichtlich genau der dargestellten Erwartungshaltung des Zolls entspreche, gegen die sich die Bf verwehre, zumal es sich dabei aus Sicht der Bf um einen ruf- und geschäftsschädigenden Vorgang handle. Zu den regelmäßigen Erkundigungen bei der Fa. SR über Referenzpreise werde angemerkt, dass es selbstverständlich für einen Export- Händler zweckmäßig bzw. sogar notwendig sei, das Preisniveu am Markt zu kennen, zu dem ein Mitbewerber fallweise kaufen bzw. verkaufen könne. Aktenwidrig oder zumindest tendenziös sei im Übrigen die Feststellung der Zollbehörde, Herr KHR habe ausgesagt, Kontakte der Bf zur Fa. SR habe ausschließlich zum Zwecke der Einholung von Referenzpreisen bestanden. Auch sei die "Aussage" des DB keine Aussage, sondern lediglich eine -nicht einmal an die Zollbehörde adressierte- schriftliche Mitteilung des Genannten an seinen Rechtsbeistand.
Ergänzend dazu enthält die "ergänzende Stellungnahme" der Bf vom 18.3.2009, mit welcher diese den Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 9.3.2009, in welchem der Bf gem. § 183 Abs.4 BAO jene schriftliche Bestätigung (in ukrainischer Sprache und deutscher Übersetzung) des verantwortlichen Direktors der Fa. SR , I , bezüglich des oberwähnten Vertrages zwischen den Firmen SR und S dem Wirtschaftsministerium der Ukraine gegenüber abgegeben hat, zur Kenntnisnahme übermittelt hat, beantwortet hat, zur Sache- soweit sie sich auf die in Rede stehende Lieferung aus Bulgarien bezieht- noch folgendes Vorbringen: Die nachträgliche Vorschreibung sei deshalb nicht zulässig, weil die in Rede stehende Ware bulgarischen Ursprungs sei. Die Behörde habe bislang keine Feststellung getroffen, in welchem Ausmaß SR zur Herstellung der Waren beigetragen habe; eine allenfalls stattgefundene untergeordnete Bearbeitung durch SR könnte den ukrainischen Ursprung keineswegs begründet haben. Sollte die betreffende Lieferung tatsächlich ukrainischen Ursprungs gewesen sein, so habe die Bf jedenfalls hievon keine Kenntnis gehabt. Außerdem mangle es für eine nachträgliche Vorschreibung im konkreten Fall an einer Rechtsgrundlage: Eine nachträgliche buchmäßige Erfassung sei unzulässig, wenn ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt worden sei (Art. 217 Abs.1 lit.a Zollkodex); analog gelte dies für Waren, die von einem Unternehmen stamme, das eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe, für deren Waren der Antidumpingzoll nicht gelte. Mangels einer Regelung für den Fall der Rückziehung dieser Verpflichtungserklärung sei die Regelung unvollständig bzw. nicht ausreichend klar und sohin nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus seien die nachträglich buchmäßig erfassten Beträge gem. Art.236 und 239 Zollkodex zu erlassen. Der Unabhängige Finanzsenat habe dazu im Erörterungsgespräch am 28.1.2009 die -rechtsirrige- Ansicht vertreten, er müsse im gegenständlichen Verfahren lediglich über die nachträgliche Vorschreibung und nicht über die Anträge nach Art.236 und 239 Zollkodex entscheiden. Denn schon das Gebot der Verwaltungsökonomie gebiete eine Entscheidung auch über die längst gestellten Anträge, zumal diese Bestimmungen ausdrücklich nicht nur eine Erstattung, sondern auch einen Erlass vorsähen. Es sei -auch in Ansehung der 6- monatigen Entscheidungspflicht- offensichtlich, dass auch das Hauptzollamt Wien davon ausgehe, dass es gleichzeitig auch über die bereits i.J. 2003 dort eingebrachten Anträge entschieden habe. Jene seien allerdings mangels Eingehen auf die diesbezügliche Argumentation der Bf schwer mangelhaft geblieben und habe die Berufungsbehörde daher die Aufgabe, diese Rechtsfehler von Amts wegen aufzudecken. Dazu vertrete die Bf die Auffassung, dass es sich hier um einen "besonderen Fall" iSd Art.239 Zollkodex handle, der der Kommission zur Entscheidung vorzulegen sei. Im übrigen seien die vom Zoll vorgelegten "Nachweise" des Warenursprungs nicht nachvollziehbar, sie "passten nicht" zur gegenständlichen Lieferung von S bzw. sei auf Grund des Vergleichs der Netto-Gewichte - die Gewichte von Stahldrahtseilen könnten sich nicht einfach durch den Transport ändern- evident, dass die Waren aus Bulgarien nicht ident mit den angeblichen Silur-Lieferungen sei könnten. Aber selbst wenn die Ware tatsächlich von Silur geliefert worden wäre, würde dies allein noch nicht bedeuten, dass sie auch ukrainischen Ursprung aufweise, denn es komme dann auf das Ausmaß der Bearbeitung an, die SR an Drahtseilen von S vorgenommen habe. Die Zollbehörde habe dazu bisher keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich die Unrichtigkeit des bulgarischen Ursprungszeugnisses behauptet und dazu auf "geheimnisvolle" Verträge mit SR verwiesen, deren Inhalt bis heute der Bf nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Hingegen habe Herr D bei seiner Einvernahme vor dem Zollfahndungsamt Frankfurt am 27.3.2004 ausgesagt, dass die Seile von S zu 60% bulgarischen Ursprungs seien, auch die bulgarische Handelskammer habe dies ausdrücklich bestätigt. Im übrigen vertrete die Bf die Ansicht, dass das Verfahren erster Instanz wegen des jahrelangen Zurückhaltens des ihr erst mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 9.3.2009 zugekommenen "Beweismaterials" nichtig sei. Zu den Beweismitteln selbst werde angemerkt, dass die Übersetzungen zwar von einem offiziellen Dolmetsch unterfertigt seien, es sei aber weder dessen Adresse bekannt noch erkennbar, welche Qualifikation oder Zulassung dieser habe, zumal die Übersetzung augenscheinlich unvollständig sei. Der Bf sei überhaupt unbekannt, dass ein Herr I Generaldirektor der Fa. SR gewesen sei. Es gehe auch nicht hervor, wofür Herr I bei der Fa. SR verantwortlich gewesen sei; jedenfalls lasse dessen Aussage viele Fragen und Zweifel offen. Die angeblichen Verträge zwischen SR und S seien