UFS RV/2574-W/08

UFSRV/2574-W/0812.9.2008

Antrag auf § 295 Abs 1 BAO zur Rückgängigmachung der vorherigen Änderung gemäß § 295 Abs 1 BAO

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch WPuStbGes, vom 1. August 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 4. Juli 2008,

mit dem der am 30. Juni 2008 eingelangte, mit 26. Juni 2008 datierte Antrag gemäß § 295 Abs 1 iVm § 209a Abs 2 BAO,

den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 6. Dezember 2000 durch einen neuen Bescheid zu ersetzen,

zurückgewiesen wurde,

entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Dem Berufungswerber (Bw) wurden bei der Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO der Kommanditgesellschaft für das Jahr 1994 mit (vorläufigem) Bescheid vom 4. Februar 1997 laut Mitteilung des Finanzamtes z (ESt-Akt Bl 36/1994) ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb von 20.799 öS zugewiesen.

Daraufhin erließ das Finanzamt x, das den Bw bereits mit Bescheid vom 20. Mai 1996 zur Einkommensteuer 1994 veranlagt hatte (ESt-Akt Bl 34f/1994) - gemäß § 295 Abs 1 BAO einen neuen, mit 3. März 1997 datierten Einkommensteuerbescheid 1994 (UFS-Akt Bl 25ff), in welchem der Betrag laut vorgenannter Mitteilung des Finanzamtes z sowie verrechenbar gewordene Verluste der Vorjahre iHv 10.309 öS sowie der um eben diese Verluste verminderte Sanierungsgewinn mit 10.490 öS (Berechnungsblatt: nach ESt-Akt Bl 36/1994) berücksichtigt wurden.

Laut Mitteilung des Finanzamtes z vom 1. Dezember 2000 (ESt-Akt Bl 39/1994) seien die dem Bw für 1994 zugewiesenen Anteile - jedoch mittels eines nichtigen, nur vermeintlichen Bescheides (wie sich später herausstellte, s unten) - geändert worden.

Das Finanzamt x erließ daraufhin unter - verfehlter (wie sich später herausstellte) - Anwendung des § 295 Abs 1 BAO abermals einen neuen, mit 6. Dezember 2000 datierten Einkommensteuerbescheid 1994 (UFS-Akt Bl 28ff), in welchem die Mitteilung vom 1. Dezember 2000 berücksichtigt wurde.

Dieser Bescheid vom 6. Dezember 2000 hatte eine Nachforderung an Einkommensteuer 1994 im Ausmaß von 19.164 öS zur Folge. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 (ESt-Akt Bl 40/1994) wurde die Aussetzung der Einhebung dieses Betrages gemäß § 212a BAO beantragt unter Verweis darauf, dass gegen den abgeänderten Bescheid der Kommanditgesellschaft Berufung erhoben werde. Die beantragte Aussetzung der Einhebung wurde bewilligt (ESt-Akt Bl 45/1994).

Mit einem an den diesbezüglichen Einschreiter gerichteten Bescheid vom 19. Juni 2005 wies der Unabhängige Finanzsenat unter der GZ. intern (ESt-Akt Bl 58ff/1994) die von diesem Einschreiter im Namen der Kommanditgesellschaft eingebrachte Berufung vom 22. Dezember 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes z vom 1. Dezember 2000 zurück, weil die Kommanditgesellschaft im Zeitpunkt der Erlassung dieses gemäß § 200 BAO engültigen Einkünftefeststellungsbescheides bereits vollbeendet - im Firmenbuch gelöscht und vermögenslos - war und der Einschreiter daher für eine nicht mehr existente Gesellschaft, die keine rechtsgültige Vollmacht mehr erteilen konnte, einschritt.

