UFS RV/0383-I/08

UFSRV/0383-I/086.11.2008

Familienbeihilfe für ein Kind einer deutschen Schülerin.

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0325 eingebracht. (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. 28.10.2009 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Ort, Straße, vom 27. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 2. Mai 2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab [TT.MM.JJJJ] entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom 9. April 2008 beantragte die Beihilfenwerberin die Gewährung der Familienbeihilfe für ihren am [Geburtsdatum] geborenen Sohn.

Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 2. Mai 2008 mit der Begründung abgewiesen, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur bestünde, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der antragstellenden Person im Inland befände. Da sowohl die Antragstellerin als auch ihr Lebensgefährte studieren würden und bei einem Aufenthalt zu Studienzwecken kein dauerhafter Aufenthalt in Österreich vorliege, bestehe kein Anspruch.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Antragstellerin, eine deutsche Staatsbürgerin, aus, sie sei vor ihrer Schwangerschaft in Österreich beschäftigt und dementsprechend auch versichert gewesen. Sowohl ihr Kind als auch sie hätten ihren Hauptwohnsitz in Innsbruck und wären - "bis auf Ferienzeiten" - das ganze Jahr über in Österreich. In einer ergänzenden Eingabe wurde dargelegt, dass sowohl die Antragstellerin als auch ihr Lebensgefährte, ebenfalls ein deutscher Staatsbürger, seit [BeginnSchulausbildung] ein Abendgymnasium besuchen würden. Die finanziellen Mittel zur Bestreitung der Lebenskosten würden ihnen von den Eltern zur Verfügung gestellt. Zudem habe sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt ihres Sohnes Wochengeld (von der Tiroler Gebietskrankenkasse) erhalten. Sie beabsichtige ebenso wie ihr Lebensgefährte ehest möglich wiederum einen "Nebenjob" zu beginnen. Nach Abschluss der Schulausbildung, welche sich durch die Geburt um ein Semester verzögert hätte, sei beabsichtigt, ein Lehramtstudium in Innsbruck zu beginnen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Juni 2008 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Wiederum führte das Finanzamt aus, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur bestünde, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet befände und kein Anspruch für Kinder bestehe, die sich ständig im Ausland aufhalten würden. Weiter wurde festgehalten, dass die Berufungswerberin lediglich über einen Zeitraum von sechs Monaten geringfügig beschäftigt gewesen sei und bezüglich des Lebensgefährten keine Versicherungszeiten aufscheinen würden. Für den Unterhalt würden ihre Eltern und die Eltern des Lebensgefährten aufkommen, für sie würde in Deutschland Kindergeld bezogen worden sein. Im Zentralen Melderegister bestünden Eintragungen ab [Datum], teilweise "nur mit Nebenwohnsitz". Der Aufenthalt in Österreich diene lediglich Ausbildungs- bzw. Studienzwecken. Abschließend wurde der Inlandsaufenthalt neuerlich als nur vorübergehend beurteilt, auch wenn sich dieser über mehrere Jahre erstrecke. Das Kind würde den Aufenthaltszweck von ihren Eltern ableiten und befände sich daher auch nur vorübergehend im Inland.

Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und hielt fest, dass sich der Lebensmittelpunkt der Familie in Innsbruck befände, der Sohn in Innsbruck geboren worden sei und der "Alltag" in Innsbruck verbracht werden würde. Auch nach Abschluss der Ausbildung in Österreich sei beabsichtigt, weiterhin in Österreich zu bleiben, wo sich der Bekannten- und Freundeskreis befinde.

In der Folge wurden noch Nachweise über (geringfügige) Bezüge des Lebensgefährten aus einem freien Dienstverhältnis nachgereicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 2 Abs 1 lit a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Der Anspruch auf Familienbeihilfe wird durch Abs 8 der genannten Bestimmung an das Vorliegen einer weiteren Voraussetzung geknüpft, da nach diesem Absatz ein Anspruch nur für Personen besteht, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Erläuternd normiert der Gesetzestext, dass eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat hat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Im gegenständlichen Fall ist unbestreitbar, dass die Berufungswerberin über einen Wohnsitz in Österreich verfügt, der gemeinsam mit dem Kindesvater, ihrem Lebensgefährten, und ihrem Kind bewohnt wird. Somit sind die oben angeführten Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit a FLAG 1967 erfüllt.

