UFS ZRV/0304-Z2L/03

UFSZRV/0304-Z2L/0314.7.2008

Rückforderung einer für exportiertes (gefrorenes) Rindfleisch gewährte Ausfuhrerstattung sowie Festsetzung einer Sanktion.

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/16/0118 eingebracht. Mit Beschluss v. 16.12.2008 als unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der ( damals durch die Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Graf von Westphalen, Bappert und Modest, Hamburg, Deutschland, vertretenen) WR, 3664 1234M, vom 7. Juni 2002 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 2. Mai 2002, Zl. 610/00000/3/1997, betreffend die Rückforderung der für am 8.8.1997 unter WE-Nr.223/000/802199/01/7 nach Ukraine exportiertes gefrorenes Rindfleisch gewährten Ausfuhrerstattung gem. § 5 Ausfuhrerstattungsgesetz iVm Art.11 Abs.3 der VO (EWG) 3665/87 sowie die Festsetzung einer Sanktion gem. Art.11 Abs.1 lit.a) der VO (EWG) 3665/87, entschieden:

 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der Spruch der beschwerdegegenständlichen Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 2.Mai 2002, Zl.610/00000/3/1997, wird wie folgt geändert:

"Der angefochtene Rückforderungsbescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 11.Juni 2001, Zl.610/00000/2/1997, wird ersatzlos aufgehoben."

 

Entscheidungsgründe

Mit (am 4.11.1997 beim Zollamt Salzburg/Erstattungen eingelangtem) Anbringen beantragte die Fa. WR (= Beschwerdeführerin im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren; im folgenden kurz: Bf) zu ID-Nr.ATU 12345 für die von ihr am 8.8.1997 zu WE-Nr.223/000/802199/01/7 über das Zollamt Tulln nach Ukraine (Empfänger: OKZ) im Zollverfahren 1000/9 (= "endgültige Versendung/Ausfuhr von Marktordnungswaren, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, ohne vorangegangenes Zollverfahren") unter Zugrundelegung der Ausfuhrlizenz AGREX AT Nr.019398 vom 5.8.1997 exportierten 833 Karton (Rohmasse 19.996,00 kg) "Fleisch von Rindern, gefroren; ohne Knochen; andere entbeinte Teilstücke, jedes Stück einzeln verpackt, mit einem Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr" (=KN-Nr.0202 3090 9400 /Marktorganisation M007) mit einer Eigenmasse von 18.665,00 kg ("Rinderlappen ohne Knochen, gefroren, u.zw. Hinterviertel männlich, Vorderviertel männlich, Rindfleisch ohne Knochen, Hinterviertel weiblich, Vorderviertel weilblich, Hälften weiblich, Teilstücke männlich ohne Knochen") die Zahlung von Ausfuhrerstattung iSd. § 2 AEG.

Das Zollamt Salzburg/Erstattungen gewährte auf Grund der ihm vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem oberwähnten Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen (A 1) vom 31.10.1997, in dem die Bf u.a. ausdrücklich bestätigte, dass die ausgeführte Ware die Bedingungen der Gemeinschaftsregelung erfüllte, dass sie von gesunder und handelsüblicher Qualität sei und dass sie ihren Ursprung in der der Gemeinschaft habe, der vom Zollamt Nickelsdorf am 8.8.1997 bestätigten Austrittsbescheinigung T5, sowie der (am 19.12.1997 beigebrachten) ukrainischen Importverzollungsbescheinigung, in seinem (auf den § 2 AEG gegründeten, an die Bf gerichteten) Bescheid vom 5.1.1998 antragsgemäß eine Ausfuhrerstattung iHv. ATS 255.147,00.

Auf Grund der Prüfungsaufträge des Hauptzollamtes Wien vom 18.8.1997 und vom 16.11.1998 (Rechtsgrundlagen: VO (EWG) Nr.4045/89, VO (EWG) Nr.2913/92, Ausfuhrerstattungsgesetz, Zollrechts-Durchführungsgesetz und Bundesabgabenordnung) wurde daraufhin durch Organe der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll der genannten Zollbehörde bei der Bf eine Nachschau bzw. Prüfung gem. § 24 ZollR-DG durchgeführt. Als Prüfungszeitraum war die Zeit vom 16.10.1995 bis zum 15.10.1996 und in weiterer Folge vom 1.1.1995 bis 15.10.1995 sowie vom 16.10.1996 bis 15.10.1999 festgelegt und umfasste insgesamt 52 Erstattungsfälle, somit auch den in Rede stehenden Fall. Der Prüfungsumfang war dahingehend beschrieben, dass an Hand der Buchführung sowie der betrieblichen Unterlagen überprüft werden sollte, ob die Bf die im Prüfungszeitraum gewährten Ausfuhrerstattungen zu Recht erhalten habe. Die einzelnen Ausfuhrgeschäfte sollten insbesondere dahingehend geprüft werden, ob die Waren die Ursprungskriterien erfüllen, in gesundem und handelsüblichem Zustand das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben und ob Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung der Erzeugnisse sowie deren dortige Verbringung in den freien Warenverkehr bestehen. Die Prüfung wurde mit Verfassen der Niederschrift (zu GZ.100/28212/97, 100/28700/98) am 31.10.2000 abgeschlossen.

Diese Niederschrift enthält -zusammengefasst- folgende (relevante) Prüfungsfeststellungen:

Das geprüfte Unternehmen werde in Bezug auf seine Geschäftstätigkeit ausschließlich durch die WRBG. (Schlachthof und Zerlegebetrieb) "gesteuert", zumal zum einen die Geschäftsgebarung beider Unternehmen hinsichtlich Debitoren und Kreditoren weitgehend deckungsgleich seien und zum anderen die Verantwortlichen beider Firmen jeweils Familienmitglieder seien.

Bezüglich der Warenzukäufe von der WRBG . sei deren Ursprung als ungewiss anzusehen: So stammte die gesamte von den geprüften Unternehmen im Zeitraum vom 16.10.1996 bis 15.10.1997 verkaufte (exportierte) Menge (190.000 kg) nicht aus (eigenen) Schlachtungen, sondern ausschließlich aus Zukäufen von der WRBG . Dazu werde angemerkt, dass diese Fleischlieferungen an das geprüfte Unternehmen mengenmäßig zur Gänze durch Schlachtungen der WRBG . "abzudecken" gewesen wären. Allerdings hätte -unter Hinweis auf die Ausführungen in der Niederschrift vom 31.10.2000, die WRBG . betreffend (zu GZln. 100/28009/97, 100/28699/98)- die "Nämlichkeitskette" im Hinblick auf die Ursprungskriterien bezüglich der vorgenommenen "Erstattungsausfuhren von Fleisch ohne Knochen" nicht nachgewiesen werden können, weil die von den Firmenverantwortlichen diesbezüglich vorgelegten Beweismittel und Unterlagen sich als nicht geeignet herausgestellt hätten. (Diesbezüglich heißt es -auszugsweise- in jener mit Verantwortlichen der Fa. WRBG . am 31.10.2000 aufgenommenen Niederschrift: "Über Aufforderung des Prüfteams der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Hauptzollamtes Wien, zu 13 -stichprobenweise ausgewählten- Exportanmeldungen des Jahres 1995 alle erforderlichen Belege, wie insbesondere Ankaufsbelege bzw. Liefernachweise, Vorlieferantenerklärungen, Lageraufzeichnungen, Verkaufsfakturen mit Zahlungsbelegen und Erfassung in den Lieferantenkonten bzw. Bank-, Kunden- oder Verrechnungskonten, vorzulegen, die es den Prüfern ermöglichen sollten, bezüglich dieser Anmeldungen durch Aufstellung einer "Lieferkette"..... eine Zuordnung der einzelnen unter Inanspruchnahme der Ausfuhrerstattung durchgeführten Exporte zum jeweiligen Schlachtvieh /Lebendrind bzw. zum Schlachtkörper herzustellen, legte das geprüfte Unternehmen Vorlieferantenerklärungen vor. Hinsichtlich derselben wurde sodann gem. Art.3 und 7 Abs.4 der VO 4045/89 eine Gegenprüfung in Deutschland veranlasst. Dabei stelle sich -laut Mitteilung des Hauptzollamtes für Prüfungen in Kiel vom 20.11.1998- heraus, dass die von deutschen Unternehmen abgegebenen Lieferantenerklärungen "auf Wunsch (des geprüften Unternehmens) hin" und ohne weitere Prüfung des tatsächlichen Ursprungs, ausgestellt worden waren; laut Angaben der Genannten den deutschen Ermittlungsorganen gegenüber habe sie die Erklärungen in der Annahme, dass es sich um Fleisch mit EU-Ursprung handle, in gutem Glauben unterschrieben. Überdies lagen, wie die deutsche Zollbehörde in diesem Zusammenhang weiters mitteilte, den diversen An- und Verkäufen bis auf wenige Ausnahmen keine tatsächlichen Warenbewegungen zugrunde. ....Bezüglich des mit dem geprüften Unternehmen verbundenen deutschen Unternehmen in Freilassing, teilte das Prüfzollamt München mit, dass an der angegebenen Anschrift nur eine "Briefkastenfirma", bestehend lediglich aus einer Telefonistin und einem Steuerberater, jedoch ohne eigenständiger Infrastruktur, wie insbesondere Verwaltung, Schlachthof, Lager, Kühlräume und Fuhrpark, existiere. ....Auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse verlangten die Prüforgane vom geprüften Unternehmen daraufhin zusätzliche Unterlagen zum Ursprungsnachweis. Am 11.3.1999 legte das Unternehmen dazu ein Belegkonvolut vor, welches eine Aufstellung über Drittlandsim - und -exporte sowie Aufzeichnungen über Schnittführung beinhaltete; mit der in 2 von ihr weiters am 4.8.2000 vorgelegten Ordnern enthaltenen Belegsammlung sollte der Verbleib diverser Importsendungen sowie der Ursprung dokumentiert und -wegen vorhergehender Vernichtung- nicht mehr vollständig vorhandene Zerlegeprotokolle ersetzt werden. ....Inzwischen war zudem ermittelt worden, dass das geprüfte Unternehmen ab 8.8.1996 zusätzlich zu den erwähnten Rindfleischsendungen unbestimmten Ursprungs Direktimporte aus Tschechien (Versender: MT, Prag) durchführte, sodass sich die zollbehördlichen Prüfungsorgane zusätzlich mit der Frage auseinanderzusetzen hatten, inwieweit das geprüfte Unternehmen dafür Sorge getragen habe, dass keine Waren mit unbestimmtem oder drittländischem Ursprung für Exporte, für die Ausfuhrerstattung beantragt und auch gewährt worden ist, herangezogen worden sind: Laut deren eigenen Angaben sei eine getrennte Lagerung (und daraus resultierende Zuordnung einzelner Fleischpartien) nicht erfolgt. ....Dazu kam, dass neben dem Eigenlager in Purkersdorf für Inlandsabsätze bei der Fa. F in Wien ein Fremdlager für Export-Kommissionierungen unterhalten wurde. ....In diesem Zusammenhang ergaben ergänzende Ermittlungen, insbesondere bei der als Frachtführer aufgetretenen Spedition S, für den Prüfungszeitraum vom 16.10.1995 bis zum 15.10.1999, dass zwar mehrere Fleischtransporte von Tschechien nach Martinsberg und Purkersdorf, wo der Zerlegebetrieb des Unternehmens situiert ist, durchgeführt worden sind, diesen jedoch keine korrespondierenden Importverzollungen eines österreichischen Unternehmens der "R- Gruppe" -WRBG ., NVF, WRGKG und WR .- als Empfänger gegenüber standen. Es stellte sich dazu heraus, dass in vielen dieser Fälle direkt aus Tschechien zum geprüften Unternehmen verbrachter Lieferungen die mit ihr geschäftlich verbundene deutsche Fa. ATH in Freilassing sowie die VVT, Norderstedt, Deutschland, als Warenempfänger und somit als deren "Vorlieferant" aufgetreten ist..... Von März 1996 bis Juli 1996 führte die oben genannte Spedition wöchentliche Fleischlieferungen, und zwar Frischfleisch hängend, aus Tschechien nach M und Purkersdorf durch, wobei als Warenempfängerin abermals das deutsche Unternehmen ATH , Freilassing, auftrat..."

