UFS RV/0193-W/06

UFSRV/0193-W/067.4.2009

Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Eisenstadt-Wien)

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. Dezember 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch Amtsdirektorin Eva Hoffmann, vom 10. November 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2002 bis 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002, 2003 und 2004 unter anderem den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988.

Das Finanzamt gewährte in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden vom 10. November 2005 den Pauschbetrag mit der Begründung nicht, dass die Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes erfolge.

"Studienkosten stehen nur dann zu, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnsitz mehr als 80 km entfernt ist und die tägliche Hin- und Rückfahrt (länger als 1 Stunde) nicht zumutbar ist.

Da die Entfernung Eisenstadt - Wien weniger als 80 km beträgt und die Fahrzeit unter einer Stunde liegt (Domplatz Eisenstadt - Südtirolerplatz - Fahrstrecken vom elterlichen Haushalt zum Bahnhof und vom Bahnhof in Wien zur Ausbildungsstätte sind nicht zu berücksichtigen) stehen die Studienkosten nicht zu."

Gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002, 2003 und 2004 erhob der Bw. mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 Berufung mit dem Antrag, den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung zu berücksichtigen.

Entgegen der Ansicht des Finanzamtes betrage die Zeit für den Weg zur und von der Ausbildungsstätte mehr als eine Stunde.

"Laut Internetabfrage der Fahrzeiten der täglich verkehrenden Linien von Eisenstadt nach Wien Südtirolerplatz beträgt die kürzeste Fahrzeit per Bus 1 Stunde 12 Minuten. Die kürzeste Fahrzeit per Bahn beträgt 1 Stunde 8 Minuten.

Aus diesem Grund ist die erforderliche Fahrzeit von mehr als 1 Stunde gegeben und ich ersuche um Neubearbeitung der angeführten Einkommensteuerbescheide."

Mit Bericht vom 25. Jänner 2006 legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Mit Bescheid vom 29. Juni 2006 setzte der Unabhängige Finanzsenat - nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens - die Entscheidung über die Berufungen gemäß § 281 BAO bis zur Beendigung des vor beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ. 2006/15/0114 schwebenden Verfahrens aus, da die Auslegung des Begriffes "Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort" in § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001, Gegenstand dieses Verfahrens bilde und daher der Ausgang des beim VwGH anhängigen Verfahrens von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung im gegenständlichen Berufungsverfahren sei.

Da das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, das Anlass zur Aussetzung des gegenständlichen Berufungsverfahrens gegeben hat, mit Erkenntnis vom 27. 8. 2008, 2006/15/0114 beendigt wurde, wurde das Berufungsverfahren gemäß § 281 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortgesetzt.

Mit Vorhalt vom 17. Feber 2009 übermittelte der Unabhängige Finanzsenat dem Bw. eine Ablichtung des Erkenntnisses des VwGH vom 27. 8. 2008, 2006/15/0114, des Artikels von Wanke, UFS und auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, UFSjournal 2008, 36, sowie exemplarische Ausdrucke aus der Fahrplandatenbank HAFAS der ÖBB mit allen Verkehrsverbindungen zwischen Wohngemeinde und Ausbildungsgemeinde in der Zeit von 7:00 bis 9:00 Uhr (Winter- und Sommerfahrpläne).

Nach einer ausführlichen Rechtsbelehrung teilte der Unabhängige Finanzsenat mit, dass sich aus den im Berufungszeitraum geltenden Fahrplänen ergäbe, dass jedenfalls für die Hinfahrt zur Ausbildungsstätte am Morgen zwischen der zentralen Haltestelle in der Ortsgemeinde und der der Ausbildungsstätte nächstgelegenen zentralen Haltestelle in der Ausbildungsgemeinde (jeweils ohne den Geh-, Fahr- und Wartezeiten zwischen Wohnung und zentraler Haltestelle in der Ortsgemeinde einerseits und zwischen zentraler Haltestelle in der Ausbildungsgemeinde und Ausbildungseinrichtung andererseits) Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde bestehen. Den Fahrplänen lasse sich auch eine erhebliche Überschreitung einer Fahrzeit von einer Stunde für die Rückfahrt nicht entnehmen, sodass von einer Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes auszugehen sei.

Es seien die konkreten Fahrpläne für den Berufungszeitraum 2002 bis 2004 maßgebend; die in der Berufung angesprochenen (aber nicht näher konkretisierten) "aktuellen Recherchen in Internetfahrplänen" ließen keine Rückschlüsse auf frühere Verkehrsverbindungen zu.

Es wäre daher die Berufung als unbegründet abzuweisen. Der Bw. möge innerhalb von vier Wochen bekannt geben, ob er seine Berufung aufrecht erhalte. Sofern dies der Fall sei und eine Entscheidung durch den UFS gewünscht werde, möge - unter Beifügung entsprechender Beweismittel (z. B. Fahrplanausdrucke) - dargelegt werden, aus welchen Gründen der Bw. weiterhin der Ansicht sei, die Berufsausbildung sei im Berufungszeitraum im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 und der hierzu ergangenen Verordnung außerhalb des Wohnortes erfolgt.

