UFS RV/0152-G/08

UFSRV/0152-G/0830.5.2008

Keine Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmen ohne rechtzeitige Einreichung von Originalrechnungen

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der DGmbH, vom 25. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 11. Jänner 2008 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit amtlichem Vordruck U5 vom 1.6.2007, beim Finanzamt eingelangt am 8.6.2007, begehrte die Berufungswerberin (Bw.) die Erstattung von Vorsteuern für den Zeitraum 7/04 - 12/06 von insgesamt 16.331,14 €. Aus der beigelegten Aufstellung ist ersichtlich, dass auf das Streitjahr 2006 ein Betrag von 4.147,23 € entfällt. Davon wurden vom Finanzamt nach einem Vorhalteverfahren Vorsteuern für das Jahr 2006 in Höhe von 3.223,12 € in einem berichtigten Bescheid vom 29. Jänner 2008 anerkannt. Der darüber hinausgehende Betrag von 924,11 € habe nicht anerkannt werden können, so das Finanzamt in der Bescheidbegründung, da - unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 der VO BGBl. 279/1995 - eine Erstattung von Vorsteuer grundsätzlich nur bei Vorliegen der Originalbelege möglich sei. Die Berücksichtigung von neu ausgestellten Rechnungen und Zweitschriften sei nicht zulässig.

Mit der dagegen eingebrachten Berufung wurde eine Rechnung im Original sowie sieben Rechnungskopien, auf denen der Rechnungsaussteller am 11.2.2008 bestätigte, dass diese mit dem Original übereinstimmten, vorgelegt. Weiters wurde durch die Bw. vorgebracht, dass die Originale der Bw. nicht zugegangen seien. Den Verlust der Originale habe sie nicht zu verschulden. Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass weitere Vergütungsanträge für diese Rechnungen gestellt würden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, sind dem Erstattungsantrag die Rechnungen und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original beizufügen.

Gemäß Artikel 3 Buchstabe a) der Achten Richtlinie des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (79/1072/EWG ) - muss ein in Artikel 2 genannter Steuerpflichtiger, der im Inland keine Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt, um die Erstattung zu erhalten, bei der in Artikel 9 bezeichneten zuständigen Behörde nach dem in Anhang A angeführten Muster einen Antrag stellen, dem die Originale der Rechnungen oder Einfuhrdokumente beizufügen sind. Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern eine Erläuterung zur Verfügung, die auf jeden Fall die Mindestinformationen laut Anhang C enthalten muss.

Laut Anhang C Buchstabe H der vorhin zitierten Richtlinie sind dem Antrag die Originale der Rechnungen bzw. Einfuhrdokumente beizufügen, auf denen die Beträge der Mehrwertsteuerbelastung des Antragstellers aufgeführt sind.

Die Verpflichtung, dem Erstattungsantrag die Originalrechnung beizufügen, ergibt sich auch aus Artikel 7 Absatz 3 der Achten Richtlinie, wonach die "zuständige Behörde ... jede Rechnung und jedes Einfuhrdokument mit ihrem Sichtvermerk [versieht], damit diese nicht für einen weiteren Antrag dienen können, und ... sie dem Steuerpflichtigen binnen einem Monat zurück [gibt]".

Der EuGH hat im Urteil vom 11. Juni 1998, C-361/96 (Société générale) auf die Vorlagefrage des Finanzgerichtes Köln bezüglich der Auslegung des Art. 3 Buchstabe a) der 8. EG-RL geantwortet, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt sei, in seinem innerstaatlichen Recht die Möglichkeit vorzusehen, dass ein nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger bei von ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen einer Rechnung oder eines Einfuhrdokuments den Nachweis seines Erstattungsanspruches durch Vorlage einer Zweitschrift der Rechnung oder des fraglichen Einfuhrdokuments führt, wenn der dem Erstattungsantrag zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere Erstattungsanträge gestellt werden.

