UFS RV/2722-W/08

UFSRV/2722-W/0830.1.2009

Haftung des Versicherers für motorbezogene Versicherungssteuer ist nicht endgültig

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H.V., W., vertreten durch Herrn D.P., gegen die drei Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 16. Juli 2008 betreffend Haftung für Versicherungssteuer/motorbezogene für die Kalendermonate
1.) Jänner bis Dezember 2003
2.) Jänner bis Dezember 2004 und
3.) Jänner bis Dezember 2005
entschieden:

Der Berufung wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Ein von der HH.V., nunmehr H.V., der Berufungswerberin, an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern gerichteter Schriftsatz vom 10. Juli 2008 lautet wie folgt:

" Motorbezogene Versicherungssteuer Kennzeichen: xy
G.J. / wohnhaft: L.
Unserer Polizze: xx

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir teilen Ihnen zu o.a. Versicherungsvertrag mit, dass für den Zeitraum 22. April 2002 bis 01. Mai 2009 eine zu geringe Motorsteuer eingehoben wurde.
Beiliegend überlassen wir Ihnen eine Antragskopie aus der Sie ersehen können, dass der Fehler nicht bei uns lag. 66 KW wurden angegeben, tatsächlich hat das KFZ aber 81 KW.
Wir haben erst im Mai 2008 Kenntnis erlangt und nun, dem Gesetz entsprechend, die Steuer für den Zeitraum 2006, 2007 plus den gegebenen Versicherungszeitraum bis 30 04 2009 nachverrechnet. Den Betrag in Höhe von 330,28,- € haben wir Herrn G=G.J. vorgeschrieben.

Die offene Steuerschuld für den Zeitraum 22. April 2002 bis einschl. 31 12 2005 erstellt sich auf 365,20,- €, zur Einforderung dieser sind wir aber als Versicherer nicht berechtigt. Es obliegt Ihrer Kompetenz die weitere Vorgehensweise festzulegen."

Mit Bescheiden über die Haftung der Versicherungssteuer jeweils vom 16. Juli 2008 wurde der Berufungswerberin vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz (VersStG) - motorbezogene Versicherungssteuer - für die Kalendermonate
1.) Jänner bis Dezember 2003 mit € 121,73
2.) Jänner bis Dezember 2004 mit € 121,73 und
3.) Jänner bis Dezember 2005 mit € 121,73
vorgeschrieben. Die Berufungswerberin wurde gemäß § 7 Abs. 1 VersStG als Versicherer für die Entrichtung der Versicherungssteuer in Anspruch genommen. Begründet wurden diese Vorschreibungen jeweils mit:

"Die Inanspruchnahme der Haftung und die Festsetzung war(en) erforderlich, weil die Versicherungssteuer nicht in voller Höhe entrichtet wurde.

Die motorbezogene Versicherungssteuer für das Fahrzeug des Herrn G.J. Kennzeichen: xy wurde zu niedrig bemessen. Für den Zeitraum 2006, 2007 u. 2008 hat der Versicherer die Steuer gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG eingehoben.
Für den noch nicht verjährten Zeitraum 2003-2005 ist die Steuer gemäß § 202 BAO beim Versicherer festzusetzen."

In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass nach § 7 Abs. 4 des VersStG keine Haftung des Versicherers über eine vom Versicherungsnehmer nicht vollständig bezahlte motorbezogene Versicherungssteuer bestehe, wenn der Versicherer die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat. Zumutbare Schritte würden der Berufungswerberin nicht mehr offen stehen, weil sich die eingeforderten Steuerbeträge auf Zeiträume beziehen, hinsichtlich welcher der Berufungswerberin die klagsweise Geltendmachung aus Verjährungsgründen verwehrt sei. Eine briefliche Aufforderung zur Zahlung habe zu keinem Erfolg geführt, da der Versicherungsnehmer die Zahlung verweigere.

Einer Anfrage des Versicherungsnehmers an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 22. Juli 2008 ist zu entnehmen, dass die Berufungswerberin den Versicherungsnehmer unter Androhung des Kennzeichenentzuges und eines Gerichtsverfahrens zur Eintreibung aufgefordert hat, die vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit den gegenständlichen Bescheiden vorgeschriebenen Beträge zu bezahlen.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 7 Abs. 1 VersStG bestimmt u.a., dass der Versicherungsnehmer der Steuerschuldner ist und dass der Versicherer für die Steuer haftet und er die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten hat.

