Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde") im Jahr 2002: Internatsregelung auf den Teilnehmer an einem Kolleg anwendbar?
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 die Gewährung des Pauschbetrages nach § 34 Abs 8 EStG 1988 betreffend auswärtige Berufsausbildung für 12 Monate seines Sohnes in W..
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 datiert vom 7. Jänner 2008 wurden die Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung mit der Begründung nicht anerkannt, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehen würde. Eine solche Möglichkeit sei im gegenständlichen Fall gegeben, sodass die geltend gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen gewesen seien.
Mit Eingabe vom 15. Jänner 2008 (eingelangt beim Finanzamt am 16. Jänner 2008) erhob der Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Sohn im Jahr 2000 die AHS Matura in A. gemacht und im September 2001 ein zweijähriges Kolleg (für Design Ausbildungsmodul Grafik- und Kommunikationsdesign) an der B. in W. begonnen, welches er im September 2003 abgeschlossen habe. Infolge der unregelmäßigen Ausbildungszeiten ab September 2001 hätte der Sohn des Bw eine Zweitunterkunft in W. bezogen, welche er während der gesamten Ausbildungszeit bewohnt hätte. Für diesen Zeitraum sei auch Familienbeihilfe gewährt worden.
Die genannte Ausbildungsstätte sei eine berufsbildende Schule mit Reifeprüfung. Nach seinem Kenntnisstand sei außerhalb von W. die nächstgelegene gleichartige Schule in Graz, also noch weiter entfernt. Im Kolleg werde praktisch Maturanten anderer Mittelschulen die Möglichkeit gegeben, den grafischen Teil der HTL-Ausbildung nachzuholen. Der Teilnehmer am Kolleg falle daher seiner Ansicht nach unter den Begriff "Schüler" und nicht unter den Begriff "Student".
Damit komme § 2 Abs 3 der Verordnung des Bundesminsters für Finanzen betreffend die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes idF BGBl II 445/2001 zur Anwendung, wonach bei Schülern (und Lehrlingen) Ausbildungsstätten zwischen 25 und 80 km Entfernung als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen anzusehen seien, wenn für Zwecke der Ausbildung eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnt werde.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung nach § 34 Abs 8 EStG liege somit vor.
Abschließend stellte der Bw noch den Antrag die auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes für das gesamte Jahr 2002 im geltend gemachten Umfang zu berücksichtigen und einen entsprechenden neuen Bescheid zu erlassen.
Der Berufung legte der Bw nachstehende Unterlagen bei:
- Bestätigung der Direktion der B. aus 2001;
- Diplomprüfungszeugnis vom 17.9.2003 und
- Mietvertrag vom 11.9.2001
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2008 wurde die Berufung gegen den Bescheid vom 7. Jänner 2008 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes - im Umkreis von 80 km - keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehen würde. Da ihrem Kind eine tägliche Rückkehr vom Studienort zumutbar sei, entstehe kein Aufwand, der zu einer außergewöhnlichen Belastung wegen auswärtiger Berufsausbildung führen würde.
Mit Eingabe vom 10. März 2008 stellte der Bw fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der auswärtige Ausbildungsort seines Sohnes die B. in W. gewesen sei. Dieser Ausbildungsort sei also innerhalb von 80 km, aber außerhalb von 25 km gelegen.
Die Berufungsvorentscheidung würde nun den Umkreis von 80 km für maßgebend und die tägliche Rückkehr vom Studienort als zumutbar erklären (offenbar in Anwendung von § 2 Abs 2 der zitierten Verordnung, der auf die nach § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz ergangenen Verordnungen weiter verweisen würde). Dabei werde übersehen, dass der Sohn des Bw kein Studierender im Sinne des § 2 Studienförderungsgesetz 1992 gewesen sei, sodass dieses Gesetz und auch die nach § 26 Abs 3 ergangenen Verordnungen nicht angewendet werden könnten.
Er hätte in seiner Berufung dargelegt, dass sein Sohn ein HTL-Kolleg an der B. besucht habe und demnach kein Studierender sondern Schüler im Sinne des § 2 Abs 3 der eingangs zitierten Verordnung gewesen sei. Seines Erachtens komme nicht § 2 Abs 1 und 2 sondern Abs 3 zur Anwendung. Maßgeblich sei danach das Einzugsgebiet von 25 km, zuzüglich gesonderter Wohnungsnahme. Da sein Sohn die im § 2 Abs 3 vorausgesetzte Zweitunterkunft am Ausbildungsort genommen hätte, seien demnach die Voraussetzungen des § 34 Abs 8 EStG 1988 erfüllt. Die Berufungsvorentscheidung würde darauf gar nicht eingehen.