Für die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Hauptzollamtes Wien stand auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse fest, dass das geprüfte Unternehmen sowohl Rindfleisch direkt aus einem Drittland (Tschechien) importiert habe als auch Rindfleisch unbestimmten Ursprunges im Unternehmen zu Exportzwecken im Rahmen der Ausfuhrerstattung zur Verfügung gehabt habe, und forderte es deswegen (d.h. um den Verbleib des importierten und des mit unbestimmten Ursprung behafteten Fleisches zu klären) schließlich am 28.9.1999 auf, geeignete Nachweise zu erbringen, aus denen eindeutig hervorgehe, dass in deren Eigentum stehendes Fleisch mit Drittlandsursprung oder mit unbestimmtem Ursprung nicht für von ihr getätigte Exporte, für die ihr antragsgemäß eine Ausfuhrerstattung ausbezahlt worden ist, herangezogen worden sei. ...In der Folge war aber weder Frau MR noch Herr GR noch der Zolldeklarant des Unternehmens, Herr JH imstande, Auskunft über (allenfalls noch vorhandene) Zerlegeprotokolle zu geben. Laut Auskunft von Herrn JH sei vom Unternehmen ohnehin lediglich eine geringe Anzahl "hochwertiger Gustostückchen" aus Tschechien für den Inlandsmarkt importiert worden. Diese Auskunft stehe allerdings, so die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Hauptzollamtes Wien, in Widerspruch zum Ermittlungsergebnis hinsichtlich der Menge des importierten Fleisches als auch hinsichtlich dessen Qualität: Laut Aussage des als Auskunftsperson befragten Amtstierarztes Dr. JF wies das aus Tschechien importierte Fleisch nämlich keine bessere Qualität als das österreichischer Rinder auf. In Ansehung dieser Ungereimtheiten und angesichts des Umstandes, dass durch die bisher vom geprüften Unternehmen beigebrachten Unterlagen keine schlüssige Klärung der Ursprungsfrage des Fleisches herbeigeführt worden war, versuchten die Prüfungsorgane noch bei weiteren Beteiligten Aufschluss über den Ursprung der unter Ausfuhrerstattung exportierten Waren zu bekommen. Der im Zerlegebetrieb Purkersdorf für die Sortierung und Kommissionierung zuständige (unter der Aufsicht des dortigen Fleischhackers, Herrn AG, stehende) Arbeitnehmer (Herr D) betonte zunächst ausdrücklich, es sei ausschließlich "EU-Fleisch" (Fleisch mit ovalem Stempel), und zwar vom Schlachtbetrieb Martinsberg , angeliefert worden; es sei daher nur nach bestimmten Fleischsorten unterschieden (und die Zerlegeprotokolle dementsprechend angefertigt) worden, desgleichen sei bei der Sortierung, Einlagerung ins Kühlhaus bzw. Kommissionierung (für den Verkauf) vorgegangen worden. Erst über Vorhalt des Prüforgans räumte der Genannte schließlich ein, dass ungefähr wöchentlich auch eine LKW-Lieferung -als Frächter habe dabei meistens die Fa. S fungiert- mit tschechischem Fleisch (hauptsächlich mit dem Abdruck des Schlachthofes Kostelec, Tschechien) eingegangen sei...."

Im Verlauf der Schlussbesprechung am 31.10.2000 erklärten die anwesenden Unternehmensvertreter, dass der Sachverhalt, soweit er den Punkt "Rindfleisch ohne Knochen" betreffe, nicht zutreffend wiedergegeben worden sei. Auch hätten sie auf Grund von Missverständnissen im Unternehmen vorhandene Unterlagen bisher nicht vorgelegt; überdies hätten die zollbehördlichen Prüforgane mangels Sachkenntnis Tatsachen unrichtig festgestellt.

Am 16.11.2000 langte dazu eine aus einem 4-seitigen (mit 10.11.2000 datierter) Schriftsatz und 4 Excel-Tabellen (Mengenaufstellung) bestehende schriftliche Stellungnahme ein, in der u.a. behauptet wurde, es seien sehr wohl alle Zerlegeprotokolle sowie Verwendungsnachweise beigebracht worden. Tatsächlich seien damit aber, wie die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll, welche mit diesen Unterlagen in der Folge befasst wurde, in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 22.12001 festhält, keine neuen stichhältigen Beweismittel (Belege) vorgelegt worden: Bezogen auf den Prüfzeitraum von 01/1195 bis 10/1999 sei kein einziges Schlachtprotokoll beigebracht worden, (hinsichtlich der Vollständigkeit ohnehin nicht überprüfbare) Zerlegeprotokolle existierten nur für den Zeitraum 12/1997 bis 10/1999; für den Zeitraum 01/1995 bis 11/1997 sei über das Vorhandensein von Zerlegeprotokollen nichts bekannt. Die vom geprüften Unternehmen zum Beweis für deren Behauptung, die exportierten Waren seien auch von ihr produziert worden, vorgelegte Mengenaufstellung könne mangels Vorhandensein entsprechender Schlachtprotokolle nicht nachvollzogen werden; bezüglich der darin aufscheinenden "Kuh- Vorderviertel", von denen das Unternehmen behaupte, diese seien ident mit den Exportwaren mit der Bezeichnung "Fleisch ohne Knochen", handle es sich um keinen Nomenklatur-Text. Des weiteren enthielten auch die vorgelegten Exportfakturen keine konkreten Warenbezeichnungen; folglich erscheine auch eine exakte Zuordnung (z.B. für "Platte", "Rippe" o.ä.) nicht möglich. Zusammenfassend sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Vorlage der "zusätzlichen" Belege abermals nichts anderes als den -wegen des dem entgegenstehenden Nämlichkeitsprinzips untauglichen- Versuch des geprüften Unternehmens darstelle, durch "negative Beweisführung" den Ursprung der in den von Ausfuhrerstattungsanträgen erfassten Exporte zu dokumentieren bzw. ihr diesbezügliches Vorbringen zu untermauern.

Auf Grund dieser Ergebnisse der durchgeführten Betriebsprüfung und ergänzenden Sachverhaltsermittlungen erließ das Zollamt Salzburg/Erstattungen am 11.6.2001 zu Zl. 610/00000/2/1997 einen an die Bf gerichteten, auf § 5 AEG iVm. Art.11 Abs.3 der VO (EWG) 3665/87 gegründeten Bescheid, in dem es einerseits die mit Bescheid vom 8.8.1997 gewährte Ausfuhrerstattung im Betrag von ATS 255.147,00 zurückforderte und andererseits eine Sanktion i.H.v. ATS 127.574,00 festsetzte; insgesamt wurden darin der Bf ATS 382.721,00 zur Entrichtung vorgeschrieben.

