UFS RV/0704-L/04

UFSRV/0704-L/0429.9.2008

Wirtschaftliche Einheit bei Ehegatten

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H und des K Bw, Landwirte in Adresse1, vertreten durch Holzinger & Partner Steuer- und Wirtschaftsberatung, Buchprüfung GmbH in 4070 Eferding, Simbach 7, vom 31. Mai 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 5. März 2003 betreffend Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Adresse1, KG L, EZ 999 tw. u.a., zum 1. Jänner 2003, Grundsteuermessbetrag zum 1. Jänner 2003 sowie Zerlegung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages zum 1. Jänner 2003:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerber sind Ehegatten und leben in dauernder Haushaltsgemeinschaft. Ihr gemeinsamer Wohnsitz befindet sich in Adresse1.

H Bw erwarb mit Übergabsvertrag vom 8. April 2002 das Alleineigentum an der Liegenschaft EZ 999, KG L (Mayrgut), BG T. Das Ausmaß der landwirtschaftlich genutzten Flächen dieser Liegenschaft beträgt ca. 14 ha.

K Bw ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 99, KG F, BG T, mit dem darauf befindlichen Gebäude Adresse2. Das Ausmaß der landwirtschaftlich genutzten Flächen dieser Liegenschaft beträgt ca. 12 ha.

Mit Feststellungsbescheid (Wert- und Zurechnungsfortschreibung) vom 5. März 2003 vereinte das Finanzamt zum 1. Jänner 2003 die bis dahin jeweils als eigene wirtschaftliche Einheit bewerteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in Adresse1, und in Adresse2, zu einer wirtschaftlichen Einheit und stellte den Einheitswert für diesen Grundbesitz in Höhe von Euro 42.500,-- fest, wobei H Bw ein Anteil von Euro 24.730,30 und K Bw ein Anteil von Euro 17.79,70 zugerechnet wurde.

Ebenfalls mit Bescheid vom 5. März 2003 wurde der Grundsteuermessbetrag zum 1. Jänner 2003 im Wege der Fortschreibungsveranlagung mit Euro 36,75 festgesetzt. Mit Bescheid vom 3. März 2003 wurden der Einheitswert und der Grundsteuermessbetrag zum 1. Jänner 2003 im Verhältnis von 43,40 zu 56,60 auf die Gemeinden L und O aufgeteilt. Auf die Gemeinde L entfielen ein Einheitswertsanteil von € 8.767 und ein Grundsteuermessbetragsanteil von € 15,95 und auf die Gemeinde O ein Einheitswertsanteil von € 11.433 und ein Grundsteuermessbetragsanteil von € 20,80.

