UFS RV/0133-S/09

UFSRV/0133-S/0910.3.2009

Hochschullehrgang "Akademischer Wellness Manager" ist mangels zeitlicher Intensität keine Berufsausbildung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/15/0089 eingebracht. Mit Erk. v. 8.7.2009 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0550-S/09 erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 31. Oktober 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die Höhe der rückgeforderten Beträge ist dem Erstbescheid zu entnehmen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) bezog für ihre Tochter A., welche seit Oktober 2007 an der Fachhochschule S. den Lehrgang "Akademischer Wellness Manager" besuchte, sowohl Familienbeihilfe als auch den Kinderabsetzbetrag. Mit Bescheid vom 11. 10. 2008 (über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge) forderte das Finanzamt die im Zeitraum Oktober 2007 bis Oktober 2008 bezogene Familienbeihilfe (€ 2.137,80) sowie Kinderabsetzbeträge (€ 661,70) zurück. Es begründete dies damit, dass der von der Tochter der Bw besuchte Lehrgang nur berufsbegleitend organisiert sei und die zeitliche Intensität fehle (nur 400 bzw. 320 Stunden Unterricht pro Studienjahr - Vollzeitstudium ca. 1.500 Stunden). Somit liege keine Berufsausbildung vor.

Dagegen wurde Berufung erhoben. Die Ausbildung der Tochter habe am 22. 10. 2007 begonnen und am 19. 6. 2009 geendet. Die Bw gehe davon aus, dass diese nicht ganz 2 Jahre dauernde Ausbildung auch in der Auffassung von "allgemeiner Ausbildungsdauer" eingeschlossen sei, wobei 4 Semester als 2 Studienjahre gelten. Die Formulierung "berufsbegleitender, fachlich einschlägiger Unterricht, der die grundlegenden, theoretischen Kenntnisse des zu erlernenden Berufes vermittle" sei gänzlich unverständlich. Die Tochter habe nach der Matura diese zukunftsorientierte und sehr fachlich bezogene Ausbildungsform, die sehr wohl die grundlegenden theoretischen und auch praktischen Kenntnisse dieses Berufes umschließe, gewählt. Da die Ausbildung pro Semester sehr komprimiert stattgefunden habe, ergebe sich für das erste Studienjahr eine Anzahl von 8 Wochenstunden oder 16 ECTS-Punkten. Somit sei die im Info-Blatt des BMF "Beih 49a" Auszahlungsrichtlinien für die Familienbeihilfe angeführte Voraussetzung erfüllt.

Der von der Tochter der Bw gewählte Fachhochschul-Lehrgang sei ein laut Fachhochschulstudiengesetz vom Fachhochschulrat genehmigter Lehrgang und alle Teilnehmer seien registrierte Studierende der Fachhochschule S.. Anlässlich eines Info-Abends an der Fachhochschule S. sei auch mitgeteilt worden, dass die Familienbeihilfe gewährleistet sei.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 a EStG steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich "50,90 €" für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.

Eine Berufsausbildung im Sinne des § 2Abs. 1 lit. b FLAG liegt dann vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind

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genau umrissenes Berufsbild

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im Allgemeinen eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren

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berufsbegleitender, fachlich einschlägiger Unterricht, der die grundlegenden theoretischen Kenntnisse des zu erlernenden Berufes vermittelt

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eine zeitliche Intensität von mindestens 20 bis 25 Wochenstunden vorliegt

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eine Abschlussprüfung vorgesehen ist.

Im zur Beurteilung vorliegenden Fall hat das Finanzamt die Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages deshalb nicht zuerkennt, weil der Lehrgang "Akademischer Wellness Manager" nur berufsbegleitend organisiert sei und die zeitliche Intensität von mindestens 20 Wochenstunden fehle. Der UFS schließt sich dieser Meinung auf Grund der in der Folge angeführten Überlegungen an.

Der zu beurteilende Hochschullehrgang "Akademischer Wellness Manager" wurde geblockt abgehalten, wobei die beiden ersten Semester bei jeweils 200 Stunden einen Zeitraum von je 5 Wochen und das 3. und 4. Semester bei jeweils 160 Stunden einen Zeitraum von je 4 Wochen umfassten. Bei lediglich 400 bzw. 320 Unterrichtstunden pro Jahr zuzüglich Hausaufgaben ist die Voraussetzung der zeitlichen Intensität gegenüber einem Vollzeitstudium (ungefähr 1500 Stunden bzw. 60 ECTS-Punkte) nicht gegeben. Dies bestätigt im Übrigen die Bw selbst, wenn sie in der Berufungsschrift zur zeitlichen Intensität wie folgt Stellung nimmt:" Da die Ausbildung pro Semester sehr komprimiert stattfindet, ergibt sich für meine Tochter für das 1. Studienjahr eine Anzahl von 8 Wochenstunden oder 16 ECTS-Punkten." Ein Vollzeitstudium setzt aber - wie oben angeführt - 20 bis 25 Wochenstunden zuzüglich Hausaufgaben voraus.

Weiters führt die Bw unter Hinweis auf die Anzahl von 8 Wochenstunden oder 16 ECTS-Punkten Folgendes aus: "Somit erfüllt sie (Tochter) die im Info-Blatt des BMF "Beih 49a" unter Auszahlungsrichtlinien für die Familienbeihilfe angeführte Voraussetzung:

 

Für das 1. Studienjahr ist ein Erfolgsnachweis über 16 ECTS-Punkte (oder 8 Wochenstunden) zu erbringen."

Damit verkennt die Bw die Rechtslage. Die Erbringung eines Erfolgsnachweises über 8 Wochenstunden (16 ECTS-Punkte) bedeutet, dass Prüfungen betreffend Wahl- und Pflichtfächer im Ausmaß von 8 Wochenstunden abgelegt werden müssen, um dem Erfordernis eines ernsthaften und zielstrebigen Studiums zu entsprechen. Mit der gegenständlich zu klärenden Frage, ob nämlich grundsätzlich der Fachlehrgang "Akademischer Wellness Manager" eine Ausbildung im Sinne des FLAG darstellt, hat dies nichts zu tun.

In Folge des oben zur mangelnden zeitlichen Intensität Gesagten kann der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Es mag daher dahingestellt bleiben, ob die weitere Voraussetzung eines berufsbegleitenden, fachlich einschlägigen Unterrichts, der die grundlegenden theoretischen Kenntnisse des zu erlernenden Berufes vermittelt, gegeben ist. Das Finanzamt bezeichnete den in Rede stehenden Lehrgang als lediglich berufsbegleitend. Immerhin werden als Zielgruppe insbesondere interessierte Fachkräfte aus Hotellerie und Freizeitwirtschaft, Wellnessthermen und -bäder, Spa`s, Freizeit- und Fitnnesseinrichtungen aus dem Destinationsmanagement, Tourismusverbänden uvm sowie all jene, die sich gesundheitsmedizinischen und therapeutischen Berufen verschrieben haben, genannt. Erst an dritter Stelle werden "interessierte Personen, die eine qualfizierte Ausbildung als Wellnessmanager auf Hochschulniveau ablegen wollen", angeführt.

Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.

Salzburg, am 10. März 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Akademischer Wellness Manager, Ausbildungsdauer, Berufsausbildung, Hochschullehrgang, Vollzeitstudium, zeitliche Intensität

Stichworte