von Herrn I offensichtlich nicht vorgelegt worden, obwohl sie offenbar der einzig schlüssige Nachweis für den Ursprung gewesen wären. Wenn die Waren von ukrainischen Ursprungszeugnissen begleitet worden wären, wie dies in den Schreiben des Herrn I vom 18.11.2002 behauptet werde, und am Weg zur Bf in Bulgarien nur durch das Zolllager durchgegangen seien, scheine es völlig unverständlich, wie diese Waren vor den bulgarischen Zollbehörden plötzlich ihren ukrainischen Ursprung in einen bulgarischen Ursprung hätten wandeln können. Diesfalls müsste man dem bulgarische Zoll unterstellen, dass er gesetzwidrige Fälschungen des Warenursprungs zumindest geduldet habe; dies wäre dann aber jedenfalls ein wesentlicher Grund, die nachträgliche Vorschreibung von Abgaben zu erlassen. Ansonsten sei schlüssig, dass die an die Bf gelieferten Waren eben nicht solche ukrainischen Ursprungs gewesen seien. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung in der angefochtenen Entscheidung vertrete der EuGH eine weite Auslegung des Irrtumsbegriffs, wonach nicht nur der aktive Irrtum der Behörde relevant sei, sondern auch eine passive, durch irriges Dulden unrichtige Vorgangsweise. Die Irrtümer der österreichischen und bulgarischen Zollbehörden bestünden unter anderem in der Kenntnis von ukrainischen und bulgarischen Ursprungszeugnissen für ein und dieselbe Ware im bulgarischen Zollfreilager, in der Unkenntnis der Ungeeignetheit eines "Formular-A-Zeugnisses" für Ursprungserzeugnisse aus Bulgarien, in der Nichterkennung, dass diese Ursprungszeugnisse von einer unzuständigen Behörde stammten, Nichterkennen von Gewichtsdifferenzen zwischen Ausfuhr aus Bulgarien und Einfuhr in Österreich, Nichterkennen von unrichtigen Zolltarifnummern trotz präziser Warenbeschreibung etc. Bezüglich der Prüfung der Ursprungszeugnisse seien dem bulgarischen Zoll und der bulgarischen Handelskammer jahrelange schwere Verfehlungen vorzuwerfen. Dieser Fehler hätte aber auch den involvierten (österreichischen) Zollbehörden schon bei der Einfuhr auffallen müssen. Die Zollbehörde habe sich insofern geirrt, als sie das dem Original beigefügte "Certificate of Origin" Form A nicht gerügt habe, weil derartige Zeugnisse offensichtlich nur vom "Zoll", nicht aber von der Industrie- und Handelskammer hätten ausgefüllt werden dürfen; dadurch sei die gutgläubige Bf über mehrere Jahre getäuscht worden. Ein relevanter Irrtum läge aber auch in den vorausgegangenen (rechtlich unverbindlichen) Auskünften der Zollbehörden -hier in Bezug auf die Zuständigkeit zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen- begründet. Die Bf sei außerdem der Auffassung, dass das "Verfahren" wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs "nichtig" sei: Unrichtig behaupte "der Zoll", die Bf habe in den "Vertrag zwischen S und SR " eingesehen, tatsächlich sei ihr ein derartiger Vertrag nie gezeigt worden und könne sie daher dazu auch nicht Stellung nehmen. Lediglich seien ihr 2 Schreiben des Herrn I zugegangen. Schon deshalb verstoße daher das Verfahren gegen den Grundsatz des "fair trial", weil ihr rechtliches Gehör bzw. die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht gewährt werde.
(Das weitere Vorbringen der Bf, und zwar zur Gutgläubigkeit der Bf als Zollschuldnerin im Pkt. 3) der erwähnten Stellungnahme, zur Einhaltung aller Vorschriften bei der Zollanmeldung im Pkt.4) der erwähnten Stellungnahme, sowie zu weiteren zu berücksichtigenden "besonderen Umständen" im Pkt. 5) der Stellungnahme, wird aus nachstehend dargelegten Gründen hier nicht wiedergegeben.)
In der am 30. April 2009 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens der Bf ergänzend im Wesentlichen noch Folgendes ausgeführt: Es sei auffällig, dass sowohl die österreichische als auch die bulgarischen Zollbehörde offenbar das vorgelegte Form-A-Zertifikat akzeptiert habe, obwohl dieses doch "unzulässig" sei. Im konkreten Fall habe die Bf die ukrainischen Zollpapiere sowie die bulgarischen Ausfuhrpapiere erst im Zuge des "Zollverfahrens" erhalten, ansonsten habe sie nur die österreichischen Zollpapiere, die Rechnung, die Packliste und das bulgarische Ursprungszeugnis erhalten. Die ihr im Finanzstrafverfahren zugegangenen Unterlagen enthielten jene Waren nach Durchmesser, Gewicht und Länge, die nach Bulgarien verbracht worden seien. Hinsichtlich Durchmesser und Längen würden die Zahlen zwar übereinstimmen, weil es sich dabei um übliche Standardmaße handle, wobei die Durchmesser laut DIN-Norm eine Toleranz von maximal 4 % aufweisen dürften, die sich auf das Gewicht der jeweiligen Sendung auswirken könnte. Nicht erklärt werden könnten damit aber die großen Gewichtsdifferenzen im gegenständlichen Fall. Gehe man von der Tatsache aus, dass dieselbe Ware auch das gleiche Gewicht (Nettogewicht) aufweisen müsse, stelle sich heraus, dass in Österreich andere Waren zum Import gelangt sein müssen als aus der Ukraine exportiert worden seien. Andererseits sei es bei einer derart großen Anzahl von Exporten aus der Ukraine nach Bulgarien nicht schwer, den Lieferungen nach Österreich derartige Lieferungen aus der Ukraine -d.h. mit identen Längen und Durchmessern- zuzuordnen. Entscheidend für die Identifizierung sei aber letztlich das konkrete Gewicht und nicht die Länge der genormten Durchmesser. Weiters werde angemerkt, dass auf Grund des Umstandes, dass die bulgarische Ausfuhrerklärung dem österreichischen Einfuhrzollamt nicht vorgelegt werden müssten, eine offensichtliche Kontrolllücke bestehe und es unzumutbar sei, in einer solchen Situation dem Importeur die Beweislast für den Ursprung der Ware aufzuerlegen, wenn er keine Kontrolle hierüber ausüben könne und die Zollbehörde keine Prüfung dahingehend anstellen müsse, ob die Ursprungsangaben des Exporteurs korrekt sind. Im gegenständlichen