UFS RV/0817-G/08

UFSRV/0817-G/0810.2.2009

NLP-Seminare betreffend Coaching und Mediation als Mischaufwand

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 21. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 25. September 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:

Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 8.2.2008 stattgegeben. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 beantragte die Berufungswerberin unter anderem die Aufwendungen für den Besuch des Intensiv- und Auswahlseminars "Erweiterte Kommunikationsgrundlagen für Coaching und Mediation (Modul AO512)" sowie die Aufwendungen des "Practitioner-Diplomkurses für Kommunikation, Coaching und Mediation (Modul OE21E), veranstaltet vom Österreichischen Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren und Neuro- Linguistische Psychotherapie (ÖTZ-NLP&NLPt) samt Tagesgelder und Fahrt- und Nächtigungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Werbungskosten mit der Begründung, dass Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die von allgemeinem Interesse seien oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen würden, nicht abzugsfähig seien, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden könnten oder von Nutzen seien. Aufwendungen des Arbeitnehmers, die eine klare Abgrenzung zu Kosten der allgemeinen Lebensführung nicht zulassen würden, könnten nicht als Werbungskosten anerkannt werden, sondern seien den nichtabzugsfähigen Ausgaben der Lebensführung nach § 20 EStG 1988 zuzurechnen.

Dagegen brachte die Berufungswerberin vor, dass sie neben ihrer Tätigkeit als Mathematikerin bei ihrem Arbeitgeber auch Trainings für das Produkt-Management, Marketing, Sales, etc. abhalten würde und sie werde weiters immer wieder bei Kundenbesuchen zu Gesprächen beigezogen. Um auch hier etwas vom Fach zu verstehen, entsprechend mit Personen Gespräche zu führen, sowie mit einer Gruppe gut arbeiten zu können, benötige sie neben ihrer überwiegend technischen Basisausbildung (Studium Mathematik) weiterführende Kenntnisse im Marketing, Coaching und Mediationsbereich. Sie möchte detailliert die Hintergründe bzgl. ihrer Coaching und Mediationsausbildung darstellen, um die entsprechenden Kosten als Werbungskosten geltend machen zu können:

-Direkte Anwendung des Inhaltes in ihrer Position als Trainerin in ihrer Firma (Konfliktmanagement, Coaching, gezieltes Feedback, zielorientiertes Arbeiten und vieles mehr)

-Da der Wettbewerb in der heutigen Wirtschaft immer größer werde setze sie mit dieser Fortbildung auch Taten in Richtung "Sicherung ihres Arbeitsplatzes".

-Weiters strebe sie eine höhere Position wie z.B. eine Managementposition an und sehe auch hier die Notwendigkeit ihrer Ausbildung

-Zudem setze sie mit dieser Fortbildung den Grundstein um die Mediatorenausbildung absolvieren zu können

Weiters legte die Berufungswerberin eine Bestätigung ihrer Arbeitgeberin vor, wonach ihre Ausbildung im Bereich Coaching und Mediation für ihre Tätigkeit im Bereich Mathematik und hier im Speziellen für interne Trainings und Kundenkontakte von enormer Wichtigkeit sei. Sie trage durch diese Ausbildung zu einer stark verbesserten Qualität der entsprechenden Produktschulung bei und sei im Hinblick auf Kundenbeziehungen eine sehr gut qualifizierte Ansprechperson.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 in der Fassung des AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, sind Werbungskosten auch: "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen."

Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Die Arbeitgeberin der Berufungswerberin gehört einer in deutschem Familienbesitz befindlichen Gruppe von Unternehmen an, die als Marktführer im europäischen Bereich verschiedene Unternehmen rund um den Bereich münzbetriebene Spielgeräte vereint. Es werden hochwertige Casinospielgeräte auf Bildschirmtechnologie entwickelt, produziert und weltweit vertrieben (www.la).

Die Berufungswerberin ist, wie sie selbst angibt, bei diesem Unternehmen als Mathematikerin beschäftigt und hält neben dieser Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber auch Trainings für das Produkt-Management, Marketing, Sales, etc. ab und werde weiters immer wieder bei Kundenbesuchen zu Gesprächen beigezogen.

Zu dem von der Berufungswerberin absolvierten Seminar "Practioner-Diplomkurs für Kommunikation, Coaching und Mediation" ist auf der Internetseite des ÖTZ-NLP&NLPt (www.nlpzentrum.at ) Folgendes zu entnehmen:

"Aufbauend auf den Inhalten von NLP-Einführungs- und NLP-Intensiv- und Auswahlseminar, trainieren Sie grundlegende NLP-Modelle und Interventionen und erwerben dabei größere Flexibilität in der Kommunikation und im Umgang mit sich selbst und anderen sowie Basiskompetenz für Beratung, Coaching und Mediation. Anhand eines persönlichen Jahresziels transferieren und integrieren Sie das Erlernte in den Alltag bzw. ins Berufsleben.