Wenn das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung - ohne die Relevanz für den gegenständlichen Fall aufzuzeigen und ohne auf konkrete Feststellungen oder Beweismittel Bezug zu nehmen - auf die Bestimmung des § 5 Abs 3 FLAG 1967 hinweist, ist dazu auszuführen, dass der Aufenthalt eines Kindes im EU-Ausland ex lege ohnehin dem Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten wäre (§ 53 Abs 1 FLAG 1967) und das Finanzamt zudem selbst, wie der letzte Absatz der Begründung schließen lässt, nicht in Zweifel zieht, dass sich das Kind gemeinsam mit seinen Eltern - allerdings ausbildungsbedingt vermeintlich "nur vorübergehend" - in Österreich aufhält. Für den Unabhängigen Finanzsenat besteht auf Grund des Inhaltes des Verwaltungsaktes jedenfalls keinerlei Anhaltspunkt, der es rechtfertigen würde, den gemeinsamen Aufenthalt von Eltern und Kind in Österreich in Frage zu stellen.

Ein Anspruch auf Familienbeihilfe könnte - nachdem andere Ausschlussgründe im gegenständlichen Fall nicht erkennbar sind - daher nur dann verneint werden, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Berufungswerberin nicht in Österreich befinden würde.

Zur Definition des Mittelpunktes der Lebensinteressen vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Person zwar über mehrere Wohnsitze verfügen, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben kann. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der Staatsangehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bestehen im Regelfall die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt. Daraus folgt, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person - bei gemeinsamer Haushaltsführung - regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird (VwGH 18.1.1996, 93/15/0145). Bei Bestehen mehrerer Wohnsitze sind die auf diese entfallenden Aufenthaltszeiten ein bedeutsames quantitatives Kriterium (VwGH 20.6.1990, 90/16/0032).

Im vorliegenden Fall steht an Sachverhalt fest, dass die Berufungswerberin zu Beginn des Schuljahres [J1/J2] nach Innsbruck gekommen ist, um an einer Bildungseinrichtung für Berufstätige (Abendschule) die Reifeprüfung abzulegen. Im zentralen Melderegister scheint eine erste Wohnsitznahme (Nebenwohnsitz) in Österreich mit [XX/XX/J1] auf. Knapp ein Jahr später wurde für etwas mehr als fünf Monate eine andere Unterkunft (Hauptwohnsitz) bezogen. Der Kindesvater scheint im Zentralen Melderegister erst mit [XX/XX/J2] erstmalig und mit Hauptwohnsitz in Innsbruck, jedoch unter einer anderen Adresse wie die Berufungswerberin auf. Am [Geburtsdatum] wurde in Innsbruck der gemeinsame Sohn geboren. Mit [XX/XX/J3] erfolgte die Meldung in einer gemeinsamen Wohnung (jeweils Hauptwohnsitz). Dies auf Grund eines auf drei Jahre befristeten Mietvertrages über eine Zwei-Zimmer-Wohnung, in dem beide Elternteile als Mieter aufscheinen und der als Beginn des Mietverhältnisses den [BeginnMiteverhältnis] ausweist. Ab dem Sommer [J2] übte die Berufungswerberin eine Tätigkeit im Rahmen eines Freien Dienstvertrages aus und war ab September [J2] gem. § 19a ASVG bei der Tiroler Gebietskrankenkasse selbstversichert. Das Beschäftigungsverhältnis wurde durch die anstehende Geburt des Kindes und den Bezug von Wochengeld unterbrochen. Auch der Lebensgefährte bezog - im Jahr 2008 - geringfügige Einkünfte aus einem freien Dienstvertrag in Österreich. In der Berufung wird - seitens des Finanzamtes unbestritten - dargelegt, dass sich die Berufungswerberin, der Lebensgefährte und ihr Kind - mit Ausnahme der Ferienzeiten - durchgehend in Innsbruck aufhalten. Die über die aus Eigenem zu erlangenden hinausgehenden notwendigen finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes wurden durch die in Deutschland lebenden Eltern der Berufungswerberin und des Kindesvaters bereit gestellt. Sowohl die Berufungswerberin als auch der Kindesvater und das Kind sind deutsche Staatsbürger. Grund für die Wohnsitznahme in Innsbruck war, dass sowohl die Berufungswerberin als auch der Kindesvater an einer in Innsbruck gelegenen Abendschule die Reifeprüfung ablegen wollen. Weiters gibt die Berufungswerberin an, in der Folge in Innsbruck ein Lehramtstudium beginnen zu wollen.