Fall habe die Fa. S in ihrer Ausfuhrerklärung einen ukrainischen Ursprung behauptet, gleichzeitig aber ein Ursprungszeugnis über die bulgarische Herkunft der Ware vorgelegt. Die bulgarische Handelskammer habe ein Ursprungszeugnis Form A ausgestellt, obwohl Bulgarien kein "Entwicklungsland" iSd APS sei. Die Bf als österreichischer Importeur habe keinen Zugang zur Ausfuhrerklärung des bulgarischen Exporteurs gehabt. Es werde im konkreten Fall zusätzlich eingewendet, dass zum einen die Rechnung Nr.138 der Fa. S bereits am 4.12.2000 ausgestellt worden sei, die Einlagerung der Ware in das bulgarische Zolllager aber erst am 13.12.2000 erfolgt sei, und zum anderen, dass es unüblich sei, dass eine Ware (Stahlseile) mehr als 2 Wochen (13.12. bis 28.12.2000) in einem derartigen Zollfreilager verbleibe. Zusammenfassend sei also festzuhalten, dass auch die mündliche Verhandlung keinen lückenlosen Nachweis für die Identität zwischen der von SR an S gelieferten und der von S an die Bf gelieferten Ware erbracht habe. Es könne der Bf auch kein Vorwurf der Fahrlässigkeit oder gar des Vorsatzes gemacht werden, zumal schon die Komplexität des Verfahrensgegenstandes einen solchen nicht zulasse. Dies bedinge aber die Unzulässigkeit der nachträglichen Abgabenvorschreibung. Denn auch die Europäische Kommission habe seit dem Jahr 2000 von diesen Vorgängen Kenntnis gehabt, aber offenbar nichts dagegen unternommen, d.h. weder eine Warnung ausgesprochen noch Kontrollen durchgeführt, sodass die Bf als Importeur der jahrelangen kriminellen Praxis ausländischer Behörden und Lieferanten ausgesetzt gewesen sei. Es sei der Bf für die in Rede stehende Lieferung aber ein "Certificate of Origin" vorgelegen. Seitens des Zolls gebe es übrigens bis heute keine ausreichenden Auskünfte über Regelungen, wie ein Importeur sich in einem Fall wie dem gegenständlichen verhalten solle, um derartige Vorwürfe und Haftungen zu vermeiden. Die Bf sei in derartigen Dingen nämlich völlig unerfahren gewesen. Aber selbst ein erfahrener Importeur könne sich ihrer Ansicht nach davor nicht erfolgreich schützen, da die gesetzlichen Zollvorschriften eine Kontrolle der Übereinstimmung der Ursprungsangaben beim Export mit denen beim Import nicht vorsähen. So habe auch die Bf keinen Anlass gehabt, am erklärten Ursprung Bulgarien zu zweifeln bzw. einen Ursprung Ukraine zu vermuten. Außerdem seien die relevanten EU-Rechtsvorschriften bis 2004 völlig unzureichend gewesen. Indes habe die Bf alles ihr Zumutbare unternommen, um eine korrekte Einfuhr zu gewährleisten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. Art.201 Abs.1 lit. a und Abs.2 Zollkodex entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird. Zollschuldner ist der Anmelder; im Fall der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird (Abs.3 leg.cit .), d.h. es gibt dann zwei Zollschuldner, die nach Art.213 Zollkodex gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet sind.
Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst worden, so hat gem. Art.220 Abs.1 Zollkodex die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des nachzuerhebenden Restbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung); diese Frist kann nach Art.219 leg.cit. verlängert werden. Ergänzend dazu bestimmt § 108 Abs.1 ZollR-DG, dass u.a. im Fall, dass eine Zollschuld nach Art.220 Zollkodex nachzuerheben ist, eine Abgabenerhöhung zu entrichten ist, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld an Säumniszinsen angefallen wäre; dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Nacherhebung trifft.
Außer in den Fällen gem. Art.217 Abs.1 UA 2u.3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat (Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex).
Gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.
Gem. Art.23 Abs.1 Zollkodex sind Ursprungswaren eines Landes, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art.24 Zollkodex).
Für den Unabhängigen Finanzsenat steht auf Grund der ihm vorliegenden, nachstehend im einzelnen näher beschriebenen (und der Bf im Zuge des Abgabe- und Rechtsbehelfsverfahrens bereits vorgehaltenen) Beweismittel sowie insbesondere des Ergebnisses des im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.4.2009 vor dem Unabhängigen Finanzsenat abgeführten Beweisverfahrens, folgender rechtsrelevante Sachverhalt fest:
Am 5.12.2000 wurden 95 Trommeln Stahlseile im Rohgewicht von 40.985 kg mit Eisenbahnwaggon (Waggon-Nr.24584302) von Khartsyzsk, Ukraine, zunächst nach Illichowsk, einem in der Ukraine gelegenen Schwarzmeerhafen transportiert. Die Stahlseile stammten von der Fa. SR , einem in Khartsyzsk ansässigen Stahldraht- und -seilwerk. (Dies ergibt sich aus dem Frachtbrief Nr.22 487900 zu Versand-Nr.590905, auf dem neben dem Firmenstempel von SR auch der "Vertrag Nr.100-50-9-06-2723" angeführt ist; als Absender ist darin die Fa. SR , Kharsyzsk, Ukraine, als Empfänger die Fa. S , Sofia, Bulgarien, genannt. Dieselbe Vertrags-Nummer (zum Vertrag vom 8.11.1999) findet sich auch in 3 (mit 27.11.2000 datierten) Rechnungen Nrn.1646, 1647 und 1648, welche die Fa. SR an die Fa. S gerichtet hat und in denen Stahlseile von zusammen 74.540 m im Bruttogewicht von 40.985 kg (= 37.346 kg netto), nämlich in der Rechnung Nr.1646 5000 Meter (Durchmesser 10 bis 14 mm) im Bruttogewicht von 3.500 kg (netto 3.270 kg), in der Rechnung Nr.1647 65.580 Meter (Durchmesser 5mm bis 24 mm) im Bruttogewicht von 37.315 kg (netto 33.936 kg) und in der Rechnung Nr. 1648 3.960 Meter (Durchmesser 3 mm) im Bruttogewicht von 170 kg (netto 140 kg), angeführt sind. Über diese Waren hat die "Donetsk Chamber of Commerce an Industry" auf Grund der Exporterklärung der Fa. SR unter Bezugnahme auf den oben bereits bezeichneten Vertrag vom 8.11.1999 am 29.11.2000 unter