UFS RV/1188-L/07

UFSRV/1188-L/0730.5.2008

Rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe, wenn auf die Familienbeihilfe zugunsten des Ehegatten verzichtet wurde

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/16/0126 (früher 2008/15/0230) eingebracht.Mit Erk. v. 24.6.2010 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0884-L/10 erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 24. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 8. August 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind x, für die Zeit von Mai 2002 bis Februar 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 8.8.2007 den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn der Berufungswerberin für den Zeitraum Mai 2002 bis Februar 2006 unter Hinweis auf die §§ 8 Abs. 4 und 10 Abs. 3 i.V. mit § 11 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Da die Berufungswerberin ab März 2006 die Familienbeihilfe für ihren Sohn beziehe (bis 28.2.2006 Familienbeihilfenbezug durch den Kindesvater), sei die erhöhte Familienbeihilfe erst ab März 2006 zu gewähren.

Die dagegen eingebrachte Berufung vom 24.8.2007 wird wie folgt begründet.

Die Berufungswerberin habe im Mai 2007 die (rückwirkende) Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) beantragt. Dies aufgrund des Verdachtes, dass bei ihrem Sohn eine Behinderung vorliege. Mit ärztlichem Gutachten sei am 24.6.2007 bei ihrem Sohn tatsächlich eine dauerhafte Behinderung im Gesamtausmaß von 50 % diagnostiziert worden und zwar rückwirkend mit 1.1.1996. Es ergebe sich daher gemäß § 8 Abs. 4 FLAG ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, gemäß § 10 Abs. 3 rückwirkend auf 5 Jahre. Mit angefochtenem Bescheid sei die Nachzahlung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG ab März 2006 bewilligt worden. Für den Zeitraum Mai 2002 bis Februar 2006 sei die Nachzahlung der erhöhten Familienbeihilfe mit der Begründung, dass in diesem Zeitraum der Kindesvater die Familienbeihilfe aufgrund meines Verzichtes bezogen hätte, abgelehnt worden. Die Ablehnung sei zu Unrecht erfolgt:

1. Der Kindesvater und die Berufungswerberin seien seit 30.6.2006 geschieden. Während aufrechter Ehe hätten beide ein gemeinsames Konto gehabt, das zwar auf den Namen des Kindesvaters gelautet habe, an dem die Berufungswerberin jedoch in vollem Ausmaß zeichnungsberechtigt gewesen sei. Beweis: Bestätigung Bank vom 14.7.2007, Kopie des Kontoeröffnungsantrages, PV.

Hintergrund dieses gemeinsamen Kontos, das damals aus rein formalen Gründen auf den Namen des geschiedenen Ehemannes gelautet habe, sei gewesen, dass die Berufungswerberin aufgrund der Kinderbetreuung und Haushaltsführung nicht berufstätig gewesen sei und daher beide aus Kostengründen lediglich ein Konto gehabt hätten und die Eröffnung des Kontos auf beide Namen damals leider nicht möglich gewesen sei. Der Haushalt sei in der Zeit der Kinderbetreuung ausschließlich von der Berufungswerberin geführt worden (der Kindesvater sei in dieser Zeit berufstätig gewesen), auch die Kinderbetreuung oblag der Berufungswerberin, sodass gemäß § 2 a Abs. 1 FLAG der Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe der Berufungswerberin als Kindesmutter zugestanden sei. Aufgrund des gemeinsamen Kontos, das jedoch auf den Namen des Kindesvaters gelautet habe, sei die Berufungswerberin von Seiten des Finanzamtes aufgefordert worden, einen formalen "Verzicht" gemäß § 2 a Abs. 2 FLAG zu Gunsten des Kindesvaters abzugeben, damit die Familienbeihilfe auf dieses Konto ausbezahlt werden könne. Sie habe also nicht auf den Anspruch an sich verzichtet, sondern damit lediglich die Zustimmung erteilt, die Familienbeihilfe auf das (gemeinsame) Konto laufend auf den Kindesvater zu überweisen. Tatsächlich sei die Familienbeihilfe auch in dieser Zeit aufgrund ihrer Haushaltsführung und Kinderbetreuung ausschließlich von ihr bezogen worden, der Zugriff auf die Familienbeihilfe sei durch die Verfügungsberechtigung zu diesem Konto jederzeit gegeben gewesen. Sie hätte also nicht inhaltlich im Sinne des § 2 a Abs. 2 FLAG auf die Familienbeihilfe verzichtet, sondern mangels (eigenem) Konto lautend auf sie selbst formal eine Erklärung abgegeben, sodass die Familienbeihilfe auf das (gemeinsame) Konto lautend auf ihren geschiedenen Mann, überwiesen werden konnte. Da die Berufungswerberin somit während des gesamten Zeitraumes die Familienbeihilfe bezogen habe, stehe auch die erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2002 bis Februar 2006 ihr als Haushaltsführende zu.

2. Selbst wenn der Unabhängige Verwaltungssenat von einem Verzicht im Sinne des § 2 a Abs. 2 FLAG ausgehen sollte, könne sich ein derartiger Verzicht nur auf Ansprüche beziehen, die zum Zeitpunkt des Verzichtes bekannt seien. Zu jenem Zeitpunkt sei ihr jedoch der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht bekannt gewesen, sodass sie damals rechtswirksam nicht auf den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe verzichten habe können. Auch aus diesem Grund stehe der Berufungswerberin rückwirkend ab Mai 2002 bis Februar 2006 der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für ihren Sohn zu.

3. Schlussendlich sei der (formale) "Verzicht" jedenfalls durch die Scheidung im Jahr 2006 rechtsunwirksam geworden. Der Umstand, dass für ihren Sohn aufgrund seiner 50 %igen Behinderung erhöhte Familienbeihilfe zustehe, sei erst im Jahr 2007 festgestellt worden. Der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe habe daher erst mit Mai 2007 gestellt werden können, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der "Verzicht" jedenfalls rechtsunwirksam gewesen sei. Antragsberechtigt zum Zeitpunkt, als der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe festgestellt worden sei, sei ausschließlich die Berufungswerberin gewesen, sodass die Ablehnung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2002 bis Februar 2006 zu Unrecht erfolgt sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Nach § 2 a Abs. 1 FLAG 1967 geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor, wenn ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern gehört. Bis zum Nachweis des Gegenteiles wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt. In den Fällen des Abs. 1 kann nach Abs. 2 der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

Nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2003 für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.

Unbestritten hat die Berufungswerberin zugunsten des ehemaligen Ehegatten auf den vorrangigen Anspruch auf die Familienbeihilfe verzichtet, weshalb diesem bis Februar 2006 die Familienbeihilfe gewährt wurde. Seit März 2006 erfolgt die Gewährung der Familienbeihilfe an die Berufungswerberin. Am 30. Mai 2007 beantragte die Berufungswerberin die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihres Sohnes rückwirkend ab Mai 2002. Da es sich bei der sogenannten "erhöhten Familienbeihilfe" jedoch um einen Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe handelt, kann dieser nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nur jener Person gewährt werden, die auch den Anspruch auf die Familienbeihilfe hatte. Auf Grund des Verzichtes der Berufungswerberin war sie aber im Zeitraum Mai 2002 bis Februar 2006 nicht anspruchsberechtigt.

Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am 30. Mai 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

erhöhte Familienbeihilfe, Verzicht zugunsten Ehegatten

Stichworte