Aus diesem Sachverhalt ergibt sich für den Unabhängigen Finanzsenat zusammengefasst, dass sich die Berufungswerberin seit Beginn der Ausbildung tatsächlich durchgehend überwiegend in Innsbruck aufhält. Diese Ansicht wird nicht nur durch die unwidersprochen gebliebenen eigenen Angaben der Berufungswerberin bestätigt, sondern ergibt sich auch aus der Art der Ausbildung in Form einer Abendschule, welche eine ständige Anwesenheit während der regelmäßig abgehaltenen Unterrichtszeiten voraussetzt. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.11.2005, 2002/14/0103, auch ausgeführt, dass bei einem voraussichtlich auf mehrere Jahre angelegten Schulbesuch nicht mehr von einem nur vorübergehenden Aufenthalt am Schulort ausgegangen werden kann. Unter Hinweis auf seine Vorjudikatur wurde sodann ausdrücklich darauf hingewiesen, sich der gewöhnliche Aufenthalt eines Schülers, der sich während der Schulwoche ständig am Schulort aufhält, grundsätzlich an diesem Schulort befindet. Auch im Erkenntnis vom 27.4.2005, 2002/14/0050, wird vom Verwaltungsgerichtshof Gleichartiges ausgeführt. Die vom Finanzamt sowohl im Erstbescheid als auch in der Berufungsvorentscheidung vertretene Auffassung, dass ein Aufenthalt zu Ausbildungszwecken generell nur als vorübergehender Aufenthalt zu beurteilen ist, kann daher vom Unabhängigen Finanzsenat nicht geteilt werden.

Für die Beurteilung des gegenständlichen Falles ist es aber letztlich auch gar nicht entscheidend, ob die Berufungswerberin - allenfalls nach Abschluss ihrer (schulischen und anschließend allenfalls universitären) mehrjährigen Ausbildung - geplant hat, Österreich wiederum zu verlassen und in ihr Heimatland zurückzukehren oder in einem anderen Land zu leben, was insofern nach der offenbaren Sichtweise des Finanzamtes einen nur "vorübergehenden" Aufenthalt indizieren würde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.1.1990, 89/14/0054, ausführte, normiert § 2 Abs 8 FLAG 1967 den (ständigen) Aufenthalt eines Antragstellers im Inland nicht einmal als zwingende Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe, sondern stellt lediglich darauf ab, ob sich das Kind ständig im Bundesgebiet (EU-Ausland) aufhält. Umso weniger kann ein - vom Finanzamt offenbar unterstellter - nur auf die Dauer einer Ausbildungs- bzw. Studienzeit geplanter Inlandsaufenthalt a priori zu einem Ausschluss vom Familienbeihilfenanspruch führen.

Entscheidend ist vielmehr, ob in Österreich ein Wohnsitz bestanden und sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Berufungswerberin in einem bestimmten Zeitraum in Österreich befunden hat oder nicht. Dabei ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass es - allenfalls im Gegensatz zu vergangenen Zeiten - auf Grund der verstärkt zu erkennenden Mobilität beispielsweise durchaus immer häufiger der Fall ist, dass eine Berufsausbildung aber auch eine berufliche Tätigkeit über einen bestimmten Zeitraum an einem Ort, in einem anderen Zeitraum an einem anderen Ort ausgeübt wird und dies dazu führen kann, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen - auch mehrmals - verlagert. Gleiches gilt auch für die Aufnahme bzw. Beendigung persönlicher Beziehungen, die einen (wiederholten) Wohnortwechsel mit sich bringen können. Dies vorausgeschickt kommt den oben bereits erwähnten Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes zum "Familienwohnsitz" für die Festlegung des Ortes, an welchem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet, entscheidende Bedeutung zu. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof seine Ausführungen konkret auf verheiratete Personen bezogen hat, muss diese Grundaussage auch für eheähnliche Verhältnisse analog anzuwenden sein.

Im gegenständlichen Fall steht für den Unabhängigen Finanzsenat fest, dass die Berufungswerberin und ihr Lebensgefährte zusammen mit ihrem gemeinsamen Kind in Innsbruck einen (ersten) gemeinsamen Wohnsitz begründet haben und sie an diesem Wohnsitz - mit Ausnahme von zeitlich begrenzten und vorübergehenden Besuchen bei ihren Eltern während der Ferienzeiten - auch durchgehend und überwiegend leben. Spätestens mit dieser gemeinsamen Wohnsitznahme hat somit jedenfalls auch eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen an den Ort dieses gemeinsamen Wohnsitzes stattgefunden. Mit dieser gemeinsamen Wohnsitznahme und der Geburt des gemeinsamen Kindes trat nämlich eine einschneidende Änderung der Lebensumstände ein, welche - entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - allenfalls bestehende persönliche Verbindungen zu den Eltern, dem gemeinsam mit diesen (früher) bewohnten Wohnsitz und den dort bestehenden Freundes- und Bekanntenkreis hinsichtlich der Bedeutung überlagert.

