UFS RV/0405-F/08

UFSRV/0405-F/0822.9.2008

Gemeinschaftswidrigkeit des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 infolge der Einschränkung der Steuerbefreiung auf Arbeitnehmer inländischer Betriebe

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0295 eingebracht (Amtsbeschwerde). Antrag (Beschluss) des VwGH vom 22.3.2010 an den VfGH auf Aufhebung des § 3 Abs. 1 Z. 10 EStG. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/15/0177 eingebracht. Mit Erk. v. 21.12.2010 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0523-F/10 erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des T. 18c, vom 16. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 2. April 2008 betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:

Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug (steuerpflichtig)

34.685,52 €

Werbungskosten

-8.127,22 €

Sonderausgaben

-730,00 €

Einkommen

25.828,30 €

Einkommensteuer

7.127,27 €

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber, in der Folge Bw. abgekürzt, ist als Monteur bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt. Er wurde von seinem ausländischen Arbeitgeber in die USA zur Verrichtung einer Tätigkeit entsendet, die - abgesehen vom Tatbestandsmerkmal der Entsendung durch einen "inländischen Betrieb" - alle Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG erfüllt. Nach Ergehen einer teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung ist nur noch strittig, ob dem Berufungswerber hinsichtlich der Einkünfte, die er für Arbeiten in den USA erhielt, ungeachtet des deutschen Arbeitgebers die Steuerfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG gebührt.

Das Finanzamt verneint dies und verweist zur Begründung auf den Wortlaut der Begünstigungsbestimmung sowie auf die Rechtsmeinung des BMfF.

Der Bw. hingegen stützt seinen Standpunkt im wesentlichen auf Art. 39 EGV sowie auf die Rechtsprechung des UFS.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Referent schließt sich der Rechtsauffassung des Bw an und verweist diesbezüglich auf die zu dieser Frage bereits verfestigte, auch vom Vertreter des Bw in anderen Verfahren zitierte Judikatur des UFS (UFS 5.10.2005, RV/0016-F/04, 29.5.2006, RV/0028-F/06, 22.6.2006, RV/1007-W/06, 16.8.2006, RV/0252-F/05, 25.1.2008, RV/0184-F/05, und 13.2.2008, RV/0401-L/07), die von den Finanzämtern erst in jüngster Zeit mit Amtsbeschwerde bekämpft, im Übrigen aber ohne kommentierende Bedenken von der Lehre zitiert (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 3 Tz 17.1; Jakom/Laudacher EStG § 3 Tz 37) und vom Schrifttum zustimmend aufgenommen (RdW 2007, 692; ÖStZ 2006, 79; ecolex 2006, 608) wird (UFSF 16.5.2008, RV/0065-F/08; SWI 2008, 353).

Den Ausführungen des Finanzamtes, das sich auf die Rechtsmeinung des BMfF beruft, wird entgegengehalten: Die Diskriminierung bzw. Verletzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist im konkreten Fall primär darin zu erblicken, dass ein von einem österreichischen Arbeitgeber in die USA entsendeter (in Österreich ansässiger) Arbeitnehmer in den Genuss einer Steuerbefreiung kommt, die bei einer Entsendung durch einen Deutschen Arbeitgeber unter ansonsten absolut identen Voraussetzungen nicht gebühren soll. Diskriminiert ist also (primär) der Arbeitnehmer (und nicht der unternehmerische Arbeitgeber).

Entscheidend ist die Frage, ob es dem österreichischen Gesetzgeber untersagt ist, die durch einen inländischen Arbeitgeber veranlasste Auslandstätigkeit eines unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers im Vergleich zu einer Auslandstätigkeit eines ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers zu begünstigen, der von einem ausländischen Arbeitgeber entsendet wird. In dieser Frage aber sieht der Referent keine Veranlassung, von der zitierten Rechtsprechung abzuweichen. Demnach bedeutete die Einschränkung der in Rede stehenden Befreiung auf Arbeitnehmer inländischer Betriebe eine gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßende Diskriminierung, die vom Gemeinschaft- bzw Abkommensrecht verdrängt bzw derogiert wird (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/15/0258).

Der Berufung war daher Folge zu leisten.

Feldkirch, am 22. September 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Soziale Sicherheit - Luxemburg, BGBl. III Nr. 156/1999

Schlagworte:

Diskriminierung, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Begünstigte Auslandstätigkeit, Steuerbefreiung, Inländischer Arbeitgeber

Verweise:

UFS 05.10.2005, RV/0016-F/04

Stichworte