UFS RV/0202-W/09

UFSRV/0202-W/095.2.2009

Aufwendungen für ein vom Bundesministerium für Unterricht ausgeschriebenes Seminar sowie Fachliteratur einer Biologielehrerin

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.), von Beruf Biologielehrerin am Gymnasium der AB Schule, machte in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 unter anderem Fortbildungskosten im Zusammenhang mit einem Seminar "Lifestyle- und Anti-Aging-Medizin" in der Höhe von € 199,60 sowie Aufwendungen für Fachliteratur in der Höhe von € 413,25 als Werbungskosten geltend.

Mit Bescheid vom 4. November 2008 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2007 in der Höhe von € -218,52 fest, wobei es die oben genannten Ausgaben unberücksichtigt ließ. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es sich sowohl bei der Fachliteratur als auch bei dem Seminar um Literatur bzw. um eine Bildungsmaßnahme von allgemeinem Interesse handle.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete die Bw. ein, dass das Seminar vom Bundesministerium für Unterricht für Biologielehrer an Höheren Schulen in ganz Österreich ausgeschrieben und vom Pädagogischen Institut des Bundes in Oberösterreich organisiert worden sei. Es sei daher keine Bildungsmaßnahme von allgemeinem Interesse gewesen sondern habe ausschließlich schulischen Zwecken gedient, weswegen es bei den Werbungskosten geltend gemachte werden könne. Die Bw. legte die Einladung, das Programm und die Besuchsbestätigung des Seminars bei.

Betreffend die Ausgaben zur Fachliteratur wendete die Bw. ein, dass man natürlich viele der Titel auch in anderen Privathaushalten finden würde, da die angegebenen Bücher in jeder guten Buchhandlung käuflich erwerbbar seien. Es handle sich dabei jedoch weder um Lexika noch um Nachschlagewerke. Die Schule der Bw. sei ein Gymnasium mit naturwissenschaftlichem Schwerpunkt, weswegen qualitätvoller Unterricht ein absolutes Muss sei. Da die Bw. im Wahlpflichtfach Biologie (6., 7. und 8. Klasse) keinen vorgegebenen Lehrplan habe, könne und müsse sie sich nach den Interessen ihrer Schüler und nach aktuellen Ereignissen richten. Daraus ergäbe sich ständig die Notwendigkeit nach neuer Literatur, da es für diesen Gegenstand keine Schulbücher gäbe. Die Bw. habe daher keinerlei private Veranlassung für den Erwerb der Bücher gehabt, da diese ausschließlich dem Unterricht in der Schule dienten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Dezember 2008 wies das Finanzamt die Berufung in den Berufungspunkten Fortbildung und Fachliteratur als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 beantragte die Bw. die Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte in ihrem Vorlageantrag vor, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Seminar um ein Bundesseminar handle, das nur Biologielehrern an Allgemeinbildenden Höheren Schulen Österreichs zugänglich gewesen sei. Der Direktor ihrer Schule habe die Bw. um Teilnahme an diesem Seminar ersucht, da es besonders heute von großer Bedeutung sei, Schüler und Schülerinnen über Sinn und Unsinn diverser Livestyle- und Anti-Aging-Methoden kompetent informieren und aufklären zu können. Die Bw. habe persönlich keinerlei Interesse an diversen modischen Praktiken. Die Annahme des Finanzamtes, dass es sich bei dieser Fortbildungsveranstaltung um eine gemischt veranlasste Aufwendung mit privater und beruflicher Veranlassung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 handle, treffe daher auf keinen Fall zu.

Die Bw. legte ihrem Vorlageantrag eine Erklärung des Direktors des Gymnasiums der AB Schule bei, in welcher dieser bestätigt, dass die Bw. an der Schule das Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde, das Wahlpflichtfach Biologie sowie den Unterrichtsgegenstand Naturwissenschaftliches Labor - Biologie unterrichte. Das Bundesministerium für Unterricht und Kunst habe ein Seminar "Lifestyle - und Anti-Aging-Medizin" mit der Zielgruppe AHS LehrerInnen ausgeschrieben. Die Bw. habe dieses Seminar besucht und dabei das Schulinstitut vertreten, um den Schülern im Rahmen des Biologieunterrichtes neueste medizinische Erkenntnisse zugänglich zu machen. Die Teilnahme an dieser Fortbildungsveranstaltung sei ausschließlich im Interesse des Gymnasiums und von der Schulleitung nicht nur bewilligt sondern auch gewünscht gewesen.