Am 23. Dezember 2005 informierte das Finanzamt Z das Finanzamt X unter Beifügung der Daten, die für den Bw wiederum der Mitteilung vom 1. Dezember 2000 entsprachen, von der Ausfertigung eines gemäß § 200 BAO endgültigen Feststellungsbescheides für das kommand.gesellschaft mit 19. Dezember 2005 (ESt-Akt Bl 46f/1994). Dieser vermeintliche Bescheid erwies sich aber ebenfalls als nichtig.

Das Finanzamt verfügte am 23. Jänner 2006 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich Einkommensteuer 1994. Gegen diese vermeintlich bescheidlose Verbuchung wandte sich die steuerliche Vertretung des Bw mit Schreiben vom 28. März 2006 (ESt-Akt Bl 49/1994), was das Finanzamt X mit Schreiben vom 20. April 2006 (ESt-Akt Bl 52/1994) unter Verweis auf den der Buchungsmitteilung beigelegenen Bescheid über den Ablauf der Aussetzung beantwortete.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2006 brachte die steuerliche Vertretung des Bw die bereits im Schreiben vom 28. März 2006 erwähnte Nichtigkeit des Bescheides des Finanzamtes Z vom 19. Dezember 2005 vor (ESt-Akt Bl 64/1994). Dies brachte auch ein weiterer Steuerberater auf Veranlassung der steuerlichen Vertretung des Bw vor (ESt-Akt Bl 56ff/1994), untermauert mit Verweisen auf die befassten Herren von BMF und Fachbereich. Die Eckpunkte des Falles auf Ebene der Kommanditgesellschaft wurden folgendermaßen dargestellt:

- Der ursprüngliche F-Bescheid (§ 188 BAO) für 1994 sei 1997 erklärungskonform ergangen.

- Eine im Jahr 2000 abgeschlossene Außenprüfung habe zu einem Mehrergebnis und - in weiterer Folge - bei den Anlegern, so auch beim Bw, zu einer Nachforderung geführt.

- "Die dagegen erhobene Berufung hatte Erfolg: Der UFS Innsbruck hat mit (beiliegendem) Bescheid vom 19.6.2005 die dagegen erhobene Berufung als ´unzulässig eingebracht´ zurückgewiesen. Seiner Ansicht nach hat diese Erledigung des FA z keine Bescheidqualität erlangt. Als Folge davon war (für einige Zeit) der Zustand vor BP wieder hergestellt.

- Das FA z habe am 19.12.2005 einen neuerlichen Bescheidversuch gestartet, der wieder nicht das erhoffte Ergebnis gebracht habe: Auch diese Erledigung sei aus verschiedenen Gründen unwirksam gewesen.

Beim Bw gelte es nun, den Zustand der kg hier umzusetzen, d.h. das anteilige BP-Mehrergebnis durch einen neuen Bescheid aus der Welt zu schaffen. Ein nichtiger F-Bescheid entfalte keine Bindungswirkung für die davon abgeleiteten Tangenten (Hinweis auf VwGH 24.11.1998, 93/14/0203).

Auf das am 26. Mai 2006 eingelangte Schreiben der steuerlichen Vertretung des Bw antwortete das Finanzamt mit Schreiben vom 11. Juli 2006 (ESt-Akt, Bl 69/1994), wonach dem Ablauf der Aussetzung der Einhebung nicht der Feststellungsbescheid vom 19. Dezember 2005 zugrundeliege. Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung sei zu verfügen gewesen, weil die Berufung gegen den Feststellungsbescheid bereits erledigt worden sei. Betreffend Einkommensteuer 1994 sei ein rechtzeitiger Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (3-Monatsfrist) nicht gestellt worden. Absolute Verjährung sei bereits eingetreten.

