UFS RV/4106-W/02

UFSRV/4106-W/0221.5.2008

Berufsausbildung (erforderliche Wissensvermittlung durch kursmäßige Ausbildung zum Tonassistenten bei stufenweisem Aufbau der Ausbildung)

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 25. April 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 27. März 2002 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Februar 2002 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte mit einem am 20. Februar 2002 beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt persönlich eingereichten Formular die Gewährung der Familienbeihilfe für ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn S., geboren am Datum1. Dem Antrag beigelegt wurde u.a. eine Schulbesuchsbestätigung des M. Institutes vom 12.03.2002, wonach der Sohn der Bw. für die Dauer vom 4.02.2002 bis zum 31.07.2002 für den Kurs "A. Certificate" eingeschrieben sei.

Mit Bescheid vom 27. März 2002 wies das Finanzamt den Antrag der Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Februar 2002 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit.b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 mit der Begründung ab, dass der vom Sohn besuchte Kurs des M. Institutes keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 sei.

Mit Eingabe vom 24. April 2002 teilte die Bw. dem Finanzamt sinngemäß mit, dass die Abweisung des Antrages unverständlich sei, weil laut einer Broschüre der AK Wien Anspruch bestehe und zudem ein Klassenkollege des Sohnes bei exakt gleicher Ausbildung die Familienbeihilfe beziehe.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2002 forderte das Finanzamt die Bw. auf, die hinsichtlich Form und Inhalt vorliegenden Mängel der Berufung zu beheben. Dieser Aufforderung kam die Bw. mit Schreiben vom 19. Juni 2002 nach, verwies in der Begründung auf das VwGH-Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2000/15/0192, demzufolge die Ausbildung des Sohnes sehr wohl eine Berufsausbildung iSd Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 darstelle und legte eine weitere "Schulbesuchsbestätigung" vom 18.06.2002 vor.

Mit Eingabe vom 23. Juli 2002 legte die Bw. in Ergänzung zur Berufung eine weitere Bestätigung des M. Institutes vom 19.07.2002 vor, wonach der Sohn der Bw. für die Dauer vom 02.09.2002 bis zum 28.02.2004 für den Nachfolgekurs "B. Diploma" eingeschrieben sei; der wöchentliche Mindestzeitaufwand betrage durchschnittlich 30 Stunden, darüber hinaus sei ein Mehraufwand für praktische Übungen von bis zu 8 Stunden pro Woche möglich; diese würden vom Institut empfohlen.

Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab und führte in der Berufungsvorentscheidung nach teilweiser Zitierung des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 aus, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Juni 2001, Zl 2000/14/0192, die Ausbildung zum Tonassistenten, Tontechniker, Tonmeister und Multimediaproducer als Berufsausbildung iSd des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 anerkannt habe, sofern der Erweb der für die Ausübung des Berufes ernsthaft und zielstrebig erfolge. Der vom Sohn der Bw. vom 2.04.2002 bis 31.07.2002 besuchte Kurs sei jedoch nicht ident mit der Ausbildung zum Tonassistenten.

Mit Schreiben vom 18. August 2002 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte zusätzlich aus, dass laut beigelegter Bestätigung des M. Institutes vom 13. August 2002 der 6-monatige A. Kurs als Vorbereitung für den B. Kurs gelte und damit als eine zusammenhängende Ausbildung anzusehen sei.

Dem Vorlagebericht des Finanzamtes zufolge ergab eine telefonische Rücksprache mit dem M. Institut u.a., dass der vom Sohn der Bw. im strittigen Zeitraum besuchte Kurs zwar für sich keine Berufsausbildung darstelle und auch nicht Voraussetzung für die Ausbildung zum Tonassistenten, Tontechniker, Tonmeister oder Multimediaproducer sei, allerdings sei die Aufnahmsprüfung für die Ausbildung zum "B. " ohne entsprechende Vorkenntnisse, die sich die Bewerber auch privat aneignen könnten, nicht zu bestehen. Der Kurs "A. " sei daher als Vorbereitung für den B. anzusehen.

Das Finanzamt blieb jedoch der Ansicht, es liege keine Berufsausbildung vor, weil der Kurs alleine keine Berufsausbildung darstelle und auch nicht Voraussetzung für eine spezielle Berufsaubildung sei und legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit.b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 enthält darüber hinaus, abgesehen von Bestimmungen für Kinder, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen (Studenten), keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung".

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist es die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann dagegen selbst dann nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewertet werden, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung von Vorteil ist. (u.a. VwGH 87/13/0135, 87/14/003, 93/14/0100, 2000/14/0192).

Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des leg. cit. ist jedoch auch mitentscheidend, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag eine Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen (VwGH 93/14/0100).

Im gegenständlichen Fall besuchte der volljährige Sohn der Bw. laut den vorgelegten Bestätigungen am M. Institute für die Dauer vom 4.02.2002 bis zum 31.07.2002 den "A." Kurs und belegte anschließend (vom 2.09.2002 bis 28.02.2004) den am gleichen Institut stattfindenden "B. " Kurs.