Begründet wurde dieser Abgabenbescheid dabei im Wesentlichen folgendermaßen:

Im Unternehmen der Erstattungswerberin (und nunmehrigen Adressatin des Rückforderungsbescheides), die Waren des Produkt-Codes 0202 30 90 9400 (Fleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen) exportiert und hiefür über ihren Antrag Ausfuhrerstattung ausbezahlt erhalten habe, habe eine Betriebsprüfung stattgefunden, im Zuge welcher die erstattungsrechtlichen Voraussetzungen geprüft worden seien. Im Zuge der Ermittlungen der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Hauptzollamtes Wien (zu GZ. 100/28212/97 und 100/28700/98) sei festgestellt worden, dass das geprüfte Unternehmen auch aus Drittländern (wie insbesondere Tschechien) Rindfleisch einführe. Außerdem seien vorgelegte Lieferantenerklärungen über innergemeinschaftliche Lieferungen einer Prüfung unterzogen worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass mit diesen der Gemeinschaftsursprung nicht nachgewiesen werden könne, weil diese lediglich "wunschgemäß" (d.h. über Ersuchen von Herrn WRU) ausgestellt worden sei, d.h. der erklärte EU-Ursprung nicht bestätigt werden könne. Mangels geeigneter Aufzeichnungen über die weitere Verwendung des eingeführten Rindfleisches sei der Prüfer des Hauptzollamtes Wien zu dem Schluss gelangt, dass für die betreffenden Rindfleischausfuhren der Gemeinschaftsursprung nicht nachgewiesen habe werden können und diese dadurch eine essentielle Voraussetzung für die Zahlung der Ausfuhrerstattung, nämlich der Nachweis, dass es sich um Erzeugnisse mit Gemeinschaftsursprung handle, nicht erfüllten. (Solche Erzeugnisse lägen nur dann vor, wenn sie vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hier der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung iSd Art.23 bzw. 24 der VO (EWG) Nr.2913/92 unterzogen worden sind.). Das Unternehmen habe sich am 10.11.2000 dazu dahingehend geäußert, dass vom aus Drittländern eingeführten Fleisch gar nicht jene Teilstücke hergestellt hätten werden können, welche dann unter Beanspruchung von Ausfuhrerstattung exportiert worden seien; so seien überwiegend Hinterviertel im Pistolenschnitt (ohne Platte oder Lappen) ein -und Teilstücke von Vordervierteln (Platte oder Lappen) ausgeführt worden; aus der geringen Menge an Vordervierteln hätte die große Menge an ausgeführtem Rindfleisch ohne Knochen gar nicht gewonnen werden können. Außerdem sei der Zeitabstand zwischen Ein- und Ausfuhr zu groß, um die aus den frisch oder gekühlt eingeführten Rindervierteln gewonnen Rindfleisch in diesem Zustand wieder ausführen zu können. Ergänzend dazu habe das geprüfte Unternehmen am 28.2.2001 und am 3.4.2001 nebst Lieferscheinen und Ladelisten Eingangsrechnungen (das Jahr 1997 betreffend) sowie eine Kalkulation vorgelegt, aus der ersichtlich werden sollte, dass es schon aus wirtschaftlichen Gründen unsinnig sei, importiertes Fleisch zu entbeinen und anschließend wieder zu exportieren. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen habe allerdings erhoben, dass unter dem Produkt-Code 020230 90 9400 nicht nur sog. "Platten" oder "Lappen", sondern auch Teile aus Hintervierteln (wie Roastbeef, Tafelstück, Hüferl, Unterschale, Keulenteile und Kugel) ausgeführt worden seien. Aus den vorgelegten Eingangsrechnungen sei- einmal abgesehen von der Parteibehauptung hinsichtlich Unwirtschaftlichkeit des Reexportes der importierten Waren- in diesem Zusammenhang ersichtlich, dass nicht nur Rinderhinterviertel mit Pistolenschnitt, sondern auch Rinderviertel in geradem Schnitt (also mit anhaftendem Bauchlappen am Hinterviertel) eingeführt worden seien. Im Übrigen könnten Wirtschaftlichkeitsüberlegungen niemals den Nachweis über den Ursprung der ausgeführten Waren ersetzen. Außerdem stelle das Entbeinen und Zerlegen eingeführter Rinderviertel keine ausreichende Be- oder Verarbeitung dar und verschaffe dem so gewonnnen Rindfleisch keinesfalls Gemeinschaftsursprung. Zwar könne dem Vorbringen gefolgt werden, dass nicht nur vorher importiertes Fleisch ausgeführt worden sei, es könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich kein importiertes bzw. zugekauftes (d.h. mit ungeklärtem Ursprung) Rindfleisch in jenen Ausfuhrsendungen befunden habe, für die in der Folge Ausfuhrerstattung in Anspruch genommen worden seien. Zusammenfassend sei das Zollamt Salzburg/Erstattungen auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und in Ansehung der Ergebnisse der Betriebsprüfung zu der Feststellung gelangt, dass der Gemeinschaftsursprung der in Rede stehenden Erzeugnisse nicht nachgewiesen sei und demgemäß in Anwendung des § 5 AEG iVm Art.11 Abs.3 der VO (EWG) Nr.3665/87 die Ausfuhrerstattung mangels Vorliegens des erforderlichen Gemeinschaftsursprungs seinerzeit zu Unrecht ausbezahlt worden sei und nunmehr rückgefordert werden müsse. Zur festgesetzten Sanktion werde auf die bezogene Gesetzesbestimmung verwiesen.

Gegen diesen (der Bf nachweislich am 26.6.2001) zugestellten Bescheid wurde mit (durch den damaligen, mit Vollmacht ausgewiesenen oben bereits genannten Vertreter) am 20.7.2001 beim Zollamt Salzburg/Erstattungen eingebrachten und im Schriftsatz vom 5.10.2001 inhaltlich ergänzten Eingabe fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung gem. Art.243 Zollkodex iVm. § 85b ZollR-DG erhoben, worin zum fehlenden Ursprungsnachweis im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:

Abgesehen davon, dass die WR an Hand von Einkaufsrechnungen, Zerlegeprotokolle und Verkaufsabrechnungen- sehr wohl in der Lage sei, nachzuweisen, dass keine Importware in den von der Ausfuhrerstattung erfassten Export gegangen sei, habe die Bescheid erlassende Zollbehörde nicht einmal feststellen können, dass tatsächlich Importware in den Export gegangen sei, sondern es bestünden behördenseits lediglich Zweifel, dass sämtliche Ware Ursprungsware sei. Unabhängige davon sei der Rückforderungsbescheid aber auch im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes rechtswidrig: Wie dieser nämlich in seinem Urteil vom 14.12.2000, Rs.C-110/99, Emsland-Stärke, dargetan habe, obliege nach erfolgter Auszahlung der Ausfuhrerstattung der Behörde der Nachweis, dass die Erstattungsvoraussetzungen nicht eingehalten worden seien. Folglich reichten bloße Zweifel daran, dass die ausgeführte Ware Ursprungsware der EU sei, nicht aus, sondern es hätte das Zollamt den Nachweis zu erbringen, dass tatsächlich Importware in den Export gegangen sei; dieser Nachweis könne aber nunmehr nicht mehr erbracht werden. Weiters werde Verjährung eingewendet, und zwar unter Hinweis auf die hier anzuwendende, im § 5 AEG iVm. § 74 ZollR-DG normierte 3-Jahres-Frist. Daran ändere im Übrigen auch die VO (EG) Nr.2888/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften nichts, weil diese nicht unmittelbar auf das Verhältnis Verwaltung - Wirtschaftsbeteiligte anwendbar sei. Nebenbei werde in diesem Zusammenhang auch eingewendet, dass die Betriebsprüfung nicht geeignet gewesen sei, die laufende Verjährungsfrist zu unterbrechen, weil nur (spezifische) Ermittlungen oder Verfolgungshandlungen, nicht aber eine übliche, regelmäßig durchzuführende Betriebsprüfung fristunterbrechende Wirkung habe. Zur festgesetzten Sanktion werde eingewendet, dass die hier herangezogene Regelung des Art.11 der VO (EG) Nr.3665/87 gegen das Rechtsstaatsprinzip, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Gleichheitsgrundsatz, mithin gegen allgemeine Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts, verstoße. (Diesbezüglich werden auf das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren zu Rs. C 210/00 verwiesen.)

Das Zollamt Salzburg/Erstattungen wies diese Berufung in seiner (den Bevollmächtigten der Bf am 13.5.2002 zugestellten) Berufungsvorentscheidung vom 2.5.2002, Zl.610/00000/3/1997, gem. § 85b Abs.3 ZollR-DG als unbegründet ab, wobei es seine Entscheidung im Wesentlichen folgendermaßen begründete:

