UFS RV/2103-W/04

UFSRV/2103-W/043.4.2009

Schätzung aufgrund ungeklärter Bankeingänge

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/13/0092 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24.10.2012 abgelehnt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dkfm. Elmar Gollwitzer, 1030 Wien, Radetzkystraße 7, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1997 bis 1999 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide ergehen gemäß § 200 Abs. 2 BAO entgültig und bleiben ansonsten unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. war im streitanhängigen Zeitraum zu 80% beteiligter Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der E Unternehmensberatungs-GmbH und bezog als solcher von der Firma E & Mitgesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Konkurs der Firma (Firmenbuchnr.) ist mittlerweile mangels Kostendeckung abgewiesen und die Firma wegen Vermögenslosigkeit per 22.3.2006 amtswegig gelöscht.

Daneben bezog der Bw. Einkünfte als Konsulent. Diese Einkünfte wurden gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.

Anlässlich einer Betriebsprüfung erstattete der Bw. eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG (S 3 des BP-Arbeitsbogen) und bekannte ein, hinsichtlich des Jahres 1997 Umsätze und Erträge in Höhe von öS 132.170,62 netto zuzüglich öS 26.434,-- USt, zugeflossen von der Firma U GmbH, nicht erklärt zu haben.

Weitere nicht erklärte Einkünfte bezogen sich auf die nicht streitgegenständlichen Jahre 2000 und 2001, in denen der Bw. von der Firma E bezogene Beträge nicht erklärt hatte.

Im Zuge der Betriebsprüfung ergaben sich hohe Differenz zwischen den Bankeingängen und den erklärten Umsätzen. Es wurden versucht, die auf den drei Bankkonten des Bw. (Raiffeisenkasse und zwei bei Hypo) erfolgten Eingänge mit den erklärten Erlösen abzugleichen und so die vollständige und richtige Erfassung zu prüfen. Dies erwies sich als unmöglich, da die Erlöse lediglich in Form von Sammelbuchungen in der Buchhaltung des Bw. erfasst wurden und zudem Bankauszüge fehlten. Soweit die Herkunft der Zahlungen überhaupt feststellbar war, stammen diese zum überwiegenden Teil von der im Einflussbereich des Bw. stehende Firma E (siehe Akt 1999, S 74 ff). Soweit streitgegenständlich scheinen noch "Austria Versicherung" mit öS 10.800,--, "Anker Vers." mit öS 2.929,-- als Eingänge auf. Nähere Angaben zu diesen Eingängen sind nicht vorhanden, die zugehörigen Belege wurden nie vorgelegt. Die angeblichen Darlehensverrechnungen sind in dieser Aufstellung nicht ersichtlich. Auch in diesem Zusammenhang mangelt es an Belegen und Unterlagen (z.B. Darlehensverträge u.ä.). Das Selbe gilt für die vorgeblichen "Spesen" von E.

Trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung und eines umfangreichen und detaillierten Vorhalts vom 24.2.2004 (siehe Akt 1999, S 45 bis 50) die ungeklärten Eingänge zu erklärten und die diesbezüglich offenen Fragen zu beantworten und einer Ankündigung der Schätzung im August 2001 wurden, entgegen wiederholten Zusicherungen seitens des Bw. bis zur Schlussbesprechung am 22.11.2001 weder die fehlenden Kontoauszüge (siehe dazu Arbeitsbogen S 78) vorgelegt, noch die ungeklärt gebliebenen Bankeingänge aufgeklärt. Da der steuerliche Vertreter die entsprechend Aufklärung und die Vorlage von Belegen zwar mehrfach angekündigt, letztlich aber nicht erbracht und das Verfahren offenkundig über Monate ergebnislos verzögerte, entschloss sich das Finanzamt das Verfahren unter Vornahme der schriftlich angekündigten Schätzung abzuschließen. Um dem Bw. die Möglichkeit zur Aufklärung weiterhin offen zu halten, erfolgte die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig.

