UFS RV/0463-G/08

UFSRV/0463-G/0819.2.2009

Vertreterpauschale

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 8. August 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 16. Juli 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist Dienstnehmer der Firma GmbH. Im Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2007 beantragte der Bw den Abzug von pauschalierten Werbungskosten als Vertreter iSd § 17 Abs 6 EStG iVm VO 2001/382 .

Als Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen der Verordnung legte der Bw eine Bestätigung des Arbeitgebers vor, derzufolge er "überwiegend im Außendienst" tätig sei. Aktenkundig bestätigte der Arbeitgeber in den Vorjahren mittels vorgefertigten Formulars dass der Bw "als Vertreter" (zum Zweck der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften sowie der Kundenbetreuung) tätig sei.

Eine telefonische Rücksprache des Finanzamtes mit dem Personalbüro des Arbeitgebers ergab, dass der Bw im Streitjahr als "Niederlassungsleiter" überwiegend im Außendienst tätig sei. Das ergibt sich auch aus der oben erwähnten Bestätigung des Arbeitgebers, in der er ausdrücklich nicht als Vertreter bezeichnet wird.

Im Zuge eines Vorhaltes des Finanzamtes legte der Bw eine weitere Bestätigung seines Arbeitgebers vor, in der erklärt wird, dass er im Streitjahr als Mitarbeiter im Verkaufsaußendienst zu ca 60% im Außendienst tätig war. Der Bw selbst legte eine Aufstellung seiner Tätigkeit vor, aus der sich ergab, dass er zu 10% mit Personalselektion, 10% mit Mitarbeiterführung, 15% mit diversen Bürodiensten und zu 65% mit Kundenkontakten sowie in untergeordnetem, nicht messbarem Ausmaß mit Personaldisposition, Schalten von Stellenangeboten oder Überwachung des Mahnwesens beschäftigt war. Zu den Kundenkontakte gab der Bw an, dass er nicht nur Neukunden akquirierte, sondern auch Rahmenbedingungen und Stundensätze ausverhandle, Budgetplanungen erstellte, Arbeitsbedingungen bei den Kunden erhebe, Kundenpräsente vorbeibrächte usw. Diese Tätigkeit entspricht auch dem aktenkundigen Profil eines Branch Managers (Niederlassungsleiters) des Arbeitgebers.

Im Einkommensteuerbescheid 2007 verweigerte das Finanzamt den Abzug des Vertreterpauschales mit dem Hinweis, dass der Bw keine ausschließliche Vertretertätigkeit ausübe.

In der dagegen erhobenen Berufung beantragte der Bw abermals die Zuerkennung des Vertreterpauschales und erklärte nochmals, dass seine Haupttätigkeit als österreichweit tätiger Key Account Manager und Niederlassungsleiter für Liezen im 65%igen Außendienst liege.

Bezüglich (nicht verfahrensgegenständlich) tatsächlich angefallener Werbungskosten gab der Bw an, dass er das Firmenfahrzeug privat nutzen dürfe (wofür er einen Sachbezug versteuere), ansonsten über seine Termine keinerlei Aufzeichnungen führe und laut Kollektivvertrag keine Diäten erhalte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen im Verordnungswege Durchschnittssätze für Werbungskosten für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

Die Pauschalierung von Werbungskosten dient der Verwaltungsvereinfachung, weil § 17 Abs. 6 EStG 1988 den Bundesminister für Finanzen (nur) ermächtigt, in Fällen, in denen die genaue Ermittlung von Werbungskosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, Durchschnittsätze für Werbungskosten im Verordnungswege festzulegen (vgl. z. B. VfGH 13.6.1981, B 319/7). Die Verordnung darf aber in verfassungskonformer Auslegung nicht dazu dienen, Werbungskosten (in pauschaler Höhe) auch in Fällen zuzuerkennen, in denen derartige Werbungskosten gar nicht anfallen können. Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten (auch in pauschaler Höhe) ist demnach, dass der Abgabepflichtige als Werbungskosten abzugsfähige Ausgaben und/oder Aufwendungen überhaupt aus versteuertem Einkommen zu tragen hat. Dies erforderteinen entsprechenden Nachweis durch den Abgabepflichtigen.