Nach mehrmaliger Verlängerung der Berufungsfrist erhoben die Abgabepflichtigen durch ihren Vertreter Berufung gegen den Feststellungsbescheid und den Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2003 sowie gegen den Bescheid über die Zerlegung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages zum 1. Jänner 2003 und wandten sich gegen die Zusammenfassung der vorher getrennt bewerteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in Adresse1, und in Adresse2, zu einem einzigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Sie führten aus, dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen im Ausmaß von etwa 28 ha vom Finanzamt als eine wirtschaftliche Einheit ausgewiesen wurden, es sich jedoch um zwei getrennte wirtschaftliche Einheiten von etwa 15 ha bzw. 13 ha handle. Für die Frage, ob land- und forstwirtschaftliche Flächen von Ehegatten eine wirtschaftliche Einheit bildeten, sei maßgebend, ob sie von einem Mittelpunkt aus bewirtschaftet werden könnten. Im gegenständlichen Fall sei eine getrennte Wirtschaftsführung gegeben. Die Bewirtschaftung der einzelnen Betriebe erfolge jeweils nach den Vorstellungen und Grundsätzen des einzelnen Ehegatten und keineswegs nach einheitlichen Gesichtspunkten. Beide Ehegatten verfügten über die fachliche Qualifikation, den (zivilrechtlich) eigenen Betrieb selbständig zu verwalten und einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Beide Ehegatten seien als selbständige Wirtschaftsführer anzusehen und jeder Betrieb trage sein eigenes Risiko. Eine Schweinetierhaltung sei nur am Betrieb der Ehegattin gegeben. Die Selbständigkeit der einzelnen Ehegatten nach außen komme insofern zum Ausdruck, als beispielsweise Verträge nach dem ausschließlichen Willen und der Vorstellung des Einzelnen gestaltet und abgeschlossen würden. Weiters liege eine exakte Trennung der Betriebskosten vor, lediglich für dringende Fälle sei eine Zeichnungsberechtigung des jeweils anderen Ehegatten gegeben. Zur landwirtschaftlichen Organisation merkte der Vertreter an, dass getrennte Wirtschaft- und Bebauungspläne erstellt würden und demnach eine getrennte Feldbestellung gegeben sei. Ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang liege nicht vor, da die landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden könnten, da die Entfernung der einzelnen Betriebe voneinander 14 km betrage. Es bestünden eigene Räumlichkeiten für die Lagerung des jeweiligen Anlage- und Umlaufvermögens. Landwirtschaftliche Erzeugnisse würden jeweils auf eigenen Namen und Rechnung verkauft. Es bestehe ein ausgewogenes Verhältnis des jeweils erzielten wirtschaftlichen Erfolges zu der Größe des jeweiligen Betriebes. Von einer gemeinsamen Bewirtschaftung könne nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich der Maschinen und sonstigen Betriebsmittel liege eine exakte zivilrechtliche Trennung vor. Der jeweilige Bestand werde vom Eigentümer ausschließlich am eigenen Betrieb eingesetzt, ausgenommen seien lediglich ein Streuer und ein Spritzfass. Maschinen, die nur bei einem Ehegatten vorhanden seien, würden nicht unentgeltlich mitbenützt, sondern es würden Leistungen von einem Dritten (Maschinenring oder Nachbarn) zugekauft bzw. gegen Entgelt gemietet. Sämtliche Investitionen in die Erhaltung würden von dem Ehegatten zur Gänze getragen, der auch zivilrechtlicher Eigentümer sei. Die Berufungswerber lebten zwar in aufrechter Ehe und häuslicher Gemeinschaft, es bestehe aber aufgrund der verschiedenen wirtschaftlichen Interessen keine ergänzende übergreifende Einsetzung der Arbeitskraft. Die Ehegattin erziele zusätzlich Einkünfte aus der landwirtschaftlichen Nebentätigkeit des Betriebes einer Buschenschank. Die daraus erwirtschafteten Einkünfte würden nicht nur in steuerlicher Hinsicht, sondern auch in der Praxis ausschließlich ihr zugerechnet. Der Ehegatte sei an diesen Einkünften weder in finanzieller Hinsicht, noch aufgrund einer Arbeitsleistung beteiligt. Die aus dem landwirtschaftlichen Bereich kommenden Produkte zum Betrieb der Buschenschank (z.B. Fleisch und Most) würden ausschließlich aus dem Betrieb der Ehegattin stammen.

Auf Vorhalt des Finanzamtes gab der Vertreter der Berufungswerber mit Schreiben vom 29.12.2003 bekannt, dass das landwirtschaftliche Wohngebäude in Adresse.2 von der Mutter des Berufungswerber noch als Wohnung genutzt werde, und dass dort keine landwirtschaftlichen Nutztiere mehr gehalten würden.

Am 6. Mai 2004 unternahm der landwirtschaftliche Sachverständige Dipl.Ing. Schnabl einen Lokalaugenschein. In einem Aktenvermerk hielt er folgende Sachverhalte fest:

Die Berufungswerber wohnen in Adresse.1 und bewirtschaften die Landwirtschaft sowohl in L als auch in Adresse.2. In Adresse.1 befinden sich ca. 70 Schweinemastplätze. In Adresse.1 stehen folgende Maschinen: 1 Traktor mit 100 PS (Eigentum Frau Bw, Baujahr 1999) 1 Traktor mit 70 PS, (Eigentum Herr Bw, Baujahr 1989) 1 Kreiselegge (Eigentum Frau Bw) 1 Sähmaschine (Eigentum Frau Bw) 1 Pflug (Eigentum Herr Bw) Diverse Kleingeräte in beiderseitigem Eigentum

In Adresse.2 stehen zwei Anhänger und ein Alttraktor mit 70 PS, der im Winter für die Schneeräumung verwendet wird. Das Gebäude wird wie folgt genutzt: Scheune, Stall und Garage für die Landwirtschaft (west- und südseitig), ostseitige Garage vermietet. In der ehemaligen landwirtschaftlichen Wohnung wohnt die Mutter von Herrn Bw. Drei eingebaute Wohnungen sind vermietet.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Mai 2004 wies das Finanzamt Linz die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass nach der Verkehrsanschauung zu einem einheitlichen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich alle Flächen gehören, die nach der Lage der Verhältnisse von einem Mittelpunkt aus bewirtschaftet werden können und denselben Eigentümern (unter den Voraussetzungen des § 24 BewG Ehegatten) gehören. Gemäß § 24 BewG sei die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören. Auf den Willen der Eigentümer, bestimmte Grundstücke als eigene wirtschaftliche Einheit zu behandeln, komme es nicht an, wenn diese Absicht in der Verkehrsanschauung keine Deckung findet. Bei den von den Berufungswerbern gemeinsam bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücken handle es sich nach der Verkehrsanschauung um einen landwirtschaftlichen Betrieb.