Darauf reagierte die steuerliche Vertretung des Bw mit Schreiben vom 18. September 2006 (ESt-Akt Bl 70f/1994), rekapitulierte die Darstellung des Ablaufes, wie am 29. Mai 2006 (vgl oben) vorgebracht und betonte: Damit ist eindeutig der Zustand vor der Betriebsprüfung dauerhaft hergestellt. Betreffend den Bw gelte daher folgender Zustand: "Die Bescheide vor der Betriebsprüfung haben Rechtsgültigkeit. Verjährungsfristen sind daher in keiner Weise eingetreten, weil ja bei nichtigen Bescheiden keine Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Wir verweisen daher nochmals auf unsere Briefe an das Finanzamt xx von 28. März 2006 und 22. Juni 2006 und stellen nun nochmals den Antrag, die Einkünfte vor der Betriebsprüfung von ATS 20.799,- und nicht die Einkünfte nach Betriebsprüfung von ATS 61.734,- in Ansatz zu bringen. Wir bitten daher weiters, die in der Lastschriftanzeige Nr. 1 vom 23.01.2006 nochmals vorgenommene Belastung von € 1.392,70 und der Aussetzungszinsen von € 240,- zu stornieren. Wir können eigentlich nicht verstehen, warum sich das Finanzamt in xx bisher nicht in der Lage sah, diese Korrektur vorzunehmen; wir sind darüber informiert, dass das Finanzamt Z den Finanzämter die Nichtigkeit der ob genannten Feststellungsbescheide nach der Betriebsprüfung mitgeteilt hat."

Am 21. Dezember 2006 teilte das Finanzamt Z dem Finanzamt X mit, dass (abermals mit den im Einkommensteuerbescheid 1994 vom 6. Dezember 2000 berücksichtigten Beträgen, die auf den Bw entfielen) die durch die Kommanditgesellschaft erzielten Einkünfte gemäß § 188 BAO festgestellt worden seien.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 (Eingangsstempel 30. Juni 2008; ESt-Akt Bl 80f/1994) stellte die steuerliche Vertretung für den Bw unter dem Betreff "Antrag gemäß § 295 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 209a Abs. 2 BAO" den Antrag, den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 6. Dezember 2000 durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Der erste Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes Z sei der endgültig richtige; und dieser richtige Feststellungsbescheid habe nicht in den Einkommensteuerbescheid 1994 Eingang gefunden. Sämtliche späteren Feststellungsbescheide seien als nichtig erklärt worden. Daher werde beantragt, einen neuen Einkommensteuerbescheid 1994 auf der Grundlage des ersten und richtigen Feststellungsbescheides ergehen zu lassen. Es werde auf § 209a Abs 2 BAO verwiesen, wonach der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen stehe, wenn die entsprechende Berufung vor diesem Zeitpunkt erfolgt sei. Genau dieser Fall sei tatsächlich vor sich gegangen. Weiters werde auf VwGH 24.11.1998, 93/14/0203 verwiesen, wonach eine Abänderung nach § 295 Abs 1 BAO unzulässig sei, wenn keine tauglichen, sondern ins Leere gegangene Einkünftefeststellungsbescheide zugrundgelegt worden seien.

Das Finanzamt X erließ einen mit 4. Juli 2008 datierten Bescheid an den Bw, mit dem es dessen Eingabe vom 30. Juni 2008 betreffend Änderung des Einkommensteuerbescheides 1994 zurückwies mit der Begründung, dass die Eingabe nicht fristgerecht eingebracht worden sei; eine Bescheidänderung nach Eintritt der absoluten Verjährung sei nicht zulässig (ESt-Akt Bl 101/1994).

Mit Schreiben vom 1. August 2008 (ESt-Akt Bl 102/1994) erhob die steuerliche Vertretung für den Bw Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 4. Juli 2008. Begründend wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid auf die abgabenrechtlichen Gründe der Zurückweisung nicht eingehe. Man verweise auf den Antrag vom 30. Juni 2008, welcher eine vollständige Darstellung der verfahrensrechtlichen Gründe zur Neufestsetzung der Einkommensteuer 1994 enthalte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit der angeführten Begründung wird das Inhaltserfordernis für eine Berufung gemäß § 250 Abs 1 lit d BAO (Begründung ieS) erfüllt. Bei der Anfechtung eines Bescheides, mit dem - wie hier - die Zurückweisung eines Anbringens ausgesprochen wird, sind die Inhaltserfordernisse gemäß § 250 Abs 1 lit b und c BAO (Anfechtungserklärung, Änderungsantrag) inhaltsleer, weil damit nur die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bezweckt sein kann (Ritz, BAO3, § 250 Tz 10), sodass kein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 275 BAO zu erlassen ist.