Dabei wurde die ungeklärt gebliebenen Bankeingänge den Umsätzen und den Einkünften zugerechnet, wegen der fehlenden Bankauszüge 1998 und 1999 ein Sicherheitszuschlag berechnet und Bemessungsgrundlagen wie folgt geschätzt:

Tz. 17) Bemessungsgrundlagen:

Aufgrund der oben näher beschriebenen Mängel (Tz 14 des Berichts) wurden die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer und Einkommensteuer geschätzt. Die Jahre 1998 und 1999 wurden aufgrund der fehlenden Bankauszüge in Anlehnung an die Bankeingänge 1997 geschätzt. Wie bereits in den Erklärungen 1998 und 1999 beantragt, wurde auch von der BP die VSt-Pauschalierung für die Berechnung der Umsatzsteuerzahllast herangezogen.

 

1997

1998

1999

Bankeingänge

2.178.695,70

1.637.619,01

899.552,52

davon steuerfrei

120.000,00

  

Sizu für fehlende Auszüge

 

562.380,99

1.300.447,48

20% USt

343.115,95

366.666,67

366.666,67

USt

343.115,95

366.666,67

366.666,67

VSt

-4.585,60

-33.000,00

-33.000,00

USt-Zahllast

338.530,35

333.666,67

333.666,67

Der Bw. erhob gegen die aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung geänderten Bescheide Berufung und führte aus:

"Zunächst erlaube ich mir, den Feststellungen der Tz 14 des Betriebsprüfungsberichtes zu entgegnen, dass ich anlässlich der am 22.11.2001 terminisierten Schlussbesprechung Unterlagen der "I." Wth GmbH vorgelegt habe, womit die Summen der Honorare 1997 bis einschließlich Mai 2001 bestätigt wurden. Die vorhin erwähnte Steuerberatungsgesellschaft führt die Buchhaltung und erstellt die Jahresabschlüsse der E Unternehmensberatung GmbH.

Demgegenüber hat die Betriebsprüfung sämtliche Eingänge auf den Bankkonten des Pflichtigen als steuerpflichtigen Umsatz bzw. steuerpflichtige Einnahmen behandelt und darüber hinaus für die Jahre 1998 und 1999 Sicherheitszuschläge von S 562.380,99 und S 1.300.447,48 den gesamten Bankeingängen zugerechnet.

Anlässlich der Besprechung am 5.12. habe ich erklärt, dass ich die Steuerberatungskanzlei der E Unternehmensberatung GmbH ersuchen werde, den Zahlungsfluss auf den Bankkonten meines Mandanten aufzuklären und hat sich danach Frau F auch mit Frau S in Verbindung gesetzt.

Da diese Aufklärungen bis zur weiteren Schlussbesprechung am 13.12.2001 nicht zu erhalten waren, habe ich vor diesem Termin mit der Betriebsprüfungsabteilung Verbindung aufgenommen und ersucht, die Schlussbesprechung vom 13.12.2001 zu verschieben.

Außerdem ist Mag. G aufgrund seiner Tätigkeit größtenteils im EU-Raum, den Oststaaten und in Slowenien unterwegs, so dass die angeforderten restlichen Auszüge der Raiffeisenbank und der Hypobank nicht so rasch angefordert werden konnten.

Ohne weitere Terminvereinbarung hat die Betriebsprüfung den Umsätzen bzw. Einnahmen der geprüften Jahre die gesamten Bankeingänge zugrunde gelegt und darüber hinaus noch erhebliche Sicherheitszuschläge vorgenommen.

Aus der Aufstellung 1997 konnte ich entnehmen, dass u.a. auch eine Vergütung für Arztkosten von der Austria Versicherung, eine Vergütung der Anker Versicherung für einen Kfz-Schaden (privat), Vergütungen für die E Unternehmensberatung GmbH ausgelegten Spesen, Darlehensverrechnungen usw. enthalten sind. Vermutlich sind derartige Bankeingänge auch für die Jahre 1998 bis 5/2001 und möglicherweise auch Gutschriften für endbesteuerte Wertpapierzinsen sowie Gehaltszahlungen den Umsätzen bzw. Betriebseinnahmen zugerechnet worden. Eine genaue Feststellung diesbezüglich kann ich erst nach Erhalt der Ergänzungsunterlagen für 1998 bis 5/2001 treffen.