Im vorliegenden Fall hat der Unabhängige Finanzsenat auf Grund der Angaben des Bw davon auszugehen, dass ihm große Teile der im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung erwachsenden als Werbungskosten abzuziehenden Ausgaben und Aufwendungen (unversteuert) vom Dienstgeber ersetzt werden (er hat ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen), sodass er keine derartigen Ausgaben und/oder Aufwendungen aus seinem versteuerten Einkommen zu tragen hat. Gegebenfalls angefallene Reiskosten können im Berufungsfall auch nicht geltend gemacht werden, weil der Bw mangels Aufzeichnungen den Anfall von Kosten nicht einmal glaubhaft machen kann.

Bereits aus diesen Gründen ist ein Abzug von pauschalierten Werbungskosten nicht zulässig. Dazu kommt noch folgendes:

Die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (BGBl Nr. 382/2001) legt im § 1 Z 9 betreffend Vertreter ein Werbungskostenpauschale von 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich fest. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Der Begriff des Vertreters ergibt sich nicht direkt aus dem Einkommensteuergesetz und der dazu ergangenen Verordnung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter nicht nur Personen, die im Namen und für Rechnung ihres Arbeitgebers ausschließlich und ständig mit dem Abschluss vieler und ihrer wirtschaftlichen Gewichtung nach als "klein" zu bezeichnender Geschäfte befasst sind, sondern auch Personen, denen der Verkauf besonders teurer und ihrer Beschaffenheit nach nur für einen kleinen Personenkreis in Betracht kommender Maschinen, Anlagen und Geräte obliegt. Im gleichen Sinne hat auch die Lehre die Auffassung vertreten, dass als Vertreter Personen anzusehen sind, die regelmäßig im Außendienst zwecks Abschlüssen von Geschäften und Kundenbetreuung tätig sind, wobei es jedoch nicht erforderlich ist, dass sie ausschließlich mit dem auswärtigen Kundenbesuch befasst sind. Nach der im Streitjahr geltenden Verordnung (BGBl II Nr. 382/2001) wird außerdem gefordert, dass eine ausschließliche Vertretertätigkeit verrichtet werden muss.

Obwohl der Bw unbestrittenermaßen eine Vertretertätigkeit ausübt, umfasst sein gesamtes berufliches Aufgabenfeld auch andere Tätigkeiten. Bereits aus dem allgemeinen sprachlichen Verständnis ergibt sich, dass ein Niederlassungsleiter mit Leitungsfunktionen bedacht sein muss. Das wird auch durch die unternehmensinterne Arbeitsplatzbeschreibung untermauert. Nicht zuletzt gibt der Bw selbst an, dass er neben seiner Vertretertätigkeit auch zu 10% mit Personalselektion, 10% mit Mitarbeiterführung und 15% mit diversen Bürodiensten betraut ist. Dabei kann allerdings dahingestellt bleiben, zu welchem %-Satz diese Aufgaben tatsächlich wahrgenommen werden, weil "ausschließlich" "überhaupt nichts anderes" bedeutet.

Auch der Umstand, dass der Bw überwiegend im Außendienst tätig ist, vermag an dieser Beurteilungsweise nichts zu ändern. Die in der Verordnung vorgesehene Einschränkung auf Personen, die überwiegend im Außendienst tätig sind gilt nur für Personen, die - anders als der Bw - ausschließlich als Vertreter im Außen- und Innendienst tätig werden.

Nachdem der Bw weder den Anfall von Werbungskosten glaubhaft gemacht hat noch die in der Verordnung BGBl II Nr. 382/2001 geforderte Voraussetzung der ausschließlichen Vertretertätigkeit erfüllt, steht ihm der Abzug pauschaler Werbungskosten nicht zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am 19. Februar 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001

Schlagworte:

Niederlassungsleiter

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