Nach § 7 Abs. 4 VersStG gilt die Steuer im Verhältnis zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer als Teil des Versicherungsentgeltes, insbesondere soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt. Zahlungen des Versicherungsnehmers auf das Versicherungsentgelt gelten als verhältnismäßig auf die Steuer und die dem Versicherer sonst zustehenden Forderungen (§ 3 Abs. 1) geleistet. Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer entsprechend der für das Versicherungsentgelt vereinbarten Zahlungsweise an den Versicherer zu zahlen. Für vom Versicherungsnehmer nicht vollständig gezahlte motorbezogene Versicherungssteuer besteht keine Haftung des Versicherers, wenn dieser die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat.

Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (§ 201 BAO).

Nach § 202 BAO gilt § 201 sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Hierbei sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1 BAO) geltend zu machen.

Der Versicherer haftet nach § 7 Abs. 1 VersStG neben dem Steuerschuldner für dessen Steuerverbindlichkeit. Diese Haftung ist aber nicht endgültig. Sie erlischt nämlich nach § 7 Abs. 4 Satz 4 VersStG, wenn der Versicherer ihm zumutbare Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat.

Seitens der Versicherungsnehmer erfolgt regelmäßig eine Gesamtvorschreibung an die Versicherungsnehmer. In diesen Fällen gilt die Steuer im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer als Teil des Versicherungsentgeltes. Wird die Vorschreibung vom Versicherungsnehmer nicht zur Gänze bezahlt, so entfällt der entrichtete Betrag anteilsmäßig auf das Versicherungsentgelt und die (motorbezogene) Versicherungssteuer.

Im gegenständlichen Fall erfolgte jedoch keine Gesamtvorschreibung. Die Berufungswerberin wurde zur Haftung für eine zu niedrig bemessene motorbezogenen Versicherungssteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 herangezogen. Die Berufungswerberin hat in der Folge den Versicherungsnehmer aufgefordert, die ihr vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vorgeschriebenen Beträge zu überweisen. In diesem Brief wurden dem Versicherungsnehmer der Kennzeichenentzug und ein Gerichtsverfahren zur Eintreibung dieses Betrages angedroht. Obwohl dem Versicherungsnehmer der Kennzeichenentzug und ein Gerichtsverfahren zur Einbringung angedroht wurden, weigert sich dieser die von der Berufungswerberin geforderten Beträge zu bezahlen.

Mit der Aufforderung an den Versicherungsnehmer - in welcher auch ein Kennzeichenentzug und ein Gerichtsverfahren zur Einbringung angedroht wurden - die vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vorgeschriebenen Beträge zu bezahlen, hat die Berufungswerberin in diesem Fall die ihr zumutbaren Schritte zur Geltendmachung ihres Anspruches unternommen. Weitere Schritte, wie etwa die Einbringung einer Klage für die bereits verjährten Forderungen, welche nur einen Prozessverlust nach sich ziehen würde, überschreiten hier die Grenze des zumutbaren.

Die Haftung nach § 7 Abs. 1 VersStG ist nicht endgültig. Da die Berufungswerberin die ihr zumutbaren Schritte zur Geltendmachung ihres Anspruches unternommen hat, ist damit ihre Haftung nach § 7 Abs. 4 Satz 4 VersStG erloschen. Bei der Prüfung, ob hier noch eine Haftung vorliegt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen. Ist diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren durch den Unabhängigen Finanzsenat zu treffen, so müssen die Voraussetzungen im Zeitpunkt dieser Rechtsmittelentscheidung gegeben sein.

Da im Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel die Haftung der Berufungswerberin für die motorbezogene Versicherungssteuer, für die sie mit den gegenständlichen Bescheiden zur Haftung herangezogen wurde, bereits erloschen ist, sind die gegenständlichen Bescheide aufzuheben.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 30. Jänner 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 7 Abs. 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 7 Abs. 4 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953

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