Des Weiteren ersuchte die Bw. um Anerkennung der Aufwendungen für die Fachliteratur, für deren Ablehnung in der Berufungsvorentscheidung keine Begründung erbracht worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aus dieser Norm ergibt sich das so genannte Aufteilungsverbot, welches darin besteht, dass Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind (vgl. VwGH vom 29.1.2004, 2000/15/0009).

1) Zum Seminar "Lifestyle - und Anti-Aging-Medizin"

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten u.a. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.

Nach der Judikatur des Vewaltungsgerichtshofes liegt Berufsfortbildung dann vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seien Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Aufwendungen für das Seminar "Lifestyle - und Anti-Aging-Medizin" beruflich notwendig bzw. beruflich veranlasst und geeignet sind, dass die Bw. im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleibt und den jeweiligen Anforderungen gerecht wird.

Auf Grund der unwidersprochenen Angaben der Bw., wonach es heute von großer Bedeutung sei, Schüler und Schülerinnen über Sinn und Unsinn diverser Livestyle- und Anti-Aging-Methoden kompetent informieren und aufklären zu können als auch der Aussage des Schuldirektors, wonach die Teilnahme der Bw. an der Fortbildungsveranstaltung ausschließlich im Interesse der Schule erfolgt sei, um den Schülern im Rahmen des Biologieunterrichtes neueste medizinische Erkenntnisse zugänglich zu machen, ist zunächst von einer beruflichen Veranlassung der getätigten Aufwendungen auszugehen.

Ob tatsächlich eine auf die Berufsgruppe der Bw. (Lehrer) zugeschnittene Bildungsmaßnahme vorliegt, oder ob es sich um eine Bildungsveranstaltung handelt, die für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet ist und auch Anziehungskraft auf Personen hat, die aus privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen (VwGH 26.11.2003, 99/13/0160; VwGH 29.1.2004, 2000/15/0009), ist grundsätzlich anhand der Lehrinhalte des Seminars zu prüfen.

Dies erübrigt sich jedoch im gegenständlichen Fall deshalb, weil das streitgegenständliche Seminar "Livestyle- und Anti-Aging-Medizin" ausdrücklich in der Auflistung der vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst für österreichische AHS-Lehrer angebotenen Fortbildungsveranstaltung genannt wird. Auch wenn der Titel des Seminars den Eindruck erwecken mag, dass das in diesem Seminar vermittelte Wissen von allgemeiner Natur ist, so handelt es sich dabei doch um ein Bundesseminar, das vom Pädagogischen Institut veranstaltet wurde und ausschließlich Lehrern an Allgemeinbildenden Höheren Schulen Österreichs zugänglich war. Damit steht fest, dass sich die Bildungsmaßnahme an einen homogenen Teilnehmerkreis richtete (AHS-Lehrer) und Angehörige anderer Berufsgruppen keine Möglichkeit hatten, daran teilzunehmen. Da die Teilnahme an einem Seminar mit einem homogenen Teilnehmerkreis ein Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit des Seminars ist (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, § 16 Anm.140), war davon auszugehen, dass es sich um berufsspezifische Fortbildung handelt.

Die Aufwendungen sind daher als Werbungskosten anzuerkennen.

2) Zur Fachliteratur

Aufwendungen für Literatur, die mit der beruflichen Sphäre im Zusammenhang steht, können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn es sich dabei um typische Fachbücher handelt. Dies ist dann der Fall, wenn sich ihr Inhalt ganz überwiegend auf das spezielle berufliche oder sonstige erwerbsbezogene Fachgebiet des Abgabepflichtigen beschränkt, sodass ihnen die Eignung fehlt, private Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen (vgl. VwGH 22.3.1991, 87/13/0074).