Unter Zugrundelegung des Ergebnisses der im Unternehmen durchgeführten Betriebsprüfung, wonach auf Grund der eingesehenen Unterlagen sowie des darüber hinaus noch erhobenen Sachverhaltes davon auszugehen sei, dass die "Nämlichkeitskette" in Bezug auf die Ursprungskriterien, welche die Erstattungsausfuhren aufzuweisen haben, nicht nachgewiesen hätte werden können, weil die von der Berufungswerberin vorgelegten Beweismittel und Unterlagen nicht geeignet gewesen seien, den EU-Ursprung für das unter Gewährung von Ausfuhrerstattung exportierte Rindfleisch ohne Knochen zu belegen, sei die gezahlte Erstattung zurückzufordern und darüber hinaus eine Sanktion zu verhängen gewesen. Entscheidend für diese Feststellung sei dabei - wie in der Berufung angeführt- aber nicht die Tatsache, dass auch Fleisch importiert worden sei, sondern die fehlende bzw. nicht belegte (d. h. nicht nachgewiesene) "Nämlichkeitskette" zwischen dem Lebendrind und dem daraus gewonnenen und schließlich exportierten Fleisch. Es könne demnach nicht ausgeschlossen werden, dass aus Drittstaaten importiertes Fleisch unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung wieder exportiert worden sei. Dazu sei festzuhalten, dass die Berufungswerberin bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidung den Nachweis des Ursprunges der exportierten Erzeugnisse- entgegen deren diesbezüglichen Ankündigungen- nicht erbracht habe. Dieser ergebe sich aber auch nicht aus den von der Berufungswerberin am 3.12.2001 vorgelegten Unterlagen, zumal Belege, aus denen zwar hervorgehe, dass von ihr importierte Waren nicht in den Export gegangen seien, keineswegs sich als stichhältige Ursprungsnachweise erwiesen hätten, weil aus diesen allein (noch) nicht der Schluss gezogen werden könne, dass es sich bei den unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung exportierten Erzeugnissen ausschließlich um solche mit EU-Ursprung gehandelt haben müsse. Daneben sei aber auch das weitere Berufungsvorbringen in diesem Zusammenhang, laut EuGH-Rechtsprechung hätten nicht die Berufungswerberin den Ursprung nachzuweisen, sondern vielmehr hätte die Zahlstelle zu beweisen, dass die ausgeführten Erzeugnisse keine Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewesen seien, nicht stichhältig, da der von der Berufungswerberin aus dem Tenor des von ihr zitierten Urteils hergeleitete Schluss, dass in jedem Fall nach erfolgter Erstattungsauszahlung eine Beweislastumkehr eintrete, keineswegs darin seine Deckung finde, zumal es dort um einen Missbrauchsfall gehe, der die Absicht des in der Gemeinschaft ansässigen Ausführers voraussetzte, sich eine gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass er die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich schafft, also um vom nationalen Gericht nach nationalen Vorschriften zu erbringenden Beweis für ein kollusives Zusammenwirken zwischen Ausführer und Einführer der Waren im Drittland: Der EuGH stelle darin klar, dass nur dann die Behörde den Beweis für das Vorliegen von Missbrauch zu erbringen habe, wenn sie aus diesem Grund den gezahlten Erstattungsbetrag zurückfordere. Hievon unberührt bleibe demnach in Bezug auf die Nachweispflicht die Rückforderung der Ausfuhrerstattung wegen nicht erfüllter Ausfuhrerstattungsvoraussetzungen, wie insbesondere nicht vorliegenden Gemeinschaftsursprungs der Ausfuhrware. Zur Verjährungsfrage werde festgestellt, dass nach herrschender Rechtsauffassung die VO (EG, Euratom) Nr.2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sehr wohl auf den gegenständlichen Fall anzuwenden sei: Darin sei die Verjährungsfrist grundsätzlich mit 4 Jahren festgelegt; sie habe mit der Zustellung des Erstattungsbescheides (= 21.5.1996) zu laufen begonnen, sei durch den Beginn der Betriebsprüfung (=3.4.1997) unterbrochen worden und habe mit deren Abschluss (= 31.10.2000 und zugleich Ende der Unterbrechnungshandlung) erneut zu laufen begonnen. Die eingewendete Verjährung sei demnach nicht eingetreten. Zur gem. Art.11 Abs.1 UA 1 lit.a) der VO (EWG) Nr.3665/87 festgesetzten Sanktion werde auf die geltende Gesetzeslage verwiesen; auf eine Aussetzung der Entscheidung in diesem Punkte bis zum Ergehen des zu dieser Rechtsfrage beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens bestehe wegen des dort völlig anders gelagerten Sachverhaltes kein Rechtsanspruch.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die (rechtzeitig am 7.6.2002 beim Zollamt Salzburg/Erstattungen per Telefax vom obgenannten Vertreter der Bf eingebrachte) Beschwerde vom 8.5.2002 gem. Art.243 Abs.2 lit.b) Zollkodex iVm. § 85c Abs.1 ZollR-DG, in der zum einen gem. § 85c Abs.5 ZollR-DG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zum anderen die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Rückforderungs- und Sanktionsbescheides beantragt wurde. Es wird darin zunächst auf das bisherige Berufungsvorbringen verwiesen und dieses in Ansehung der Ausführungen der Zollbehörde in deren Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen folgendermaßen ergänzt: Das Zollamt Salzburg/Erstattungen meine zu Unrecht, der Nachweis, dass die importierte Ware nicht in den Export gegangen sei, könne den Ursprung der aufgeführten Erzeugnisse nicht beweisen, denn es habe noch in einer mit Vertretern der Bf am 25.9.2001 stattgefundenen Besprechung eine derartige Vorgehensweise ausdrücklich für zulässig erachtet. Die Zollbehörde verhalte sich daher Bf gegenüber widersprüchlich bzw. hätte sie zumindest die Bf auf die Änderung ihrer Rechtsansicht hinweisen müssen; insofern liege also ein Verfahrensmangel vor. Aber auch in der Sache selbst sei die Rechtsauffassung der Zollbehörde nicht zutreffend: Die in Rede stehende Ware, hinsichtlich welcher der Vorwurf des fehlenden Gemeinschaftsursprungs gemacht werde, habe die Bf von Unternehmen der "R -Gruppe" erworben. Nach den dem Zollamt vorliegenden Aufzeichnungen übertreffe die verarbeitete Menge an Fleisch mit EG-Ursprung die Menge an importiertem Fleisch um ein Vielfaches, sodass unter der Voraussetzung , dass erwiesen sei, dass das importierte Fleisch nicht in den Export gegangen sei, zwingend abgeleitet werden könne, dass nur Fleisch mit EG-Ursprung in den Export gegangen sei. Ein solcher "negativer Beweis" sei im Rahmen des (im Ausfuhrerstattungsverfahren anzuwendenden) "nichtpräferentiellen Ursprungs" jedenfalls zulässig (vgl. dazu Friedrich in Schwarz/Wockenfoth "Zollrecht", Rz.22 zu Art.26, und Harings in Dorsch "Zollrecht", Rz.41 zu Art.26). Im Übrigen seien die von der Beschwerdeführerin am 3.12.2001 vorgelegten Unterlagen sehr wohl geeignet, den Ursprung der exportierten Ware zu erweisen. In diesem Punkt vertrete die Außen -und Betriebsprüfung des Hauptzollamtes Wien eine falsche Rechtsauffassung und wäre es am Zollamt Salzburg/Erstattungen gelegen gewesen, diese in seiner Entscheidung einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Auch die Ausführungen des Zollamtes Salzburg/Erstattungen zum EuGH-Urteil vom 14.12.2000 gingen fehl, denn gerade die Prüfungen nach der VO (EWG) Nr.4045/89 stellten ein Mittel dar, um der Behörde die Möglichkeit zu geben, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Erstattung nicht vorlägen. Entscheidend sei in diesen Zusammenhang jedoch, dass die Behörde durch die Bewilligung der Auszahlung der Ausfuhrerstattung nach überschlägiger Prüfung für den Antragsteller einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, auf den sich dieser verlassen könne. Gerade der gegenständliche Fall sei symptomatisch für die Beweisnot, in die ein Erstattungsbeteiligter geraten könne, wenn ihm -durch die nunmehrige Infragestellung einer jahrelang von der Behörde akzeptierten Praxis und ohne Vorlage konkreter Nachweise für die Unrichtigkeit der Ursprungsangaben, auf die dann seitens des Erstattungswerbers entsprechend reagiert werden könnte- die Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Erstattungsvoraussetzungen noch Jahre nach dem Export auferlegt werde. In rechtlicher Hinsicht werde zum einen auf die in der Berufung vom 5.10.2001 bereits enthaltenen Ausführungen zum Anwendungsbereich der VO (EG, Euratom) Nr.2988/95 des Rates und zum anderen auf die Einwände gegen die Wirksamkeit der Sanktionsregelung des Art.11 Abs.1 UA 1 lit.) der VO (EWG) Nr.3665/87.verwiesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1) Zum Rechtsmittelvorbringen hinsichtlich Verjährung des Rückforderungsanspruchs:

Wie der EuGH in seinem Urteil vom 24.6.2004, C-278/02 , ausgesprochen hat, ist Artikel 3 Abs.1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr.2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten, und zwar auch im Bereich der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, unmittelbar anwendbar, wenn nicht eine sektorbezogene Gemeinschaftsregelung eine kürzere Frist, die jedoch nicht weniger als 3 Jahre betragen darf, oder eine nationale Rechtsvorschrift eine längere Verjährungsfrist vorsieht. In dieser Bestimmung ist festgelegt, dass die Verjährungsfrist 4 Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Art.1 Abs.1 leg.cit. beträgt, wobei lt.2.UA eine solche Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe, gegeben ist. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt diese Verjährungsfrist erst an dem Tage, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Diese Verfolgungsverjährung wird im übrigen durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen und beginnt nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung von neuem zu laufen.

Im vorliegenden Fall wurde nach der Aktenlage die in Rede stehende Ausfuhrerstattung mit Bescheid vom 5.1.1998 bewilligt (gewährt) und mit Bescheid vom 11.6.2001 rückgefordert. Dieser Verfahrensschritt hat also eindeutig innerhalb der von der obzitierten Verordnung normierten vierjährigen Verjährungsfrist stattgefunden bzw. war zum Zeitpunkt der Rückforderung der seinerzeit ausbezahlten Ausfuhrerstattung noch nicht Verjährung eingetreten.

2) Zum Rechtsmittelvorbringen bezüglich des Ursprungs der Ausfuhrware:

Bezüglich der Erstattungsvoraussetzungen für Rindfleisch wird auf Art.13 Abs.9 der VO (EWG) Nr.805/68 verwiesen, wonach eine Erstattung nur dann gewährt wird, wenn u. a. nachgewiesen wird, dass es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt. Gem. Abs.10 leg. cit. wird hingegen bei der Ausfuhr von im Art.1 leg.cit. genannten (grundsätzlich erstattungsfähigen) Erzeugnissen keine Erstattung gewährt, wenn sie aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wieder ausgeführt werden.