Laut Bestätigung des M. Institutes vom 13. August 2002 stellt der in sich eigenständige, 6-monatige "A." Kurs den ersten Teil der Ausbildung zum "B." dar. Der positive Abschluss des erstgenannten Kurses berechtigt den Studenten, den weiterführenden B. Kurs zu besuchen, (laut den Ermittlungen des Finanzamtes ist die Aufnahmsprüfung für diesen Ausbildungsgang ohne entsprechende Vorkenntnisse nicht zu bestehen); so gesehen stellt der erste Teil dieser Ausbildung am M. Institute eine Vorbereitung zum B. Kurs da. Laut genannter Bestätigung bestehe weiters die Möglichkeit, im Anschluss den Bachelor of Recording Arts, der mit dem Abschluss University Honours Degree ende, zu erlangen.

Ob eine Berufsausbildung vorgelegen ist, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (VwGH 90/14/0108 vom 16. November 1993).

Der Verwaltungsgerichthof hat zur Ausbildung an der "School of Audio Engineering" ausgesprochen, dass unabhängig davon, ob es in Österreich einen "gesetzlich festgelegten Ausbildungsweg", ein "gesetzlich definiertes Berufsbild" oder einen "gesetzlichen Schutz der Berufsbezeichnung" hinsichtlich des angestrebten Berufes gibt, kein Zweifel bestehen könne, dass sich etwa Tontechniker die zur Ausübung ihres Berufes erforderlichen Fertigkeiten allenfalls auch ohne gesetzlich definierten Ausbildungsweg in geeigneter Weise aneignen müssten. Geschehe dies in einer vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 18.November 1987, umschriebenen Art, so sei es - bei Erfüllung der weiteren Voraussetzung eines ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühens um den Ausbildungserfolg verfehlt, eine Berufsausbildung in Abrede zu stellen. (VwGH 26.06.2001, 2000/14/0192).

Der Sohn der Bw. strebte laut Bestätigung des M. Institutes vom 18. Juni 2002 als Berufsziel Tonassistent mit Schwerpunkt elektronischer Musikproduktion an. Der vom Sohn der Bw. im strittigen Zeitraum an der im zuletzt erwähnten Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof genannten Einrichtung absolvierte Kurs dauerte sechs Monate, und war laut den bereits erwähnten Bestätigungen eine Vorbereitung für den anschließend vom Sohn der Bw. auch tatsächlich absolvierten Kurs, der unbestritten eine Berufausbildung darstellt. (Das Finanzamt hat der Bw. für den Zeitraum ab September 2002 die Familienbeihilfe auch wieder gewährt.)

Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, ist keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967. Eine kursmäßige Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird, stellt dagegen eine Berufsausbildung dar, auch wenn die Ausbildung stufenweise aufgebaut ist und einzelne Teile für sich keine Berufsausbildung darstellen.

Der Kurs "A. " ist unter diesen Voraussetzungen daher jedenfalls als Vorbereitung für den B. Kurs anzusehen, da laut den Ermittlungen des Finanzamtes die Aufnahmsprüfung für den vom Sohn absolvierten Ausbildungsgang ohne entsprechende Vorkenntnisse nicht zu bestehen war. Dass sich die Bewerber die erforderlichen Vorkenntnisse auch privat aneignen könnten, wie vom Finanzamt ausgeführt, ist unbestritten, bei dieser speziellen Berufsrichtung jedoch ohne Zugang zu entsprechenden technischen Einrichtungen (Tonstudio, ...) kaum vorstellbar.

Der Sohn der Bw. hat im Rahmen des besuchten Kurses nicht allgemeine Erfahrungen gesammelt bzw. Wissen erworben, welches für eine zukünftige Berufausübung allgemein von Vorteil sein könnte, sondern hat dort nicht auf einen bestimmten Arbeitsplatz ausgerichtete, aber für eine ganz spezielle Berufsausrichtung erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt erhalten.

Damit ergibt sich, dass der vom Sohn der Bw. im strittigen Zeitraum besuchte Kurs zwar keine Berufsausbildung für sich darstellt, jedoch für die vom Sohn der Bw. angestrebte Ausbildung zum Tonassistenten - wenn auch nicht formale Voraussetzung - zur Aneignung der erforderlichen (Vor)Kenntnisse notwendig war.

Durch die im A. Kurs erworbenen Fähigkeiten bzw. das im genannten Kurs erworbene Fachwissen, welches eindeutig auf die weitere Berufsausbildung ausgerichtet war, kann der Besuch dieses Kurses im Zusammenhang mit dem nachfolgend ab September 2002 absolvierten Kurs als Berufsaubildung iSd Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 angesehen werden.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am 21. Mai 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Berufsausbildung, kein gesetzlich definierter Ausbidlungsweg, stufenweiser Aufbau, nicht formale Voraussetzung, erforderliche (Vor)Kenntnisse

Verweise:

VwGH 26.06.2001, 2000/14/0192

Stichworte