Grundsätzlich soll der Einkommensteuerbescheid eines Beteiligten (Mitunternehmers) vom Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der im Sinne des § 188 Abs 1 BAO gemeinschaftlich, d.h. im Rahmen einer Mitunternehmerschaft erzielten Einkünfte hinsichtlich des auf den jeweiligen Mitunternehmer entfallenden Anteiles an den Einkünften aus Gewerbebetrieb (und des Anteiles an anderen damit zusammenhängenden Bemessungsgrundlagen) abgeleitet werden.

Diesem Ziel dienen die Normen

- über die Feststellungsbescheide in §§ 185ff BAO (etwa § 191 Abs 3 lit b BAO über die Wirkung gegen diejenigen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen),

- über die Zustellungsfiktion in § 101 Abs 3 BAO, damit im Regelfall bereits die Zustellung einer Ausfertigung als Zustellung an alle Mitglieder der Personengemeinschaft gilt,

- über die prozessuale Bindung in einem Rechtsmittelverfahren zum abgeleiteten Bescheid an den zugrundeliegenden Feststellungsbescheid (§ 252 BAO) und

- über die Durchbrechung der Rechtskraft von abgeleiteten Bescheide durch nachträglich ergehende Feststellungsbescheide (§ 295 BAO).

Jedoch erfolgt die Anwendung dieser Normen innerhalb des Systemes des gesamten Abgabenverfahrensrechtes.

§ 252 BAO, welcher im siebten Abschnitt ("Rechtsschutz") und darin im Unterabschnitt A ("Ordentliche Rechtsmittel") angesiedelt ist, bestimmt: "(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. (2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß. (3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlaß gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."

Die prozessuale Bindungswirkung gemäß § 252 BAO setzt voraus, dass derjenige Bescheid, dem Entscheidungen aus einem Feststellungsbescheid zugrunde liegen, mit einem ordentlichen Rechtsmittel, d.h. einer Berufung gemäß § 243 BAO angefochten ist. Dies wäre bei der hier vorliegenden Konstellation dann der Fall, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens wäre. Dies ist aber nicht der Fall; sondern hier ist ein Bescheid, mit dem der Antrag auf Erlassung eines Einkommensteuerbescheides zurückgewiesen wurde, Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Der derzeit wirksame Einkommensteuerbescheid 1994 des Bw datiert vom 6. Dezember 2000 und er ist zwischen diesem Datum und dem 22. Dezember 2000 zugestellt worden, wie aus dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 22. Dezember 2000 zu schließen ist. Die Beseitigung dieses rechtskräftigen Bescheides ist - obwohl sein auf § 295 Abs 1 BAO gestütztes Ergehen, mit dem er den zuvor wirksamen Einkommensteuerbescheid 1994 vom 3. März 1997 aus dem Rechtsbestand verdrängte, im Sinne von VwGH 24.11.1998, 93/14/0203, rechtswidrig war - nur auf eine gesetzlich vorgesehene Weise möglich, um nicht die Beseitigung des Bescheides vom 6. Dezember 2000 ebenfalls mit Rechtswidrigkeit zu belasten - dies ist der Preis für die von den österreichischen Verfahrensrechtsordnungen, also auch von der BAO vermittelten Rechtssicherheit durch (idR) Respektierung der Beständigkeit von rechtskräftigen Bescheiden.

§ 295 BAO bestimmt: "(1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist. (2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß. (3) Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist."