Dazu haben Haunold, Tumpel, Widhalm in SWI 1998, 387 in einer Glosse zur österreichischen Rechtslage Nachstehendes festgestellt: "Nach § 3 Abs. 1 der VO BGBl. Nr. 279/1995 sind für eine Erstattung von Vorsteuern an ausländische Unternehmer ebenfalls die Rechnungen bzw. Belege im Original beizufügen (vgl. dazu ausführlich Haunold-Widhalm, ÖStZ 1995, 235ff). Für inländische Unternehmer kann der Vorsteuerabzug allerdings auch im Schätzungsweg vorgenommen werden, wenn als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer entsprechende Vorsteuern in Rechnung gestellt wurden [vgl. VwGH 13.12.1977, 1374/77; VwGH 15.6.1988, 84/13/0279; vgl. dazu auch Ruppe, UStG-Kommentar (1995), § 12, Tz 48]. In Fällen, in denen ein Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat eine Rechnung ohne sein Verschulden verliert und die mit dem Sachverhalt, mit dem sich der EuGH im vorliegenden Urteil beschäftigt hat, vergleichbar sind, müsste auf Grund des Diskriminierungsverbotes des Art. 6 EGV eine Schätzung von Vorsteuern entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 3 Abs. 1 VO BGBl. Nr. 279/1995 ebenfalls möglich sein, sofern das Vorliegen einer Rechnung glaubhaft gemacht werden kann".

Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Im berufungsgegenständlichen Fall wurden die für die Geltendmachung der Vorsteuern im Rahmen des Erstattungsverfahrens grundsätzlich zwingend erforderlichen Originalrechnungen nicht vorgelegt. Der nach der Auslegung des EuGH im vorhin zitierten Urteil vertretbare außergewöhnliche Ausnahmefall (vgl. auch Kolacny-Caganek, UStG 1994, Kurzkommentar, Wien 2005, § 21, Anm 28), nämlich, dass das Abhandenkommen der Originalrechnungen vom Antragsteller nicht zu vertreten sei, wurde nicht nachgewiesen. Die diesbezüglichen Bestätigungen des Rechnungsausstellers, dass die Nachdrucke gleichlautend mit den Originalen seien, belegen weder, dass die Originalrechnungen der Bw. nicht zugegangen seien, noch dass deren Verlust nicht von der Bw. zu verantworten sei.

Es widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens und erscheint auch im wirtschaftlichen Ablauf völlig unwahrscheinlich, dass bei einer Tankmenge von rund 7500 Litern über den Zeitraum von 10 Monaten der Bw. gegenüber keine Originalbelege ausgestellt wurden. Dass Originalbelege ausgestellt wurden, wird durch den Vermerk des Rechnungsausstellers auf den Kopien bestätigt. Warum diese nicht der Bw. ausgehändigt sein sollen bzw. wer diese erhalten hat bleibt im Unklaren. In der Berufung wurde dazu auch keinerlei Erklärung abgegeben.

Somit erübrigt sich die Prüfung der weiteren vom EuGH geforderten Bedingungen, wonach der dem Erstattungsantrag zugrunde liegende Vorgang zweifelsfrei stattgefunden haben und in Anbetracht der Umstände feststehen muss, dass die Gefahr weiterer Erstattungsanträge nicht gegeben ist. Wobei zu letzterem Erfordernis festgehalten werden muss, dass durch den ungeklärten Verbleib der Originalbelege sehr wohl von der Gefahr ausgegangen werden muss, dass diese in anderen Erstattungsverfahren verwendet werden könnten.

Die Im Zuge des Vorhalteverfahrens vorgelegten berichtigten Rechnungen enthalten keinen Hinweis zu den Originalen bzw. deren Verbleib, sondern lassen lediglich erkennen, dass ihnen die angefertigten Nachdrucke zugrunde liegen.

Zur Rechnung Nr. 26000338, welche erst im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegt worden ist, ist anzumerken, dass diese zwar eine Originalrechnung darstellt, jedoch sieht der unabhängige Finanzsenat diese Vorlage als verspätet an, da nach der oben zitierten Verordnung die Belege zeitgleich mit dem Erstattungsantrag spätestens am 30.6. des Folgejahres, für das die Erstattung beantragt wird, beim Finanzamt eingereicht werden müssen. Dieses materiellrechtliche Erfordernis wurde aber nicht erfüllt, sodass die Vorsteuer auf Grund der nachgereichten Rechnung nicht berücksichtigt werden konnte.

Graz, am 30. Mai 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995

Schlagworte:

Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmen, Fehlen von Originalrechnungen, verspätetes Einreichen von Rechnungskopien

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