der Referenz-Nr.240700 ein "Certificarte of Origin" ausgestellt, in welchem ausdrücklich bescheinigt wird, dass die (an Hand der darin angeführten Rechnungen sowie nach Trommelanzahl, Warenbeschreibung Brutto- und Nettogewicht identifizierbaren), nach Bulgarien exportierten Waren in der Ukraine produziert worden sind. In Illichowsk wurde der Waggon auf eine Fähre ("Varna Ferry Boat") verladen und nach Varna, Bulgarien, gebracht. Dort wurden die angelieferten Stahldrahttrommeln am 13.12.200 in einem Zolllager verwahrt. Dies ergibt sich aus der Zollerklärung vom 13.12.2000 Nr. 2007 187, in welcher nicht nur die Waggon Nr.24584302, sondern insbesondere die bereits erwähnten 3 Rechnungen vom 27.11.2000 Nrn.1646,1647 und 1648 angeführt sind. Auch in diesem Dokument wurde als Herkunftsland die Ukraine genannt. In weiterer Folge wurde aus dieser (im Zolllager befindlichen) Lieferung am 28.12.2000 eine Teilmenge, nämlich 57 Trommeln Stahldrahtseile (insgesamt 70.580 Meter mit Durchmesser von 5 bis16 mm) im Bruttogewicht von 20.408 kg (18.530 kg netto) -mittels LKW (unter Inanspruchnahme des Carnet-TIR-Verfahrens) -aus Bulgarien aus- und in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt, wo die Waren beim Zollamt Wiener Neudorf/ Autobahn am 8.1.2001 über Antrag (schriftliche Warenanmeldung) des Spediteurs Sch GmbH (als Anmelder) für die Bf (als Warempfängerin) zum freien Verkehr abgefertigt und hiefür u.a. Zoll (Z1) iHv € 227,86 (d.s. 1,7% des Zollwertes von ATS 184.441,12) festgesetzt wurden. (Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der von der bulgarischen Zollbehörde bestätigten Ausfuhrerklärung Ex 3 vom 28.12.2000 Nr.2007/3-205/28122000 (mit Verfahrenscode 3100) der Fa. S unter Nennung der Bf (als Empfängerin), des Einlagerungspapiers 2007/187/13122000 (als Vorpapier), des Vermerks der Kennzeichen X 9303 T/ XEB 4828 (als die Ware transportierenden LKW-Zug) sowie der Anführung von "Ukraine" (als Ursprungsland), der dieser Ausfuhrerklärung angeschlossen gewesenen Faktura Nr.138 vom 4.12.2000 der Fa. S an die Bf über die oben bereits erwähnte Menge an Stahldrahtseilen (mit Vermerk der Kennzeichen des LKW-Zugs), des CMR-Frachtbriefs Nr.10506, des Carnet-TIR RX30875200 vom 28.12.2000 über die selbe Menge an Stahlseilen als in der der bulgarischen Ausfuhrerklärung beigeschlossen gewesenen Faktura angeführt sowie der (zollbehördlich bestätigten) Einfuhrerklärung der Fa. Sch GesmbH vom 8.1.2001 zu WE-Nr.225/000/800107/17/1 (mit angeschlossener Packliste und mit der der bulgarischen Ausfuhrerklärung beigeschlossen gewesener Rechnung identer Rechnung Nr.138 vom 4.12.2000.). Anzumerken zu diesen Unterlagen ist, dass die der bulgarischen Ausfuhrerklärung angeschlossen gewesene Rechnung der Fa. S an die Bf Nr.138 vom 4.12.2000 den Stempel der Fa. S trägt, in der darauf bezughabenden Zollausfuhrerklärung (in deren Feld 16) erklärt die Fa. S , dass die davon erfassten Stahlseile ihren Ursprung in der Ukraine (also nicht in Bulgarien) haben. Der in deren Feld 37 angeführte Verfahrenscode (in Verbindung mit dem Code 3 in Feld 1) bedeutet weiters, dass die abgefertigte Ware nicht aus dem freien Warenverkehr Bulgariens stammen. Die Angaben der Fa. S (in den Feldern 1, 16 und 37 deren Ausfuhrerklärung vom 28.12.2000) stimmen also mit den Vorpapieren und sonstigen Unterlagen überein. Diese stimmen wiederum -mit Ausnahme der Angabe des Ursprungslandes im Feld 34- mit der Einfuhrerklärung der Fa. Sch GesmbH vom 8.1.2001 überein, und zwar sowohl was die Menge (Anzahl der Trommeln), Gewichte, Laufmeter (je Querschnitt der Stahlseile) und Transportmittel anlangt. Auch die geschilderte zeitliche Abfolge der Warenbewegung entspricht den logischen Denkgesetzen und ist insofern nachvollziehbar. Hinzuzufügen ist in diesem Zusammenhang noch, dass auf der Einfuhrerklärung (in deren Feld 44) kein Ursprungszeugnis bzw. Präferenz-Ursprungszeugnis Form A vermerkt bzw. erwähnt ist, ebenso wenig ist eine Zollbegünstigung (Präferenzbegünstigung) beantragt bzw. in Anspruch genommen worden, sondern es ist (wie aus Feld 36 ersichtlich) die Einfuhrverzollung zum "Regelzollsatz" beantragt worden.
Diese Unterlagen bilden eine nachvollziehbare Beweiskette, aus der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter Anwendung der logischen Denkgesetzen nur den Schluss zulässt, dass die in Rede stehenden, am 8.1.2001 für die Bf aus Bulgarien importierten Stahlseile nicht solche bulgarischen Ursprungs sind, wie dies von ihr behauptet wird, sondern diese zur Gänze von der Fa. Silur in der Ukraine erzeugt wurden und auch in Bulgarien keinerlei ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung erfahren haben, sodass der Unabhängige Finanzsenat nur zu dem Schluss kommen konnte, dass die beschwerdegegenständlichen Stahldrahtseile ihren Ursprung iSd Art.23, 24 Zollkodex (sog. "nichtpräferentieller Warenursprung") in der Ukraine haben und demnach die nachträgliche buchmäßige Erfassung und Mitteilung des auf diesen Waren lastenden Antidumpingzolls zu Recht erfolgt ist.
Ausdrücklich bemerkt wird hiezu, dass der Unabhängige Finanzsenat, dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) folgend, bereits an Hand der oben angeführten (von ihm eingesehenen), in der mündlichen Berufungsverhandlung ausführlich erörterten Unterlagen und Beweismitteln zu diesem Schluss gelangt ist, ohne dass es hiefür weiterer Beweise bedurft hatte. Hingewiesen wird dazu auf die ständige Rechtsprechung, wonach es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (siehe dazu Ritz, "Bundesabgabenordnung- Kommentar", Linde-Verlag, Rz. 8 zu § 167 und die dort angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); keineswegs braucht die Abgabenbehörde, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (VwGH v.23.2.1994, 92/15/0159).
