Pauschbetrag bei Internatsunterbringung eines Bregenzer Schülers in Feldkirch
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0281 eingebracht (Amtsbeschwerde). Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 18.12.2008 wegen Gegenstandsloserklärung.
Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0010-F/09 erledigt.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der MF, vom 11. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 6. Juni 2007 betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Gesamtbetrag der Einkünfte | 29.665,95 € |
Sonderausgaben | -1.471,50 € |
Kosten für auswärtige Berufsausbildung von Kindern | -2.640,00 € |
Einkommen | 25.554,45 € |
Einkommensteuer | 5.921,94 € |
Anrechenbare Lohnsteuer | -8.146,69 € |
Festgesetzte Einkommensteuer | -2.224,75 € |
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, in der Folge Bw. abgekürzt, wohnt mit ihrer Familie in Bregenz. Einer ihrer Söhne besucht das Vorarlberger Landeskonservatorium im knapp 40 km entfernten Feldkirch und bewohnt dort eine Zweitunterkunft. Die Bw machte in der Einkommensteuererklärung die Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung ihres Sohnes als außergewöhnliche Belastung geltend und beantragte den Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG.
Das Finanzamt gewährte den beantragten Pauschbetrag nicht. Begründend führte es aus, der Pauschbetrag könne nicht berücksichtigt werden, da sich die Ausbildungsstätte des Sohnes im Einzugsbereich seines Wohnortes befinde.
Die Bw. erhob Berufung. In ihr führte sie aus, nach Absatz 3 der Verordnung des BMfF betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes würden Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen gelten, wenn Schüler, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen. Da diese Voraussetzungen erfüllt seien, sei der beantragte Pauschbetrag zuzuerkennen.
Das Finanzamt erließ eine abweisliche Berufungsvorentscheidung. In der Begründung führte es aus, Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort würden als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort noch zumutbar sei. Die Distanz zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte betrage ca. 38 km, der Ausbildungsort liege innerhalb des von der Verordnung festgeschriebenen Einzugsbereichs von 80 km und die Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort sei (leicht) möglich. Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen seien daher nicht zwangsläufig erwachsen.
Unter neuerlichem Hinweis auf § 2 Abs. 3 der bereits zitierten Verordnung sowie auf Rz 882 der LStR 2002 brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein. Dadurch gilt die Berufung wiederum als unerledigt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 8 EStG gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht; diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu der zitierten gesetzlichen Regelung hat das BMfF eine Verordnung erlassen (BGBl 624/1995, idF BGBl II Nr. 449/2001). Deren § 2 Abs. 1 bis 3 ist für die strittige Frage entscheidend und lautet:
"§ 2 (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. [.......]
(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat)"
Aus der wiedergegebenen Bestimmung wird klar: Das Finanzamt konnte sich in seiner abweislichen Entscheidung auf § 2 Abs. 1 und 2 der zitierten Verordnung stützen. Allerdings hat es die Ausnahmeregelung von § 2 Abs. 3 der Verordnung nicht beachtet, obwohl die Bw ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen hat. Da nun aber nach den eingangs getroffenen, unstrittigen Feststellungen klar ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von § 2 Abs. 3 der Verordnung vorliegen, ist das Schicksal der Berufung im Sinne des Berufungsbegehrens entschieden.
Der Berufung war stattzugeben.
Feldkirch, am 15. September 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | auswärtige Berufungsausbildung, Internat |