UFS RV/2583-W/08

UFSRV/2583-W/0816.9.2008

Alleinverdienerabsetzbetrag und das Tatbestandsmerkmal des "nicht dauernd getrennt Leben"

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des Finanzamtes N. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. brachte eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 elektronisch beim Finanzamt ein.

Der Bw. beantragte u.a. den Alleinverdienerabsetzbetrag bei zwei Kindern und auch den Unterhaltsabsetzbetrag für zwei Kinder für 5 Monate.

Das Finanzamt erließ am 2. April 2008 den Einkommensteuerbescheid 2006 für den Bw. und berücksichtigte den Alleinverdienerabsetzbetrag bei zwei Kindern in Höhe von € 669,00.

Mit Schriftsatz vom 17. April 2008 brachte der Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 ein. Der Bw. führte begründend aus, dass er in der Beilage die geforderte Kopie der einvernehmlichen Scheidung mit der Vereinbarung zur Zahlung der angeführten Alimente für 2 Kinder von monatlich gesamt € 700 übersende. Er ersuchte diese vorgelegten Beweismittel bei der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2006 zu berücksichtigen.

Im vom Bw. mit seiner Ehefrau geschlossenen Scheidungsvergleich vom 31. Juli 2006 wird unter Punkt V. "Fahrnisse/Räumung" und Punkt IX. "Hausstandsgründung der Antragstellerin HR." - auszugsweise zitiert - wie folgt ausgeführt:

"V. Fahrnisse/Räumung 1. Die Antragstellerin HR. hat die eheliche Liegenschaft von ihren persönlichen Fahrnissen bereits geräumt. ...

IX. Hausstandsgründung der Antragstellerin HR. 1. Nach Räumung des ehelichen Haushaltes hat die Antragstellerin HR. in Adr.2 einen neuerlichen Hausstand begründet. 2. Der Antragsteller Bw. hat zur Hausstandsgründung der Antragstellerin HR. in der Weise beigetragen, dass auf seine Kosten Einrichtungsgegenstände aus dem Warensortiment der Fa. A., für die künftige Wohnung der Antragstellerin HR. angeschafft wurden. ..."

Mit Ersuchen um Ergänzung vom 30. April 2008 wurde vom Finanzamt ein Nachweis über tatsächlich geleistete Alimentationszahlungen für 1-12/2006 (Kontoauszüge, Zahlungsbelege, etc.) angefordert.

Der Bw. legte eine Bestätigung vom 1.8. 2006 vor, in der die Unterhaltszahlungen bis August 2006 bestätigt werden sowie eine Bestätigung vom März 2007 vor, in der die Unterhaltszahlungen durch den Bw. bis einschließlich März 2007 bestätigt werden. Die Bestätigungen wurden vom Bw. und seiner ehemaligen Ehegattin unterfertigt.

Laut Meldeamtsanfrage des Finanzamtes war die ehemalige Ehegattin des Bw. im ehelichen Haushalt bis zum 7. Juni 2006, und ab diesem Zeitpunkt in ihrer neuen Wohnung, gemeldet.

Das Finanzamt erließ am 21. Mai 2008 eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO betreffend Einkommensteuer 2006, in der nunmehr ein Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von € 318,50 zuerkannt wurde, der Alleinverdienerabsetzbetrag aber mit folgender Begründung nicht berücksichtigt wurde:

"Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht bei Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, nur dann zu, wenn diese Partnerschaft im Kalenderjahr länger als sechs Monate besteht und einer der Partner für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezieht. Da diese Voraussetzungen bei Ihnen nicht gegeben sind, kann der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden."

Der Bw. brachte mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008 Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 21. Mai 2008 ein und führte wie folgt aus:

Es wird um nochmalige Klärung ersucht, da der Bw. bis 31. Juli 2006 (Datum des Scheidungsvergleiches) Alleinverdiener gewesen sei (7 Monate). Die Alimente seien dann für die restlichen 5 Monate zu rechnen.

In einem an den Bw. gerichteten Ersuchen um Ergänzung vom 5. August 2008 wurden u.a. folgende Ergänzungspunkte angeführt:

"Gemäß zentralem Melderegister bestand mit der ehemaligen Ehegattin bis 6.6.2006 ein gemeinsamer Haushalt. Das Datum des Scheidungsvergleiches widerspiegelt nicht die tatsächlichen Verhältnisse. Sie werden ersucht, dazu Stellung zu nehmen. Laut Scheidungsvergleich vom 31.7.2006 wird festgehalten, daß die Ehegattin zu diesem Zeitpunkt den gemeinsamen Wohnsitz bereits geräumt hat. In welchem Zeitraum hat die Gattin den gemeinsamen Wohnsitz von ihren Fahrnissen geräumt? ..."