Darüber hinaus sind die in Tz 25 berücksichtigten Betriebsausgaben für 1997 bis 1999 zu gering und schließe ich die zusätzlichen Betriebsausgaben für 1997 in Anlage 1 und die Betriebsausgaben 1998 und 1999 in Anlage 2 und 3 an. (Bei diesen Anlagen handelt es sich bloß um Kopien von Buchhaltungskonten. Nähere einer Überprüfung zugängliche Angaben zu den angeblichen Betriebausgaben fehlen, ebenso wie jedwede Belege und der Nachweis eines tatsächlichen Zahlungsflusses).

Nach Erhalt der Ergänzungsunterlagen 1998 - 5/01 werde ich nach Terminvereinbarung die erhaltenen Kontoverdichtungen 1998 und 1999 der Raiffeisenbank sowie der Hypothekenbank persönlich vorlegen, weil durch eine weitere Kopie der FAX-Mitteilung einige Beträge kaum mehr lesbar sind. Mag. G ist außerdem noch bemüht, in Zusammenarbeit mit der "I.S.O.B" die restliche Aufklärung einiger Fragen in den nächsten Tagen herbeizuführen.

Im Namen und Auftrage meines Mandanten stelle ich daher den Antrag, Umsatz und Einnahmen entsprechend den vorgelegten Unterlagen von "I." sowie den Angaben lt. Selbstanzeige und die zusätzlichen Betriebsausgaben zu berücksichtigen und die im Betreff angeführten Bescheide entsprechend abzuändern."

Die Betriebsprüfung nach dazu wie folgt Stellung:

"Die Bruttoverrechnung durch die BP erfolgte in den Jahren 1998 und 1999, weil laut EStR Rz 754 dies bei der Vorsteuerpauschalierung nötig ist.

Eine Zuordnung welche der auf den Bankkonten eingegangenen Beträge in der Buchhaltung verbucht wurden, war nicht möglich, da es nur Sammelbuchungen gab. Aus diesem Grund wurden die gesamten Bankeingänge angesetzt; da sie bis zum Schluss nicht aufgeklärt werden konnten.

Wie aus dem Prüfungsbericht und dem Arbeitsbogen erkennbar, wurden Termine ständig verschoben (siehe Kopien bezüglich Telefonaten und Schriftverkehr!). Es war also nötig, nach mehrmaligen Aufforderungen, die Differenzen zwischen den Bankeingängen und den erklärten Eingängen aufzuklären bzw. die fehlenden Bankauszüge nachzubringen, die BP und USO abzuschließen.

"Bestätigung" der Summen der Honorare 1997 bis einschließlich Mai 2001:

Für 1998 und 1999 wurde ein Auszug aus den G&V's überreicht.

Für 2000 und 1-5/2001 gibt es Bestätigungen seitens des steuerlichen Vertreters der E Unternehmensberatung GmbH über S 911.666,5 netto (2000) bzw. S 180.000,00 netto (1-5/2001).

Es wurden jedoch keine weiteren Belege, Aufzeichnungen (z.B. der Kostenersätze), Verträge (Darlehensverträge) vorgelegt. Da Mag. G jedoch Gesellschafter-Geschäftsführer (zuletzt zu 80%) der E Unternehmensberatung GmbH ist, gelten für ihn die Bestimmungen für nahe Angehörige.

Rahmenverträge zwischen nahen Angehörigen müssen einen eindeutigen, klaren Inhalt aufweisen. Die auf dieser Basis abgeschlossenen Einzelverträge müssen ausreichend detailliert und inhaltlich klar nach außen in Erscheinung treten.

Berechnung der Schätzungsgrundlagen:

Wie im Bericht dargestellt und bereits im Schreiben vom 9.11.2001 angekündigt, wurden die Bankeingänge im Jahr 1997 als Bruttoeinnahmen angesetzt. Da in den Folgejahren teilweise Bankauszüge fehlten (siehe Schreiben vom 7.9.2001) wurden die Folgejahre aufgrund des Jahres 1997 geschätzt; so auch der Nachschauzeitraum und der Zeitraum der Umsatzsteuersonderprüfung.

Wie auf den Kopien des Arbeitsbogens ersichtlich, gibt es einen Vermerk, dass Fr. F die Bankeingänge gefaxt wurden und diese zusicherte, die Differenzen aufzuklären (13.12.2001). Wie ebenfalls im Arbeitsbogen vermerkt, teilte Fr. F am 17.12.2001 der Prüferin mit, dass sie bis dahin noch nichts gemacht hatte.