Mit Eingabe vom 7. Juni 2004 beantragten die Berufungswerber durch ihren Vertreter die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, weshalb die Berufung wiederum als unerledigt gilt. Sie beantragten wiederum die Bewertung von zwei getrennten wirtschaftlichen Einheiten entsprechend den Besitzverhältnissen der Ehegatten und wiederholten anschließend ihre Berufungsausführungen.

Das Finanzamt legte die Berufung am 26. Juli 2004 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Mit Vorhalt vom 29. Februar 2008 teilte der zuständige Referent des Unabhängigen Finanzsenates den Berufungswerbern seine Rechtsansicht mit und verwies auf die Betriebsbesichtigung des landwirtschaftlichen Sachverständigen am 6. Mai 2004. Ergänzend forderte er die Berufungswerber auf, allfällige weitere Beweismittel dafür vorzulegen, dass zwei getrennte land- und forstwirtschaftliche Betriebe gegeben seien.

Nach mehrmaliger Verlängerung der Frist zur Vorhaltsbeantwortung fand am 5. Juni 2008 mit dem Vertreter der Berufungswerber eine Besprechung statt. Bei der ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage wurden auch die einzelnen möglichen Beweismittel besprochen (Anträge bei der AMA, Rechnungen über Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen, Lokalaugenschein usw.). Abschließend erklärte der Vertreter, dass er mit den Berufungswerbern Rücksprache halten werde und dann bekannt geben werde, welche Beweismittel er noch vorlegen werde, um das Vorliegen von zwei Betrieben zu beweisen.

Entgegen der Erklärung des Vertreters vom 5. Juni 2008 erfolgten nach diesem Datum seitens der Berufungswerber weder schriftliche Eingaben noch (fern)mündliche Äußerungen an die Rechtsmittelbehörde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 2 Abs.1 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.

Gemäß § 24 BewG wird die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören, wenn die Ehegatten in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben.

Das Vorliegen einer dauernden Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 24 BewG ist im berufungsgegenständlichen Fall nicht strittig. Die Entscheidung hängt somit davon ab, ob die Voraussetzungen für die Zusammenfassung der Wirtschaftsgüter der Ehegatten zu einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 2 Abs.1 BewG vorliegen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. VwGH vom 22.2.2000, Zl. 99/14/0268, Zl. 96/15/0088 25.3.1999, Zl. 98/15/ 0114 und vom 18.2.1999, Zl. 96/15/0054 bis 0057) ist die gemeinsame wirtschaftliche Zweckbestimmung maßgebend. Diese ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen; auf den Willen des Eigentümers (im Fall des § 24 BewG: der Eigentümer), Grundstücke als eine wirtschaftliche Einheit zu behandeln, kommt es nicht an, wenn diese Absicht in der Verkehrsanschauung keine Deckung findet. Nach der Verkehrsanschauung gehören grundsätzlich zu einem einheitlichen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft alle Flächen, die nach Lage der Verhältnisse von einem Mittelpunkt (in der Regel der Hofstelle) aus bewirtschaftet werden können und demselben Eigentümer (unter den Voraussetzungen des § 24 BewG: Ehegatten) gehören. Die privatrechtlichen Beziehungen des einzelnen Ehegatten zu den verschiedenen Teilen der wirtschaftlichen Einheit bleiben außer Betracht; es kommt somit nicht darauf an, wer von den beiden Ehegatten Eigentümer der wirtschaftlich zusammengehörenden wirtschaftlichen Einheit ist.

Auch mehrere Betriebe bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn zwischen den Betrieben ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher liegt unter anderem vor, wenn landwirtschaftlich genutzte Flächen von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden (VwGH vom 25.2.1991, Zl. 89/15/0064).

Die Verkehrsauffassung spricht für die Vermutung, dass Ehegatten landwirtschaftliche Betriebe gemeinsam führen (s. VwGH vom 22.2.2000, Zl. 99/14/0268).

Die Behauptung der Berufungswerber, dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen wegen der Entfernung von 14 km nicht von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden könnten, widerspricht den heute in der Landwirtschaft üblichen Gegebenheiten. Die Rechtsmittelbehörde geht dabei davon aus, dass moderne Traktoren und Arbeitsmaschinen geeignet sind, auch größere Entfernungen zurückzulegen. Wesentlich für die Beurteilung als einheitlicher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist auch die unbestrittene Tatsache, dass in der Hofstelle in Adresse.2 keine landwirtschaftlichen Nutztiere mehr gehalten werden. Auch in dem Fall, der dem VwGH-Erkenntnis vom 22.2.2000, Zl. 99/14/0268, zugrunde lag, waren die die beiden Hofstellen etwa 13 km voneinander entfernt.