Für die Beurteilung des Ursprungs der Erzeugnisse (sog. "nichtpräferentieller Ursprung") ist Art.10 der VO (EWG) Nr.3665/87 maßgebend. Nach Abs.1 leg.cit. hat der Ausführer, wenn die Gewährung der Erstattung vom Ursprung des Erzeugnisses in der Gemeinschaft abhängt, diesen nach geltenden Gemeinschaftsregeln anzugeben. Diesbezüglich ergibt sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 13.9.2004, Zl.2002/17/0141, dass im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattung nur Erzeugnisse, welche vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder in ihr wesentlich be- oder verarbeitet wurden, als Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten. Erzeugnisse haben ihren Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie vollständig in der Gemeinschaft gewonnen wurden (Art. 23 Zollkodex) oder wenn sie in der Gemeinschaft der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden (Art.24 Zollkodex), wobei im Sinne von Art. 23 Abs.2 lit.c) Ursprungswaren eines Landes lebende Tiere sind, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen wurden. Laut Art.24, nach dem vorzugehen ist, wenn Art.23 nicht zur Anwendung kommt, ist eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Dazu bestimmt der Art. 39 ZK-DVO in Bezug auf den nichtpräferentiellen Warenursprung, dass die in Spalte 3 dessen Anhanges 11 angeführten Be- oder Verarbeitungen für in diesem Anhang genannte (hergestellte) Waren als ursprungsverleihend iSd. Art.24 gelten; die für die Anwendung der in diesem Anhang enthaltenen Regeln relevanten Einzelheiten finden sich in den "Einleitenden Bemerkungen" im Anhang 9. Darnach wird insbesondere Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Codes 0201 und 0202 zu einer Ursprungsware durch Schlachten nach einer Mast von mindestens drei Monaten. Die relevanten Ursprungskriterien gründen sich somit auf die Bestimmungen des Zollkodex und der ZK-DVO sowie deren Anhänge. Auch die einschlägigen Bestimmungen des Ausfuhrerstattungsrechts verweisen diesbezüglich auf die Bestimmungen des Zollkodex. Sie enthalten keinerlei Bestimmungen, wonach die Anwendung eines Äquivalenzprinzips zulässig ist, wenn Ursprungswaren und andere Waren in einer Referenzperiode zu Verfügung gestanden sind. Das Äquivalenzprinzip kann nämlich nur bei im Zollkodex explizit angeführten Verfahren, wie insbesondere bei aktiver Veredelung (Art.148 Zollkodex) angewendet werden, ansonsten gilt das Nämlichkeitsprinzip. In einem derartigen Fall findet eine Darstellung der Abdeckung des Wareneinsatzes unter Heranziehung des Äquivalenzprinzips in der Rechtslage also keinerlei Deckung. Dies bedeutet andererseits, dass vom Wirtschaftsbeteiligten, welcher für bestimmte Waren eine Ausfuhrerstattung beantragt, jene Vorkehrungen zu treffen sind, die sicherstellen, dass der Ursprung auch nachgewiesen werden kann. Für die Art und Weise dieser Vorkehrungen gibt es keine generelle Vorgaben; d.h. es bleibt dem Wirtschaftsbeteiligten überlassen, ein geeignetes nachvollziehbares Modell zu wählen (z.B. getrennte Lagerung, Buchaufzeichnungen, Lieferantenerklärungen). Die Verpflichtung, die nach dem Nämlichkeitsprinzip in Form einer glaubhaften Darlegung der Einhaltung der Ursprungsregeln durch Vorlage geeigneter Unterlagen und sonstiger Beweismittel zu führenden Nachweise zu erbringen (= Beweislast), obliegt aber jedenfalls dem Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft, der von der Anwendung der im Zollrecht oder in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen betroffen ist (vgl. VO (EWG) Nr.805/68, Art.13 Abs.9).Daneben besteht im Rahmen der VO 4045/89 des Rates im Zusammenhang mit den durch die Zollbehörden anzuwendenden Maßnahmen gem. § 24 ZollR-DG die Möglichkeit von Überprüfungen zur Kontrolle der Ursprungseigenschaft. Dabei haben die jeweiligen Prüfungsorgane über die von dem geprüften Unternehmen angebotenen Beweise aufzunehmen und in einer Niederschrift festzuhalten. Hinsichtlich der aufgenommenen Beweise gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs.2 BAO). Im Zuge der Beweisaufnahmen sind -in Entsprechung des Art.3 der VO 4045/89 - allenfalls auch Gegenprüfungen (z.B. Prüfungen der als Beweismittel angebotenen Lieferantenerklärungen) durchzuführen. Weiters stellt die Prüfung, ob äquivalente Waren vorhanden sind, ein geeignetes Mittel zur Feststellung, ob das Unternehmen sowohl erstattungsfähige als auch nicht erstattungsfähige Einsatzwaren zur Verfügung hatte oder nicht, dar; allerdings lässt sich alleine daraus für die Beurteilung des einzelnen Erstattungsfalls (noch) nichts gewinnen.

Im Lichte dieser Rechtssituation und in Ansehung der zum damaligen Entscheidungszeitpunkt gegebenen Akten- und Beweislage gründete das Zollamt Salzburg/ Erstattungen seinen Rückforderungsbescheid vom 11.6.2001, Zl.610/00000/2/1997, zunächst zu Recht auf die (in der Niederschrift der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Hauptzollamtes Wien vom 31.10.2000 zu Zln. 100/28212/97 u. 100/28700/98 enthaltene) Feststellung, dass zum einen das geprüfte Unternehmen auch aus Drittländern Rindfleisch eingeführt habe und zum anderen die Prüfung vorgelegter Lieferantenerklärungen über innergemeinschaftliche Lieferungen ergeben hätte, dass mit diesen der Gemeinschaftsursprung nicht nachgewiesen werden könne. Mangels geeigneter Aufzeichnungen über die weitere Verwendung des eingeführten Rindfleisches hätten die "Prüfer" geschlossen, dass für die in Rede stehenden Rindfleischausfuhren der Gemeinschaftsursprung nicht nachgewiesen worden sei. Sohin sei eine Voraussetzung für die Zahlung der Ausfuhrerstattung, nämlich der Nachweis, dass es sich bei den Ausfuhrwaren um Erzeugnisse mit Gemeinschaftsursprung handelt, nicht gegeben und sei demnach gem. § 5 AEG iVm Art.11 Abs.3 der VO 3665/87 die somit zu Unrecht gewährte Erstattung zurückzufordern.

Desgleichen würde sich auch die Begründung, mit der das Zollamt Salzburg/Erstattungen die gegen diesen Rückforderungsbescheid erhobene Berufung vom 20.7.2001 am 2.5.2002 (mit Berufungsvorentscheidung zu Zl.610/00000/3/1997) im Kern unter Hinweis auf den nach wie vor fehlenden Nachweis der Ursprungseigenschaft des ausgeführten Fleisches abgewiesen hat, als schlüssig und mit der Sach- und Rechtslage in Einklang stehend erweisen, zumal für die Feststellung, dass der Gemeinschaftsursprung nicht nachgewiesen ist, nicht die Tatsache, dass auch Fleisch importiert worden ist, sondern die nicht dargelegte "Nämlichkeitskette" entscheidend ist, dies allerdings nur dann, wenn im weiteren Verlauf des Rechtsbehelfsverfahren nicht doch noch stichhältige Nachweise, aus denen der Ursprung des in Rede stehenden Fleisches belegt werden konnte, hervorgekommen wären.

Im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren zweiter Stufe hat der Unabhängige Finanzsenat in Entsprechung des Art.245 Zollkodex iVm §§ 85c Abs.8, 85f ZollR-DG u.m. §§ 279 Abs.1, 115 Abs.2 BAO sowie unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 138 Abs.1 und 2 sowie 161 Abs.1 und 2 BAO der Bf -noch einmal, und zwar in einem formellen Vorhalteverfahren-Gelegenheit gegeben, den Ursprung der in Rede stehenden ausfuhrabgefertigten Rindfleischsendung in Entsprechung der obzitierten Ursprungsregeln für Rindfleisch (= sog. "nichtpräferentieller Ursprung" die Marktorganisation MO 07 betreffend) nachzuweisen, dies in Form einer plausiblen und nachvollziehbaren Darstellung einer lückenlosen "Nämlichkeitskette": Je nachdem, aus welchen Quellen der Wareneinsatz für die in Rede stehende, am 8.8.1997 durchgeführten Ausfuhr der 833 Kartons "gefrorener Rinderlappen ohne Knochen" (mit einer Eigenmasse von 18.665 kg) für die Fa. OKZ , bestritten worden ist, habe die Bf entweder (in schriftlichen oder niederschriftlich festzuhaltenden) "Lieferantenerklärungen" (= Erklärung der Lieferanten der mittels Ohrmarke identifizierbaren Rindern über deren Herkunft) über die (im Schlachtbetrieb in Martinsberg) geschlachteten Lebendtiere, die sodann im Zerlegungsbetrieb in Purkersdorf weiter zerlegt, entbeint, portioniert, verpackt und tiefgefroren worden sind, oder durch entsprechende Vorlieferantenerklärungen der Geschäftspartner der Bf (Zulieferung aus einem EU-Land) über deren Zukäufe von bereits geschlachteten Rindern, Rinderhälften oder Rinderviertel aus einem anderen EU-Staat ihren Anfang zu nehmen; es müsse außerdem daraus ersichtlich sein, dass das aus den in den erwähnten Betrieben gesetzten Be-und Verarbeitungsvorgängen gewonnene Rindfleisch mit der betreffenden Ausfuhrsendung ident ist. Dazu seien geeignete, sich auf diese Darlegung beziehende Unterlagen, Belege und allenfalls sonstige zweckdienliche und diese Darstellung untermauernde und veranschaulichende schriftliche Aufzeichnungen anzuschließen. Auf jeden Fall habe aus den vorzulegenden Beweismitteln hervorzugehen, wann und von wem die Bf das in Rede stehende Fleisch angekauft bzw.- falls es sich dabei um Fleisch von in Martinsberg geschlachteten Rindern handeln sollte, wann und von wem diese Rinder erworben wurden, wann sie geschlachtet, weiterverarbeitet und die daraus gewonnenen "Lappen" schließlich tiefgefroren worden sind. (Zu beachten sei dabei insbesondere zum einen der Zeitraum zwischen Schlachtung und Einfrieren und zum anderen der Umstand, dass nachvollziehbar sei, dass bei der Lagerung der bereits tiefgefrorenen, zum gegenständlichen Export gehörenden Fleischstücke eine Verwechslung bzw. Vertauschung mit anderen, nicht die Ursprungskriterien erfüllenden Fleischstücken ausgeschlossen werden könne.)

