UFS FSRV/0024-L/07

UFSFSRV/0024-L/0711.7.2008

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines nicht fristgerecht gestellten Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

 

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen AZ, Transporte, geb. 19XX, whft. in T, vertreten durch Martin Friedl, Steuerberater, 4650 Lambach, Marktplatz 2, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a und der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß §§ 49 Abs. 1 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die durch den angeführten Vertreter eingebrachte Beschwerde des Beschuldigten vom 22. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 24. Jänner 2007, StrNr. 054-2005/00000-001, vertreten durch Hofrat Kurt Brühwasser, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des vorangeführten Finanzstrafverfahrens gemäß § 165 FinStrG,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 24. Jänner 2007 hat das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur StrNr. 054-2005/00000-001, als nicht innerhalb der Frist des § 165 Abs. 4 FinStrG eingebracht, zurückgewiesen.

In seiner Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen unter Zitierung der vorgenannten Gesetzesstelle aus, dass aus dem Wiederaufnahmeantrag, indem darauf hingewiesen werde, dass ab August 2005 die Geschäftstätigkeit nicht mehr (wie in der das Verfahren abschließenden Strafentscheidung angeführt) im Rahmen des Einzelunternehmens des Bf., sondern ausschließlich im Rahmen der Z GesmbH (StNr. 12) entfaltet worden sei, hervorgehe, dass der Antragsteller als Einzelunternehmer und als damals alleiniger Geschäftsführer der GesmbH schon im August 2005 von dieser Tatsache Kenntnis gehabt habe und die Monatsfrist iSd. § 165 Abs. 4 FinStrG bereits zu diesem Zeitpunkt in Lauf gesetzt worden sei. Die nunmehr im Wiederaufnahmeantrag angeführten Einwendungen hätten somit bereits im Zuge des Einspruches gegen die Strafverfügung vorgebracht werden können. Da die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht dazu da sei, versäumte Rechtsmittel wegen unterlaufener Verfahrensmängel, unrichtiger Beweiswürdigung oder unrichtiger rechtlicher Würdigung nachzuholen, weil dies eine unzulässige Umgehung der Rechtskraftwirkung darstellte, sei die nicht fristgerecht iSd. § 165 Abs. 4 FinStrG eingebrachte Beschwerde (als verspätet eingebracht) zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte frist- und formgerechte Beschwerde vom 22. Februar 2007, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Begründung des angefochtenen Bescheides werde entgegengehalten, dass im Wiederaufnahmeantrag das neu hervorgekommene Beweismittel genau bezeichnet gewesen sei (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 6. Dezember 2006 bei der Z GesmbH betreffend Umsatzsteuer 08/2005 bis 10/2006). Dieses Beweismittel sei in der seinerzeit offen gewesenen Einspruchsfrist noch nicht vorgelegen, sodass die Zurückweisung jedenfalls rechtswidrig erfolgt sei.

Im Übrigen wäre aber auch eine (inhaltliche) Abweisung des Antrages rechtswidrig und zwar aus folgenden, der sinngemäßen Anführung des § 165 Abs. 1 lit. b FinStrG hintangestellten, Überlegungen:

Mit Strafverfügung vom 9. März 2006 sei der Bf. ua. wegen wissentlicher Hinterziehung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate August bis Oktober 2005 (diesbezüglicher strafbestimmender Wertbetrag 4.500,00 €) bestraft worden. Dabei sei evident, dass die Finanzstrafbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht gewusst habe, dass der Beschuldigte in diesen Monaten keine Umsätze aus seinem ehemaligen Einzelunternehmen erzielt habe. Diese Tatsache sei daher für die Finanzstrafbehörde neu, sodass es ihr Bestreben sein müsse, den Schuldspruch zu beseitigen, weil die Richtschnur für die Verfügung der Wiederaufnahme im Finanzstrafverfahren die gleiche wie im Abgabenverfahren sei. In beiden Verfahren sei dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit einer Entscheidung gegenüber dem Grundsatz der Rechtsbeständigkeit der Vorzug zu geben.

