UFS RV/0761-W/08

UFSRV/0761-W/0823.9.2008

Familienbeihilfe und Mittelpunkt der Lebensinteressen

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/13/0218 eingebracht. Mit Erk. v. 18.11.2009 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., geb. am Datum, Anschrift, vom 26. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 8. November 2007 betreffend Familienbeihilfe ab September 2007 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Am 7. November 2007 reichte die Berufungswerberin (im folgenden Text mit Bw. abgekürzt) beim Finanzamt einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihren am 1. September 2007 geborenen Sohn B ein. Den handschriftlichen Eintragungen zufolge besitzen sowohl die Bw. als auch ihr Kind die fremde Staatsbürgerschaft und sind in Adresse, wohnhaft. Auf dem verwendeten Vordruck kreuzte die Bw. außerdem die Felder "Familienstand verheiratet seit 2000" und "Kindererziehung in einem Haushalt gemeinsam mit dem anderen Elternteil" an und führte als Beruf "Studentin" an. Unter der Rubrik "Angaben zum Ehepartner" gab die Bw. bekannt, mit dem als "arbeitslos" bezeichneten, ausländischen Staatsbürger C verheiratet zu sein. Außerdem stellte die Bw. klar, dass sie selbst im Jahr 2002 nach Österreich eingereist und dasAusland der bisherige Wohnsitz des Ehepaares gewesen sei.

Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Bw. dem Finanzamt jeweils Ablichtungen folgender Unterlagen beigelegt hat:

a) Ein am 30 vom Amt der Wiener Landesregierung auf die Bw. als "Aufenthaltsbewilligung für Studierende" ausgestellter Aufenthaltstitel im Format einer NAG-Karte;

b) Auszug des am 2 ausgestellten, ausländischen Reisepasses der Bw.;

c) Bestätigungen aus dem Zentralen Melderegister, wonach die Bw. (seit 3) bzw. ihr Sohn (seit 4) ihren gemeldeten Hauptwohnsitz in Adresse , haben und zufolge welcher die Bw. seit 31 in E (Hauptwohnsitz) gemeldet ist;

d) Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 32, wonach sich der Hauptwohnsitz des C seit 5 in adresse befindet;

e) Auszüge aus dem ausländischen Reisepass des C und des gemeinsamen Sohnes B ;

f) fremde Geburtsurkunde der Bw. und des C samt deren beglaubigter Übersetzung vom 6. August 2007;

g) Beglaubigte Übersetzung aus der ausländischen Sprache des Ehescheins betreffend die am 6 in dasAusland erfolgte Eheschließung zwischen der Bw. und C ;

h) Die vom Standesamt D ausgestellte Geburtsurkunde des B vom 4 , in der E als Wohnort der Mutter eingetragen wurde.

Mit Bescheid vom 8. November 2007 wurde der Antrag auf Familienbeihilfe für B beginnend ab September 2007 unter Verweis auf die Bestimmung des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 mit der Begründung abgewiesen, dass ausländischen Studentinnen kein Anspruch auf Familienbeihilfe für sich selbst und für ihre Kinder zustehe, da sie sich zu Studienzwecken nur vorübergehend in Österreich aufhielten.

Mit Schriftsatz vom 26. November 2007 brachte die Bw. gegen den vorgenannten Bescheid Berufung ein und führte ins Treffen, dass sie sich seit etwa 5 Jahren in Österreich befinde und hier den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen habe. Wie die Bw. weiters betonte, habe sie den Deutschkurs besucht und danach zu studieren begonnen. Inzwischen habe sie außerdem einen "Kurs über die Europäische Union" besucht und hoffe nun, einen Job zu bekommen. Ihr Ehemann sei seit einiger Zeit auch hier und ebenfalls auf Arbeitssuche. Die Bw. stellte weiters klar, von Ersparnissen und der Unterstützung ihrer Eltern zu leben und brachte vor, bis vor kurzem bei den Jesuiten gewohnt und dort ebenfalls Unterstützung erhalten zu haben. Den weiteren Ausführungen zufolge habe die Bw. in Österreich einen Mietvertrag, verfüge über eine Telefonanmeldung und eine Autoversicherung, sie lebe also hier. Da sie aber ein Baby bekommen habe, müsse sie ihr Studium für ein oder zwei Semester unterbrechen. Die Bw. versicherte, dass die ersten Untersuchungen und Impfungen bereits erfolgt seien, ersuchte, um rasche Bearbeitung der Berufung und legte dieser erneut einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe bei.