Für den Unabhängigen Finanzsenat erübrigt es sich daher, sich auch noch zusätzlich auf die in der bekämpften Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien- offensichtlich zur (zusätzlichen) Untermauerung seiner darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen- sonst noch herangezogenen Beweise, wie insbesondere auf die schriftliche Erklärung des in der Bescheidbegründung als "verantwortlicher Generaldirektor der Silur" bezeichneten Herrn I vom 18.11.2002, oder die Zeugenaussage des Herrn DB vom 15.8.2002 bzw. 11.3.2003 zu stützen. Dennoch sieht sich der Unabhängige Finanzsenat veranlasst, und zwar insbesondere im Hinblick darauf, dass die Stichhältigkeit jener Beweise von der Bf in deren Beschwerde und vor allem in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18.3.2009 (in Pkt,1.4) massiv angezweifelt worden ist, um dadurch das "Gesamtbild" der Beweislage und das Vorbringen der Bf quasi "abzurunden", der Bf entgegenzuhalten, dass zum Einen der Name "Iwan Iwanowitsch I " als "i.v. Generaldirektor" in der Rubrik "Adressenangaben" auf der Homepage der SR AG sehr wohl aufscheint, die diesbezüglich gegenteilige Behauptung der Bf sohin aktenwidrig ist, und zum Anderen Herr DB durch das Zollfahndungsamt Essen ausdrücklich als Zeuge, und zwar über dessen Zeugenbeistand, schriftlich angehört worden ist, wobei der Genannte in dem am 15.7.2003 dem Hauptzollamt Wien übermittelten "Anhörungsbogen" die in der Begründung der Berufungsvorentscheidung wiedergegebenen Aussagen, unter Wahrheitspflicht stehend, nach sehr wohl so getätigt hat.
Zum übrigen Vorbringen der Bf in deren Beschwerde vom 30.11.2003 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18.3.2009 wird Nachstehendes festgestellt.
Es kann -in Ansehung des oben dargestellten Ergebnisses der Beweisaufnahmen- dahingestellt bleiben, ob das (von der Bf als "Certificare of origin" bezeichnete) "Generalised System of preferences, Sertificate of Origin (Combined declaration and certificate) Form A Referens Nr.270176 vom 14.12.2000 sich bereits unter den anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen befunden hat oder erst im Zuge des Rechtsmittelverfahrens von der Bf vorgelegt worden ist. Außerdem ist für den Unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar, welche Auswirkungen die exakte Kenntnis des Zeitpunktes der Kenntnisnahme der zuständigen Zollbehörde von der Existenz eines derartigen Dokuments auf den Ausgang des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens haben sollte, wenn von vornherein feststeht, dass es sich dabei um ein sowohl aus formalrechtlichen Gründen (es wurde in Feld 8 zum Index "W" nicht die dazu erforderliche Zolltarifnummer eingetragen) als auch aus materiellrechtlichen Gründen (dazu wird -zwecks Vermeidung von Wiederholungen- auf die diesbezüglichen rechtsrichtigen Ausführungen des Hauptzollamtes Wien in der Berufungsvorentscheidung, Seite 7) verwiesen, deren Richtigkeit letztlich sogar von der Bf in deren Stellungnahme (Pkt.2.4) eingeräumt wurde), um ein absolut ungültiges Dokument handelt, welches als Ursprungsnachweis iSd Art.23, 24 Zollkodex gänzlich ungeeignet einzustufen ist.
Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, sowohl aus dem Schreiben der bulgarischen Handelskammer (zum Brief der Bf vom 25.3.2003) sowie der Erklärungen der Fa. S vom 26.3.2003 und Silur vom 9.4.2003 als auch aus der Zeugenaussage des Herrn D vom 27.3.2004 gehe hervor, dass die von der Silur für die Fa. S gefertigten Seile unter Einsatz von 61 % "technologischen Materialien" bulgarischen Ursprungs produziert worden seien, vermag nichts in Bezug auf die Gewinnung der bulgarischen Ursprungseigenschaft beizutragen, da die Regeln zum Erwerb der Ursprungseigenschaft aus Art.24 Zollkodex eindeutig hervorgehen. Von einem Prozentanteil an Vormaterialien (hier: aus Bulgarien) ist hier keine Rede und lassen derartige Kriterien demnach auch keinen (eindeutigen) Rückschluss auf den tastsächlichen (nichtpräferentiellen) Ursprung der in Rede stehenden Waren zu. Gerade das Vorliegen eines Ursprungszeugnisses aus der Ukraine bestätigt demgegenüber, dass die letzte wesentliche Be -bzw. Verarbeitung iSd Art.24 ZK im vorliegenden Fall jedenfalls in der Ukraine erfolgt ist.
Dem weiteren (diesbezüglichen) Vorbringen der Bf in deren Stellungnahme vom 18.3.2009, es könnten von bulgarischen Lieferanten Litzen oder dünnere Seile an Silur geliefert worden sein und diese- quasi in einem länderübergreifenden arbeitsteiligen Produktionsverfahren- daraus von der SR dickere Seile, nämlich die in Rede stehenden, gefertigt und verpackt worden sein, wobei dieser Verarbeitungsschritt den bulgarischen Ursprung der Seile nicht veränderte (d.h. in einen ukrainischen Ursprung "umwandelte"), ist zu entgegnen, dass weder auf Grund der Angaben der Bf noch auf Grund der vorliegenden Unterlagen auszuschließen ist, dass zur Produktion von der Silur nicht doch auch ukrainische Materialien eingesetzt worden sind, was zutreffendenfalls jedenfalls den ukrainischen Ursprung des Endprodukts nach sich ziehen würde. Im übrigen findet dieses Beschwerdevorbringen weder im vorstehend dokumentierten, schlüssigen Transportverlauf noch den festgestellten Geschäftsmodalitäten Deckung. Abgesehen davon ginge die laut Beschwerdebehauptung in der Ukraine (von der Fa. SR ) vorgenommene Be- bzw. Verarbeitung der, wie von ihr behauptet, aus Bulgarien stammenden Litzen und Drähte, nämlich deren Verwicklung (zu dickeren Stahlseilen) und deren Zuschneidung (zu bestimmten Längen), jedenfalls über eine sog. "Minimalbehandlung" hinaus und führte daher seitens der Fa. SR -richtigerweise- zur Ausstellung eines den Ursprung "Ukraine" bestätigenden Ursprungszeugnisses. (Solche "Minimalbehandlungen", d.h. nicht ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitungen wären insbesondere (demonstrative Aufzählung) Entbeinen, Entsehnen, Entfetten, Entknochen und Vakuumverpacken von Fleisch; kaufmännisches Zurichten wie Sortieren, Umpacken und Abpacken sowie die im Art.38 ZK-DVO im Zusammenhang mit Spinnstoffen angeführten Tätigkeiten; Reinigen und Sortieren von Hülsenfrüchten; Glasieren von poliertem Reis; mechanisches Klären und Entwässern von pflanzlichem Öl; Mischen von gleichen Waren (z.B. Tee, Honig, Wein) verschiedenen Ursprungs; Zerschneiden von Teppichläufern, Schneiden von Zucker, Zerteilen von rohen Granitblöcken ohne weitere Bearbeitung, Zerkleinern grober Stücke Kohle, Vermahlen von Antimon zu Pulver; Herstellung von Croupons; Auslesen von Steinen und Schiefer, Versieben von Kohle, Umschmelzen von Aluminiummasseln zu Barren; Abwickeln und Ablängen von Stahlwarmbreitbändern; Eindämpfen von Natronlauge, Färben von Kunststoffgranulat; Reinigen und Vermahlen eines Ausgangserzeugnisses(z.B. Rohkasein); Kalibrieren, Schneiden, Sortieren und Bündeln von Därmen; Zusetzen von Kohlensäure zu Wein, Kellerbehandlung (Pasteurisieren, Filtrieren) und Flaschenabfüllen; Sterilisieren medizinischer Instrumente.)
