UFS RV/3875-W/08

UFSRV/3875-W/089.1.2009

Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei Berücksichtigung eines Alleinverdienerabsetzbetrages in unrichtiger Höhe.

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) beantragte neben Kosten für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes den Alleinverdienerabsetzbetrag und gab an, dass er für drei Kinder für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen hat.

Unbestritten ist, dass der Arbeitgeber des Bw beim Lohnsteuerabzug den Alleinverdienerabsetzbetrag für fünf Kinder berücksichtigt hat. Tatsächlich hat der Bw aber jedoch nur für drei Kinder Familienbeihilfe bezogen, dadurch ist es im Zuge der Veranlagung gemäß § 41 Abs.1 Z 5 EStG 1988 zu einer Abgabennachforderung gekommen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des bisherigen Vorbringens der Parteien auf die Ausführungen in der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 20. September 2006, GZ RV/1515-W/06, sowie auf die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 18. November 2008, Zl 2006/1570320, verwiesen.

Mit oa Erkenntnis vom 18. November 2008 hob der Verwaltungsgerichtshof die vorzitierte Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (vom 20. September 2006) mit der der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 10. April 2006 aufgehoben worden war, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. Dies im Wesentlichen mit der Begründung:

"....Da nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der Fassung BGBl.I Nr,57/2004 unterschiedliche, von der Anzahl der Kinder abhängige Alleinverdienerabsetzbeträge zu berücksichtigen sind, stellt auch die Anzahl der Kinder iSd § 106Abs. 1 EStG 1988 ein Tatbestandselement für die Gewährung des jeweiligen Alleinverdienerabsetzbetrages dar. Nach der durch das StReformG 2005 gestalteten Rechtslage besteht - anders als von der belangten Behörde vertreten - nicht mehr "ein" Alleinverdienerabsetzbetrag, der dem Grunde nach zusteht, sondern sind je nach Anzahl der Kinder iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 unterschiedliche Absetzbeträge zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des jeweiligen Absetzbetrages nicht vor, ist der Tatbestand des § 41 Abs 1 Z 5 EStG 1988 erfüllt. Der von der belangten Behörde vermissten Anpassung der entsprechenden Gesetzesbestimmung bedurfte es dazu nicht.

Im Beschwerdefall ist sachverhaltsbezogen unbestritten, dass der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug den Alleinverdienerabsetzbetrag bei fünf Kindern iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 berücksichtigt hat, die Voraussetzungen hiefür aber nicht vorlagen..."

Durch die Aufhebung der Berufungsentscheidung vom 20. September 2006 (vom VwGH als Bescheid bezeichnet) tritt die Rechtsache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der aufgehobenen Berufungsentscheidung befunden hat. Das heißt, dass der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes vom 10. April 2006 wieder in Kraft tritt und die Berufung dagegen wiederum als unerledigt gilt, sodass hiermit neu über sie zu entscheiden ist.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob eine Antrags- oder Pflichtveranlagung im Zusammenhang mit der Zurücknahme eines Antrages auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen ist, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag in unrichtiger Höhe berücksichtigt worden ist.

Für die Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages oder Alleinerzieherabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs 4 Z 1 oder 2 abzugeben. Änderungen der Verhältnisse sind dem Arbeitgeber binnen eines Monats zu melden (§ 129 Abs 1 Z 1 und 4). Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für den (bei der Lohnsteuererhebung berücksichtigten) Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu Unrecht angenommen worden sind, hat eine Pflichtveranlagung zu erfolgen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 18. November 2008, Zl 2006/15/0320 ausführlich dargestellt hat, ist gemäß § 41 Abs 1 Z 5 EStG 1988 der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.

§ 33 Abs 4 Z1 EStG 1988 in der Fassung des StReformG 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, lautet auszugsweise:

"Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:

1. Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich:

- ohne Kind 364 Euro

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro

- bei zwei Kindern (§ 106 Abs 1 ) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt...."

Im § 41 Abs. 1 EStG 1988 werden die Voraussetzungen für eine Veranlagung von amts wegen festgelegt, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind. Sind die Voraussetzungen nach § 41 leg.cit, gegeben, so wird ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug - soweit nicht einer der in Abs. 4 leg.cit. genannten Ausnahmefälle vorliegt - bei der Veranlagung korrigiert (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 41 Tz 3).

Seit der Neufassung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 durch das StReformG 2005 kennt das EStG nicht nur "einen" Alleinverdiener-(Alleinerzieher-)absetzbetrag, dessen Voraussetzungen entweder vorliegen können oder nicht, sondern nach der Anzahl der Kinder iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 gestaffelte Absetzbeträge. Demgemäß treffen den Arbeitnehmer auch entsprechende Erklärungs- und Meldepflichten bei Änderung der Verhältnisse, u.a. hinsichtlich der Zahl der Kinder iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988. Der gegenständliche Pflichtveranlagungstatbestand stellt allerdings nicht darauf ab, ob der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 129 Abs. 1 EStG 1988 nicht nachgekommen ist.

Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber des Bw beim Lohnsteuerabzug den Alleinverdienerabsetzbetrag bei fünf Kindern iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 berücksichtigt, tatsächlich steht dem Bw aber nur der Alleinverdienerabsetzbetrag für drei Kinder zu. Es liegt somit ein Pflichtveranlagungstatbestand gem. § 41 Abs 1 Z 5 EStG vor und der fehlerhafte Lohnsteuerabzug wird im Wege der Veranlagung korrigiert.

Eine Zurücknahme des Antrages ist gemäß § 41 Abs 2 EStG 1988 nicht möglich, da wie oben ausgeführt ein Pflichtveranlagungstatbestand (§ 41 Abs 1 Z 5 EStG 1988) vorliegt.

Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 9. Jänner 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 129 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Pflichtveranlagung, Alleinverdienerabsetzbetrag, unrichtige Höhe

Verweise:

VwGH 18.11.2008, 2006/15/0320

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