Tatsächlich legte die Bf am 18.1.2008 dem Unabhängigen Finanzsenat (neben den bezughabenden Zollpapieren) folgende, die oberwähnte "Nämlichkeitskette" belegende Unterlagen vor, zu denen sie erläuternd anführte, sie bzw die WRBG habe Rinderhälften und Platten (= Lappen mit eingewachsenen Knochen) bei österreichsichen Regionalschlachthöfen zugekauft; dazu werde auf die beigeschlossenen Lieferantenerklärungen verwiesen; die Entknochung und Zerlegung der Ware sei im Zerlegebetrieb Purkersdorf erfolgt; auf den beigeschlossenen Warenflussplan, aus dem hervorgehe, dass eine Vermischung nicht möglich gewesen sei, werde ebenfalls verwiesen:

1) 1 "Eingangsabrechnung" Nr. 20 vom 8.8.1997 (zu Lieferschein-Nr.25) der WR an die WRBG über 18.665,40 kg "Rindfleisch ohne Knochen",

2) 1 "Aufstellung" der im Juni 1997 von der Fa. WRBG zugekauften "Platten" (9701 kg), "Vorderviertel mit Platte " (58479 kg) und "Viertel komplett" (27234 kg) (jeweils mit Angabe des Lieferanten, der Rechnungs-Nummer und der jeweiligen Menge (in Kilogramm) unter Anschluss der bezughabenden "Eingangs-Rechnung" (insges. 42 Rechnungen, zwar ausgestellt auf Firmenpapier der WRBG , aber mit Benennung und Adressierung des jeweiligen Lieferanten: J, 8472 Strass, SF, 8421 Wolfsberg, SCH, 4652 Steinerkirchen, SA, 4363 Pabneukirchen, AF, 8950 Stainach, Z, 8280 Fürstenfeld, ST, 3013 Tullnerbach, RI, 2091 Langau, VFS, 9010 Klagenfurt, WF, 3623 Kottes),

3) 9 (jeweils mit Jänner 2008 datierte) Ursprungserklärungen der (in den 42 vorgelegten "Eingangsrechnungen" angeführten) Lieferanten (mit Ausnahme der mittlerweile nach Konkurs liquidierten Fa. WF ), in welchen (z.T. ausdrücklich, z.T. sinngemäß) bestätigt wird, dass das im Zeitraum 1996 bis 1999 an die Fa. WRBG gelieferte Rindfleisch von Rindern stammt, die seit Geburt bzw. 3 Monate vor der Schlachtung in Österreich gemästet worden sind bzw. dass im betreffenden Zeitraum weder Fleisch noch Lebendvieh aus Drittstaaten angekauft wurde.

4) 1 (vom Gescäftsführer der Bf, Herrn WRU unterfertigte) "Erklärung", aus welcher zu entnehmen ist, dass das am 8.8.1997 (zu WE-Nr.223/000/802199/02/7) zollbehördlich ausgangsabgefertigte Rindfleisch (833 Karton "frozen boneless beef ("Platten", 18.665,40 kg) aus 9.701 kg Platten mit Knochen (=85 % Platten ohne Knochen: 8.245 kg), 58.479 kg Vorderviertel mit Platte (= 27% Platten ohne Knochen: 15.789 kg) und 27.234 kg komplette Rinder im Viertel (= 13% Platten ohne Knochen: 3.540 kg), sohin aus einer Produktion von 27.574 kg Platten ohne Knochen stammt.

5) 1 (mit 26.1.2003 datierte) Schilderung des "Warenflusses" des Zerlegebetriebes Purkersdorf, aus dem (auszugsweise) Nachstehendes zu entnehmen ist: "...Der Warenfluss war so ausgelegt, dass es zu keinen Verwechslungen oder Vermischungen von Exportware mit Erstattung (= EU- Ursprung) und importierter Ware (Drittlandsware, nicht EU-Ursprung) kommen konnte....Der Kühlraum 3 diente zur Sortierung und Zwischenlagerung von Rindervierteln vor der Zerlegung... Mit den Rindervierteln wurden Gruppen, getrennt nach "EU" und "nicht EU-Ursprung", gebildet, welche in der Zerlegung dann den gleichen Schnittführungen und Bearbeitungsschritten unterlagen ("Chargen")...Fette Kuh-Vorderviertel mit Platte wurden nie aus Drittländern zugekauft...als Platten ohne Knochen für den Export in Kartons eingefroren...Beim ersten Arbeitsschritt in der Zerlegung wurden vom -noch am Haken hängenden- Rinderviertel alle Etiketten, Schnüre, Stempel und eventuell anhaftender Schmutz entfernt....War eine Charge fertig, so wurden alle Kisten auf das Förderband geschoben und zur Zerlegeausgangswaage transportiert. Die letzte Kiste einer Charge wurde immer gekennzeichnet....Kisten mit Fleisch für den Export in Drittländer wurden zum Kartoniertisch befördert, kartoniert, die Kartons etikettiert und in Gitterrohrgestelle geschlichtet...Kartoniert wurde im Zerlegeraum ausschließlich Fleisch, welches für den Export in Drittländer bestimmt war (Platte, fette Abschnitte bis 22% Fett, fette Kuh- Vorderviertel ohne Knochen bis 22% Fett)...Viertelware war grundsätzlich mit dem Tauglichkeitszeichen (Beschaustempel) des jeweiligen Schlachthofes mehrmals gekennzeichnet. Auf diesem Stempel war deutlich das Land und die Nummer des Schlachthofes ersichtlich. Fehlte dieser Stempel, war das Teil mit Knochen als untauglich einzustufen und vom Veterinär zu konfiszieren...Drittlandsware war auf Grund des Tauglichkeitskennzeichens eindeutig identifizierbar.... Kartons für den Export in Drittländer wurden mit einem Etikett mit Artikel (meist in 2 Sprachen), Datum und Tauglichkeitskennzeichen versehen. Weiters wurde bei jedem Karton mit einem Etikett Boden und Deckel miteinander verklebt.....Kartons mit Fleisch für den Export in Drittländer wurden immer nach der Produktion eingefroren. Im Tiefkühllager waren Kisten und Kartons voneinander getrennt auf Paletten gestapelt und lagerbestandmäßig erfasst. Es gab Lagerkarten. Für jede Palette wurde eine Karte mit Artikel, Bruttogewicht, Kisten- oder Kartonanzahl, Taragewicht, Nettogewicht, Produktionsdatum, Einlagerungsdatum und Lagerort ausgefüllt...Tiefkühlgelagert wurde für das Inland bestimmte Ware in eigenen Tiefkühlräumen im ersten Stock. Exportware im Karton wurde ins Fremdlager F Wien gebracht.....Die tiefgekühlten Kartons mit Exportware wurden von den Gitterboxen auf Paletten geschlichtet und diese dann händisch verwogen.....Dies war dann Grundlage zur Erstellung der Exportdokumente. Waren die Paletten einer LKW-Ladung fertig verwogen, wurde der Tierarzt und der Zollbeamte verständigt, der LKW in deren Beisein verladen und die Exportpapiere erstellt, und zwar entweder in Purkersdorf (in der Verladehalle) oder im Fremdlager.....Durch den Zerlegeplan war für die Facharbeiter der Produktionsprozess klar und eindeutig vorgegeben...Die Kennzeichnung und Trennung der zerlegten Ware in Exportware/Ware mit EU-Ursprung und Ware mit Nicht-EU-Ursprung war einerseits durch die Verpackung (Karton- nicht Karton) und andererseits durch die Kennzeichnung (Etikett, Palettenzettel) sichergestellt.....Durch diesen klaren Arbeitsablauf war eine Trennung von EU-Ursprungsware und Nicht-EU-Ursprungsware auch ohne großen Aufwand leicht möglich. Eine "fahrlässige" Vermischung sollte dadurch vermieden werden.....Die in Drittländern eingekauften Qualitäten an Rindervierteln war immer höherwertig. Es entstand daher auch während des Zerlegeprozesses kein im Drittland besser vermarktbarer Artikel. Dieser Umstand schließt eine vorsätzliche Vermischung aus..."

Diese Vorhaltsbeantwortung samt den von der Bf dazu vorgelegten Unterlagen brachte der Unabhängige Finanzsenat am 12.2.2008 auch dem Zollamt Salzburg (als belangter Behörde bzw. Amtspartei iSd § 85 c Abs.5 ZollR-DG) in Entsprechung des § 85c Abs.8 ZollR-DG iVm §§ 115 Abs.2, 183 Abs.4 BAO zur Kenntnis.