Der Behauptung der Bf, es seien ihr die Ergebnisse der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung nicht zur Gänze zur Kenntnis gebracht worden, steht entgegen, dass spätestens im Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung die Bf mit sämtlichen den gegenständlichen Fall betreffenden relevanten Beweismitteln konfrontiert worden ist und ihr dabei Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern, wodurch allfällige in den bisherigen Verfahren möglicherweise tatsächlich vorgekommene derartige Verfahrensmängel jedenfalls als nunmehr geheilt anzusehen sind.
Dem (erstmals in der Stellungnahme vom 18.3.2009 eingeworfenen) Einwand der Bf, es mangle im vorliegenden Fall in Ansehung des Art.217 Abs.1 lit.a Zollkodex an einer Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Vorschreibung des Antidumpingzolls, ist entgegenzuhalten, dass die erwähnte Bestimmung ihrem Wortlaut nach sich ausschließlich auf Fälle bezieht, in denen ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt worden ist. Im gegenständlichen Fall fand die Einfuhrabfertigung der in Rede stehenden Stahlseile (und somit die Entstehung der darauf entfallenden Zollschuld mit Annahme der Warenanmeldung gem. Art.201 Abs.2 Zollkodex) am 8.1.2000 statt, also zu einem Zeitpunkt (iSd Art.214 Abs.1 Zollkodex) zu dem die hier maßgebliche Verordnung (EG) Nr.1796/1999 des Rates vom 12.8.1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen mit Ursprung u.a. in der Ukraine längst (nämlich am 18.8.1999) in Kraft getreten war: Schon aus diesem Grund kann daher die oberwähnte Bestimmung des Art.217 Abs.1 lit.a Zollkodex hier keinesfalls zur Anwendung gelangen. (Nur bei Vorlage einer gültigen Verpflichtungsrechnung sowie einer gültigen, von den Behörden der Ukraine ausgestellten Exportlizenz bei Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr wäre, nebenbei bemerkt, eine Zollbefreiung im Rahmen einer Verpflichtung zu gewähren; eine solche Aktenlage ist allerdings im gegenständlichen Fall nicht gegeben.)
Zum Vorbringen der Bf, es hätte im gegenständlichen Fall in Anwendung des Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung des Differenzbetrags an Zoll abgesehen werden müssen, weil der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag seinerzeit auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden sei, wird festgestellt: Es mag zwar- wie die Bf diesbezüglich aufzeigt (und auch durch Literatur und EuGH-Rechtsprechung belegt)- zutreffen, dass nicht nur ein aktiver Irrtum der Zollbehörde, sondern in bestimmten Fällen auch eine "passive, durch irriges Dulden unrichtige Vorgangsweise"- gemeint ist damit, dass eine langjährige unrichtige Abfertigungspraxis- ohne ein eigentliches zollbehördliches Handeln einen Irrtum begründen kann, und damit in einem solchen Ausnahmefall anderes als das (vom EuGH grundsätzlich verlangte) aktive Handeln der Zollbehörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren Irrtum gilt, jedoch liegen -wie dies laut oben dargestellten Sachverhalt feststeht- im gegenständlichen Fall einer zu niedrigen buchmäßigen Erfassung des Zolls mit der Erklärung des Ursprungs "Bulgarien" (anstatt "Ukraine")- im Feld 34 der Warenanmeldung keineswegs jene oberwähnte "langjährige unrichtige Abfertigungspraxis", sondern vielmehr unrichtig angemeldete Tatsachen zugrunde. Bei einer derartigen Sachlage kann indes ein erheblicher Irrtum iSd Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex nur dann konstatiert werden, wenn die Zollbehörde tatsächliche eigene Feststellungen getroffen hat, die sie der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt hat. Insoweit genügt die bloße Annahme der Zollanmeldung, wie sie beispielsweise im Vermerk "wie angemeldet angenommen" zum Ausdruck kommt, nicht. In diesen Fällen trägt allein der Zollschuldner das Risiko der Erklärung und kann sich bei einer Unrichtigkeit nicht auf einen Irrtum der Zollbehörden berufen (siehe dazu Witte "Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.18 zu Art.220, und die dort angeführte EuGH- Judikatur). Auch im vorliegenden Fall ist, wie dies nach der Aktenlage -es finden sich keinerlei diesbezüglichen Vermerke eines Zollorgans auf der schriftlichen Warenanmeldung- feststeht, die betreffende Zollanmeldung ohne weitere Prüfung des erklärten Warenursprungs angenommen und der Zollfestsetzung zugrunde gelegt worden. Keinesfalls kann hier von "tatsächlichen Feststellungen" die Rede sein und auch nicht einmal ein Indiz deutet darauf hin, dass das oberwähnte Präferenz-Ursprungszeugnis Form A bereits mit der in Rede stehenden Warenanmeldung vorgelegt und vom Zollorgan im Zuge seiner Abfertigungstätigkeit wahrgenommen, geschweige denn geprüft und anerkannt worden wäre. Somit ist es auch unerheblich, ob dieses Dokument erst im Zuge des Rechtsmittelverfahrens von der Bf quasi "ins Spiel gebracht" worden ist oder bereits im Zuge der bei ihr am 28.2.2003 durchgeführten Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen aufgefunden und beschlagnahmt worden ist. Da somit eindeutig feststeht, dass im vorliegenden Fall kein Irrtum der Zollbehörde iSd Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex gegeben ist und daher der Tatbestand der bezogenen Gesetzesbestimmung jedenfalls nicht erfüllt ist, erübrigt es sich, den gegenständlichen Fall noch auf das Vorliegen der übrigen im Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex normierten Voraussetzungen zu untersuchen bzw. braucht in der gegenständlichen Berufungsentscheidung- auch aus Gründen der Verwaltungsökonomie- nicht mehr weiter auf das (hauptsächlich im Pkt. 9 der Beschwerde vom 30.11.2003 sowie in den Punkten 2 bis 4 der ergänzenden Stellungnahme der Bf vom 18.3.2009 enthaltene) Vorbringen der Bf eingegangen zu werden. Der Vollständigkeit halber und um