Daraufhin erfolgte eine kurze Rücksprache mit dem Gruppenleiter-Stv. L. Es wurde besprochen, dass der "Fall" (USO + BP) wie schriftlich angekündigt abgeschlossen wird. Hr. Mag. G bzw. Mag. Z hatten daher zumindest bis zum 17.12.2001 Zeit um eventuelle "Beilagen" nachzubringen. Auch nach Abfertigung des Aktes, wurde zumindest mit der Prüferin, kein Kontakt aufgenommen. Da die Bescheide erst mit den Daten 15.1.2002 und 16.1.2002 ergingen, hätte zumindest bis dahin noch eine Kontaktaufnahme seitens der steuerlichen Vertreter (Fr. F und Hr. Mag. Z) erfolgen können.

Die erste telefonische Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Z erfolgte am 3.5.2001. Die Bescheide sind Mitte Jänner 2002 ergangen. In diesem Zeitraum ist es durchaus möglich, auch wenn der Steuerpflichtige oft im Ausland unterwegs ist, Bankauszüge anzufordern. Einem steuerlichen Vertreter ist es durchaus zuzumuten, dass er weiß, dass Bankkonten, auf die Einnahmen fließen, bei einer BP vorzulegen sind.

Fax vom 14.2.:

Dieses Fax ist beizubringen, da in diesem Zeitraum keinerlei Prüfungshandlungen seitens der Prüferin gesetzt wurden.

Dass in der Aufstellung 1997 Arztkosten, Versicherungsvergütungen, usw. enthalten sein sollen, wurde im Prüfungszeitraum nicht vorgebracht und nicht belegt.

Geschätzte Betriebsausgaben:

Die Beträge wurden, wie aus der Bezeichnung hervorgeht, geschätzt. Sofern die tatsächlichen Betriebsausgaben vorgelegt worden wären, wären natürlich diese zum Ansatz gebracht worden. Da der steuerliche Vertreter allerdings eine Pauschalierung für die Jahre 1998 und 1999 vornehmen wollte, wird es höchstwahrscheinlich nicht mehr möglich sein, diese Belege nachzubringen. Die Pauschalierung war nicht zulässig, da 1995 und 1996 pauschaliert wurde und im Jahr 1997 die tatsächlichen Beträge angesetzt wurden, und daher die 5jährige Frist bis zur abermaligen Möglichkeit einer Pauschalierung noch nicht verstrichen war."

Das Finanzamt forderte den Bw. mit Vorhalt vom 24.2.2004 erneut auf, die vom Bw. selbst in der Berufung angekündigten Belege und Unterlagen beizubringen. Der Bw. erstattete insgesamt fünf Fristverlängerungsansuchen (Akt 1999 S 93 bis 100) womit er die Beantwortung von März 2004 bis Oktober 2004 hinausschob.

Im Antwortschreiben vom 7.10.2004 (Akt 1999 S 101) werden Kontoblätter der Buchhaltung vorgelegt. Die Vorlage von 1999 betreffenden Unterlagen wird erneut angekündigt. Die fehlenden Kontoauszüge werden erneut nicht vorgelegt und es wird angeboten die Rechnungen und Spesenbelege in der Kanzlei des Steuerberaters zu kontrollieren.

Das Finanzamt wies die Berufung mit BVE vom 9.11.2004 ab und führte aus:

"Nach mehrmaligen Fristverlängerungsansuchen wurde ca. 1/2 Jahr später eine Vorhaltsbeantwortung vorgelegt, die entweder Erklärungen ohne Nachweise oder aber solche Erklärungen erbringt, die wieder nur zu neuen Fragen führt. Dass die beigelegten Buchungskosten keinen Nachweis darstellen, wurde bereits im Vorhalt vom 24.2.2004 ausgeführt. Im Übrigen befinden sich diese Unterlagen bereits im Akt.

- Wieso der Betrag von S 120.000,00 bei der E eingegangen sein soll, ist - im Hinblick darauf, dass der zugrunde liegende Vertrag mit Herrn Mag. G gemacht wurde und dieser Ertrag von ihm erklärt wird - nicht nachvollziehbar. Die zugrunde liegende schriftliche Vereinbarung mit der E möge vorgelegt werden oder aber möge dargestellt werden, auf welche Weise dieses Entgelt von der E an Herrn Mag. G weiterverrechnet wurde.