Das Zollamt Salzburg gab dazu am 18.2.2008 im Wesentlichen folgende (schriftliche) Stellungnahme ab: Auch der Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates an die Bf bringe keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf den Warenursprung. Zwar habe bereits die Außen-und Betriebsprüfung des Zollamtes Wien festgestellt, dass die "Firmengruppe R " über wesentlich mehr Rindfleisch mit EU-Ursprung verfüge als von Zukäufen aus Drittländern, problematisch sei allerdings die Nachweisführung durch die Erstattungswerberin bei der Ausfuhr von Erstattungserzeugnissen: Das Unternehmen verfüge nämlich über keine Nachweise, welche eine Verfolgung der entbeinten Teilstücke bis hin zum Lieferanten möglich gemacht hätten. So hätten weder Zerlegeprotokolle noch Lageraufzeichnungen vorgelegt werden können, durch die der Ursprung nachvollziehbar gewesen wäre. Das geprüfte Unternehmen habe lediglich auf den deutlichen Überhang an EU-Ursprungserzeugnissen, den es zu Verfügung gehabt habe, sowie auf die angebliche Unwirtschaftlichkeit der Entbeinung von Drittlandswaren im Inland verwiesen. Außerdem seien die (nunmehr) vorgelegten Bestätigungen der Firmen J , SF, VFS, Schlachthof Z , SA , SCH , L, RI und ST zu allgemein abgefasst, als dass sie einer konkreten Ausfuhr zugeordnet werden könnten. Daher vertrete das Zollamt Salzburg weiterhin die Auffassung, dass es der Bf nicht gelungen sei, die Richtigkeit ihrer Angaben in der Ausfuhranmeldung bzw. im Ausfuhrerstattungsantrag zu belegen.

Diesem Vorbringen der belangten Behörde ist indes Nachstehendes entgegenzuhalten:

Wie der Unabhängige Finanzsenat an Hand der ihm vorgelegten Verwaltungsakten des bisherigen (erstinstanzlichen) Verfahrens festgestellt hat, ist die Bf bislang (d.h. weder im Verlauf der oberwähnten Betriebsprüfung noch im durchgeführten Rückforderungsverfahren selbst) aufgefordert worden, dezitiert zum gegenständlichen Exportfall entsprechende aussagekräftige Unterlagen zum Nachweis über den Warenursprung der Zollbehörde vorzulegen, sodass sich der Unabhängige Finanzsenat veranlasst gesehen hat, diesen Verfahrensmangel im anhängigen (zweitinstanzlichen) Rechtsbehelfsverfahren zu sanieren; sein oberwähnter Parteivorhalt vom 21.12.2007 war daher nicht bloß "gut gemeint" (wie dies das Zollamt Salzburg in seiner Stellungnahme vom 18.2.2008 zum Ausdruck zu bringen pflegte), sondern in Anbetracht der geltenden Verfahrensnormen (§§ 115,183 BAO) sogar geboten. Selbstverständlich hat der Unabhängige Finanzsenat dabei -nach ausführlicher und umfassender Darlegung der rechtsrelvanten Sach- und Rechtslage- die Bf auch ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen, dass es- entgegen der diesbezüglich unrichtigen Rechtsansicht der Bf (bzw. deren damaligen Vertreter)- sehr wohl ausschließlich Sache des Erstattungswerbers ist, darzutun, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausfuhrerstattung (wozu auch der Nachweis des EU-Ursprungs der Erstattungsware zählt) gegeben sind (siehe Hinweis auf S.18 im CMA-Handbuch von Dr. Ulrich Schrömbges "Ausfuhrerstattung", 2.Auflage, Bonn 10/1997, "Nachweis der Erstattungsvoraussetzungen", sowie in Schwarz/Wockenfoth "Zollrecht-Kommentar"; Bd.1/1, Rz. 1-7 u.17-21).

Dieser Nachweis ist der Bf nunmehr gelungen: Zwar kann nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates mit den mit der Vorhaltsbeantwortung durch die Bf am 18.2.2008 beigebrachten Unterlagen keine gänzlich lückenlose "Nämlichkeitskette" gebildet werden, doch kann der EU-Ursprung der beschwerdegegenständlichen Ausfuhrsendung zumindest als glaubhaft gemacht angesehen werden, zumal dem Unabhängigen Finanzsenat bei deren Prüfung kein augenscheinlicher Widerspruch oder eine sonstige (formelle oder inhaltliche) "Ungereimtheit" und somit ein Indiz aufgefallen ist, das für das Gegenteil spräche: Die Bf vermochte anhand der von ihr vorgelegten -im Zeitraum Juni 1997 datierten- Ankaufsrechnungen über Rinderviertel und Platten mit Knochen in ausreichender (d.h. die in Rede stehende Exportsendung "abdeckender") Menge immerhin belegen, dass sie diese von österreichischen Schlachthöfen bzw. Fleischereibetrieben erworben hat, wobei sämtliche Lieferanten (außer einem mittlerweile nicht mehr existenten Unternehmen) ihr gegenüber bestätigt haben, dass das von ihnen im fraglichen Zeitraum an die Bf gelieferte Rindfleisch von Rindern stammte, welche entweder in Österreich geboren oder zumindest die letzen 3 Monate vor deren Schlachtung in Österreich gemästet worden waren; eine weitergehende Konkretisierung (wie z.B. die Einschränkung einer solchen Lieferantenerklärung auf genau das zum beschwerdegegenständlichen Export verwendete Rindfleisch), wie dies das Zollamt Salzburg laut seiner Stellungnahme offenbar fordert, braucht nicht verlangt zu werden, sondern es kann der (ohnehin eindeutige) Inhalt der vorgelegten Erklärungen wohl als ausreichend angesehen werden. Überdies muss dabei berücksichtigt werden, dass zum jetzigen Zeitpunkt (d.h. in Anbetracht der seither verstrichenen Zeit) von der Bf eine noch exaktere Nachweisführung wohl kaum mehr verlangt werden kann, zumal die Ursache an diesem Umstand nicht hauptsächlich allein ihr angelastet werden darf, da bereits im Jahr 2000 (im Zuge der stattgefundenen Betriebsprüfung) und auch noch in den Jahren 2001 und 2002 (im Verlauf des erstinstanzliches Rückforderungs- sowie des Rechtsmittelverfahren beim Zollamt Salzburg/Erstattungen) es noch relativ "zeitnah" möglich gewesen wäre, die Bf zur Beibringung entsprechender, sich auf die beschwerdegegenständliche Ausfuhrsendung beziehende Unterlagen aufzufordern.