in diesem Zusammenhang aktenwidrige Behauptungen der Bf dennoch aufzuzeigen, sei aber an dieser Stelle festgehalten, dass die bulgarischen Zollbehörden im Zuge deren Ausfuhrabfertigung den in der bulgarischen Ausfuhrerklärung mit "Ukraine" angegebenen Warenursprung (dem vorliegenden ukrainischen Ursprungszeugnis entsprechend) sehr wohl korrekt bestätigt haben. Ob sie das von der bulgarischen Handelskammer ausgestellte Präferenz-Ursprungszeugnis Form A jemals zu Gesicht bekommen bzw. überhaupt von der Ausstellung eines derartigen Dokuments Kenntnis erlangt hatten, sodass sie die offensichtlich rechtswidrige Vorgehensweise der genannten Stelle hätten unterbinden können, kann -entgegen diesbezüglicher Parteibehauptungen- aus den bekannten Sachverhaltsfeststellungen nicht abgeleitet werden. Aus den vorliegenden Unterlagen und Beweismitteln geht allerdings hervor, dass die betreffende Ware nicht bereits im Zuge der in Bulgarien stattgefundenen Zollverfahren (Einlagerung in ein Zolllager, Auslagerung aus jenem Zolllager, Eröffnung eines Carnet-TIR-Verfahrens, Ausfuhr aus dem bulgarischen Zollgebiet) erst später, und zwar anlässlich deren Einfuhr in Österreich, nämlich in der Warenanmeldung vom 8.1.2000, als Ware bulgarischen Ursprungs deklariert worden ist. Wer für eine derartige Falschdeklaration -das Speditionsunternehmen Sch GesmbH, dessen sich die Bf als Anmelderin bedient hat, oder die Bf selbst als Warenempfängerin und Vertragspartner ihres bulgarischen Lieferanten (Fa. S )- letztlich verantwortlich ist, kann im Rahmen des gegenständlichen Abgabenverfahrens im Übrigen schon deshalb dahingestellt bleiben, weil die hier anzuwendenden Rechtsvorschriften des Art. 201 Abs.1 lit. a und 3 sowie Art.220 Abs.1 Zollkodex keine subjektiven Tatbestandselemente enthalten. Aus diesem Grunde erschien dem Unabhängigen Finanzsenat daher auch die Beischaffung der Strafakten des Landesgerichts Wiener Neustadt zu AZ. 31 Ur 47/03h, betreffend die Strafsache gegen Karlheinz Ruhrberg wegen §§ 35 Abs.2, 38 Abs.1 lit. a FinStrG, entbehrlich: Zum einen stützt sich die Begründung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt für ihre Entscheidung iSd § 109 Abs,1 StPO auf die Nichtnachweisbarkeit von Vorsatz, also ausschließlich auf ein subjektives Tatbildmerkmal, wenn es dazu in ihrer (an das Hauptzollamt Wien gerichteten) Mitteilung vom 13.6.2005 (zu GZ. 2 St 433/04d) feststellt, dass aus ihrer Sicht keinerlei die Verantwortung des Beschuldigten (=Karlheinz Ruhrberg), er habe keine Kenntnis über die tatsächliche (die Abgabepflicht der Bf als Zollschuldnerin erhöhende) Herkunft der in Rede stehenden Stahlseile gehabt, mit der für das Strafverfahren erforderlichen Gewissheit widerlegende Beweismittel vorlägen, zumal hiefür weder die nachgewiesenen Kontakte des Beschuldigten zur Fa. Silur noch die Aussage des in Deutschland wegen gleichartiger Delikte verfolgten Detlev Brosig ausreichten, und es darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden könne, dass die hier geprüfte Praxis allein auf Initiative der Fa. Silur zur Erhaltung deren Konkurrenzfähigkeit auf dem Europäischen Markt und ohne Information ihrer Kunden geübt werde; zum anderen ist laut Benachrichtigung des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15.6.2005 zu Az. 31 Ur 47/03h das Strafverfahren gegen den Genannten wegen §§ 35 Abs.2, 38 Abs.1 lit. a FinStrG gem. § 109 Abs.1 StPO zur Gänze eingestellt worden: In jenem gerichtsanhängigern Strafverfahren ist also kein Urteil ergangen, an dessen Tatsachenfeststellungen der Unabhängige Finanzsenat sodann gebunden wäre (siehe dazu Ritz "Bundesabgabenordnung-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.14 zu § 116).
Von den übrigen von der Bf im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren gestellten Beweisaufnahmen war ebenfalls, soweit ihnen nicht ohnehin im Verlauf der am 30.4.2009 stattgefundenen mündlichen Verhandlung, auf die diesbezüglich darin gepflogene Vorgangsweise sich die verfahrensbeteiligten Parteien einvernehmlich geeinigt haben, entsprochen worden ist, als für das gegenständliche Abgabenverfahren unerheblich abzusehen (§ 183 Abs.3 BAO).
Zum (im Verfahren erstmalig in der Beschwerde vom 30.11.2003 erhobenen) "Widerspruch gegen die Heranziehung der Bf als Schuldnerin" wird auf den Wortlaut des Art.213 Zollkodex verwiesen, der der Zollbehörde für den (auch hier zutreffenden) Fall, dass es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner gibt, der Zollbehörde ein Auswahlermessen einräumt, welchen der Gesamtschuldner sie zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet: Im vorliegenden Fall hat das Hauptzollamt Wien die von ihr getroffene Ermessensentscheidung, die Bf als Zollschuldnerin heranzuziehen, in seinem Abgabenbescheid vom 19.3.2003 ausreichend und logisch nachvollziehbar dahingehend begründet, dass diese als in der Warenanmeldung genannte Warenempfängerin der Zollschuld am nächsten steht und die betroffenen Waren zu ihrem (geschäftlichen) Vorteil in den Wirtschaftskreislauf eingegangen sind.
Das gesamte übrige von der Bf sowohl in deren Beschwerde vom vom 30.11.2003, ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18.3.2009 enthaltene als auch im Verlauf der mündlichen Verhandlung erstattete Parteivorbringen betrifft unmittelbar lediglich die von der Bf in deren (mit "Beschwerde gegen 8 Berufungsvorentscheidungen des Hauptzollamtes Wien vom 28.10.2003" überschriebenen) Eingabe vom 30.11.2003 gestellten Anträge auf Zollerlass nach Art.236 und 239 Zollkodex, zu deren Behandlung im Rahmen des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens, wie dies die Bf in ihrer Eingabe vom 18.3.2009 rechtsirrig vermeint, der Unabhängige Finanzsenat zuständig und -allein schon aus Gründen der Verwaltungsökonomie- auch verpflichtet sei.