- Die Aussage "Die Unterlagen für 1999 folgen noch" kann in Anbetracht der langen Zeit der Vorhaltsbeantwortung zu keiner neuerlichen Fristverlängerung führen.

- Der Betrag von S 20.000,00 in der Spalte "unklare" sei die Rückzahlung des Privatdarlehens samt Zinsen. Unklar ist nach wie vor, an wen das Darlehen wann gewährt wurde und die Vorlage des Darlehensvertrages.

- Die Spesenabrechnungen wurden nach wie vor nicht vorgelegt.

- Die Erklärung betreffend 1997 "BA Nr. (vermutlich: BA Nr.2?) war ein privates Konto ... die BA offenbar unter "E " geführt, war aber nie ein E Konto .... Es diente der Vorfinanzierung eines privaten Darlehens, wurde schlussendlich durch Kreditaufnahme getilgt." führt zu folgenden Fragen:

- Wie kam das Geld auf dieses private Konto "E"? Bankauszüge mögen vorgelegt werden.

- Weshalb erfolgten die Zahlungen z.T. in Höhe des sonst üblichen Honorars von S 72.000,00 und wurden auch so bezeichnet? Wer wollte welches Darlehen vorfinanzieren und wer hat dann schlussendlich von wem einen Kredit aufgenommen und wie wurde dann die Vorfinanzierung behandelt? Worin besteht die Sinnhaftigkeit, ein privates Darlehen über 2 Konten und durch 7 Teilbeträge in 3 Monaten vorzufinanzieren?

Insgesamt ist daher festzustellen, dass die Vorhaltsbeantwortung die bisherigen Feststellungen der Betriebsprüfung nicht entkräften konnte, weshalb die Berufung auch abzuweisen war."

Der Bw. beantragte mit Schreiben vom 9.12.2004 die Vorlage der Berufung und führte aus:

"Bezüglich der Ihnen vorliegenden Rechnung vom 21.10.1997 an "Ministry for environment and regional policy" teile ich Ihnen abermals mit, dass der Betrag von ATS 120.000,00 auf keine der Bankkonten des Mag. G eingegangen ist, was durch das angeschlossene Schreiben festgestellt wird, war Projektabwickler die E Unternehmensberatungs GmbH und hat diese ihre Leistungen entsprechend fakturiert (sh. angeschlossene Kontoblätter) und auch die diesbezügliche Zahlung erhalten. Eine Weiterverrechnung von der E an Herrn Mag. G ist, wie aus dem Schreiben vom 28.11.1997 hervorgeht, selbstverständlich nicht erfolgt. Überdies scheint der Betrag von ATS 120.000,00 auch nicht in Ihren Aufstellungen der Einnahmen 1997 auf.

Die Rückzahlung des Privatdarlehens samt Zinsen von insgesamt ATS 20.000,00 erfolgte von Ing. Andreas Faulmann, angestellter Versicherungsmakler bei der Anker Versicherung. Über das Darlehen wurde kein schriftlicher Darlehensvertrag errichtet.

Bezüglich der Spesenabrechnungen teile ich Ihnen mit, dass es sich dabei zumindest um monatliche Abrechnungen handelt und diese aus teilweise bis zu 50 Belegen bestehen.

Ich habe daher in meiner Eingabe vom 7.10. vorgeschlagen, falls es für notwendig erachtet wird, diese Unterlagen in meiner Kanzlei zu kontrollieren, weil die gesamten Belegsammlungen der Jahre 1997 - 1999 in meine Kanzlei gebracht wurden.

Wie bereits in einer Beilage zur Vorhaltserledigung betreffend das Jahr 1997 mitgeteilt, handelt es sich bei dem Bankkonto bei der Bank Austria mit der Nr. Nr.2 um kein Konto der E Unternehmensberatungs GmbH und kann dies jederzeit aus den in meiner Kanzlei deponierten Belegen der E Unternehmensberatungs GmbH nachgewiesen werden. Die in der genannten Beilage angeführten sieben Überweisungen stellen daher interne Überträge vom Konto der Bank Austria mit der Nummer Nr.2 auf das Konto bei der Raiffeisenbank dar.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 BAO sind Eintragungen in Büchern und Aufzeichnungen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorzunehmen.