Aus diesem Grund sei die Finanzstrafbehörde auch zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme verpflichtet, zumal dadurch keine unnötigen zusätzlichen Verhandlungen nötig seien, weil zur StrNr. 054-2006/00223-001 ohnehin ein weiteres Finanzstrafverfahren (gegen den Bf.) anhängig sei.

Es werde daher beantragt, 1) den angefochtenen Bescheid aufzuheben 2) die Wiederaufnahme des durch Strafverfügung vom 9. März 2006 abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens zu verfügen 3) der Beschwerde, insbesondere im Hinblick auf den Vollzug der ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie 4) gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 a Abs. 1 BAO die Aussetzung der Einhebung für die ziffernmäßig angeführten Beträge an Geldstrafe, Kosten und Nebengebühren zu verfügen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Die Aktenlage zu StrNr. 054-2005/00194-001 bzw. zu den StNrn. 34 und 12 ergibt für die, sich von vornherein lediglich auf die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungbescheides vom 24. Jänner 2007 zu beschränkende gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu treffende Beschwerdeentscheidung (vgl. zB. VwGH vom 2. März 2006, 2005/15/0125) nachstehenden entscheidungserheblichen Sachverhalt:

Mit Strafverfügung des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 9. März 2006, StrNr. 054-2005/00194-001, wurde der Bf. gemäß § 143 FinStrG ua. für schuldig erkannt, als Abgabepflichtiger, StNr. 34 (= StNr. des Einzelunternehmens AZ), im genannten Finanzamtsbereich vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate August bis Oktober 2005 iHv. insgesamt 4.500,00 € (jeweils 1.500,00 € für 08, 09 und 10/2005) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und dadurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Nach ungenutztem Ablauf der gesetzlichen Einspruchsfrist iSd. § 145 Abs. 1 FinStrG erwuchs der im Zusammenhang mit weiteren Finanzvergehen iSd. §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a sowie 49 Abs. 1 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG gemäß § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG erfolgte Schuld-, Straf- und Kostenausspruch mit Ablauf des 14. April 2006 in materielle Rechtskraft (vgl. § 145 Abs. 5 FinStrG).

In der Zeit vom 27. November - 6. Dezember 2006 fand unter der ABNr. 56 zur StNr. 12 (= StNr. der Z GesmbH, FN 78 des Landesgerichtes Wels, Konkurseröffnung: 10. November 2006) eine (abgabenbehördliche) Außenprüfung bzw. Nachschau gemäß §§ 147 Abs. 1 und 144 Abs. 1 BAO, ua. betreffend die Umsatzsteuer 08/2005 - 10/2005, statt, bei der ua. festgestellt wurde, dass (seitens der GesmbH) ua. für den Zeitraum 08 - 12/2005 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht bzw. keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet worden waren. Anhand der aus den erhobenen Kontobewegungen ableitbaren umsatzsteuerrelevanten Tatbestände wurden die Besteuerungsgrundlagen für den genannten Zeitraum gemäß § 184 BAO ermittelt und gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 festgesetzt (vgl. Tz. 2 der Niederschrift vom 6. Dezember 2006 zur angeführten ABNr.).

Mit Antrag vom 8. Jänner 2007 beantragte der Bf. gemäß § 165 Abs. 1 lit. b bis d FinStrG die Wiederaufnahme des Strafverfahrens StrNr. 054-2005/00000-001 und begründete dies damit, dass laut der vorstehenden Niederschrift ab August 2005 die Geschäftstätigkeit des ehemaligen Einzelunternehmens beendet bzw. nur mehr im Rahmen der GesmbH entfaltet worden sei und damit allfällige Umsätze auch nur dieser zurechenbar seien. Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung gehe daher von einem unrichtigen Sachverhalt bzw. von einem unrichtigen strafbestimmenden Wertbetrag aus und werde daher unter Wahrung der Frist iSd. § 165 Abs. 4 FinStrG die Wiederaufnahme des betreffenden Finanzstrafverfahrens beantragt.

Gemäß § 165 Abs. 1 lit. b FinStrG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahren auf Antrag oder von Amts wegen zu verfügen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.

Eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel liegt dann vor, wenn diese Tatsache oder dieses Beweismittel im Verfahren bereits existent, der Partei jedoch (bis zum Abschluss desselben) unbekannt geblieben ist. Tatsachen oder Beweismittel hingegen, die erst nach rechtskräftiger Beendigung des Finanzstrafverfahrens entstehen, können von vornherein nicht zu einer Wiederaufnahme führen (vgl. zB. VwGH vom 20. November 1997, 96/15/0221 - ÖStZB 1998, 714, bzw. VwGH vom 25. September 2001, 98/14/0204).

Im Anlassfall stellt daher allenfalls der (schon vor der rechtskräftigen Beendigung des Finanzstrafverfahrens StrNr. 054-2005/00000-001) existente bzw. seitens des Bf. geltend gemachte (und der entscheidenden Strafbehörde erster Rechtsstufe offenbar nicht bekannte) Umstand, dass ab August 2005 ausschließlich die GesmbH eine Geschäftstätigkeit entfaltete bzw. entsprechende Umsätze iSd. UStG 1994 tätigte, eine, sich aus dem neu entstandenen Beweismittel erschließende, allenfalls eine wiederaufnahmetaugliche neue Tatsache dar (vgl. VwGH vom 24. Februar 1998, 98/13/0074, bzw. VwGH vom 11. Februar 1988, 86/16/0192).

In den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d darf die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nur verfügt werden, wenn das abgeschlossene Verfahren durch Einstellung beendet worden ist (§ 165 Abs. 2 FinStrG, vgl. dazu § 303 Abs. 4 BAO).

§ 165 Abs. 4 FinStrG zufolge ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren die Entscheidung in erster Instanz erlassen hat.

Ein Anbringen, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens iSd. § 165 FinStrG beantragt wird, hat dabei nicht nur die konkreten Umstände darzulegen, die als Behauptung eines bestimmten Wiederaufnahmegrundes erkennbar sind, sondern auch, schon im Antrag, datumsmäßig oder sonst exakte Angaben darüber zu enthalten, wann bzw. zu welchem Zeitpunkt von dem Vorhandensein des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes erstmals Kenntnis erlangt wurde. Das Fehlen derartiger Angaben über den genauen Zeitpunkt der Rechtzeitigkeit der Antragstellung stellt kein bloßes, mit einem Mängelbehebungsverfahren sanierbares Formgebrechen dar (vgl. anders § 303 a Abs. 2 BAO) und ist diesfalls der Antrag jedenfalls zurückzuweisen (vgl. zB. VwGH vom 30. November 1990, 90/17/0429 - SWK 1991 R 89, bzw. VwGH vom 27. März 1996, 94/13/0204).

Im Anlassfall enthält aber weder der Antrag vom 8. Jänner 2007 noch die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 22. Februar 2007 Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes der Kenntniserlangung von der allenfalls wiederaufnahmetauglichen Tatsache der Beendigung des Geschäftsbetriebes des Einzelunternehmens ab August 2005, sodass, wenngleich die diesbezüglichen Überlegungen der Erstbehörde, der Bf. habe als Einzelunternehmer bzw. als damals allein vertretungsbefugter Gesellschafter-Geschäftsführer der GesmbH sowohl von der Betriebseinstellung der Einzelfirma als auch der ausschließlichen (umsatzsteuerrelevanten) Geschäftstätigkeit der GesmbH wohl schon (spätestens) im August 2005 gewusst, an sich schlüssig und nachvollziehbar erscheinen, der Antrag gemäß § 165 Abs. 1 FinStrG schon aus diesem Grund (mangels Berechnungsmöglichkeit der Frist des § 165 Abs. 4 FinStrG) zurückzuweisen gewesen wäre.

Zu den weiteren Beschwerdeanträgen auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf die Verfügung der Aussetzung der Einhebung wird auf die Bestimmungen der §§ 151 f bzw. 172 Abs. 1 und 185 Abs. 5 FinStrG bzw. darauf verwiesen, dass § 212 a BAO für den Bereich des Finanzstrafverfahrens keine Geltung entfaltet (vgl. dazu Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3, K 172/6).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am 11. Juli 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 165 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 165 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 165 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958

Schlagworte:

Wiederaufnahme des Verfahrens, neue Tatsachen, neue Beweismittel, amtswegige Wiederaufnahme, Frist

Stichworte