Der Bw. beantwortete das Ersuchen um Ergänzung am 21. August 2006 - auszugsweise zitiert - wie folgt:

"Meine ehemalige Ehegattin räumte den gemeinsamen Haushalt im Laufe des Monats Mai 2006. Den Mist und Müll zu beseitigen, der hinterlassen wurde, dauerte auf jeden Fall bis nach dem Scheidungsvergleich, auch hatte ich nicht die schriftliche Zusage bis zum 31.7.2006 und so sind die Kosten für mich wie ein gemeinsamer Haushalt zu bewerten! Fr R. und unsere beiden Kinder hatten auch in dieser Zeit kein Einkommen und lebten von meinem Geld. Ob Sie diese Zeit nun als Alleinverdiener oder als Alimente bewerten ist mir auch völlig egal. ..."

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die Voraussetzung des "nicht dauernd getrennt Lebens" für die Berücksichtigung eines Alleinverdienerabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG für das Jahr 2006 vorliegt (Ansicht des Bw.) oder ob diese nicht vorliegt (Ansicht des Finanzamtes)

§ 33 Abs. 4 Z 1 lautet - auszugsweise zitiert - wie folgt:

"(4) Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:

1. Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich ohne Kind 365 Euro, bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro. ...

Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. ..."

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 4 Z 1 steht einem Steuerpflichtigen ein Alleinverdienerabsetzbetrag nur dann zu, wenn er verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten - der im übrigen keine oder nur Einkünfte in einer vom Gesetz normierten Höhe haben darf - nicht dauernd getrennt lebt.

Das Tatbestandsmerkmal des "nicht dauernd getrennt Lebens" stellt schon nach dem Sinn dieser Worte nicht auf die Anzahl der Wohnsitze eines der beiden Ehegatten oder dessen polizeiliche Meldung und auch nicht auf die Tragung der Kosten des Familienhaushaltes, sondern ausschließlich auf die Sachverhaltsfrage ab, ob der Steuerpflichtige, welcher den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht, bei an sich aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit oder aber eben dauernd getrennt von seinem Ehegatten lebt.

Von einem "nicht dauernd getrennt leben" ist in diesem Zusammenhang auch dann noch zu sprechen, wenn der Arbeitnehmer z.B. aus Gründen seines Berufes - sei es auch für längere Zeit und immer wieder - vom gemeinsamen Familienwohnsitz abwesend ist, in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen jedoch an diesen zurückkehrt, um sodann gemeinsam mit seinem Ehegatten dort zu leben.

Ein "dauernd getrennt leben" im Sinne der obzitierten gesetzlilchen Bestimmung ist hingegen jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte die gemeinsame eheliche Wohnung verläßt und - getrennt von seinem Ehepartner ohne wieder eine eheliche Gemeinschaft mit diesem aufzunehmen - auf Dauer sein Leben in einer anderen Wohnung verbringt.

Der zitierte § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 weist zwei Tatbestandsmerkmale auf, die gemeinsam erfüllt sein müssen - vergleiche "und" - um einen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag zu begründen.

Einerseits ist ein Alleinverdiener ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist. Dies ist im gegenständlichen Fall deshalb unbestritten der Fall, da der Scheidungsvergleich zwischen dem Bw. und seiner ehemaligen Ehegattin vom 31. Juli 2006 datiert.

Andererseits soll dieser Steuerpflichtige von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, um den Alleinverdienerabsetzbetrag zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob der Bw. im Kalenderjahr 2006 länger als sechs Monate von seiner ehemaligen Ehegattin getrennt gelebt hat.

Der Bw. führte in seinem Schreiben vom 21. August 2006 aus, dass seine ehemalige Ehegattin den gemeinsamen Haushalt im Laufe des Monats Mai 2006 geräumt habe.

Im vorliegenden Fall ist daher unbestritten, dass die ehemalige Ehegattin des Bw. ab Juni eine eigene, vom ehelichen Haushalt örtlich getrennte Wohnung bewohnte. Außer Streit steht auch, dass dieser Zustand ein dauernder war, der letztlich am 31. Juli 2008 in einen Scheidungsvergleich des Berufungswerbers mit seiner Gattin mündete.

Da der Bw. im Streitjahr 2006 länger als sechs Monate von seiner inzwischen geschiedenen Ehegattin getrennt gelebt hat, ist damit die zweite Tatbestandsvoraussetzung für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht erfüllt.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 16. September 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Alleinverdienerabsetzbetrag, aufrechte Ehe, eheliche Gemeinschaft, das "nicht dauernd getrennt Leben", auf Dauer getrennt

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