UFS RV/0614-W/08

UFSRV/0614-W/0810.6.2008

Gelöschte KG als Bescheidadressat

 

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der JJ KEG, W, vertreten durch NN, E, vom 22. Juli 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 29. Juni 2007 betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO 2006 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Das Finanzamt erließ am 29.Juni 2007 die streitgegenständlichen Bescheide betreffend Umsatzsteuer und einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung. Bescheidadressat war die JJ KEG, W .

Die JJ KEG war am 3.5.2006 in das Firmenbuch eingetragen worden, mit Wirkung vom 1.1.2007 wurde die Rechtsform der Kommanditerwerbsgesellschaft von Amts wegen in eine Kommanditgesellschaft geändert. Am 13.6.2007 wurde die nunmehrige JJ KG aufgrund eines Antrages vom 30.1.2007 aus dem Firmenbuch gelöscht.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit.a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Eine Berufung ist unter anderem dann unzulässig, wenn sie gegen eine Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz gerichtet ist, die keinen Bescheid darstellt.

Der VwGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass Bescheide an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach Beendigung derselben an die ehemaligen Gesellschafter zu ergehen haben. Werden Bescheide an eine bereits beendete KG gerichtet, mangelt es am Bescheidadressaten und damit am Bescheidcharakter. (VwGH 31.5.1994, 91/14/0140; 19.6.2002, 99/15/0144, ) Wenn als Bescheid bezeichnete Schriftstücke an die nicht mehr existente Kommanditgesellschaft ergehen, können sie keine Rechtswirkungen entfalten (VwGH12.1988, 88/14/0192; 30.5.1984, 4/13/0104).

Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass es den als Bescheid bezeichneten Schriftstücken vom 29.6.2007, welche an eine bereits aufgelöste Kommanditgesellschaft gerichtet sind am Bescheidcharakter mangelt und sie daher keine Rechtswirkung entfalten können.

Die gegenständliche Berufung vom 22.7.2007 richtete sich gegen Nichtbescheide und ist daher unzulässig.

Wien, am 10. Juni 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Bescheidcharakter, Nichtbescheid, nicht mehr existente Kommanditgesellschaft, Rechtswirkung, beendete KG, aufgelöste Kommanditgesellschaft, Bescheidadressat

Verweise:

VwGH, 91/14/0140
VwGH, 88/14/0192
VwGH, 84/13/0104
VwGH, 99/15/0144

Stichworte