Gemäß § 131 Abs. 1 Z 3 BAO soll die Bezeichnung der Konten und Bücher erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten verzeichnet werden.

Gemäß § 131 Abs. 1 Z 5 BAO sollen zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörige Belege derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.

Gemäß § 131 Abs. 2 BAO hat bei maschineller Erfassung der Geschäftsvorfälle durch gegenseitige Verweisung der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen und den zugehörigen Belegen in klar nachgewiesener Form zu erfolgen und durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher geführt werden.

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind vom Abgabepflichtigen alle für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

§ 184. Abs.1 BAO lautet: Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Abs. 2 leg zit.: Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Abs. 3 leg zit.: Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Der Umstand dass der Bw. insgesamt drei Bankkonten samt zugehöriger Belege, trotz vielfacher Aufforderung, weder im Prüfungsverfahren, noch im folgenden Vorhaltsverfahren vorgelegt hat, stellt eine gröbliche Verletzung seiner Offenlegungspflicht dar. Zudem wird dadurch auch deutlich, dass der Bw. seinen Aufzeichnungspflichten gemäß § 131 BAO offenkundig nicht nachgekommen ist und seine Buchhaltung - und hier insbesondere seine Einnahmen - nicht einmal ansatzweise auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden kann.

Es grenzt an Mutwillen, wenn der Bw., im der Berufung folgenden Vorhaltsverfahren nach zahlreichen Fristverlängerungen, erneut die schon im Prüfungsverfahren wegen der vorgenommenen Sammelbuchungen als unzureichend erkannten Buchhaltungskonten vorlegt und die zum wiederholten Male angeforderten Bankkonten und die zugehörigen Belege, wieder nicht beibringt.

Es erscheint geradezu unsinnig und nicht mit den Denkgesetzen vereinbar, dass der Bw. Unterlagen einer Firma (E) die er als Mehrheitseigentümer und Geschäftsführer vollständig beherrscht und kontrolliert, erst beschaffen müsste. Vielmehr ist es wesentlich wahrscheinlicher und der UFS nimmt es als erwiesen an, dass die fraglichen Unterlagen entweder überhaupt nie existiert haben, oder nicht jenen Inhalt haben, den der Bw. behauptet, anderenfalls, kein vernünftiger Grund erkennbar ist, weshalb der Bw. Unterlagen, die angeblich seine Behauptungen stützen und über die er jederzeit verfügen könnte, nicht vorlegen sollte.

Es ist dem Finanzamt auch beizupflichten, wenn es von einer familienhaften Nahebeziehung zwischen dem Bw. und der von ihm beherrschten Firma E ausgeht.

Rahmenverträge zwischen dem Bw. und seiner Firma müssten, wie bei nahen Angehörigen einen eindeutigen, klaren Inhalt aufweisen. Die auf dieser Basis abgeschlossenen Einzelverträge müssen ausreichend detailliert und inhaltlich klar nach außen in Erscheinung treten.

Verträge zwischen nahen Angehörigen müssen nach außen klar zum Ausdruck kommen oder, soweit dies nach der Natur der rechtsgeschäftlichen Beziehung nicht in Betracht kommt oder nicht üblich ist,

Das Erfordernis der Publizität soll verhindern, dass steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden können.

Der VwGH konkretisiert in einer Vielzahl von Entscheidungen, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen einen eindeutigen und klaren Inhalt erfordern. Bei unklarer Vertragsgestaltung hat derjenige zur Aufklärung beizutragen, der sich auf die Vereinbarung beruft. Verträge zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn wesentliche Vertragspunkte festgehalten sind.

Der Bw. unternimmt nicht einmal den Hauch einer Anstrengung, um die Rechtsbeziehungen, die Anlass der Zahlungseingänge sind, aufzuklären. Die Vorlage von Bankkonten, Belegen und sonstigen Unterlagen wird konsequent verweigert. Die Behauptung des Bw. die Belege seien zu umfangreich um vorgelegt werden zu können, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Belege auch dem vor Ort anwesenden Prüfer nicht vorgelegt wurden. Eine Rechtfertigung für die Verweigerung der Mitwirkung ist darin nicht zu erblicken.