Er beantrage daher seine vorstehenden Argumente zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid im Sinne der Anerkennung der außergewöhnlichen Belastungen im beantragten Umfang zu erlassen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund des Aktes des Finanzamtes steht folgender Sachverhalt fest:
Familienwohnsitz der Familie ist A.. Im Jahr 2000 legte der Sohn des Bw (geb. XX.YY.ZZZZ) die AHS-Matura ab. Während des gesamten Jahres 2002 absolvierte der Sohn des Bw eine Berufsausbildung an der B. in W..
Für Zwecke der Berufsausbildung verfügt der Sohn über eine Zweitunterkunft (Wohnung) in W..
A. ist von W. weniger als 80 Km, aber mehr als 25 Km, entfernt.
Die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung trägt der Bw.
Rechtlich folgt daraus:
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten gemäß § 34 Abs 8 EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs 8 EStG 1988 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, ergangen (im Folgenden als Verordnung bezeichnet). Diese Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002 geändert.
Die zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung lauten in der für den Streitzeitraum 2002 gültigen Fassung:
" § 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsgebietes des Wohnortes.
§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
§ 3 Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind.
Im gegenständlichen Fall wird seitens des Bw außer Streit gestellt, dass der Ausbildungsort seines Sohnes innerhalb von 80 km, aber außerhalb von 25 km liegt. Die nächstgelegene gleichartige Ausbildungsstätte liegt in Graz.
Strittig ist daher allein die Frage, ob der Sohn des Bw für die Zeit des Besuches des zweijährigen Kolleg (nach Abschluss der Matura) in W. als Schüler oder als Student einzustufen ist.
Die vom Bw in der Berufung angeführte Bestimmung des § 2 Abs 3 der Verordnung spricht ausdrücklich von "Schülern und Lehrlingen", sodass diese Regelung auf Studenten nicht anwendbar ist.
Es ist dem Verordnungsgeber nicht zuzusinnen, die ausdrückliche Anführung von "Schülern und Lehrlingen" in § 2 Abs 3 der Verordnung grundlos vorgenommen zu haben und an anderer Stelle (etwa in § 2 Abs 1) diese nicht zu erwähnen.
Der Abgabengesetzgeber differenziert durchwegs zwischen "Schülern" und "Studenten" bzw "Hochschülern": Die Differenzierung zwischen Schülern einerseits und Studenten andererseits ist nicht unsachlich (VwGH 22.9.2000, 98/15/0098), zumal bei der auswärtigen Berufsausbildung auch auf das Alter des Auszubildenden Bedacht zu nehmen ist.
Der Begriff Student meint: "einen Studenten an einer Hochschule oder Fachhochschule bzw an einem Kolleg" (de.wikipedia.org/wiki/Student (Begrifferklärung).
Definition Kolleg: "österr. Lehrgang, Kurzstudium nach dem Abitur". (s. Duden, Die deutsche Rechtsschreibung, 24. Auflage).
Der Sohn des Bw hat im Jahr 2000 die Reifeprüfung an einer AHS abgelegt und damit die Berechtigung erlangt an einer Universität oder Fachhochschule bzw Kolleg zu studieren. Nach Meinung des UFS ist er aber damit nicht mehr Schüler sondern Student. Durch das Abstellen des UFS auf vor und nach der Reifeprüfung wird damit auch das Alter des Auszubildenden - wie im oa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt - berücksichtigt
Die Bestimmung des § 2 Abs 3 der oa Verordnung kommt daher im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung.
Da der Ausbildungsort W. - wie vom Bw auch nicht bestritten - innerhalb der 80 km Grenze liegt, ist dem Sohn des Bw im Jahr 2002 eine tägliche Rückkehr vom Studienort an den Wohnort zumutbar. Es entsteht dadurch kein Aufwand, der zu einer außergewöhnlichen Belastung wegen auswärtiger Berufsausbildung führt.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am 16. Mai 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Auswärtige Berufsausbildung, Student, Schüler, Zweitunterkunft |
Verweise: |