Was die Weiterverarbeitung (Zerlegung, Entknochung, Verpackung, Tiefgefrieren, Versenden) anlangt, so hat die Bf in Form einer detaillierten Schilderung der Vorgänge im Betrieb ("Warenfluss Zerlegebetrieb Purekrsdorf" vom 26.11.2003) plausibel und somit nachvollziehbar dargelegt, dass sie durch klare und zweckmäßige Arbeitsanweisungen an die Mitarbeiter des Unternehmens vorgesorgt hat, dass das zum Export bestimmte (aus dem Inland stammende) Fleisch vom (ausschließlich zum Absatz im Inland bzw. im Binnenmarkt bestimmten) aus Drittstaaten zugekauften Fleisch getrennt gelagert, entsprechend etikettiert (gekennzeichnet) und sohin als solches stets eindeutig identifiziert werden konnte, sodass eine (absichtliche, aber auch unabsichtliche) Vermengung (Vermischung) während des Verarbeitungsvorgangs im Betrieb faktisch nicht stattfinden konnte. Die (schriftliche) Darstellung des "Warenflusses" hat der Unabhängige Finanzsenat am 12.2.2008 übrigens auch dem Zollamt Salzburg zur Kenntnis gebracht (und in seiner Einladung zur Stellungnahme sogar ausdrücklich auf diese hingewiesen). Obwohl also für die belangte Behörde Gelegenheit bestanden hätte, hat sich diese allerdings dazu bisher nicht geäußert, sodass nunmehr seitens des Unabhängigen Finanzsenates davon ausgegangen werden kann, dass (und zwar offensichtlich auch aus der Sicht der belangten Behörde) besagter "Warenfluss" eine geeignete Möglichkeit darstellt, darzutun, dass im gesamten Zeitraum zwischen Eintritt des Fleisches in den Betrieb der Bf (Anlieferung von den inländischen Schlachthöfen) bis zu dessen Wiederaustritt nach dessen Weiterverarbeitung (Versendung in die Ukraine) es eine effektive (faktische) Trennung vom übrigen (ebenfalls im selben Zerlegebetrieb verarbeiteten) Fleisch gegeben hat; daraus folgt, dass es einer (nachträglichen) Vorlage von Zerlegeprotokollen, Lagerbestandsaufzeichnungen u. dgl., wie dies das Zollamt Salzburg in seiner Stellungnahme vom 18.2.2008 fordert, dies offenbar sogar als für die Bf alleinige Möglichkeit zum Nachweis des EU-Ursprungs, nicht (mehr) bedarf bzw. hierauf unter den gegebenen Umständen verzichtet werden kann. Das Zollamt Salzburg lässt bei seiner Forderung nach (unbedingter) Vorlage der von ihm aufgezählten Unterlagen offenbar nämlich außer Acht, dass zwar grundsätzlich bei der Feststellung des EU- Ursprunges der für die Ausfuhrerstattung betroffenen Exportsendung verwendeten "Wareneinsatzes" das "Nämlichkeitsprinzip" zu gelten hat, dieses aber in lebensnaher, den wirtschaftlichen und organisatorischen Gegebenheiten realistischerweise einem Schlacht- bzw. Zerlegebetrieb zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Rechnung tragenden Betrachtungsweise (wie auch unter Bedachtnahme auf die damalige rechtliche Situation, in der einerseits wegen des erst kurz zuvor stattgefundenen EU-Beitritts Österreichs derartige Wirtschaftsbetriebe noch wenig Erfahrung im Umgang mit Ausfuhrerstattungsrecht hatten) gesehen werden muss. Des weiteren gilt es in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass (zum damaligen Zeitpunkt) keine "festen" Beweisregeln in Bezug auf die dem Grunde nach für den Wirtschaftsbeteiligten bestehende Nachweispflicht des Gemeinschaftsursprungs des von diesem unter Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung exportierten Produkte (Art.13 Abs.9 der VO (EWG) Nr.805/68) existierten (siehe dazu auch Christof Schönfeld "Gedanken zur Beweislastverteilung im Ausfuhrerstattungsrecht in ZfZ 2005/N.3, S.74 f: Darnach finden sich weder in der Ausfuhrerstattungs-VO noch in einer anderen gemeinschaftsrechtlichen Normierung Regelungen darüber, mit welchen Beweismitteln der Ausführer den Nachweis des Gemeinschaftsursprungs der Erstattungsware zu führen hat, sodass daraus zu schließen ist, dass als Nachweis des Gemeinschaftsursprungs grundsätzlich alle Beweismittel gleichermaßen, wie insbesondere kaufmännische Unterlagen, wie Lieferscheine, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Warenbestandsverzeichnisse, Warenausgangskontrollen, Pack- und Wiegelisten, aber auch eidesstattliche Versicherungen oder Zeugenbeweise in Betracht kommen). Daher darf auch das Parteianbringen selbst nicht außer Acht gelassen werden: Im vorliegenden Fall hat die Bf in ihrer Eingabe vom 18.1.2008 dezitiert und unmissverständlich erklärt, dass die Fleischmenge, aus der die beschwerdegegenständliche Ausfuhrsendung vom 8.8.1997 bestanden hat, ausschließlich aus jenem Rindfleisch (Rinderviertel) mit Knochen gewonnen worden ist, hinsichtlich welcher sie anhand der vorgelegten Ankaufrechnungen und den (mit diesen korrespondierenden) Lieferantenerklärungen nachgewiesen hat, dass dieses österreichischen Ursprungs war. Es wird in dem Zusammenhang zwar eingeräumt, dass die Bf zum fraglichen Zeitpunkt auch drittländisches Rindfleisch gleicher oder ähnlicher Qualität zur Verfügung hatte, auf Grund ihres (nunmehrigen) Vorbringens sowie ihrer plausiblen Darstellung des "Warenflusses" in ihrem Produktionsbetrieb kann aber ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu einer "Vermengung" (und in der Folge zum Export einer solchen "vermischten" Sendung unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung) von "ausfuhrerstattungsfähigem" Rindfleisch mit solchem Fleisch gekommen ist, welches diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Obzwar kein entscheidendes Kriterium darstellend, kann außerdem das von der Bf vorgebrachte Argument, allein schon aus kalkulatorischen Überlegungen wäre es widersinnig bzw. jedweder kaufmännischen Vernunft zuwiderlaufend gewesen, Rinderviertel mit Knochen zu importieren, diese dann im Betrieb zu entknochen und weiterzuzerteilen und sodann (in tiefgefrorenem Zustand) zu reexportieren, ebenfalls nicht von der Hand gewiesen werden, sondern muss wenigstens als die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Bf unterstützend gewertet werden.

Zusammenfassend ist daher -für den beschwerdegegenständlichen Fall- festzustellen, dass (wie bereits oben erwähnt) der EU-Ursprung der in Rede stehenden Ausfuhrsendung als glaubhaft gemacht angesehen werden kann, zumal -im Unterschied zur in diesem Punkt offensichtlich gegenteiliger Rechtsansicht des Zollamtes Salzburg- nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates die bloß theoretische Möglichkeit, dass sich unter der gegenständlichen, aus insgesamt 833 Kartons (im Nettogewicht von 18.665 kg) bestehenden Ausfuhrsendung auch einige aus Drittländern stammende Fleischstücke befinden hätten können, allein, d.h. ohne konkretes Indiz auf einen derartigen Umstand, jedenfalls nicht ausreicht, um den EU-Ursprung der Ausfuhrsendung zur Gänze zu verneinen. (Ein derartiger konkreter Anhaltspunkt, der genau den beschwerdegegenständlichen Ausfuhrfall betreffen würde, kann aber weder aus dem vorliegenden Betriebsprüfungsbericht noch aus den im Rückforderungsverfahren gewonnenen Aktenunterlagen entnommen werden und wurde ein solcher auch im Verlauf des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens zweiter Stufe vor dem Unabhängigen Finanzsenat von der belangten Behörde bislang nicht ins Treffen geführt.)

Zu bedenken ist diesbezüglich auch, dass es sich bei den gegenständlichen Ausfuhrwaren ja nicht um solche handelt, deren Identität (Nämlichkeit) exakt an Hand von Seriennummern o.ä. Unterscheidungs- und Identifizierungsmerkmale festgehalten werden könnte, sodass bei lebensnaher und den tatsächlichen und organisatorischen Gegebenheiten eines Fleisch verarbeitenden Betriebes (in der Größe der WRBG ) entsprechender Betrachtungsweise es wohl ausreichen muss, wenn der EU-Ursprung der exportierten Rindfleischstücke in der von der Bf gepflogenen Form belegt und dadurch glaubhaft gemacht wird.

Ergänzend anzumerken ist in diesem Zusammenhang außerdem noch, dass erst per 1.1.1998 die Agrarmarkt Austria mit der Vollziehung der Rinderkennzeichnung und -Registrierung auf Grund der VO (EG) 1760/20000 (bzw. 820/1997) beauftragt worden ist, sodass auch erst ab diesem Datum überhaupt entsprechende Melde- und Aufzeichnungspflichten für Produktions- und Schlachtbetriebe in Kraft getreten sind, sodass -auch auf den gegenständlichen Fall zutreffend -für Fleisch, das von vor diesem Zeitpunkt geschlachteten Rindern stammt, keine gesetzlich vorgegebenen Regeln hinsichtlich dessen Herkunftsnachweises bestanden haben und somit dem Marktbeteiligten (d.h. dem eine Ausfuhrerstattung iSd AEG in Anspruch nehmenden Ausführer) bezüglich des "nichtpräferentiellen" EU-Ursprungs der Ausfuhrware -da eine (exakte) Beweisführung nach den (oberwähnten) Umständen praktisch nicht zumutbar ist, nur die Glaubhaftmachung zur Verfügung gestanden ist. (Zum Begriff "Glaubhaftmachung" siehe insbes. Ritz in "Bundesabgabenordnung- Kommentar", Linde-Verlag, Rz. 5 zu § 138, wonach ein Sachverhalt dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Umstände des Einzelfalls dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich; sowie VwGH v. 20.4.2004, 2003/13/0165, wonach es im Abgabenverfahren in Bezug auf die Glaubhaftmachung nicht erforderlich ist, Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, sondern bereits die "größere" (= eine über 50% gelegene) Wahrscheinlichkeit genügt.).

In Ansehung des Ergebnisses der oben dargelegten Erwägungen erübrigt sich auch ein Eingehen auf die die festgesetzte Sanktion betreffende Sach- und Rechtslage, weil mit dem Wegfall der Rückforderung nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut auch diese zu entfallen hat.

Da die Bf (anlässlich der am 27.5.2008 beim Unabhängigen Finanzsenat stattgefundenen persönlichen Vorsprache deren Geschäftsführers WRU ) für den Fall, dass ihrer Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben werde, den (in der Beschwerde vom 8.5.2002 gem. § 85c Abs. 5 ZollR-DG enthaltenen) Antrag auf mündliche Verhandlung (mündlich) zurückgezogen hat, brauchte eine solche im Zuge des gegenständlichen zweitinstanzlichen Rechtsbehelfsverfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat auch nicht anberaumt bzw. durchgeführt zu werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Linz, am 14. Juli 2008

Beilagen: zollbehördliche Unterlagen (im Original :zollamtl. Best. Ausgangsrechnung v.8.8.97, T5 und CMR-Frachtsbrief zu WE-Nr.223/000/802199/01/7, zollamtl. best. Ausfuhranmeldung zu WE-Nr.223/000/802199/01/7, Beschauvermerk v.8.8.1997, Veterinär-Zertifikat m. Radioaktivzertifikat v.8.8.1997; in Kopie :Antrag auf Ausfuhrerstattungszahlung v.31.10.1997 s.A., Bescheid des ZASE auf Zuerkennung d. Ausfurherstattung v.5.1.98 zu Zl.610/00000/1/1997 m. Berechnungsblatt)

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
Art. 10 VO 3665/87 , ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
Art. 11 VO 3665/87 , ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
Art. 3 VO 4045/89 , ABl. Nr. L 388 vom 30.12.1989 S. 18
Art. 23 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 24 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 39 ZK-DVO, VO 2454/93 , ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
§ 85c Abs. 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994

Schlagworte:

Verjährung des Rückforderungsanspruchs, Ursprung der Ausfuhrware, nichtpräferentieller Ursprung, Fleisch von Rindern, Äquivalenzprinzip, Nämlichkeitsprinzip, Wirtschaftsbeteiligter, Beweislast, Einhaltung von Ursprungsregeln, Ursprungsnachweis, Grundsatz der freien Beweiswürdigung, Nämlichkeitskette, Glaubhaftmachung, Wahrscheinlichkeit

Verweise:

VwGH, 2003/13/0165

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