Inhaltlich lernen und trainieren Sie: Kommunikationsmodelle für Coaching, Beratung, Mediation und Therapie Aufbau und Aufrechterhalten guter Klienten- und Kundenbeziehungen Das SCORE-Modell als Rahmen zielorientierter Entwicklungsarbeit Fragetechnik zur raschen Informationsgewinnung Motivations-, Entscheidungs- und Handlungsstrategien

Kommunikation mit dem Unbewussten zum Ressourcenaufbau Modellieren erfolgreicher Verhaltensweisen Trance, Metaphorik und Symbolik in der Kommunikation Arbeiten mit unterschiedlichen Wahrnehmungspositionen Stressmanagement und Entspannungsmodelle

Konstruktiver Umgang mit Ängsten, belastenden Situationen, Zwängen und Krisen Mediations-, Verhandlungs- und Konfliktlösungsmodelle Peergrouparbeit als "Minimundus" für Führung und Teamarbeit Feedback- und Videotraining zur Intervision und Qualitätskontrolle Persönliche Selbsterfahrung und Supervision

Der Kurs ist eine Kombination aus Theorie, Praxis und persönlicher Selbsterfahrung. Innerhalb des Kurses findet eine innere Differenzierung nach beruflichen Schwerpunkten statt, wonach die jeweiligen NLP-Modelle berufsspezifisch in Untergruppen trainiert werden.

Coaching, Mediation, Beratung und Therapie Management und Wirtschaftskommunikation Pädagogik und Schulmanagement "

Für das weitere absolvierte Intensiv- und Auswahlseminar "Erweiterte Kommunikationsgrundlagen für Coaching und Mediation" wird vom ÖTZ-NLP&NLPt (www.nlpzentrum.at ) folgender Inhalt angegeben:

"Aufbauend auf den Inhalten des NLP-Einführungsseminars lernen Sie u.a. die folgenden NLP-Modelle sowohl methodisch als auch zur berufsorientierten Selbsterfahrung intensiv kennen und anwenden:

Wahrnehmungspositionen und Kommunikationsrollen - die Kunst der mehrfachen Beschreibung: Sie lernen die Vorteile der Sprachen unterschiedlicher Wahrnehmungspositionen kennen - Ihr Einstieg ins systemische Denken.

Ankern - die Lernhilfe für Ihr Nervensystem: Sie lernen, Zustände - bei sich und anderen - in schwierigen Alltags- und Berufssituationen zu managen.

Circle of Excellence - eine zentrale Selbstmanagementtechnik: Sie lernen, in kritischen Situationen rasch umfassende eigene Ressourcezustände verfügbar zu haben.

Anker verschmelzen - die "Alchemie" der Gefühle: Der Zustand bestimmt die Art des Lösungsdenkens - Sie lernen den richtigen Mix, um andere aus emotionalen Sackgassen zu holen.

Feedback - Rückmeldung, die funktioniert: Sie lernen, Ihre Mitarbeiter und Kollegen durch sinnesspezifisches und verhaltensorientiertes Rückmelden effizient zu führen und zu unterstützen.

NLP-Präzisionsmodell - effizientes Frage- und Sprachmodell zur genauen Informationsgewinnung: Sie lernen, sprachliche Verschleierungen und Manipulationen zu erkennen, zu hinterfragen und zu enthüllen.

Großes Zielmodell - strukturierte Methodik für Führungscoaching, Mediation und Therapie: Ihr erster Schritt zum professionellen "Neuro-Linguistischen Bausteincoaching". Sie lernen, was NLP von anderen Coaching-Modellen unterscheidet.

Mediation nach innen - Verhandlung mit den unbewussten Seiten der Persönlichkeit zur Entwicklung Ihrer emotionalen Intelligenz: Sie lernen erfolgshindernde innere Mechanismen zu nutzen anstatt sich von ihnen blockieren zu lassen.

Change History Time Line - konstruktives Verändern belastender Erinnerungen und Erfahrungen: Ihre Vergangenheit ist vorüber - es ist Zeit, in der Gegenwart zu leben! Sie erleben eine gut begleitete Reise in die eigene Vergangenheit, um Kräfte für die Zukunft zu aktivieren.

Das analoge Zielmodell - Trance und Symbolarbeit für die Berufsentwicklung: Sie nützen die Kräfte von Natursymbolen als Spiegelbild Ihres zukünftigen Erfolgsweges.

Walking the Future- Zukunftsmanagement, das hält! Sie positionieren Ihre zukünftige Entwicklung in der Gleichzeitigkeit von Denken, Fühlen und Handeln. Sie integrieren Ihre Seminarerfahrungen mit einer speziellen NLP-Dreifachassoziationstechnik und gehen gestärkt in eine erfolgreiche und selbstbestimmte Zukunft.