Eine Äußerung zu diesem Vorhalt erfolgte nicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 34 Abs. 8 EStG 1988 lautet:

"(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001 lautet:

"Zu § 34 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:

§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.

(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.

(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).

§ 3. Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind.

§ 4. Die Verordnung ist für Zeiträume ab 1. September 1995 anzuwenden. § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für Zeiträume ab 1. Jänner 2002 anzuwenden."

§ 26 Studienförderungsgesetz 1992 BGBl. Nr. 305 i. d. F. BGBl. I Nr. 46/2007 lautet:

"Allgemeine Höchststudienbeihilfe

§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro (jährlich 5.088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7.272 Euro) für

1. Vollwaisen,

2. verheiratete Studierende,

3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und

4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.

(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.

(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können."

Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist strittig, ob der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 zusteht.

Während das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den Pauschbetrag zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahren unstrittig ist, bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes erfolge.

Nach den vom Unabhängigen Finanzsenat getroffenen und vom Bw. nicht bestrittenen Feststellungen, befindet sich der Familienwohnsitz in St. Georgen, wobei St. Georgen eine Katastralgemeinde von Eisenstadt ist, und kann der Weg zum und vom weniger als 80 km vom Wohnort entfernten Ausbildungsort Wien mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 im Berufungszeitraum in nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden. Diese Verkehrsmittel verkehren auch zu Zeiten, zu denen eine Verwendung durch Schüler und Studenten zumutbar ist.

Zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens ist zu Recht - bestätigt durch das Erkenntnis des VwGH vom 27. 8. 2008, 2006/15/0114 - nicht strittig, dass maßgebend die Fahrzeit zwischen Eisenstadt Domplatz und Wien Südtiroler Platz ist (zur Bushaltestelle Südtiroler Platz vgl. etwa UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 24.3.2009, RV/2023-W/06).

Allerdings brachte der Bw. in der Berufung vor, dass die Fahrzeit mit dem Bus wenigstens 1 Stunde 12 Minuten betrage und beruft sich dabei auf eine "Internetabfrage der Fahrplanzeiten der täglich verkehrenden Linien von Eisenstadt nach Wien Südtirolerplatz". Nähere Details dazu nennt der Bw. allerdings nicht.

Aus dem Sommerfahrplan 2004 ergibt sich - exemplarisch für den Berufungszeitraum - dass die Strecke Eisenstadt - Wien an Arbeitstagen in beiden Richtungen jeweils mehr als 50 mal mit öffentlichen Verkehrsmitteln befahren wird (vgl. dazu etwa auch UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 24. 3. 2009, RV/2023-W/06).

Rund 80% aller Fahrten an Arbeitstagen dauerten weniger als 1 Stunde 15 Minuten, wobei in Richtung Wien die meisten öffentlichen Verkehrsmittel am Südbahnhof ankamen (über 60%), die anderen am Südtiroler Platz (unter 40%), während in Richtung Eisenstadt das Verhältnis Abfahrt Südbahnhof und Abfahrt Südtiroler Platz umgekehrt war.

Von Eisenstadt nach Wien Südtiroler Platz fuhren nach dem Sommerfahrplan 2004 an Arbeitstagen 5 Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Ankunft 7:09 Uhr (Fahrzeit 54 Minuten), Ankunft 7:24 Uhr (54 Minuten), Ankunft 8:39 Uhr (54 Minuten), Ankunft 13:50 Uhr (54 Minuten) und Ankunft 16:24 Uhr (49 Minuten). Auch der Winterfahrplan 2004/2005 weist - unter anderem - die drei Verbindungen am Morgen mit einer Fahrzeit von 54 Minuten aus.

Von Wien Südtiroler Platz nach Eisenstadt fuhren nach dem Sommerfahrplan 2004 an Arbeitstagen 2 Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Abfahrt 15:24 Uhr (57 Minuten) und Abfahrt 16:45 Uhr (59 Minuten); nach dem Winterfahrplan 2004/2005 ebenfalls 2 derartige Busse (Abfahrt 14:27 Uhr, Fahrzeit 57 Minuten; Abfahrt 15:46 Uhr, Fahrzeit 59 Minuten).

Dass in anderen Fahrplanperioden des Berufungszeitraums abweichende Verhältnisse bestanden haben sollen, hat der Bw. nicht dargelegt.

Auch nach dem Vorhalt durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurden keine Nachweise darüber, dass im Berufungszeitraum nur Verkehrsverbindungen mit einer Fahrzeit von mehr als einer Stunde bestanden haben, vorgelegt.

Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass während des gesamten Berufungszeitraumes - auch konkret für Studenten verwendbare - Verkehrsverbindungen mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde zwischen Eisenstadt und Wien bzw. zwischen Wien und Eisenstadt bestanden haben.

Hieraus ergibt sich, dass sich Eisenstadt im Berufungszeitraum im Nahebereich von Wien befunden hat und der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung nicht zusteht.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 7. April 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995

Verweise:

Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG (1.11.2007), § 34 Anm 68 ff
Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG, § 34 Einzelfälle "auswärtige Berufsausbildung"
Wanke, UFS und auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, UFSjournal 2008, 36
VwGH, 2006/15/0114

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