Rechtsirrig und durch die geltende Gesetzeslage nicht gedeckt ist diese Rechtsauffassung der Bf aus nachstehenden Gründen: Die Art. 235 bis 242 Zollkodex regeln die Erstattung und den Erlass von buchmäßig zu hoch erfassten, festgesetzten, mitgeteilten und möglicherweise bezahlten Einfuhrabgaben, wobei ihre systematische Einordnung im Zollkodex (Schlusskapitel von Titel VII) verdeutlicht, dass damit zu hohe Zollschulden auf ihr rechtmäßiges Schuldmaß zurückgeführt werden sollen, nicht aber, dass damit ein Steuerbescheid korrigiert werden soll. Diese Korrektur von falschen Abgabenfestsetzungen ist im Zollkodex auf zwei Regelungsbereiche aufgeteilt: Erstattung und Erlass wirken zu Gunsten des Betroffenen (wobei Art.236 die Korrektur von Rechtsfehlern beabsichtigt, während Art. 239 dem Billigkeitsgedanken zu seinem Recht verhilft), das notwendige Gegenstück, nämlich die nachträgliche Erfassung und Mitteilung von gar nicht oder nicht in zutreffender Höhe erfassten Abgaben ist im Art.217 bzw. 220 und 221 geregelt (siehe dazu Witte "Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.1 zu den Vorbemerkungen von Art.235). Allein schon daraus ist ersichtlich, dass es sich beim Rechtsbehelfsverfahren iSd Art.243 Zollkodex und beim Erstattungs- bzw. Erlassverfahren iSd Ar.235 f Zollkodex um unterschiedliche eigenständige Verfahrenskategorien handelt, auf deren getrennte Abwicklung der bzw. die Verfahrensbeteiligten sogar einen Rechtsanspruch haben. Das heißt, dass die Zollbehörden verpflichtet sind, derartige Anträge (Rechtsbehelf einerseits, Erlassantrag andererseits) unter Beachtung der Verfahrensnormen und Berücksichtigung der Zuständigkeitsnormen und Instanzenwege entsprechend zu behandeln und über diese zu entscheiden. Oder anders ausgedrückt: Zollschulden sind ganz oder zum Teil unter den in den Art.236 bzw. 239 Zollkodex näher definierten Voraussetzungen zu erlassen. Allerdings setzt eine derartige abgabenbehördliche Maßnahme einen entsprechenden (begründeten) Antrag (Art.236 Abs.2 bzw. Art.239 Abs.2 Zollkodex) voraus, der bei der zuständigen Zollstelle (im gegenständlichen Fall beim Hauptzollamt Wien)- zu stellen ist. Nach der dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Aktenlage sind die betreffenden (begründeten) Anträge erstmals in der oberwähnten Eingabe vom 30.11.2003 (= Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung vom 28.10.2003, mit dem die Berufung gegen die auf Art.201 iVm Art.220 Abs.1 Zollkodex gegründete Zollvorschreibung abgewiesen worden ist) gestellt worden. Der Unabhängige Finanzsenat, welcher in seiner Funktion als zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren ausschließlich über die oberwähnte Beschwerde gegen die betreffende Berufungsvorentscheidung zu entscheiden hat, darf das Rechtsbehelfsvorbringen in seiner ihm im Art.243 Abs.2 lit.b Zollkodex iVm § 85c ZollR.DG eingeräumten Entscheidungsbefugnis bei seiner zu fällenden Sachentscheidung, bei der es ausschließlich um die Feststellung gehen kann, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die in Rede stehende Abgabenschuld (Zollschuld gem. Art.201 Zollkodex) für die Bf als Abgabepflichtige entstanden ist, allerdings nur im durch den in der mit der gegenständlichen Beschwerde (als zulässigem Rechtsbehelf zweiter Stufe) bekämpften Berufungsvorentscheidung vorgegebenen Rahmen prüfen bzw. in zweiter Instanz hierüber entscheiden. Die im § 289 Abs.2 BAO normierte Änderungsbefugnis des Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe ("nach jeder Richtung") ist nämlich durch die "Sache" begrenzt: Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz -bzw. im zollbehördlichen Rechtsbehelfsverfahren (Art.243, 245 Zollkodex iVm §§ 85a bis 85f ZollR-DG)- der Berufungsvorentscheidung gebildet hat (siehe dazu Ritz "BAO- Kommentar", Linde-Verlag, Rz.38 und 39 zu § 289). Daher darf eine Berufungsentscheidung weder eine Abgabe erstmals vorschreiben noch eine Person erstmals in eine Schuldnerposition verwiesen und analog dazu- auch nicht erstmals (im Sinne von "erstinstanzlich") über einen (auf Art. 236 oder 239 Zollkodex gegründeten) Antrag auf Eingangsabgabenerstattung bzw. -erlass entscheiden bzw.- was einen derartigen Verfahrensschritt gleichkäme- in einem Rechtsbehelfsverfahren, bei dem es ausschließlich um den Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach geht, in der Beschwerde vorgebrachte Nachsichtsgründe zur Grundlage seiner Berufungsentscheidung machen oder- anders ausgedrückt- sich darin von vom Rechtsmittelwerber erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Erwägungen, welche von diesem einwandfrei ausschließlich zur Begründung eines auf Art.239 Zollkodex gegründeten Antrags vorgebracht worden sind, leiten lassen, zumal es sich beim Erlass- bzw. Erstattungsverfahren jedenfalls um ein- gegenüber dem Abgabenfestsetzungsverfahren (und dem damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbehelfsverfahren)- eigenständiges, selbst ebenfalls rechtmittelfähiges Vefahren handelt /siehe dazu Ritz "BAO-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.2 und 19 zu § 236).
Es war daher über die vorliegende Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 24. Juni 2009
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Art. 201 Abs. 1 lit. a ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1 |
Schlagworte: | Einfuhrzollschuld, Annahme der Zollanmeldung, Gesamtschuldner, nachträgliche buchmäßige Erfassung, Irrtum der Zollbehörde, Be- oder Verarbeitung, Beweiskette, nichtpräferentieller Warenursprung, Antidumpingzoll, Grundsatz der freien Beweiswürdigung, Ursprungsnachweis, Minimalbehandlung, Differenzbetrag, aktives Handeln der Zollbehörde, langjährige unrichtige Abfertigungspraxis, Auswahlermessen |
Verweise: | VwGH 23.02.1994, 92/15/0159 |