Hinsichtlich jener wenigen Zahlungseingängen, die nicht von der Firma des Bw. sondern aus anderen Quellen stammen, stellt der Bw. selbst noch in der Berufung, lediglich Vermutungen an und bezieht sich auf nicht näher konkretisierte Ergänzungsunterlagen, die er angeblich noch erhalten werde, die jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahren vorgelegt wurden. Unbeschadet des Umstands, dass eine private Veranlassung der zwei Eingänge von den Versicherungen ohnedies nicht belegt wurde, belaufen sich diese ohnedies nur auf vernachlässigbar geringe Beträge. Was die angeblichen Darlehensrückzahlungen und die "Spesen" anlangt, so legt der Bw., trotz Aufforderung keine Verträge vor bzw. behauptet solche würden nicht existieren. Auch hier werden keinerlei Belege vorgelegt. Der Bw. hat es also auch insoweit unterlassen seiner Offenlegungspflicht nachzukommen und seine Behauptungen, es handle sich um "privat" veranlasste Einnahmen, durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu beweisen. Es wird daher davon ausgegangen, dass es sich, entgegen den letztlich beweislosen Behauptungen des Bw., sehr wohl um steuerpflichtige Einnahmen handelt.

Auch hinsichtlich der angeblich zu niedrig angenommenen Betriebsausgaben beschränkt sich der Bw. auf bloße Behauptungen und die isolierte Vorlage von Buchhaltungskonten, denen praktisch keinerlei Beweiskraft zukommt. Weitere Belege und Unterlagen bringt der Bw. nicht bei. Es verbiete sich daher, diese durch nichts belegten Aufwendungen gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Die Ausführungen des Bw. zu jenen vom "Ministry for enviroment an regional policy" bezogenen öS 120.000,-- sind verworren und nicht nachvollziehbar. Auch in diesem Zusammenhang hat der Bw. keine Belege und Unterlagen vorgelegt und beschränkt sich auf Behauptungen. Der Bw. ignoriert vollkommen, dass er und nicht die Firma E Auftragnehmer ist und der in diesem Zusammenhang vereinnahmte Betrag vom ihm bisher unstrittig als Einnahme erklärt wurde. Wie sich das Vertragsverhältnis, abweichend von der bisherigen Darstellung, gestalten haben könnte und weshalb die vom Bw. bis dato gewählte Vorgangsweise falsch sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Ob fremdübliche Verträge existieren und welche Absprachen der Bw. respektive seine Firma mit dem Auftraggeber getroffen hat, wem die Leistung und der damit in Verbindung stehenden Ertrag zuzurechen ist und weshalb die Erfassung beim Bw. unzutreffen sein sollte, kann mangels der Vorlage entsprechender Beweismittel seitens der Bw. weder überprüft, noch nachvollzogen werden. Der UFS nimmt daher als erwiesen an, dass der Auftrag, wie aus dem Vertrag hervorgeht, an den Bw. erging und die Einnahmen, wie bisher vom Bw. erklärt, bei diesem zu erfassen sind.

Insgesamt kommt der Unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis, dass die Bücher und Aufzeichnungen des Bw. gravierende Mängel aufweisen, wesentliche Teile der Aufzeichnungen entweder überhaupt nicht existieren, oder der Behörde, in grober Verletzung der Offen-

legungspflicht, nicht vorgelegt wurde und die vollständige und richtige Erfassung der Einnahmen, aber auch der angeblichen Ausgaben, nicht einmal ansatzweise geprüft werden können.

Die Besteuerungsgrundlagen sind daher, insbesondere aufgrund § 184 Abs. 3 BAO, gemäß § 184 BAO zu schätzen. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Zurechnung der ungeklärten Eingänge auf den drei Bankkonten als Einnahmen und ein Sicherheitszuschlag sind eine taugliche und angemessene Form der Schätzung. Außer den bisher geschätzten, wurden zusätzliche Betriebsausgaben zu recht nicht berücksichtigt, da der Bw. nicht den geringsten Nachweis erbracht hat, dass derartige Ausgaben überhaupt angefallen sind. Der Grad an Unsicherheit und sämtlichen bestehenden Unklarheiten, sind ausschließlich den unzureichenden Aufzeichnungen und der nahezu vollständigen Verweigerung der Mitwirkung seitens des Bw. geschuldet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 3. April 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Schätzung aufgrund ungeklärter Bankeingänge

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