Fahrten zum Umschulungsort sind durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/13/0235 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. 21.12.2011 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., L.straße, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Änderungen sind den folgenden Entscheidungsgründen zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007, Arbeitsmittel, Fachliteratur sowie Ausbildungskosten und "sonstige Werbungskosten" als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 zu berücksichtigen. Nachdem er mit Vorhalt des Finanzamtes vom 12.3.2008 aufgefordert worden war, sämtliche begehrte Ausgaben zu belegen, legte er eine detaillierte Aufstellung vor. Weiters übermittelte er ein Zertifikat, wonach er die Ausbildung zum Datenbankentwickler vom 11.12.2006 bis zum 29.6.2007 mit ausgezeichnetem Erfolg absolviert habe. Im Zuge der Veranlagung wurden die unter "sonstigen Werbungskosten" geltend gemachten Aufwendungen für Druckkosten, Porto und Telefon mit der Begründung nicht anerkannt, dass deren Höhe nicht belegmäßig nachgewiesen worden sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten vom Wohnort in xxx und Reisekosten vom Wohnort in B. zum Ausbildungsort in xxx führte das Finanzamt aus, dass Bildungskosten nur abzugsfähig seien, wenn sie neben einer beruflichen Tätigkeit anfielen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.4.2008 fristgerecht berufen und abgesehen von den hier nicht strittigen Aufwendungen für Arbeitsmittel und Fachliteratur erneut Fahrtkosten für 110 Fahrten zu je 17 km i. H. von je € 0,38, somit insgesamt € 1.421,20, und Diäten für 6 Tage zu je 8 Stunden mit je € 2,20, somit insges. € 105,60, beantragt. Weiters wurden die Aufwendungen für Kopierkosten (Bewerbungsunterlagen) i.H. von € 125,00 und Porti i. H. von € 31,25 sowie Telefonkosten "mit privatem Handy, pauschal" i. H. von € 75,00 geltend gemacht. In der Begründung verwiese der Bw. darauf, dass es sich bei sämtlichen geltend gemachten Kosten um "Umschulungskosten" handle. Die Höhe der Kosten von Kopien und Porti könne mangels Belegen nicht nachgewiesen werden.
In der daraufhin teilweise stattgebend ergangenen Berufungsvorentscheidung wurde die Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten mit der Begründung nicht gewährt, dass diese weder mit Fortbildung im angestammten Beruf, da der Bw. im Zeitraum des Kursbesuches nicht berufstätig gewesen sei, noch mit Berufsausbildung für einen neuen Beruf in Zusammenhang stünden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der Vorlageantrag vom 26.5.2008, in dem der Bw. darauf verweist, dass er nunmehr eine Anstellung als Datenbankentwickler habe und auch in Zukunft sein Einkommen als solcher erzielen werde.
Über Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates gab der Bw. ergänzend an, dass er zur Zeit der Absolvierung des Kurses in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. Vorher sei er bei der Firma S. für telefonische Auskünfte, für die auch Buchhaltungskenntnisse erforderlich gewesen seien, angestellt gewesen.
Bei den Fahrten von B. nach xxx habe es sich um dienstlich veranlasste Reisen gehandelt.
Belege für Porto-und Kopierkosten könnten keine vorgelegt werden, da es keine gäbe.
Hinsichtlich der Telefonkosten wurde zwar auf Rechnungen des Mobilfunkbetreibers verwiesen, jedoch nach telefonischer Rücksprache der Referentin mit dem Bw. am 21.10.2008 das Berufungsbegehren auf Anerkennung von 50 % der ursprünglich gelten gemachten Kosten von € 75,00 eingeschränkt. Bei dieser Gelegenheit wurde vom Bw. auch ausgeführt, dass es sich bei den als Reisekosten geltend gemachten sechsmaligen Fahrten von B. nach xxx jeweils um Fahrten am Montag gehandelt habe, nachdem das Wochenende in B. verbracht worden war.
Lt. der im Akt erliegenden Meldeauskunft aus dem zentralen Melderegister hat der Bw. in B. den Hauptwohnsitz und in xxx den Nebenwohnsitz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel und Fachliteratur bereits im bekämpften Bescheid vom 4.4.2008 in voller Höhe anerkannt wurden. Offensichtlich ging das Finanzamt in Zusammenhang mit diesen Aufwendungen (abgesehen von der Abschreibung für Abnutzung für einen im Jahr 2005 angeschfften Laptop) sehrwohl davon aus, dass es sich um Bildungskosten handle, während es dies für die geltend gemachten Fahrtkosten mit der Begründung verneinte, dass diese neben einer beruflichen Tätigkeit anfallen müssten.
Dazu ist grundsätzlich folgendes auszuführen:
Gemäß § 16 Abs. 1 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben die der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Es handelt sich somit um Aufwendungen, die durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind.