Entscheidend für die gewünschte, auf § 295 Abs 1 BAO gestützte Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides ist die nachträgliche - bezogen auf Dezember 2000 - Abänderung, Aufhebung oder Erlassung eines Einkünftefeststellungsbescheides, wobei auch die Bestimmungen über die Verjährung zu berücksichtigen sind: Gemäß § 208 Abs 1 lit a iVm § 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO begann die Verjährung der Einkommensteuer 1994 mit Ablauf des Jahres 1994, d.h. am 31. Dezember 1994 um 24:00 Uhr. Dies ist - entgegen des Vorbringens - unabhängig von Wirksamkeit oder Nichtigkeit von Bescheiden. Gemäß § 209 Abs 3 BAO idF BGBl I 2004/57 endete die nunmehr zehnjährige absolute Verjährungsfrist zur Festsetzung der Einkommensteuer 1994 mit Ablauf des Jahres 2004, d.h. am 31. Dezember 2004 um 24:00 Uhr, außer § 209a BAO sähe eine Ausnahme vor.

Gemäß § 209a Abs 1 BAO steht einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Mit dieser Bestimmung wird aber nicht die völlige Unbeachtlichkeit aller Verjährungsvorschriften in Berufungsentscheidungen normiert, sondern vielmehr darf eine Berufungsentscheidung die inhaltlichen Grenzen, innerhalb derer die Abgabenbehörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid abzusprechen berechtigt war, nicht überschreiten (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 209a Anm 2). Mit anderen Worten: Eine zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetretene Verjährung ist zu beachten; jedoch ist der Eintritt der Verjährung während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens kein Hindernis, dennoch am Ende dieses Verfahrens in der Berufungsentscheidung die Abgabe, die bereits "Sache" des angefochtenen Bescheides war, in anderer Höhe festzusetzen als dies die erste Instanz getan hatte.

§ 209a Abs 2 BAO normiert: "Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht wurde."

Die Festsetzung der Einkommensteuer 1994 des Bw hing nicht von der Erledigung der Berufung vom 22. Dezember 2000 gegen den Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes z für die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierende Kommanditgesellschaft ab, denn dieser vermeintliche Bescheid war nichtig und im Berufungsverfahren darf der Bescheidadressat nicht ausgewechselt werden (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 289 Anm 18). Eine meritorische (inhaltliche) Entscheidung über diese Berufung vom 22. Dezember 2000, mit der in Bezug auf den Inhalt der Einkünftefeststellung etwas ausgesprochen hätte werden können, hätte an existente und iSd § 191 Abs 2 BAO geeignete Bescheidadressaten ergehen müssen. Letztere hätten aber nicht erstmals in der Berufungsentscheidung angesprochen werden dürfen. Daher war nur eine Formalentscheidung (Zurückweisung) möglich, die aber keinen Inhalt iSd § 188 Abs 1 oder 3 BAO (Höhe der Einkünfte und deren Verteilung) haben konnte. Eine Abhängigkeit der Einkommensteuer 1994 des Bw von der Erledigung dieser Berufung vom 22. Dezember 2000 bestand daher nicht. Der Bescheid über die Zurückweisung dieser Berufung erging nicht an den Bw; schon deshalb kann keine Auswirkung dieses Bescheides iSd § 295 Abs 3 BAO auf den Einkommensteuerbescheid 1994 des Bw vom 6. Dezember 2000 bestehen.

Der Bw stellte seinen Antrag gemäß § 295 Abs 1 BAO iVm § 209a Abs 2 BAO nicht vor dem 31. Dezember 2004, 24:00 Uhr. Daher, und im Übrigen auch, weil ein solcher Antrag in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehen ist (s unten), wird im Fall des Bw keine Ausnahme gemäß § 209a Abs 2 BAO wirksam.

Der vom Bw gewünschten Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides 1994 steht daher schon die eingetretene Verjährung entgegen.