Den zudem beigelegten Auszügen aus dem Mutter-Kind-Pass sind Eintragungen des behandelnden Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde über die am 7, am 8 und am 9 erfolgten Untersuchungen sowie der am 9 und am 10 erfolgten Impfungen des B zu entnehmen.

Aus dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug vom 12. Dezember 2007 ist ersichtlich, dass die Bw. seit 2006 nach § 16 ASVG selbständig krankenversichert ist.

Mit Ergänzungsersuchen forderte das Finanzamt die Bw. zur Vorlage folgender Nachweise bzw. Beantwortung nachstehender Fragen auf:

"Studienblatt/Studienbuchblatt Studienerfolgsnachweis (Original) Vorlage des Mietvertrages, Zulassungsscheines in Kopie, Welche Tätigkeit übt ihr Ehepartner aus? - Nachweis über Bezug der Einkünfte. Über welche Ersparnisse verfügen Sie, nachdem Sie noch keine Beschäftigung ausgeübt haben? Mit welchen finanziellen Mitteln werden die Lebenshaltungskosten wie Miete, Strom/Gas, Autokosten, Telefon, Nahrung, Bekleidung etc. bestritten? Wo ist Ihr Ehepartner krankenversichert? Vorlage der Anmeldebescheinigung für EWR-BürgerInnen der Familie."

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 führte die Bw. aus, dass ihr Ehepartner auf der Suche nach Arbeit sei und ihr bei der Erziehung des Kindes helfe. Außerdem sei er mitversichert. Was die finanziellen Mittel betreffe, bekomme die Familie Hilfe von den Eltern.

Folgende Unterlagen wurden der Behörde in Kopie übermittelt:

a) Kontoauszug vom 11, aus dem ersichtlich ist, dass am 12 ein Betrag von 215,40 € auf das Konto der Bw. überwiesen worden ist, welches außerdem ein Guthaben von insgesamt 3,327,37 € ausweist;

b) e-Card des C ;

c) Studienbuchblatt der Bw. als ordentlich Studierende an der Universität E für das Wintersemester 2007 mit auszugsweise folgenden Daten:

Beitragsstatus

  

beurlaubt

Studienrichtung/Studienzweig

Stud.plan

Beginn

ENDE Meldungsstatus

A 031 331 342

   

031 Bakkalaureatsstud. Übersetz./Dolmetschen

2003W

13

Gemeldet

331 Deutsch

   

342 Englisch

   

A 190 344 333

   

190 Lehramtsstudium

 

14

16

344 UF Englisch

2006S

  

Zusatzprüfung Latein vor Zulassung zum abschließenden Teil der 1. Diplomprüfung abzulegen

   

333 UF Deutsch

2003W

  

A 992 840

   

992 Universitätslehrgang

2000S

15

17

Ergänzungsprüfung Deutsch abgelegt

   

840 Vorstudienlehrgang

2000S

  

Befristet zugelassen für 1 Semester

   

A 992 840

   

992 Universitätslehrgang

2000S

18

19

Ergänzungsprüfung Deutsch offen

   

840 Vorstudienlehrgang

2000S

  

Befristet zugelassen für 2 Semester

   

d) Sammelzeugnis vom 1. August 2007 über die von der Bw. im Rahmen des Bakkalaureatsstudiums Übersetz./Dolmetschen Deutsch Englisch am 33 abgelegte Lehrveranstaltung "Übungen zur deutschen Grammatik".

e) Zeugnis über die als Voraussetzung für die Zulassung als ordentliche Studierende am 36 abgelegte und mit "sehr gut" benotete Ergänzungsprüfung aus Deutsch.

f) Zeugnis über die "Ausbildung zum EU-Experten" vom 34

g) Bestätigung "für Studierende im Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten über den Kursbesuch an der G" vom 37 (Wintersemester 2004/2005) und vom 35 (Sommersemester 2005);

h) Ein zwischen der Bw. und C als Mieter und Herrn I als Vermieter am 24 abgeschlossener Mietvertrag über die Vermietung des Mietobjektes "H", in dem auszugsweise folgendes vereinbart ist:

"Vertragszeitraum. 1 Jahr (20) Der Vermieter stellt aus humanitären Gründen (Schwangerschaft) den Mietern das Haus ohne Mietzahlung zur Verfügung. Die Mieter verpflichten sich als Gegenleistung zur Instandsetzung und Wiederherstellung der Bestandteile Garten (Wiese), Küche (zu erneuern), Wände, Boden, Garage, Elektroinstallationen (nach Übereinkunft). Die Mieter übernehmen ab sofort die lfd. Betriebskosten: Gas, Strom, Wasser, MA 48. Über eventuelle Mietvertragsverlängerung kann April 2008 verhandelt werden. Als Kaution wurde an den Vermieter ein Betrag von € 1.000,-- übergeben, der bei ordnungsgemäßem Verlassen des Hauses an die Mieter unverzinst rückerstattet wird."

i) Zulassungsschein über die am 21 erfolgte Zulassung eines KFZ auf den Namen der Bw.

In der Folge wurde die Berufung gegen den Bescheid vom 8. November 2007 dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt und zusammenfassend folgendes festgehalten:

Die Bw. sei fremde Staatsbürgerin und mit einem ausländischen Staatsbürger seit 6 verheiratet. Eine Aufenthaltsbewilligung als Studierende sei am 38 von der MA 20 ausgestellt worden. Es liege eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG für den Zeitraum 22 vor. Am 1 . September 2007 habe die Bw. ein Kind geboren, für das sie am 7. November 2007 die Gewährung der Familienbeihilfe beantragt habe. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 8. November 2007 mit der Begründung abgewiesen worden, dass gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe hätten, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebesinteressen im Inland haben würden. Ausländische Studentinnen hätten keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für sich und ihre eigenen Kinder, da sie sich zu Studienzwecken nur vorübergehend in Österreich aufhalten würden. Weder die Bw. noch ihr an derselben Adresse gemeldeter Ehepartner hätten bisher Einkünfte in Österreich bezogen, die Lebenshaltungskosten würden von den Eltern bestritten werden. Nach Ansicht des Finanzamtes gehörten Kinder, die zu Studienzwecken nach Österreich kämen, weiter zum Hauhalt der Eltern, sodass grundsätzlich Anspruch auf Familienleistung im Ausland bestehe. Das Finanzamt führte aus, dass Streitpunkt im Berufungsfall der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Studentin mit ausländischer Staatsbürgerschaft zufolge einer Aufenthaltsbewilligung als Studierender sei und beantragte die Abweisung der Berufung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob der von der Bw. gestellte Antrag auf Familienbeihilfe für ihren Sohn B zu Recht abgewiesen wurde oder nicht.

Das Bestehen eines Anspruches auf Familienbeihilfe ist vom Vorliegen der im Gesetz dafür vorgesehenen Voraussetzungen abhängig. Die von der Bw. beantragte Familienbeihilfe ist daher nur dann zu gewähren, wenn diese Anspruchsvoraussetzungen auch im Berufungsfall erfüllt sind.

Die relevante Gesetzeslage jeweils in der hier maßgebenden Fassung stellt sich wie folgt dar:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Nach § 2 Abs. 8 leg. cit. haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Demnach hat eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 haben folgenden Wortlaut:

"(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten."

Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Nach § 10 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.

§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, lauten:

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1. "Niederlassungsbewilligung" für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (Z 3) zu erlangen;

2. Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" (Z 4) zu erhalten;

3. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

4. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

5. "Aufenthaltsbewilligung" für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69 und § 72) mit der Möglichkeit, anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, sofern dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(2) Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 werden erteilt als:

1. "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft", die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten nach §§ 12 Abs. 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

2. "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit", die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;

3. "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt", die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

4. "Niederlassungsbewilligung - beschränkt", die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt;

5. "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger", die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.

(3) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

(4) Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 5) von Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern hängt während der Frist nach § 27 Abs. 1 vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (§ 69).

(5) Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, ausgenommen Fälle von Sozialdienstleistenden (§ 66), dürfen während der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um eine Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen. Ein solcher Antrag schafft bis zur Zustellung der Entscheidung der Behörde erster Instanz ein über die Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung hinausgehendes Bleiberecht.

§ 9. (1) Zur Dokumentation eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts werden

1. für EWR-Bürger, die sich in Österreich niedergelassen haben, über Antrag eine "Anmeldebescheinigung" (§ 53) und

2. für Angehörige von EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, über Antrag eine "Daueraufenthaltskarte" (§ 54), wenn der EWR-Bürger das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, ausgestellt.