Die beiden Berufungswerber behaupten, dass sie als selbständige Wirtschaftsführer ihres jeweiligen Betriebes anzusehen sind, jeder Betrieb sein eigenes Risiko trage und eine exakte Trennung der Betriebskosten vorliege. Auch gebe es keine ergänzende übergreifende Einsetzung der Arbeitskraft, auch nicht bei der landwirtschaftlichen Nebentätigkeit der Berufungswerberin (Betrieb einer Buschenschank).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, spricht die Verkehrsauffassung für die Vermutung, dass Ehegatten landwirtschaftliche Betriebe gemeinsam führen. Diese Vermutung lässt den Beweis des Gegenteils zu. Aus diesem Grund wurden die Berufungswerber bzw. ihr Vertreter im Vorhalt vom 29. Februar 2008 und nochmals in der Besprechung am 5. Juni 2008 aufgefordert, entsprechende Beweismittel für ihre Behauptungen vorzulegen, wonach die Ehegatten ihren eigenen Besitz jeweils als selbständige Betriebe führen. Die Berufungswerber kamen dieser Aufforderung nicht nach und legten keine weiteren Beweismittel mehr vor, weshalb aufgrund der Aktenlage zu entscheiden war.

Zusammenfassend sprechen folgende Umstände dafür, dass nur ein einheitlicher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt: 1. Die Vermutung, dass Ehegatten landwirtschaftliche Betriebe gemeinsam führen. Die Berufungswerber haben trotz Vorhalt nicht versucht, diese Vermutung zu widerlegen bzw. für ihr Berufungsbegehren geeignete Beweismittel vorzulegen. 2. Ein einheitlicher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist auch bei einer Entfernung von 14 km zwischen den beiden Hofstellen ohne weiteres möglich. 3. Die exakte zivilrechtliche Trennung von Maschinen und sonstigen Betriebsmitteln sowie die Trennung der Betriebskosten spricht nicht gegen einen koordinierten Einsatz der Maschinen und Betriebsmittel durch beide Eigentümer. Die behauptete exakte Kostentrennung nach den Eigentumsverhältnissen widerspricht somit nicht der Annahme eines einheitlichen gemeinsamen land- und forstwirtschaftlicher Betriebes. 4. Ebenso bedeuten getrennte Wirtschafts- und Bebauungspläne (welche im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt wurden) sowie eine getrennte Feldbestellung noch nicht, dass eine gemeinsame Bewirtschaftung nicht gegeben bzw. nicht möglich wäre. Für eine gemeinsame Bewirtschaftung (von der Hofstelle in Adresse.1 aus) sprechen jedenfalls die Feststellungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen bei der Betriebsbesichtigung am 6. Mai 2004. Damals befanden sich bei der Hofstelle in Adresse.1, sowohl Maschinen, die im Eigentum von Frau Bw standen, als auch solche, die im Eigentum von Herrn Bw standen. 5. Gegen die Annahme eines einheitlichen gemeinsamen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes spricht auch nicht, dass nur ein Ehegatte zusätzlich Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb erzielt. Der alleinige Betrieb einer Buschenschank durch nur einen Ehegatten schließt die gemeinsame Bewirtschaftung der gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen selbst dann nicht aus, wenn die aus dem landwirtschaftlichen Bereich kommenden Produkte zum Betrieb der Buschenschank (z.B. Fleisch und Most) ausschließlich aus dem Teil des Betriebes stammen, der im Eigentum des die Buschenschank betreibenden Ehegatten steht. Es kommt auch nicht darauf an, ob der andere Ehegatte im Nebenbetrieb mitarbeitet.

In der Berufung vom 5. März 2003 wandten sich die beiden Ehegatten auch gegen den Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2003 sowie gegen den Bescheid über die Zerlegung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages zum 1. Jänner 2003. Diese vom Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 2003 abgeleiteten Bescheide haben daher, ebenso wie der Grundlagenbescheid, davon auszugehen, dass nur ein einziger land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt. Andere Einwendungen wurden gegen diese Bescheide nicht vorgebracht, weswegen sie das Schicksal der Berufung gegen den Einheitswertbescheid teilen.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung betreffend alle drei angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

Linz, am 29. September 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 24 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955

Schlagworte:

einheitlicher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Hofstelle, Verkehrsanschauung

Stichworte