1. Fahrtkosten
Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 sind Aufwendungen für Aus-und Fortbildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, als Werbungskosten abzugsfähig. Wenn die Kosten auf eine künftige, noch nicht ausgeübte Tätigkeit abzielen, stellen sie begrifflich vorweggenommene Werbungskosten dar. Es müssen aber grundsätzlich Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur zukünftigen Einnahmenerzielung hinausgehen. Wie aus der Beschreibung des Berufsbildes des Bw. vor Absolvierung des Kurses "Datenbankentwickler" und der Aussage, dass er nunmehr als solcher tätig sei, abzuleiten ist, wurde der Bw. auf die Ausübung eines "neuen", bisher noch nicht ausgeübten, Berufes umgeschult. Bei Umschulungsmaßnahmen ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Bildungsmaßnahme berufstätig ist, was im Übrigen, entgegen der Auffassung des Finanzamtes, auch nicht Voraussetzung für die Anerkennung als Aus-oder Fortbildungskosten wäre (vgl. VwGH vom 19.10.2006, Zl. 2005/14/0117). Bei einer Bildungsmaßnahme, wie der vom Bw. absolvierten, sind nicht nur die unmittelbaren Kosten, wie z.B. für Arbeitsbehelfe oder Kurskosten abzugsfähig, sondern auch damit in Zusammenhang stehende. Den Erläuternden Bemerkungen (RV 1766 XX. GP XX) zu § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG idF des StRefG 2000 BGBl. 1 1999/106 ist jedoch zu entnehmen, dass Fahrtkosten im tatsächlichen Ausmaß nur dann zu berücksichtigen sind, soweit sie nicht bereits gem. § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw. das Pendlerpauschale abgegolten sind. Damit ist klargestellt, dass Fahrtkosten für Bildungsmaßnahmen, die zugleich den Tatbestand des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG erfüllen, mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. dem Pendlerpauschale abgegolten sind. Letztere Gesetzesstelle schließt als die speziellere Norm die Anwendung des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG aus (vgl. dazu die Ausführungen von Langheinrich/Ryda in FJ 3/2008).
Auch wenn es sich beim Umschulungsort nicht um eine "Arbeitsstätte" im engsten Sinn handelt, so sind die Fahrten dorthin durch den künftigen Beruf veranlasst. Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsort sind durch den Beruf veranlasst, damit Werbungskosten, aber durch die Spezialnorm des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Fahrten vom Wohnort zum Umschulungsort sind durch den zukünftigen Beruf veranlasst, somit vorweggenommene Werbungskosten und als solche grundsätzlich abzugsfähig. Hinsichtlich von Fahrtkosten muss aber für vorweggenommene Werbungskosten das gleiche gelten, wie für solche, die durch einen tatsächlich ausgeübten Beruf veranlasst sind, nämlich dass diese durch den Verkehrsabsetzbetrag nach § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG abgegolten sind.
Wenn der Bw. vorbringt, dass es sich bei den Fahrten von seinem weiteren Wohnsitz in B. zum Umschulungsort nach xxx um eine "dienstlich veranlasste Reise" gehandelt habe, so ist dazu folgendes auszuführen:
Gem. § 16 Abs. 9 EStG sind Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen als Werbungskosten abzugsfähig. Als Ausgangspunkt einer ausschließlich beruflich veranlassten Reise ist der Mittelpunkt der vom Arbeitnehmer entfalteten Tätigkeit anzusehen (vgl. z. B. VwGH vom 28.10.1997, Zl. 93/14/0076). Schon aus diesem Grund können die vom Wohnort an den Umschulungsort erfolgten Fahrten keine "Reise" i.S. der zitierten Gesetzesstelle sein. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, worin der "Verpflegungsmehraufwand" bestehen soll: ist doch Sinn dieser gesetzlichen Bestimmung, jenen Mehraufwand abzugsfähig zu machen, der gegenüber dem "üblichen" und damit auf Grund der Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten auch kostengünstigeren anfällt und der daher unter die nicht abzugfähigen Kosten der Lebensführung im Sinne des § 20 EStG fällt.
Obwohl der Bw. lt. vorliegender Meldeauskunft den Hauptwohnsitz in B. hat, sprechen die Umstände dafür, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in xxx befindet. Hat er doch lt. eigenen Angaben nur an sechs Tagen, nämlich Montagen, in einem Zeitraum vom Jänner bis Ende Juni 2007 die Fahrt an den Umschulungsort in xxx von B. aus angetreten. Die Übernachtung in B. und der darauffolgende Fahrtantritt von diesem Ort aus, ist daher dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen, sodass dadurch allfällig entstandene Mehrkosten zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung i.S des § 20 EStG zu zählen sind.
2. Porto-und Kopierkosten
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabenpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörden in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Der Bw. hat lt. eigenen Angaben 25 Bewerbungsschreiben abgeschickt, wobei die Portokosten glaubhaft € 1,25 betragen haben. Weiters glaubhaft ist auch, dass der verwendete Münzkopierer keinen Beleg ausfolgte. Eine Vorlage der Bewerbungsschreiben selbst als Nachweis erscheint im Hinblick auf die Höhe des geltend gemachten Betrages aus verfahrensökonomischen Gründen nicht zweckmäßig.
Die Porto-und Kopierkosten i.H. von € 156,25 gelten daher als glaubhaft gemacht und werden als Werbungskosten anerkannt.
3. Telefonkosten
Im Sinne der Vorschrift des § 138 BAO wurde die Höhe der beruflich veranlassten Telefonkosten trotz entsprechender Aufforderung der Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz nicht nachgewiesen. Auch der Bw. selbst gibt die Höhe, der mit dem privaten Handy durchgeführten Telefonate "pauschal" mit € 75,00 an.
In diesem Fall wäre ein entsprechender Nachweis durch Vorlage der Rechnungen des Mobilfunkbetreibers verpflichtend und zumutbar gewesen. Zu diesem Nachweis wurde der Bw. auch mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 16.9.2008 aufgefordert. Der Bw. schränkte allerdings sein Berufungsbegehren dahingehend ein, dass er nunmehr die Berücksichtigung der Hälfte der ursprünglich geltend gemachten Telefonkosten beantrage.
Die Telefonkosten sind daher i.H. von € 37,50 anzuerkennen.
Zusammenfassend sind daher folgende Werbungskosten bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünftezu berücksichtigen:
Arbeitsmittel | € 385,34 |
Fachliteratur | € 224,93 |
Sonstige Werbungskosten | € 193,75 |
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 23. Oktober 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Umschulung, Fahrtkosten, Werbungskosten, Verkehrsabsetzbetrag |