Ob es allenfalls bereits zuvor zu einer Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen gekommen ist, wofür der zeitlich überwiegende Aufenthalt in Österreich über mittlerweile zwei Jahre (zur Relevanz des Zeitfaktors siehe VwGH 30.1.1990, 89/14/0054), die Absolvierung einer Ausbildung in Österreich verbunden mit der Absicht danach auch eine weiterführende Ausbildung in Österreich anzustreben, die Aufnahme einer - wenn auch nur geringfügigen - beruflichen Tätigkeit, der Aufbau eines (neuen) Freundes- und Bekanntenkreises am Ausbildungsort und die - nur während der Ferienzeiten - stattfindenden Besuche der Eltern sprechen könnten, muss im gegenständlichen Fall nicht weiter untersucht werden, da lediglich entscheidend ist, ob sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem von der Antragstellung umfassten Zeitraum in Österreich befunden hat, was im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt - klar gegeben ist.

An dieser Beurteilung können im gegenständlichen Fall auch die Bestimmungen des § 2 Abs 5 FLAG 1967, in welchen normiert wird, dass die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes (im gegenständlichen Fall konkret: der Berufungswerberin zu ihren Eltern) in Fällen eines nur vorübergehenden Aufenthaltes außerhalb der gemeinsamen Wohnung (lit a) bzw. durch das für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise erfolgte Bewohnen einer Zweitunterkunft am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung (lit b) nicht aufgehoben wird, nichts ändern. Einerseits besteht gegenständlich - wie bereits oben ausgeführt - kein "nur vorübergehender Aufenthalt", andererseits liegt weder ein Zweitwohnsitz (sondern die erste gemeinsame Familienwohnung des jungen Paares) noch eine Berufsausübung, welche eine Zweitwohnsitznahme bedingte, vor.

Im zum Melderecht ergangenen Erkenntnis vom 13.11.2001, 2001/05/0935, hat der Verwaltungsgerichtshof die Regelung des § 2 Abs 5 lit b FLAG 1967 angesprochen und sinngemäß auch auf Studenten angewendet, dazu aber ausgeführt, dass die Lebensführung eines Studenten am Studienort jedenfalls dann geeignet ist einen (neuen) "Mittelpunkt" zu schaffen, wenn diese über die durch die Ausbildung am Studienort zufällig entstandenen Beziehungen nennenswert hinausgeht. Ein derartiges "Hinausgehen" wird vom Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis einerseits vermutet, wenn das Studium nicht zielstrebig fortgeführt oder die Altersgrenze des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 überschritten wird, andererseits wenn Studierende durch eine umfassende Erwerbstätigkeit am Studienort selbst für ihren Unterhalt sorgen. Ein derartiges "Hinausgehen" liegt auf Basis der Rechtsprechung in Familienbeihilfenangelegenheiten nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates aber auch dann vor, wenn - wie oben bereits mehrfach dargelegt - ein (erster) gemeinsamer Familienwohnsitz einer jungen Familie am Schul- bzw. Studienort gegründet wird.

Dass dabei ein (Groß)Teil der Unterhaltskosten der jungen Familie - in Erfüllung der offenbar noch bestehenden Unterhaltspflicht - noch von den Eltern der Berufungswerberin bzw. ihres Lebensgefährten getragen wird, kann im gegenständlichen Fall letztlich nicht zu einer anderen Beurteilung führen, da den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt, welche hinter stärkere persönliche Beziehungen zurücktritt (VwGH 30.1.1990, 89/14/0054) und sowohl die Berufungswerberin als auch ihr Lebensgefährte im Rahmen ihrer (zeitlichen) Möglichkeiten neben der Ausbildung (in einem geringfügigen Ausmaß) eigene Einkünfte in Österreich bezogen haben.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Berufungswerberin durch die Geburt des Kindes in Innsbruck und die gemeinsame Wohnsitznahme mit dem Kindesvater in Innsbruck zumindest ab Feber 2008 in Österreich befunden hat und somit die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für ihr Kind gegeben waren.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am 6. November 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Mittelpunkt der Lebensinteressen, Familienbeihilfenanspruch, Deutschland, Schülerin, Wohnsitz, Aufenthalt

Stichworte