(2) Inhabern von Anmeldebescheinigungen kann auf Antrag ein "Lichtbildausweis für EWR-Bürger" ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokument. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

Auf Basis der dargestellten Rechtslage lässt sich zusammenfassend folgendes festhalten:

§ 2 FLAG 1967 legt die allgemeinen Voraussetzungen fest, unter denen einer Person ein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich zusteht. Um Familienbeihilfe für minderjährige Kinder zu erhalten, ist es zunächst einmal erforderlich, in Österreich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu haben. Ergänzend dazu stellt die Bestimmung des § 3 FLAG 1967 für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, eine weitere Voraussetzung auf. Bei Ausländern genügt daher ein inländischer Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Inland nicht für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Vielmehr besteht nur dann ein Anspruch, wenn die in § 3 FLAG 1967 angeführten, qualifizierten Voraussetzungen vorliegen, die sowohl für den Elternteil als auch für das Kind auf einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich abstellen.

So haben nicht österreichische Personen in Österreich nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie nach § 8 NAG bzw. § 9 NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Durch die Anknüpfung an das NAG wird das für den Familienanspruch erforderliche Naheverhältnis zu Österreich hergestellt. Zu jenen Aufenthaltstiteln, die nach § 8 NAG einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet bewirken, zählt auch die Aufenthaltsbewilligung nach § 64 NAG, wonach Studierenden eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken erteilt werden kann. Sind die Kinder der anspruchsberechtigten Person Nichtösterreicher, so müssen sich auch diese nach §§ 8 oder 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten, wobei sich Art und Gültigkeitsdauer des Titels nach der Mutter richtet.

Um in den Genuss der österreichischen Familienbeihilfe für seine Kinder zu gelangen, reicht die Vorlage einer Aufenthaltsbewilligung aber nicht, wenn sich nach den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass sich der Antragsteller oder seine Kinder nur vorübergehend in Österreich aufhält und keine ausreichende Anbindung an Österreich besteht. Die Bestimmung des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 fordert nämlich für den Anspruchsberechtigten das Vorliegen des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich und normiert damit eine weitere Anspruchsvoraussetzung, die sowohl für Ausländer als auch für Österreicher gleichermaßen besteht. Darüber hinaus stellt § 5 Abs. 3 FLAG 1967 für die anspruchsvermittelnden Kinder das Erfordernis des ständigen Aufenthaltes in Österreich auf.

Nur wenn auch diese beiden Anspruchserfordernisse erfüllt sind, kann daher dem Antragsteller Familienbeihilfe für seine Kinder gewährt werden.

Im Berufungsfall ergibt auf Basis des vorliegenden Akteninhaltes bzw. auf Grund der Parteienvorbringen folgendes Sachverhaltsbild:

Die Bw., ihr Ehemann und ihr Sohn B sind fremde Staatsbürger und besitzen keine österreichische Staatsbürgerschaft. Aus der Bestätigung des Zentralen Melderegisters geht hervor, dass der Hauptwohnsitz der Bw. seit 2002 in E gelegen ist. Den weiteren Meldebestätigungen zufolge sind ihr Ehepartner und ihr Sohn zumindest seit September 2007 an der Wohnadresse der Bw. gemeldet. Laut Angaben im Mietvertrag vom 24 wurde zwischen der Bw. und dem Vermieter ein Mietverhältnis über eine Wohnung für die Dauer von zunächst einem Jahr abgeschlossen und als Gegenleistung die Instandsetzung und Wiederherstellung der Wohnung vereinbart. Die Bw. ist laut Studienbuchblatt ordentlich Studierende für das Wintersemester 2007, jedoch aufgrund der Geburt ihres Sohnes vom Studium beurlaubt. Sie absolvierte bereits im Jahr 2006 die vorbereitende universitäre Deutschprüfung, legte drei Monate vor Geburt ihres Kindes eine Prüfung in Deutscher Grammatik ab und hat zudem die Abschlussprüfung zum EU-Experten am Institut mit Erfolg bestanden. Im Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe gab die Bw. an, Studentin zu sein, teilte aber in der Berufung mit, dass sie das Studium auf Grund der Geburt ihres Sohnes für ein paar Semester ruhen lasse. Im Verwaltungsakt liegt die Kopie einer auf die Bw. ausgestellten Aufenthaltsbewilligung für Studierende auf. Aus dem Versicherungsdatenauszug vom 12. Dezember 2007 geht hervor, dass die Bw. seit 25 nach § 16 ASVG selbständig krankenversichert war. Den unbestritten gebliebenen Angaben der Bw. zufolge wurde der Lebensunterhalt der Bw. von ihren Eltern finanziert. Die Bw. hat zur Glaubhaftmachung einen Kontoauszug vorgelegt, der eine am 12 erfolgte Bareinzahlung dokumentiert und einen Kontostand von 3,327,37 € ausweist. Aus dem kopierten Mutter-Kind-Pass geht hervor, dass B seit seiner Geburt im Jahr 2007 laufend in ärztlicher Behandlung war. Die Bw. verfügt in Österreich über einen Telefonanschluss. Darüber hinaus ist auf die Bw. ein PKW zum Verkehr in Österreich zugelassen.