Strittig ist im gegenständlichen Fall die Behandlung der Anschaffungskosten von seitens der Bw. als Fachliteratur bezeichneten Druckwerken in der Höhe von € 413,25.

Die als Fachliteratur bezeichneten Bücher umfassen Bücher mit den folgenden Titeln:

"Länger jung", "Fauna", "Evolution der Menschen", "Ökologie", "Bären", "Welthunger", "Vogelflug", "Genforschung", "Gestaltwandel/Tierleben", "Spinnentiere Europas", "Fauna - Flora", "Wie wir Menschen wurden", "Die Macht der neuen Superdrogen", "Europa: Klima", "Botschaft des Körpers", "optische Täuschungen", "Schmetterlinge", "Geo spezial", "Blumen-Bestimmung", "Sprache - Erlernen - Gehirn", "Forscher: Darwin...", "Flugwetterkunde", "Sternenkunde - Astronomie", "Pilze - Bestimmung", "Klima - Modelle", "Denken - Kreativität", "Kindheit - Erziehung".

Nun reicht aber die bloße Bezeichnung eines Buches als Fachliteratur (etwa auf einem Buchhandlungsbeleg) ohne nähere Spezifizierung für den Werbungskostenabzug üblicherweise nicht aus. Da aus dem Titel von Druckwerken allein vielfach nicht geschlossen werden kann, ob Fachliteratur vorliegt (vgl. VwGH 15.6.1988, 87/13/0052), ist der für den Werbungskostencharakter sprechende Zusammenhang im Zweifel besonders dazulegen. Der Erwerbscharakter der Aufwendungen muss konkret erkennbar sein und darf nicht etwa als bloße Behauptung im Raum stehen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, § 16, Anm. 26).

Aufwendungen für Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte der Bw. tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist (VwGH 23.5.1984, 82/13/0184), stellen keine Werbungskosten dar.

Bei Durchsicht der seitens der Bw. dem Finanzamt vorgelegten Rechnungen ist dieses zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei den Büchern um keine Fachliteratur handelt, sondern um solche, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist. Gegenteiliges kann auch dem Berufungsvorbringen nicht entnommen werden, da die Bw. den für den Werbungskostencharakter sprechenden Zusammenhang nicht gesondert dargelegt hat. Dass die Bücher von allgemeinem Interesse sind, bestätigt die Bw. im Übrigen selbst, wenn sie vorbringt, dass viele der Buchtitel auch in anderen Privathaushalten zu finden seien.

Die Bw. bringt weiters vor, dass sie die Bücher ausschließlich für den Unterricht in der Schule erworben habe. Da es im Wahlpflichtfach Biologie keinen vorgegebenen Lehrplan und auch keine Schulbücher gäbe, müsse sich die Bw. - um einen qualitätvollen Unterricht gewährleisten zu können - nach den Interessen der Schüler richten. Daraus ergäbe sich die Notwendigkeit nach ständig neuer Literatur.

Mit dieser Argumentation übersieht die Bw. allerdings, dass nach der angeführten Gesetzesstelle Aufwendungen für die Lebensführung auch dann vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen werden, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Büchern Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können (VwGH 26.4.2000, 96/14/0098 betr. Literatur für Unterrichtsgestaltung eines Lehrers). Dass die Anschaffung der in Rede stehenden Bücher dazu beitragen kann, den Unterricht der Bw. qualitätvoll und für ihre Schüler interessanter zu gestalten, ist unbestreitbar. Zu abzugsfähigen Werbungskosten wurden die getätigten Aufwendungen nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 aber trotzdem nicht, wenn sie - ungeachtet ihrer Leistung zur Förderung der beruflichen Tätigkeit - als Aufwendungen "für die Lebensführung" beurteilt werden mussten.

Diese Aufwendungen stellen daher keine Werbungskosten dar.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am 5. Februar 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Seminar, Bundesministerium für Unterricht und Kunst, Biologielehrer, AHS-Lehrer, Pädagogisches Institut, Bildungsmaßnahme, Fachliteratur

Stichworte