One to One Talk: Bei Interesse an der weiteren Ausbildung führen Sie unentgeltlich ein persönliches Informations- und Orientierungsgespräch mit einem Lehrtrainer.

Ziel des Seminars Sie können mit den erweiterten NLP-Modellen für Coaching und Mediation zielorientierte Gespräche im Beruf führen, Gespräche bewusster steuern, auch in schwierigen Kommunikationssituationen einen guten inneren Zustand aufrecht erhalten und für sich und den/die anderen passende Lösungen erarbeiten. Sie erleben, was strukturiertes Selbstmanagement für Coaches, Mediatoren und Führungskräfte bringen kann. Durch das Externalisieren beim Zielcoachen können Sie wesentlich präziser in Coaching- und Mediationsprozessen arbeiten.

Die Seminare werden von Trainern mit staatlicher Ausbildnerberechtigung für Coaching bzw. Psychotherapiequalifikation geleitet, unterstützt von qualifizierten Betreuern im Verhältnis 1:6."

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass der Besuch von Kursen für neurolinguistisches Programmieren (NLP) im Regelfall Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind (vgl. Erkenntnis vom 27. Juni 2000, 2000/14/0096, das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, 92/14/0173, sowie hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, 2000/15/0009).

So werden nach dem oben zitierten Programm durch die angeführten Punkte überwiegend Inhalte vermittelt, die ebenso in der privaten Lebensführung verwendet werden können. Der "Practioner-Diplomkurs für Kommunikation, Coaching und Mediation" verspricht den Teilnehmern bereits in der Einleitung wörtlich: "Anhand eines persönlichen Jahresziels transferieren und integrieren Sie das Erlernte in den Alltag bzw. ins Berufsleben." Kann man das Erlernte in den "Alltag" transferieren, dann sind unzweifelhaft Themenbereiche betroffen, die eindeutig der privaten Lebensführung außerhalb von beruflichen Geschehnissen zuordenbar sind.

Auch das zweite von der Berufungswerberin besuchte Seminar "Erweiterte Kommunikationsgrundlagen für Coaching und Mediation" lässt mit den nur beispielsweise aufgezählten Themen wie "Sie lernen die Vorteile der Sprachen unterschiedlicher Wahrnehmungspositionen kennen", "Sie lernen, Zustände - bei sich und anderen - in schwierigen Alltags- und Berufssituationen zu managen" oder "Sie lernen sprachliche Verschleierungen und Manipulationen zu erkennen, zu hinterfragen und zu enthüllen," Rückschlüsse aufden Privatbereich zuordenbare Inhalte erkennen.

Da somit die Ausgaben für die in Rede stehenden Seminare neben der berufsspezifischen Bedeutung in einem wesentlichen Ausmaß auch der privaten Lebensführung zu Gute kommen, liegt ein Mischaufwand vor, der gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 zur Gänze steuerlich nicht absetzbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2000, 2000/14/0096, mit weiteren Hinweisen).

Aufwendungen werden für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit dann als notwendig erachtet, wenn die gesamten Aufwendungen objektiv gesehen eindeutig für den Beruf eines Steuerpflichtigen sinnvoll sind (vgl. VwGH 12.4.1994, 91/14/0024). Dass im gegenständlichen Fall die gesamten Aufwendungen objektiv gesehen eindeutig nicht für den Beruf der Berufungswerberin sinnvoll (notwendig) sind, zeigt sich schon dadurch, dass die weit gestreuten Inhalte der besuchten Seminare keineswegs lediglich für die im Beruf der Berufungswerberin tätigen Personen von Interesse sind, sondern neben anderen Berufsgruppen, wie oben dargestellt, die Inhalte vor allem auch im Rahmen der privaten Lebensführung der Berufungswerberin bzw. für jedwede Person von Nutzen sein können. Diesen Umstand zu ändern, ist auch das oben zitierte Bestätigungsschreiben der Arbeitgeberin der Berufungswerberin nicht in der Lage.

Die Anerkennung von Aufwendungen, bei denen ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung gegeben ist, bereits bei Nachweis bzw. Glaubhaftmachung einer beruflichen Nützlichkeit, würde nicht nur gegen das strikte Aufteilungsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 verstoßen, sondern auch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 Abs. 1 B-VG. Denn es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, Aufwendungen der Lebensführung ausschließlich bei jenen Abgabepflichtigen einkünftemindernd zu berücksichtigen, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist (siehe dazu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 2 zu § 16 Abs. 1 Z 10 EStG sowie Tz 2 zu § 16 allgemein).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am 10. Februar 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

NLP, Kommunikation, Coaching, Mediation, notwendig, Mischaufwand

Verweise:

VwGH 27.06.2000, 2000/14/0096
VwGH 12.04.1994, 91/14/0024

Stichworte