Der dargelegte Sachverhalt wurde von den Parteien des gegenständlichen Verfahrens nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere gehen beide Parteien davon aus, dass der Wohnsitz der Bw. in Österreich gelegen ist. Darüber hinaus besteht kein Streit über das Vorliegen der in § 3 FLAG 1967 für Nichtösterreicher geforderten Anspruchsvoraussetzungen. So hat das Finanzamt weder ihre abweisende Entscheidung darauf gestützt, noch Argumente vorgebracht, die sich gegen die Annahme eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne des § 3 FLAG 1967 der Bw. als auch ihres Kindes in Österreich wenden.

Das Finanzamt hat den Antrag der Bw. vielmehr unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Bw. nur zu Studienzwecken vorübergehend in Österreich aufhalte und nach wie vor zum Haushalt der Eltern gehöre.

Dieser Auffassung vermag sich aber der unabhängige Finanzsenat aber bei der gegebenen Sachlage aus folgendem Grund nicht anzuschließen:

Die vom Finanzamt angeführte Bestimmung des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 besagt, dass Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat eine Person in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Unter persönlichen sind dabei all jene Beziehungen zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen, auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt (vgl. VwGH 18.1.1996, 93/15/0145). Im Ergebnis setzt das Erfordernis des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 somit daher für alle Anspruchberechtigten einen entsprechenden Nahebezug zu Österreich voraus. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen wird demnach etwa dann im Inland gelegen sein, wenn bereits ein längerer Aufenthalt im Inland vorliegt, hier eine Beschäftigung ausgeübt wird, eine eingerichtete Wohnung vorhanden ist und keine Umstände darauf hinweisen, dass die Beziehungen zu einem anderen Staat enger sind.

Aus der Tatsache, dass nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis vorliegt, kann aber nicht bereits automatisch darauf geschlossen werden, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht im Inland gelegen ist. Die Bestimmung des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 verlangt nämlich nicht, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ausschließlich Österreich gelten oder gar, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen für immer im Bundesgebiet beibehalten werden muss (vgl. VwGH 30.1.1990, 89/14/0054).

Im vorliegenden Berufungsfall hat die Bw. nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates hinreichend dargetan, dass dieser Nahebezug vorhanden ist.

Zum einen vermochte die Bw. glaubhaft darzulegen, dass sie bemüht ist, ihren beruflichen Werdegang in Österreich aufzubauen und fortzusetzen. So gelang es der Bw., sich seit ihrer Einreise im Jahr 2002 mit der österreichischen Sprache derart vertraut zu machen, um ein Studium an der Universität E zu beginnen und sogar die Ergänzungsprüfung aus Deutsch mit der Note "sehr gut" abzuschließen. Darüber hinaus spricht auch der Umstand, dass die Bw. noch wenige Monate vor der Geburt ihres Sohnes Prüfungen ablegte, für ihr Bemühen um ein berufliches Weiterkommen. Das von der Bw. bekundete Vorhaben, in Österreich einen ihren erworbenen Kenntnissen entsprechenden Beruf ausüben zu wollen, erweist sich daher in Anbetracht ihres bisherigen Ausbildungsweges als durchaus glaubwürdig.