Überdies würde es auch an einem nachträglichen (bezogen auf Dezember 2000), für den gewünschten Inhalt des Einkommensteuerbescheides 1994 (mit Berücksichtigung von nur 20.799 öS) geeigneten Einkünftefeststellungsbescheid mangeln: Die versuchte Bescheiderlassung durch das Finanzamt Z vom 19. Dezember 2005 (mit einem Einkünfteanteil von 61.734 öS für den Bw) war jedenfalls kein Bescheid und hätte in einem abgeleiteten Einkommensteuerbescheid wiederum zur vom Bw abgelehnten Berücksichtigung desselben Einkünfteanteiles wie im Bescheid vom 6. Dezember 2000 geführt.

Die möglicherweise gelungene Einkünftefeststellungsbescheiderlassung vom 21. Dezember 2006 hat wegen der Verjährung keinen Einfluss auf die Einkommensteuerveranlagung 1994 des Bw nehmen können; und dieser Einfluss wäre angesichts von 61.734 öS Einkünfteanteil wiederum nicht im Sinne des Bw gewesen.

Es ist daher zu bestätigen, dass das Finanzamt X in Erledigung des am 30. Juni 2008 eingelangten, mit 26. Juni 2008 datierten Antrag des Bw auf Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides nicht entsprochen hat. Dass eine Zurückweisung des Antrages und keine Abweisung erfolgt ist, wird ebenfalls bestätigt, und zwar einerseits wegen der eingetretenen Verjährung und andererseits wegen der im Folgenden gezeigten Unzulässigkeit des vom Bw gestellten Antrages.

§ 311 Abs 1 BAO idF BGBl I 2002/97 bestimmt: "Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden."

Mit diesem Gesetzeswortlaut ist es im Gegensatz zur früheren Fassung (zu dieser vgl Stoll, BAO, 2998f) keinesfalls mehr von Belang für die Entscheidungspflicht, ob ein Anbringen (hier: am 30. Juni 2008 eingelangter Antrag) gesetzlich vorgesehen ist; doch muss (wie hier) das betreffende Anbringen auf eine Entscheidung abzielen (vgl Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 311 Anm 4).

Wenn über den Antrag auf das Ersetzen des Einkommensteuerbescheides 1994 im Ergebnis entsprechend dem Wunsche des Bw durch das amtswegige Erlassen eines neuen Einkommensteuerbescheides 1994 entschieden worden wäre, hätte damit auch der Antrag des Bw darin seine Erledigung gefunden (vgl Stoll, BAO, 2999f zur alten Fassung von § 311 Abs 1 BAO, was auch auf die geltende Fassung durch BGBl I 2002/97 zu übertragen ist). Dass in § 295 BAO kein Antragsrecht vorgesehen ist (s unten), verlöre aufgrund der tatsächlichen Entsprechung des Antrages seine Relevanz.

Wenn jedoch dem Antrag auf das Ersetzen des Einkommensteuerbescheides 1994 nicht durch das Erlassen eines neuen Einkommensteuerbescheides 1994 zu entsprechen ist, hat trotzdem gemäß § 311 Abs 1 BAO idF BGBl I 2002/97 eine bescheidmäßige Erledigung zu erfolgen, auch wenn sich diese gegebenenfalls in einer Zurückweisung erschöpft (vgl Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 311 Anm 13).

Da § 295 Abs 1 BAO - im Gegensatz zu § 201 BAO idF BGBl 1980/151, hinsichtlich dessen ein Antragsrecht bestand (UFS 17.6.2003, RV/2094-W/02-RS1; UFS 19.6.2008, RV/1287-W/07-RS4) - ausdrücklich "von Amts wegen" normiert, besteht kein Antragsrecht auf eine Maßnahme gemäß § 295 BAO. Auch deshalb wird die gewählte Vorgangsweise des Finanzamtes, den Antrag zurückzuweisen und nicht abzuweisen, hier bestätigt.

Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y - BV 23

Wien, am 12. September 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

nichtiger Grundlagenbescheid, Einkünftefeststellungsbescheid, F-Bescheid

Stichworte