Zum anderen wurde von der die Bw. nachvollziehbar erläutert, dass sich ihre sozialen Kontakte nach Österreich verlagert haben. Wie sich aus dem Verwaltungsverfahren ergab, hat sich die Bw. bereits vor Beginn ihres Studiums in Österreich aufgehalten und konnte zunächst bei einer kirchlichen Ordensgemeinschaft Aufnahme und Unterstützung finden, sodass sich ihre persönlichen Beziehungen zu Österreich nicht allein auf die im Rahmen ihrer universitären Ausbildung geschlossenen Kontakte beschränkten. Dass C im Jahr 2006 seiner Ehefrau nach Österreich gefolgt ist und sich nunmehr ebenfalls um eine Arbeitstelle bemüht, legt den Schluss nahe, dass die Bw. auch ihre familiäre Existenz in Österreich aufbauen wollte. Der Erwerb der Mietwohnung im Jahr 2007 liefert zudem ein unmissverständliches Indiz dafür, dass Österreich als neue Heimat der Familie angenommen worden ist. Die Verpflichtung zu Instandsetzung der Mietwohnung als Gegenleistung für deren Benützung, lässt außerdem keinen Zweifel an deren persönlichen Einsatz für einen Existenzaufbau in Österreich.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, besteht die stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu dem Ort, an dem er regelmäßig Tag für Tag mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt im Regelfall voraus, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt wird und keine Umstände vorliegen, die ausschlaggebende und stärkere Bindungen zu einem anderen Ort bewirken (vgl. erneut VwGH 18.1.1996, 93/15/0145).

Im vorliegenden Fall wurde von der Bw. vorgetragen und durch Vorlage des Mietvertrages und der Meldebestätigungen auch dokumentiert, dass sie in E eine Mietwohnung bezogen hat und dort einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn B führt. Berücksichtigt man weiters, dass die Bw. in Österreich über einen Telefonanschluss verfügt und ein PKW auf sie zugelassen ist, kann am Überwiegen der nach Österreich weisenden wirtschaftlichen und persönlichen Nahebeziehung nicht gezweifelt werden.

Verfügt aber eine Person - so wie im Berufungsfall - über eine Wohnung in Österreich und benützt diese ständig gemeinsam mit ihrem engsten Familienkreis, so kann angenommen werden, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hat.

Aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass geht außerdem hervor, dass B seit der Geburt laufend in Österreich unter ärztlicher Kontrolle war. Dass sich das Elternpaar neben der gemeinsamen Obsorge und Erziehung ihres Sohnes mit der Renovierung und Instandsetzung der gemeinsamen Wohnung beschäftigt, erweist sich in Anbetracht der momentanen Arbeitslosigkeit des Kindesvaters als glaubwürdig. Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates sind daher der ständige Aufenthalt und die persönlichen Kontakte der Kleinfamilie am gemeinsamen Wohnort in E anzunehmen.

Vor dem Hintergrund der dargelegten Erwägungen gelangte der unabhängige Finanzsenat daher zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. ab dem Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes in Österreich befindet und sich sowohl die Bw. als auch ihr Sohn ständig in Österreich aufhalten.

Dass dies nicht der Fall war, vermochte schließlich auch das Finanzamt nicht nachweislich darzulegen. Insbesondere gelang es der Behörde nicht, die Ausführungen der Bw. zu widerlegen. Die Einwendungen des Finanzamtes beschränken sich vielmehr darauf, dass für ausländische Studierende kein Familienanspruch bestehe, da sie sich nur vorübergehend für Ausbildungszwecke in Österreich aufhielten und bei den Eltern haushaltszugehörig seien, ohne jedoch diese Feststellung anhand substantieller Vorbringen untermauern zu können.

Diese Auffassung des Finanzamtes ist aber in dieser Allgemeinheit nicht haltbar. Es wird zwar in vielen Fällen typisch sein, dass der Lebensmittelpunkt von Studierenden, die sich nur zu Studienzwecken in Österreich aufhalten, weiterhin in ihrem Herkunftsland liegt. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass dies in jedem Fall so sein muss. Wenngleich sich die Bw. zwar zunächst zu Ausbildungszwecken in Österreich aufhielt, so waren jedenfalls zum Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes jene Umstände gegeben, die für den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. in Österreich sprechen. Der Bw. steht daher Familienbeihilfe für ihren Sohn B beginnend ab September 2007 zu.

Das Finanzamt hat den Anspruch der Bw. somit zu Unrecht verweigert, sodass der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Wien, am 23. September 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Familienbeihilfe, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Studierende

Stichworte